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1513 IK 297/21•AG München, 2021-09-30, 1513 IK 297/21
1513 IK 297/21Gericht erster Instanz30.09.2021
Entscheidungsdatum: 2021-09-30
Aktenzeichen: 1513 IK 297/21
Dokumenttyp: Beschluss
Betrag in EUR
Betrag in EUR
Vergütung
1.120,00
zuzüglich 19% Umsatzsteuer
212,80
Vergütung insgesamt
1.332,80
zu erstattende Auslagen
168,00
zuzüglich 19% Umsatzsteuer
31,92
Auslagen insgesamt
199,92
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
1.532,72 in Worten: eintausendfünfhundertzweiunddreißig 72/100
1 Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 06.07.2021.
2 Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 20,00 EUR auszugehen.
3 Die Mindestvergütung war gemäß §§ 10, 2 Abs. 2, 13 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 1.120,00 EUR festzusetzen.
4 Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19% hinzuzusetzen.
5 Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 1.120,00 EUR zugrunde gelegt.
6 Die Auslagenpauschale von 15% der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10% für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
7 Unter Anwendung von Nummer 9... der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes werden hier keine Zustellauslagen erstattet, da hier lediglich eine Anzahl von 5 Zustellungen vorliegt. Ein Anspruch auf Auslagenersatz besteht erst ab der 11. Zustellung. Der Antrag der Insolvenzverwalterin wurde dahingehend gekürzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19% hinzuzusetzen.
8 Aufgrund der der Schuldnerin bewilligten Kostenstundung hat die Insolvenzverwalterin einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung des festgesetzten Betrages.
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