AG Dillingen, 2021-01-26, 2 VI 496/19

2 VI 496/19Gericht erster Instanz26.01.2021

Gesamter Gesetzestext

AG Dillingen — 2021-01-26 — 2 VI 496/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-26

Aktenzeichen: 2 VI 496/19

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die von der Antragstellerin … gem. § 85 FamFG i.V.m. § 104 ZPO nach den Beschlüssen des Amtsgerichts Dillingen a.d. Donau vom 13.11.2019 sowie vom 23.11.2020 zu erstattenden Kosten werden auf 3.006,42 € (in Worten: dreitausendsechs 42/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 14.05.2020 festgesetzt.

Gründe

1 Nach Auskunft des zuständigen Richters hat die Antragstellerin die Kosten des Antrags und somit die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten … zu tragen.

2 Mit Beschluss vom 23.11.2020 wurde der Verfahrenswert 173.500,00 € festgesetzt.

3 Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.

4 Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.

5 Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:

Kosten

Betrag

3.006,42 €

Anwaltskosten

3006,42 €

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