AG Erlangen, 2021-10-15, 6 F 939/21

6 F 939/21Gericht erster Instanz15.10.2021

Gesamter Gesetzestext

AG Erlangen — 2021-10-15 — 6 F 939/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-10-15

Aktenzeichen: 6 F 939/21

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vom 06.08.2021 wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

  3. Der Verfahrenswert wird auf 1.584,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Die am ... 1979 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde durch rechtskräftigen Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts Erlangen vom 14.06.2017 (Aktenzeichen 6 F 1057/12) geschieden. Die Antragstellerin ist erwerbsunfähig und erhält eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Antragsgegner ist zum 30.04.20220 aus seinem Amt als Erster Bürgermeister der Gemeinde … ausgeschieden. Seit 01.05.2021 erhält er Pflichtehrensold gemäß § 59 KWBG.

2 Hinsichtlich eines Anspruches des damaligen und jetzigen Antragsgegners auf Zahlung eines Ehrensoldes durch die Gemeinde … wurde im Scheidungsbeschluss die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten. Im Scheidungstermin vereinbarten die beteiligten Ehegatten: „Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass der Ehrensold des Antragsgegners aus seiner Bürgermeistertätigkeit im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ausgeglichen wird.“

3 Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass ihr ein Anspruch auf Zahlung eine Ausgleichsrente zusteht.

4 Sie beantragt:

5 Der Antragsgegner beantragt

Antragsabweisung

6 Der Ehrensold habe keinen Versorgungscharakter und sei deshalb nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

7 Ein Anspruch auf Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente aus dem Ehrensold besteht nicht.

8 Voraussetzung hierfür wäre, dass der Ehrensold gemäß § 59 KWBG ein ausgleichspflichtiges Anrecht im Sinne des § 2 VersAusglG ist. Es muss der Absicherung im Alter und der Invalidität dienen, durch eigene Arbeit oder Vermögen geschaffen sein und Versorgungscharakter haben. Für die Annahme einer Versorgung wegen Alters ist erforderlich, dass das betreffende Anrecht wegen Erreichens eines bestimmten Lebensalters zur Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens gewährt wird und nicht etwa als reine Kompensationszahlung (BGH, Beschl. vom 18.05.2011, XII ZB 139/09).

9 Wie das Ehrensoldgesetz Rheinland-Pfalz, zu dem die Entscheidung des BGH erging, enthält auch das Bayerische KWBG keine Zweckbestimmung dahingehend, dass der Ehrensold der Altersversorgung dienen soll. Er ist keine Versorgungsleistung zur Sicherung der Lebensführung des Ehrenbeamten, sondern eine Art Treueprämie, um Bürgermeistern mit besonders langer Amtszeit Dank und Anerkennung seitens der Gemeinde zuteil werden zu lassen. Soweit gewisse wirtschaftliche Einbußen oder Nachteile ausgeglichen werden sollen, liegt dies einer Entschädigungsleistung näher als einer Altersversorgung. Es handelt sich auch um keine Leistung, die durch Arbeit der Ehegatten ausgelöst wurde. Vielmehr ist es ja gerade der ehrenamtlichen Tätigkeit immanent, dass sie unentgeltlich erfolgt.

10 Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für den sog. Pflichtehrensold, den der Antragsgegner erhält. Dass das Ermessen der Gemeinde durch das KWBG für mehr als zwölf Jahre tätige erste Bürgermeister hinsichtlich der Gewährung auf Null reduziert wurde, ändert nichts am Charakter einer Treueprämie.

11 Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Ehrensold nach einer zutreffenden Entscheidung des AG Würzburg (Beschluss vom 12.11.2009, 2 M 5858/08) unpfändbar ist und auch nicht abgetreten werden kann, § 400 BGB.

12 Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus der Vereinbarung vom 14.06.2016. Hierdurch wurde keine selbstständige Schuldverpflichtung geschaffen, sondern nur klargestellt, dass die streitige Frage der Einbeziehung in den Versorgungsausgleich in ein späteres Verfahren zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verschoben werden sollte.

13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

14 Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 50 FamGKG.

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