projekte
704 M 4413/21•AG Rosenheim Amtsgericht Rosenheim, 2021-12-28, 704 M 4413/21
704 M 4413/21Gericht erster Instanz28.12.2021
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist wegen eines offensichtlichen Rechenfehlers bei der Festsetzung der zu pfändenden Rechtsanwaltsgebühren entsprechend § 319 ZPO zu berichtigen. (Rn. 1 – 3) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-12-28
Aktenzeichen: 704 M 4413/21
Dokumenttyp: Berichtigungsbeschluss
Der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 01.12.2021 wird entsprechend § 319 ZPO im Tenor in Ziffer 1. berichtigt und dieser wird wie folgt neu formuliert:
„1. Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 15.11.2021 wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Vollstreckungsgericht vom 25.10.2021 dahingehend abgeändert, als die als Vollstreckungskosten zu bewertenden Anwaltskosten gemäß RVG nicht mit 513,96 €, sondern mit 547,52 € anzusetzen sind.“
1 Die maßgeblichen Rechtsanwaltsgebühren belaufen sich bei einem Gegenstandswert von 80.000,00 € unter Zugrundelegung einer 0,3 Verfahrensgebühr nach VV-RVG Nr. 3309 (440,10 €), der Auslagenpauschale nach VV-RVG Nr. 7002 (20,00 €) und 19 % USt (87,42 €) auf insgesamt: 547,52 €.
2 Bei dem im Beschluss vom 01.12.2021 angegebenen Wert von 521,52 € handelt es sich um einen offensichtlichen Rechenfehler.
3 Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss war daher antragsgemäß dahingehend abzuändern, dass wegen weiterer Vollstreckungskosten in Höhe von 33,56 € gepfändet wird.
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist wegen eines offensichtlichen Rechenfehlers bei der Festsetzung der zu pfändenden Rechtsanwaltsgebühren entsprechend § 319 ZPO zu berichtigen. (Rn. 1 – 3) (redaktioneller Leitsatz)
Berichtigung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses – offensichtlicher Rechenfehler bei der Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.