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8 OWi 2510 Js 6186/21•AG Hof, 2021-09-24, 8 OWi 2510 Js 6186/21
8 OWi 2510 Js 6186/21Gericht erster Instanz24.09.2021
Entscheidungsdatum: 2021-09-24
Aktenzeichen: 8 OWi 2510 Js 6186/21
Dokumenttyp: Verfügung
1 1. Folgendes Schreiben fertigen:
(Anrede Anschreiben, z.B. "Sehr geehrte Damen und Herren," wird automatisch ergänzt) ,
bezugnehmend auf Ihren Schriftsatz vom 20.09.2021 darf mitgeteilt werden, dass eine Beiziehung der Videosequenz über die gegenständliche Messung nach Ansicht des nunmehr zuständigen Richtersderzeit nicht für erforderlich gehalten wird.
2 Sollte aufgrund der (ausgeführten) Verfügung des vormals zuständigen Richters vom 28.06.2021 wider Erwartens eine entsprechende Videosequenz zu den Akten gelangen, wird diese selbstverständlich im Wege der Akteneinsicht auch der Verteidigung gewährt werden.
3 Ansonsten bleibt die Hinzuziehung weiterer - derzeit nicht bei der Akte befindlicher - Beweismittel vorbehaltlich dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Hauptverhandlung vorbehalten. Der Hauptverhandlungstermin am 18.10.2021 bleibt aufrechterhalten. Es wird um klarstellende Mitteilung gebeten, ob nochmals Akteneinsicht in die Verfahrensakte (ohne enthaltener Videosequenz) gewünscht wird.
4 Der Hauptverhandlungstermin am 18.10.2021 bleibt aufrechterhalten.
5 Es wird um klarstellende Mitteilung gebeten, ob nochmals Akteneinsicht in die Verfahrensakte (ohne enthaltener Videosequenz) gewünscht wird.
Wahlverteidiger des Betroffenen formlos
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