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041 T 1145/21•LG Augsburg, 2021-07-15, 041 T 1145/21
Entscheidungsdatum: 2021-07-15
Aktenzeichen: 041 T 1145/21
Dokumenttyp: Beschluss
I. Die Erinnerung des Schuldners aus Ziffer 19 dessen Schreibens mit Datum 07.05.2020 wird als unzulässig verworfen.
II. Es verbleibt beim Beschluss vom 22.04.2021.
1 1. Eine auf unterlassene Verbescheidung der verfahrensgegenständlichen Anträge gestützte Erinnerung ist unstatthaft. Eine gleiche Behandlung wie bei einer ablehnenden Entscheidung kommt nicht in Betracht.
2 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).
3 2. Die Ausführungen im Schreiben mit Datum 07.05.2020 rechtfertigen keine vom Beschluss vom 22.04.2021 abweichende Entscheidung.
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