LG Augsburg, 2021-11-12, 044 T 2948/21

044 T 2948/21Kantonsgericht12.11.2021

Gesamter Gesetzestext

LG Augsburg — 2021-11-12 — 044 T 2948/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-12

Aktenzeichen: 044 T 2948/21

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 15.07.2021, Az. 01 M 6340/21, wird zurückgewiesen.

  2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

2 Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen.

3 Konkrete sachliche Einwände werden vom Beschwerdeführer auch nicht erhoben.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf S. 97 ZPO.

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