AG München, 2021-09-30, 1513 IK 297/21

1513 IK 297/21Gericht erster Instanz30.09.2021

Gesamter Gesetzestext

AG München — 2021-09-30 — 1513 IK 297/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-30

Aktenzeichen: 1513 IK 297/21

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin, werden wie folgt festgesetzt:

Betrag in EUR

Betrag in EUR

Vergütung

1.120,00

zuzüglich 19% Umsatzsteuer

212,80

Vergütung insgesamt

1.332,80

zu erstattende Auslagen

168,00

zuzüglich 19% Umsatzsteuer

31,92

Auslagen insgesamt

199,92

Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen

1.532,72 in Worten: eintausendfünfhundertzweiunddreißig 72/100

Gründe

1 Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 06.07.2021.

2 Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 20,00 EUR auszugehen.

3 Die Mindestvergütung war gemäß §§ 10, 2 Abs. 2, 13 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 1.120,00 EUR festzusetzen.

4 Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19% hinzuzusetzen.

5 Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 1.120,00 EUR zugrunde gelegt.

6 Die Auslagenpauschale von 15% der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10% für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.

7 Unter Anwendung von Nummer 9... der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes werden hier keine Zustellauslagen erstattet, da hier lediglich eine Anzahl von 5 Zustellungen vorliegt. Ein Anspruch auf Auslagenersatz besteht erst ab der 11. Zustellung. Der Antrag der Insolvenzverwalterin wurde dahingehend gekürzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19% hinzuzusetzen.

8 Aufgrund der der Schuldnerin bewilligten Kostenstundung hat die Insolvenzverwalterin einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung des festgesetzten Betrages.

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