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51 O 1210/21•LG Landshut 5. Zivilkammer, 2021-12-03, 51 O 1210/21
51 O 1210/21Kantonsgericht / V. Zivilkammer03.12.2021
Entscheidungsdatum: 2021-12-03
Aktenzeichen: 51 O 1210/21
Dokumenttyp: Berichtigungsbeschluss
Der Tatbestand des Endurteils vom 17.09.2021 wird im vierten Absatz wie folgt berichtigt:
Der Satz „Für diesen Motor hat das Kraftfahrtbundesamt keine Rückrufbescheide wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen erlassen“ entfällt.
Statt dessen wird folgender Satz eingefügt:
„Das streitgegenständliche Fahrzeug unterliegt keinem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes.“
1 Der Tatbestand des Endurteils war auf Antrag der Klagepartei nach Anhörung der Beklagten wie geschehen zu berichtigen, § 320 ZPO.
Endurteil, Tatbestandsberichtigung, Antragstellung, Klagepartei, Anhörung, Beklagten, Landgericht
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