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1 C 281/19•AG Auerbach (Vogtland) 1. Zivilabteilung, 2021-06-23, 1 C 281/19
1 C 281/19Gericht erster Instanz23.06.2021
Ein Anlass, nach g�nstigeren Mietwagenkosten zu fragen, besteht f�r den Unfallgesch�digten regelm��ig nur dann, wenn sich ihm aufgrund eines erheblichen oder aber auff�llig hohen Abweichens vom Normaltarif Bedenken wegen der Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs h�tten aufdr�ngen m�ssen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2021-06-23
Aktenzeichen: 1 C 281/19
Dokumenttyp: Endurteil
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger einen Betrag in H�he von 1.530,66 Euro nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 22.01.2019 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kl�ger 11 % und die Beklagte 89 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar. Der Kl�ger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H�he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H�he leistet.
Streitwert: 1.724,23 EUR
1 Die Parteien streiten um die Zahlung restlicher Mietwagenkosten infolge eines Verkehrsunfalls.
2 Am 28.10.2018 gegen 17.15 Uhr ereignete sich in R. an der Kreuzung G. Str./F.str. ein Verkehrsunfall, bei welchem der Kl�ger Halter des in seinem Eigentum stehenden, ersten unfallbeteiligten Fahrzeuges Renault Trafic 2.0 dCi FAP Passenger Quickshift, AKZ … Erstzulassung 16.05.2013, war. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des zweiten unfallbeteiligten Fahrzeuges Opel Astra mit dem AKZ …. Das Fahrzeug des Kl�gers wurde vom 29.10.2018 bis 13.11.2018 im Renault Autohaus K. ... repariert. Im Zeitraum vom 29.10.2018, 17.00 Uhr, bis zum 13.11.2018, 13.00 Uhr, mietete der Kl�ger ein Ersatzfahrzeug VW Golf aufgrund Mietvertrages mit der Firma U... GmbH vom 29.10.2019. Hier�ber legte die Vermieterfirma am 14.11.2018 Rechnung in H�he von 2.575,16 Euro brutto; auf diese hat die Beklagte 700,00 Euro gezahlt. Der Mietwagen wurde von der S... Autovermietung in T. zum Autohaus K. in E. zugestellt bzw. von dort abgeholt. Im Mietvertrag wurde eine Selbstbeteiligung in H�he von 1.000,00 Euro vereinbart.
3 Der Kl�ger behauptet, es habe beklagtenseits vor der Anmietung kein rechtzeitiges konkretes Angebot gegeben und der Kl�ger habe keine andere Anmietm�glichkeit gehabt. Es habe am 29.10.2018 kein Telefonat zwischen dem Kl�ger und dem Zeugen … oder einem anderen Mitarbeiter der Beklagten gegeben. Eine tats�chliche Anmietung zu den genannten Konditionen sei zum Mietzeitpunkt nicht m�glich gewesen. Die Anmietdauer habe 15 Tage betragen. Der Kl�ger meint, die BGH-Rechtsprechung zur Beachtlichkeit eines konkreten Mietwagenangebotes gelte nur, wenn das Angebot dem Gesch�digten vor der Anmietung mitgeteilt worden sei. Ein vermeintlich get�tigtes alternatives Angebot entspreche nicht den Anforderungen der Rechtsprechung f�r ein konkretes Alternativangebot (Bezug auf Zeit und Ort der Anmietung, Angabe eines bestimmten Fahrzeugmodells, H�he des Grundtarifs/Aufschlag f�r einen Unfallersatztarif, Kosten f�r Zusatzleistungen, H�he der Selbstbeteiligung, Angaben zur Vorfinanzierung, tats�chliche Verf�gbarkeit am Wohnort). Als geeignete Sch�tzgrundlage sei der Schwacke-Mietpreisspiegel 2015 heranzuziehen. Der Kl�ger sei aktivlegitimiert, da die Abtretungserkl�rung vom 29.10.2018 zu unbestimmt und damit unwirksam sei; dar�ber hinaus m�sse sich die Beklagte aufgrund ihrer Zahlung ohne Einwendungen den Einwand des venire contra factum proprium entgegenhalten lassen.
4 Der Kl�ger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kl�ger 1.724,23 Euro nebst Zinsen in H�he von 5 %-Punkten �ber dem Basiszinssatz hieraus seit 22.01.2019 zu bezahlen.
5 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
6 Die Beklagte tr�gt vor, die Anmietzeit habe 14 Tage betragen. Dem Kl�ger sei rechtzeitig vor Anmietung angeboten worden, einen Mietwagen f�r 50,00 Euro pro Tag zu vermitteln. Der Zeuge … habe am 29.10.2018 um 9.10 Uhr mit dem Kl�ger telefoniert (Gespr�chsbeginn: 9:10:28 Uhr) und diesem mitgeteilt, dass ihm, wenn er einen Mietwagen ben�tige, ein solcher Mietwagen inklusive Nebenkosten f�r 50,00 Euro pro Tag �ber die Mietwagenunternehmen Europcar, Enterprise oder Sixt angeboten werden k�nne. Die Beklagte wolle sich um eine entsprechende Vermittlung bem�hen. Der Kl�ger k�nne sich auch selbst an den Vermieter wenden. Der Betrag von 50,00 Euro beinhalte s�mtliche Nebenkosten. Das Mietfahrzeug sei dem besch�digten Fahrzeug klassengleich und das Fahrzeug k�nne kostenfrei zur Werkstatt, Arbeitsst�tte oder zum Kl�ger nach Hause verbracht werden. Die H�he der Selbstbeteiligung sei ausdr�cklich benannt worden. Es sei benannt worden, dass eine Vorfinanzierung der Mietwagenkosten nicht erforderlich sei. Ein entsprechendes Mietfahrzeug h�tte auch zur Verf�gung gestanden.
7 Die Beklagte ist der Auffassung, der Kl�ger sei aufgrund wirksamer Abtretungserkl�rung vom 29.10.2019 nicht aktivlegitimiert. Der Kl�ger habe sich als Gesch�digter auf das g�nstigere Mietwagenangebot verweisen lassen m�ssen; h�here Mietwagenkosten seien nicht erforderlich im Sinne des � 249 BGB. Die Unterbreitung eines konkreten Vermittlungsangebotes reiche aus; es sei ausreichend, dass die Beklagte dem Kl�ger f�r die beabsichtigte Zeit der Anmietung einen Mietwagen vermitteln k�nne; es m�sse kein konkretes Fahrzeugmodell angeboten werden. W�rde ein konkretes Mietwagenangebot nicht vorliegen, seien die Mietwagenkosten nicht nach der Schwackeliste, sondern nach der Frauenhoferliste zu sch�tzen.
8 Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin … im Termin vom 26.08.2020 vor dem Amtsgericht Auerbach und durch uneidliche Vernehmung des Zeugen … im Wege der Rechtshilfe beim Amtsgericht K�ln. Auf die Sitzungsniederschriften vom 26.08.2020 und 12.04.2021 wird Bezug genommen.
9 Zur Erg�nzung der Sachdarstellung wird auf die beiderseitigen Schrifts�tze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften vom 26.08.2020 und 12.04.2021 verwiesen.
I.
10 Die zul�ssige Klage ist gr��tenteils begr�ndet.
E) er Kl�ger hat gegen�ber der Beklagten einen weitergehenden Anspruch auf Schadenersatz in H�he von insgesamt 1.530,66 Euro gem�� �� 823 BGB, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WG i.V.m. �� 249 ff. BGB.
11 1. Die Aktivlegitimation des Kl�gers ist gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob die Abtretungserkl�rung vom 29.10.2018 wirksam war, da sich die Beklagte nach einwendungsfreier Zahlung eines Teilbetrages in H�he von 700,00 Euro auf die Mietwagenkosten zumindest den Einwand des venire contra factum proprium (treuwidriges Verhalten, � 242 BGB) entgegenhalten lassen muss.
12 2. Der haftungsbegr�ndende Tatbestand sowie die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach sind zwischen den Parteien unstreitig. Hiernach hat die Beklagte f�r den Schaden des Kl�gers aufgrund des Verkehrsunfallgeschehens vom 28.10.2018 in Reichenbach als Haftpflichtversicherer des anderen unfallbeteiligten Fahrzeuges in vollem Umfang einzustehen. Streitig ist zwischen den Parteien innerhalb des haftungsausf�llenden Tatbestandes allein der Umfang des Schadensersatzanspruches nach den �� 249 ff. BGB, wobei sich die Beklagte dem Ausgleich von weiteren Mietwagenkosten im Umfang des Klageantrages widersetzt.
13 Gem�� � 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen w�rde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand - hier der Unfall - nicht eingetreten w�re. Entsprechend kann derjenige, der sein Fahrzeug infolge des sch�digenden Ereignisses nicht nutzen kann, grunds�tzlich Ersatz der f�r die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeuges entstehenden Kosten beanspruchen (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.1970, Az.: VI ZR 108/68, VersR 1970, 547 f.; BGH, Urteil vom 02.03.1982, Az.: VI ZR 35/80, VersR 1982, 548 f.). Allerdings muss der Gesch�digte das in � 249 Abs. 2 S. 1 BGB normierte Wirtschaftlichkeitsgebot beachten. Danach hat der Gesch�digte im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu w�hlen. F�r den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass er Ersatz nur derjenigen Kosten verlangen kann, die ein verst�ndiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Gesch�digten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeuges f�r erforderlich halten durfte.
14 Die Schadensersatzpflicht des Unfallgegners in Bezug auf die Mietwagenkosten setzt eine vertragliche Verpflichtung des Gesch�digten gegen�ber dem Mietwagenunternehmen voraus, aufgrund derer er zum Ausgleich entsprechender Kosten verpflichtet ist. Davon ist vorliegend auszugehen. Der Kl�ger hat mit Anlage K 4 einen Mietvertrag vorgelegt, der von beiden Vertragsparteien unterschrieben ist und eine Einigung �ber die wesentlichen Vertragsbestandteile, insbesondere �ber das anzumietende Fahrzeug und den vereinbarten Mietzins enth�lt.
15 Der Kl�ger kann den im Mietvertrag zugrunde gelegten Tarif f�r sich beanspruchen; er hat Anspruch auf Ersatz des zugesprochenen Betrages. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Gesch�digte f�r die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges von mehreren auf dem �rtlich relevanten Markt erh�ltlichen Tarifen grunds�tzlich nur den g�nstigeren Mietpreis verlangen (vgl. BGH NJW 2013, 1539).
16 Insofern kann der Kl�ger lediglich den angemessenen und orts�blichen Normaltarif beanspruchen (vgl. BGH, Urteil v. 14.10.2008 - VI ZR 210/07; Palandt/Gr�neberg, 72. Auflage, � 249 Rn. 32). Hiernach sind insgesamt 1.530,66 Euro erstattungsf�hig. Dabei geht das Gericht von folgenden Erw�gungen aus:
17 a) Der in der Rechnung der UCF Schmidt Consult GmbH (im Folgenden UCF) vom 14.11.2018 abgerechnete Tarif ist grunds�tzlich erstattungsf�hig. F�r den Kl�ger bestand im konkreten Fall kein Anlass, nach einem g�nstigeren Tarif als den ihm angebotenen zu fragen bzw. weitere Erkundigungen einzuholen. Ein solcher Anlass besteht regelm��ig nur dann, wenn sich dem Gesch�digten aufgrund eines erheblichen oder aber auff�llig hohen Abweichens vom Normaltarif Bedenken wegen der Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs h�tten aufdr�ngen m�ssen (vgl. LG Zwickau, Urteil vom 15.04.2021, Az.: 6 S 83/20). Dies ist hier nicht der Fall.
18 Zugrundezulegen ist eine Mietzeit vom 29.10.2018, 17.00 Uhr, bis 13.11.2018, 13.00 Uhr (14 Tage und 20 Stunden), dies entspricht einer erforderlichen Mietzeit von 15 Tagen. F�r diese hat die UCF einen Grundmietpreis von 1.997,42 Euro brutto (1.565,80 Euro + 112,70 Euro = 1.678,50 Euro netto) in Rechnung gestellt f�r ein zur Verf�gung gestelltes Mietfahrzeug der Gruppe 6. Dieser Preis ist nach einer Vergleichsberechnung unter Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2017 orts�blich und erforderlich im Sinne von � 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
19 Wenn - wie hier - die geltend gemachten Kosten den orts�blichen entsprechen, sind die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten im Wege der kl�gerseits gew�hlten konkreten Schadensberechnung zu ersetzen. Im Rahmen einer Kontrollberechnung sind die Mietwagenpreise der Rechnung auf ihre Angemessenheit zu �berpr�fen (LG Zwickau, Urteil vom 15.04.2021, Az.: 6 S 83/20).
20 Im vorliegenden Fall sind die Mietwagenpreise der UCF angemessen und damit erforderlich im Sinne von � 249 Abs. 2 S. 1 BGB; dies ergibt ein Vergleich mit den Preisen der Schwackeliste 2017.
21 Die Mietwagenrechnung der UCF weist f�r den Grundpreis ohne Haftungsbeschr�nkung einen Bruttobetrag von 1.997,42 Euro zuz�glich Kosten f�r Zustellung und Abholung (70,00 Euro netto = 83,30 Euro brutto) plus Kosten f�r Winterr�der (126,00 Euro netto = 149,94 Euro) aus, also insgesamt einen Betrag in H�he von 2.230,66 Euro brutto.
22 b) Eine Vergleichsberechnung als Schadenssch�tzung unter Anwendung der Schwacke-Mietpreisliste 2017 f�r die Mietwagengruppe 8 ergibt einen Grundmietpreis f�r 15 Tage von 2.829,30 Euro plus Kosten f�r Zustellung und Abholung in H�he von 57,32 Euro und Kosten f�r Winterr�der in H�he von 166,05 Euro, also insgesamt 3.052,67 Euro. Ein Vergleich dieses gesch�tzten Betrages erforderlicher Kosten mit den Kosten der Rechnung der Firma UCF ergibt, dass die in Rechnung gestellten, erstattungsf�higen Kosten (Grundmietpreis, Abholung/Zustellung, Winterr�der) die gesch�tzten Schwacke-Preise sogar weit unterschreiten.
23 Ma�gebend ist f�r die Vergleichsberechnung im zu beurteilenden Fall das arithmetische Mittel der Schwackeliste Automietpreisspiegel des Jahres 2017 f�r die Klasse 8.
24 (1) Das Gericht erachtet das Postleitzahlengebiet 082…, in dem das Fahrzeug angemietet wurde, f�r ma�geblich. Es ist grunds�tzlich das Preisniveau an dem Ort entscheidend, an dem das Fahrzeug angemietet und �bernommen wurde (BGH NJW 2008, 1519).
25 (2) Abzustellen ist im Rahmen der Vergleichsberechnung nicht auf die Fahrzeugklasse des tats�chlich angemieteten Ersatzfahrzeuges (hier 6), sondern auf die Fahrzeugklasse des unfallbesch�digten Fahrzeuges (Klasse 8) (so auch OLG Celle, NJW-RR 2012, 802; OLG Hamm, RuS 2011, 536; LG Dortmund, VRR 2011, 187, Rn. 80 f.; OLG Dresden, BeckRS 2020, 13212). Denn grunds�tzlich darf ein Gesch�digter eine gleichartige und gleichwertige Sache, insbesondere ein nach Typ, Komfort, Gr��e, Bequemlichkeit und Leistung gleiches Fahrzeug anmieten (vgl. Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Auflage, Kap. 3 Rdnr. 68 m.w.N.). Das gilt grunds�tzlich auch f�r �ltere Kraftfahrzeuge, deren Gebrauchswert allein durch ihr Alter nicht beeintr�chtigt ist (Geigel, Kap. 3 Rdnr. 68 m.w.Nachw.: OLG Celle, NJW-RR 2012, 802). Nur wenn ein in seinem Gebrauchswert tats�chlich bereits deutlich beschr�nktes Kraftfahrzeug besch�digt wird (was nicht allein aus dem Alter des Fahrzeugs abgeleitet werden kann), kann von dem Gesch�digten erwartet werden, auf ein klassenniedrigeres zur�ckzugreifen (vgl. Geigel, Kap. 3 Rn. 68 m.w. Nachw.; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802). Daf�r gibt es hier keine Anhaltspunkte. Aufgrund dessen ist nach Auffassung des Gerichts in der Weise zu verfahren, dass ungeachtet der tats�chlichen Anmietung eines geringerklassigen Ersatzfahrzeugs zun�chst f�r die Ermittlung des Normalpreises nach der Schwacke-Liste auf die Fahrzeugklasse des unfallbesch�digten Fahrzeugs abzustellen ist und dann in einem gesonderten Rechenschritt ggf. die ersparten Eigenaufwendungen mit einem pauschalen Abschlag zu ber�cksichtigen sind (OLG Celle, NJW-RR 2012, 802). Diese Berechnungsweise korrespondiert damit, dass auch sonst die Anmietung eines kleineren, leistungsschw�cheren und damit einer geringeren Fahrzeugklasse zuzuordnenden Mietfahrzeugs stets im Zusammenhang mit der Vorteilsausgleichung er�rtert wird. Die Anmietung eines solchen klassenniedrigeren Fahrzeugs dient letztlich nur der Vermeidung des Abzugs von Eigenersparnissen (vgl. Geigel, a.a.O., Kap. 3 Rn. 90 f.). Bei der Ermittlung des orts�blichen Preises eines Ersatzwagens kann deshalb darauf nicht abgestellt werden. Allerdings ist im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung zu beachten, dass ungeachtet der Ermittlung des Normalpreises nach der h�heren Fahrzeugklasse letztlich die jeweils angefallenen tats�chlichen Mietwagenkosten die Obergrenze f�r den erstattungsf�higen Schadensersatzbetrag bilden (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2012, 802; OLG Hamm, r + s 2011, 536 = BeckRS 2011, 22364).
26 F�r die Ma�geblichkeit der Fahrzeugklasse des unfallbesch�digten Fahrzeuges als Ankn�pfungspunkt spricht auch, dass in der Situation des jeweils Gesch�digten ein verst�ndiger, wirtschaftlich denkender Mensch ein Fahrzeug der gleichen Klasse anmieten durfte. Wenn er konkret ein Fahrzeug einer niedrigeren Klasse gew�hlt hat, allerdings bei einem Vermieter, der mehr als das Markt�bliche verlangt, darf dies nicht zus�tzlich zu Lasten des Gesch�digten gehen. Das w�re aber der Fall, wenn man den ihm zuzusprechenden „notwendigen“ Betrag f�r die Anmietung eines Fahrzeuges an einem Fahrzeug bemessen w�rde, das der niedrigeren Fahrzeugklasse angeh�rt (LG Dortmund, VRR 2011, 187, Rn. 80 f.).
27 Dass die von der Beklagten vertretene Auffassung, wonach die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten anhand der Mietwagenklasse zu �berpr�fen sei, in der das Ersatzfahrzeug gelistet ist, nicht richtig sein kann, l�sst sich besonders gut anhand der Fallkonstellation aufzeigen, bei der der Gesch�digte mit einem hochpreisigen Fahrzeug verunfallt ist (z.B. Porsche Cayman, Mietwagenklasse 10, Nutzungsausfallgruppe H mit 65 Euro/Tag), jedoch �berobligationsm��ig auf die Anmietung eines vergleichbaren verzichtet und stattdessen ein solches anmietet, welches lediglich in Mietwagenklasse 4 gelistet ist (z.B. VW Polo). Wenn der Vermieter dabei die Kosten f�r das Ersatzfahrzeug entsprechend dem regionalen Normaltarif gem�� Schwacke-Liste abrechnen und der Gesch�digte vom gegnerischen Versicherer die Erstattung dieser Kosten verlangen w�rde, w�re es nicht nachvollziehbar, wenn dem Gesch�digten trotz seines �berobligatorischen Verzichts vorgehalten w�rde, dieser habe das Ersatzfahrzeug der Mietwagenklasse 4 anderweitig noch g�nstiger anmieten k�nnen. Im aufgezeigten Beispielfall w�re die erstattungsf�hige Nutzungsausfallentsch�digung f�r die Gruppe H mit Sicherheit h�her ausgefallen als die Kosten f�r das um mehrere Fahrzeugklassen niedriger gelistete Ersatzfahrzeug, ohne dass jemand ernsthaft erw�gen w�rde, den Gesch�digten auf einen niedrigeren Nutzungsausfall-Tagessatz zu verweisen.
28 Schlie�lich verst��t der Ansatz der Fahrzeugklasse des verunfallten Fahrzeuges auch nicht gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, da es sich bei der Pr�fberechnung nach der Schwacke-Liste nur um eine Kontrollrechnung handelt, w�hrend im Rahmen der konkreten Schadenberechnung immer von der konkreten Mietwagenrechnung auszugehen ist; der Wert aus der Schwacke-Berechnung ist insofern immer durch den konkreten Rechnungsbetrag „gedeckelt“. Dies f�hrt hier zu einer Ma�geblichkeit der Fahrzeugklasse 8 f�r die Vergleichsberechnung.
29 (3) Die Schwackeliste Automietpreisspiegel 2017 ist f�r das Gericht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH und des Berufungsgerichts eine geeignete Sch�tzgrundlage (� 287 ZPO; vgl. BGH NJW 2011, 1947; LG Zwickau, 13.07.2018, Az.: 6 S 195/17; LG Zwickau, Urteil vom 15.04.2021, Az.: 6 S 83/20; OLG Dresden vom 26.03.2014, Schadens-Praxis 2014, 272).
30 Die gegen die Schwacke-Liste vorgebrachten Bedenken der Beklagten rechtfertigen keine andere Beurteilung. Gegen die Fraunhofer-Erhebung bestehen methodische Bedenken; die Erhebung spiegelt die typische Anmietsituation nach einem Unfall nicht wider (LG Zwickau, Urteil vom 15.04.2021, Az.: 6 S 83/20). In seiner Entscheidung f�hrt das LG Zwickau dazu aus:
„Unabh�ngig davon, dass die Erhebung des Fraunhofer-Instituts im Auftrag der Versicherungen erfolgte, beruht diese in erster Linie auf einer Internetabfrage, ist weitestgehend auf Internetportale beschr�nkt, die eine verbindliche Buchung zulassen/erfordern. Hinzu kommt, dass bei der Auswertung der vorgenommenen Telefonbefragungen die Ergebnisse im Bereich von einer Postleitzahl und bei der Internetabfrage im Bereich von 2 Postleitzahlen erfolgt. Diese Umst�nde f�hren zur �berzeugung des Gerichts dazu, dass die Fraunhofer-Liste nur bedingt geeignet ist, den �rtlich relevanten Markt darzustellen. Die Abfrage bei Anbietern, die eine Internetbuchbarkeit zulassen, f�hrt n�mlich dazu, dass viele kleinere und durch geringere Auslastung teurere �rtliche Anbieter wie sie sich in kleineren St�dten und Gemeinden oder l�ndlichen Gebieten finden, von der Fraunhofer-Erhebung nicht erfasst werden… Die Schadenssch�tzung auch anhand von Listen und Tabellen kann jedoch insbesondere nicht dazu dienen, eine „Marktbereinigung“ zulasten des Unfallgesch�digten vorzunehmen.
31 Bei der der Fraunhofer-Liste zugrunde gelegten Erhebung, welche sich auf den zweistelligen Postleitzahlenbereich beschr�nkt, kommt hinzu, dass eine Nivellierung der zwischen den gr��eren St�dten und Ballungsgebieten einerseits und den l�ndlichen Gebieten andererseits wegen der unterschiedlichen Auslastung der Mietfahrzeuge bestehenden Preisunterschiede stattfindet.
32 Ein weiterer Nachteil ist die der Fraunhofer-Erhebung zugrunde gelegte Vorbuchungsfrist von 7 Tagen. Dies entspricht nicht der typischen Anmietsituation nach einem Unfall, in der regelm��ig ein sofort verf�gbares Fahrzeug ben�tigt wird…. Abgesehen davon, dass eine Buchung im Voraus - schon wegen der Planbarkeit - regelm��ig einen g�nstigeren Tarif bewirkt, d�rfen zur Darstellung des �rtlich relevanten Marktes zum Anmietzeitpunkt selbstverst�ndlich nur Preise von tats�chlich (kurzfristig/sofort) verf�gbaren Fahrzeugen Ber�cksichtigung finden.
33 Hinzu kommt, dass - anders als bei der Fraunhofer-Erhebung - in der Schwacke-Liste typische Nebenkosten aufgef�hrt sind, die auch in der Praxis tats�chlich verlangt werden. Alle diese Umst�nde rechtfertigen es, der Schwacke-Liste bei der Schadenssch�tzung den Vorzug zu geben.“ (LG Zwickau, Urteil vom 15.04.2021, Az.: 6 S 83/20). Dem schlie�t sich das Gericht vollumf�nglich an.
34 (4) F�r die Kontrollberechnung nach der Schwacke-Liste 2017, arithmetisches Mittel, ergibt sich demnach Folgendes:
35 aa) In Anbetracht der Anmietdauer von 15 Tagen ist auf den Wochen-Tarif abzustellen.
36 Danach ergibt sich nach der Schwackeliste Automietpreisspiegel 2017 insgesamt ein Mietpreis von 2.829,30 Euro (arithmetisches Mittel der Wochen-Pauschale, Gruppe 8, 1.320,34 Euro: 7 Tage � 15 Tage)
zuz�glich Zustell- und Abholkosten (a 28,66 Euro � 2 = 57,32 Euro)= 2.886,62 Euro
zuz�glich Kosten f�r Winterreifen (a 11,07 Euro � 15 Tage = 166,05 Euro) = 3.052,67 Euro.
37 bb) Im Rahmen der Vorteilsausgleichung ist kein Abschlag f�r ersparte Aufwendungen vorzunehmen, da der Kl�ger unstreitig ein klassentieferes Ersatzfahrzeug angemietet hat.
38 cc) Der Kl�ger kann dar�ber hinaus die geltend gemachten Kosten der Zustellung und Abholung des Fahrzeuges verlangen. Nach der Schwackeliste sind diese Kosten neben dem Grundtarif als Nebenkosten zu ber�cksichtigen. In Bezug auf die Erforderlichkeit der Kosten f�r die Zustellung und Abholung des Mietwagens hat die Kl�gerseite schl�ssig vorgetragen. Sie hat angegeben, dass das besch�digte Fahrzeug zur Firma Kl�tzer in Eich gebracht und dort repariert wurde. Der Kl�ger hat ein Ersatzfahrzeug bei der Firma UCF mit Niederlassung in Treuen angemietet, von welcher ihm das Ersatzfahrzeug zur Firma Kl�tzer gebracht wurde. In gleicher Weise war der stattgefundene Tausch der Fahrzeuge am 13.11.2018 erforderlich, da der Kl�ger sein repariertes Fahrzeug bei der Firma Kl�tzer wieder abholen musste.
39 dd) Nach der Schwackeliste Automietpreisspiegel 2017 sind Kosten der Haftungsbefreiung neben dem Grundtarif als Nebenkosten zu ber�cksichtigen, soweit sie zu einer Selbstbeteiligung von unter 500,00 Euro f�hren. Eine Selbstbeteiligung von �ber 500,00 Euro ist in den ausgewiesenen Normaltarifen bereits ber�cksichtigt. Hier Kl�ger unstreitig eine Haftungsreduzierung von 1.000,00 Euro vereinbart, die bereits in Schwacke inkludiert ist, weshalb die daf�r verlangten Kosten keine zus�tzliche ersatzf�hige Schadensposition darstellen.
40 ee) Die geltend gemachten Kosten f�r die Winterreifen sind neben dem Grundtarif als Nebenkosten nach der Schwacke-Liste ber�cksichtigungsf�hig.
41 c) Im Ergebnis sind die in Rechnung gestellten Kosten demnach niedriger als die im Rahmen einer Kontrollberechnung unter Zugrundelegung der Schwacke-Liste ermittelten Kosten. Unter Abzug der in der Rechnung vom 14.11.2018 ausgewiesenen, aber nicht geschuldeten Kosten f�r eine Mieterhaftungsbeschr�nkung (Selbstbeteiligung) und der bereits von der Beklagten gezahlten Summe in H�he von 700,00 Euro waren dem Kl�ger damit noch 1.530,66 Euro zuzusprechen.
42 3. Dem steht auch kein Versto� des Gesch�digten gegen seine Schadensminderungspflicht gem�� � 254 Abs. 2 BGB entgegen, weil er ein konkretes Mietwagenangebot der Beklagten vor Anmietung am 29.10.2019 nicht angenommen h�tte.
43 Nach � 254 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Gesch�digte gehalten, diejenigen Ma�nahmen zur Schadensminderung zu ergreifen, die ein ordentlicher und verst�ndiger Mensch an seiner Stelle ergreifen w�rde. Entscheidender Abgrenzungsma�stab ist der Grundsatz von Treu und Glauben (BGH, NJW 2019, 2538). In anderen Vorschriften zum Ausdruck kommende Grundentscheidungen des Gesetzgebers d�rfen dabei nicht unterlaufen werden (vgl. BGH, NJW 2014, 2874 Rn. 28 m.w.N.).
44 Dass sich ein ordentlicher und verst�ndiger Mensch bei Vorliegen inhaltlich vergleichbarer Mietwagenangebote f�r das g�nstigere Angebot entscheiden w�rde, liegt jedenfalls dann auf der Hand, wenn Anhaltspunkte f�r die fehlende Seriosit�t des g�nstigeren Anbieters und seines Angebots nicht ersichtlich sind. Dies gilt auch dann, wenn bei unfallbedingter Anmietung das g�nstigere Angebot auf der Vermittlung des Haftpflichtversicherers des Sch�digers beruht. Dementsprechend hat der BGH ausgesprochen, dass das Angebot des Haftpflichtversicherers des Sch�digers an den Gesch�digten, ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verf�gung zu stellen oder zu vermitteln, beachtlich sein kann (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 563/15, r+s 2016, 431 = NJW 2016, 2402 Rn. 9). Hierdurch wird die Grundentscheidung des � 249 Abs. 2 S. 1 BGB, den Gesch�digten davon zu befreien, die Schadensbeseitigung dem Sch�diger anvertrauen zu m�ssen, und ihm die M�glichkeit zu er�ffnen, sie in eigener Regie durchzuf�hren (vgl. BGH, NJW 2014, 2874 Rn. 29 m.w.N.), nicht unzul�ssig unterlaufen (BGH, NJW 2019, 2538). Zwar mag die Obliegenheit des Gesch�digten, ein ihm vom Sch�diger bzw. dessen Haftpflichtversicherer vermitteltes Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, die ihm grunds�tzlich auch insoweit er�ffnete M�glichkeit, die Schadensbeseitigung in die eigenen H�nde zu nehmen, tangieren. Im Rahmen der an Treu und Glauben auszurichtenden Gesamtbetrachtung (vgl. BGH, NJW 2014, 2874 Rn. 28 m.w.N.) kommt dem aber keine entscheidende Bedeutung zu. Denn die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ist - anders als die Reparatur (vgl. BGH, NJW 2014, 2874 Rn. 29; BGHZ 183, 21 = NJW 2010, 606 Rn. 13; BGHZ 63, 182 ff. = NJW 1975, 160) oder die Verwertung der besch�digten Sache (BGH, NJW 2017, 953 Rn. 12) - nicht mit einer unmittelbaren Einwirkung auf das verletzte Rechtsgut, also auf das Eigentum am besch�digten Fahrzeug, verbunden. Der vorrangige Zweck der Ersetzungsbefugnis des � 249 Abs. 2 S. 1 BGB, den Gesch�digten davon zu befreien, das verletzte Rechtsgut dem Sch�diger oder einer von diesem ausgew�hlten Person zur Wiederherstellung anvertrauen zu m�ssen (vgl. M�KoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, � 249 Rn. 357; BGH, NJW 2010, 2725 Rn. 7), ist bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs also nicht betroffen (BGH, NJW 2019, 2538).
45 Ob dem Gesch�digten eine kosteng�nstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gem�� � 254 Abs. 2 S. 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden kann, h�ngt davon ab, ob dem Gesch�digten ein g�nstigerer Tarif eines bestimmten Autovermieters in der konkreten Situation „ohne Weiteres“ zug�nglich gewesen w�re und zur Verf�gung stand (BGH NJW 2010, 1445). F�r die Frage, ob dem Gesch�digten ein wesentlich g�nstigerer Tarif „ohne Weiteres“ zug�nglich war, ist auf die konkreten Umst�nde des Einzelfalls abzustellen ist (BGH, NJW 2007, 2916; BGH NJW 2010, 1445). Es obliegt dabei dem Sch�diger oder dessen Versicherung, der/die einen Versto� gegen die Schadensminderungspflicht geltend macht, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Gesch�digten ein g�nstigerer Tarif nach den konkreten Umstanden „ohne Weiteres“ zug�nglich gewesen ist (BGH NJW 2010, 1445).
46 Der Gesch�digte muss sich nur auf das Angebot des Versicherers einlassen, wenn es sich um ein konkretes Angebot zur Anmietung eines Fahrzeuges handelt (AG Hattingen, NZV 2012, 247). Die Versicherung muss ein derartig individualisiertes Angebot f�r einen Mietwagen machen, dass der Gesch�digte nur noch mit blo�er Zustimmung annehmen muss (LG N�rnberg, Urteil vom 04.02.2010, Az.: 2 S 6547/09). Das Mietwagenangebot des Haftpflichtversicherers muss konkret annahmef�hig und zumutbar sein. Dies ist nur der Fall, wenn das Angebot Angaben zum Standort des Fahrzeuges, zum Ort und der Zeit der Anmietung, zum Fahrzeugtyp/-modell, dem Tages-/Grundpreis/Tarif, dem konkreten Zeitpunkt der Zurverf�gungstellung, den �bergabemodalit�ten (�bergabeort, kostenlose Zustellung/Abholung) zur Kilometerlaufleistung, den Kosten f�r eventuelle Zusatzleistungen (z.B. Zusatzfahrer, Sonderausstattung), zu den Zahlungsmodalit�ten (Vorkasse, Kreditkarte) und den Versicherungsbedingungen (Selbstbeteiligung) enth�lt.
47 Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur �berzeugung des Gerichts nicht fest, dass dem Gesch�digten vor Anmietung des Ersatzfahrzeuges beklagtenseits ein konkretes Angebot gemacht bzw. vermittelt wurde, welches der Beklagte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht anzunehmen verpflichtet gewesen w�re.
48 Unstreitig ist das dem Kl�ger schriftlich unterbreitete Angebot der Beklagten vom 29.10.2019 (Anlage B 1, Bl. 50 d.A.) nicht rechtzeitig vor Anmietung zugegangen.
49 Hinsichtlich des telefonischen Angebotes h�lt es das Gericht im Ergebnis nicht f�r erwiesen, dass dieses den oben genannten Anforderungen gen�gt. Der genaue Wortlaut des Gespr�ches bzw. die Kernaussagen konnten im Rahmen der Beweisaufnahme nicht rekonstruiert werden.
50 Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass das Telefonat vom 29.10.2018 vormittags zwar [3tattgefunden hat, allerdings nicht zwischen dem Kl�ger und dem Mitarbeiter der Beklagten … sondern zwischen der Ehefrau des Kl�gers und dem Zeugen … der bei der Firma Roland Assistance angestellt ist, die Dienstleistungen f�r die Beklagte anbietet und erbringt. Die Zeugin …, die Ehefrau des Kl�gers, hat im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung im Termin zur m�ndlichen Verhandlung vom 26.08.2020 glaubhaft und gut nachvollziehbar angegeben, dass sie am Montag nach dem Unfall, also am 29.10.2018, ihre Versicherung, die Kosmos informiert habe. Die Versicherung habe die Nummer des Versicherungsscheines des Gegners gewollt. Deshalb habe sie die GDV angerufen und sei zur DEVK weiter verbunden worden. Dies m�sse am Vormittag des Tages gewesen sein. Sie habe einen Mann dran gehabt, habe sich aber den Namen der Person nicht aufgeschrieben. Er habe ihr die Versicherungsscheinnummer und noch weitere Daten gegeben. Sie wisse aber nicht mehr, was im Einzelnen besprochen worden sei, da sie sehr aufgeregt gewesen sei. Zwei bis drei Tage sp�ter sei ein Brief mit Mietwagenangeboten gekommen. Sie habe ca. zwei bis drei Minuten mit dem Mann telefoniert. Es k�nne auch etwas von Mietwagen bei den Daten dabei gewesen sein, dies wisse sie aber nicht mehr und habe sie auch nicht wirklich wahrgenommen. Konkrete Inhalte des Gespr�chs mit der Versicherung k�nne sie nicht mehr wiedergeben. Ob ihr gesagt worden sei, was der Mietwagen kosten solle, k�nne sie nicht sagen, da sie dies nicht mehr wisse. Die Aussage der Zeugin war logisch, pr�zise, konzentriert und ohne inhaltliche Br�che oder Widerspr�chlichkeiten. Die Zeugin zeigte ein ruhiges und souver�nes Aussageverhalten. Antworten auf Fragen erfolgten spontan, waren folgerichtig und f�gten sich l�ckenlos in den Kontext ein. Ihre Schilderungen wirkten lebensnah und erlebnisbezogen. So war f�r das Gericht insbesondere die Schilderung der Zeugin gut nachvollziehbar, sie sei sehr aufgeregt und nicht auf das Gespr�ch vorbereitet gewesen, weshalb sie sich an den genauen Gespr�chsinhalt nicht erinnern k�nne. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Zeugin selbst Unfallbeteiligte war, weil sie das kl�gerische Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls gefahren hatte. Erinnerungsl�cken r�umte die Zeugin unumwunden ein; sie schloss ein Gespr�ch �ber die Mietwagenthematik auch nicht aus, konnte sich an genaue Inhalte des kurzen, 2- bis 3min�tigen Gespr�ches aber nicht erinnern. Ausdr�ckliche Entlastungstendenzen waren insofern nicht eruierbar.
51 Konkretere Angaben zu einem Mietwagenangebot im Rahmen des Telefonats vom 29.10.2019 waren auch der Aussage des Zeugen … nicht zu entnehmen.
52 Dieser sagte im Termin vor dem Amtsgericht K�ln am 12.04.2021 aus, dass er am 29.10.2018 bei der Roland Assistance besch�ftigt gewesen sei, sich aber an ein Gespr�ch am 29.10.2018 um 9.10 Uhr nicht konkret erinnern k�nne. Er habe das Telefonat durch entsprechende Aktenvermerke im Computersystem der DEVK nachvollziehen k�nnen. Er wisse nicht mehr, wie lange das Telefonat gedauert habe. Er k�nne sich zwar nicht mehr an das konkrete Telefonat erinnern, habe aber �ber den Vermerk feststellen k�nnen, dass er ein konkretes Mietwagenangebot unterbreitet habe. Er sei dazu gehalten gewesen, in jedem Fall ein konkretes Mietwagenangebot zu benennen, um einen etwaigen Missbrauch durch die Anmietung h�herklassiger Fahrzeuge zu vermeiden. Der Zeuge konnte sich nicht konkret daran erinnern, ob ein konkretes Mietwagenangebot auch hinsichtlich des Ortes und der Zeit gemacht worden ist, welche Konditionen (Tagespreis, Nebenkosten, welches Mietwagenunternehmen, Fahrzeugtyp des Mietwagens, Verbringung, Zustellung und Abholung, welcher Tarif) unterbreitet wurden und ob auch ein konkretes Fahrzeugmodell angeboten wurde. Es sei aber immer so, damals wie auch heute, dass man mit den drei Anbietern Enterprise, Europcar und Sixt zusammengearbeitet habe und diese benannt worden seien, ebenso wie der Bruttotagespreis. Die konkreten Konditionen w�rden durch das jeweilige Mietwagenunternehmen mit dem Anspruchsteller ausgehandelt, er gebe allerdings den entsprechenden Bruttotagespreis vor. Auch hinsichtlich der Vermittlung k�nne er sich an das konkrete Gespr�ch nicht erinnern. Es sei immer so, dass den Anspruchstellern mitgeteilt werde, dass sie, wenn sie einen Mietwagen �ber ihre Werkstatt beziehen wollen, ein entsprechender Bruttotagespreis hierf�r zur Verf�gung stehe, oder dass ansonsten eine Abwicklung der drei Anbieter Enterprise. Europcar oder Sixt erfolge, wobei die konkreten Details dann mit dem jeweiligen Mietwagenunternehmen abgestimmt w�rden. Er k�nne nichts dazu sagen, ob auch ein entsprechendes Mietfahrzeug tats�chlich zur Verf�gung gestanden h�tte. Er wisse nicht mehr, ob �ber Einzelheiten wie Kilometerlaufleistung, Kosten f�r Zusatzleistungen, Zahlungsm�glichkeiten. Vollkaskoversicherung, Selbstbeteiligung, Zusatzfahrer oder Ausstattung gesprochen worden sei.
53 Der Zeuge hat einger�umt, dass er sich an das konkrete Gespr�ch vom 29.10.2018 nicht mehr erinnern k�nne, was aufgrund des erheblichen Zeitablaufs und der H�ufigkeit �hnlicher Abl�ufe im Rahmen seiner beruflichen T�tigkeit sehr gut nachvollziehbar ist. Nicht zu beanstanden ist, dass sich der Zeuge im Vorfeld der Vernehmung zur Ged�chtnisunterst�tzung in den DEVK-Aktenvermerken informiert hat; dies spricht f�r die Zuverl�ssigkeit des Zeugen. Auch �ber die Protokolle konnte der Zeuge aber im Einzelnen nicht rekapitulieren, was im Detail im Rahmen des Telefonats besprochen wurde; er konnte nicht einmal mehr sagen, ob er mit dem Kl�ger selbst oder seiner Ehefrau gesprochen hatte. Unbehelflich ist insofern, dass „in jedem Fall ein konkretes Mietwagenangebot gemacht, die drei Anbieter Enterprise, Europcar und Sixt benannt und ein Bruttotagespreis angegeben wird“, da die generelle Verfahrensweise keinen sicheren R�ckschluss auf den konkreten Fall zul�sst. So konnte nicht festgestellt werden, welcher konkrete Bruttotagespreis w�hrend des Telefonats benannt worden w�re und ob und inwieweit Punkte wie Anmietzeit und -ort, Nebenkosten, Fahrzeugtyp, Verbringungskonditionen, Tarif, Kilometerlaufleistung, Zahlungsm�glichkeiten respektive Versicherungsbedingungen Gespr�chsinhalt gewesen w�ren. Die Besprechung derartiger Details erscheint auch unwahrscheinlich, weil der Zeuge … einerseits angegeben hat, Details w�rden mit dem jeweiligen Mietwagenunternehmen abgestimmt, andererseits auch in Zweifel gezogen werden kann, dass derartige Einzelheiten in der kurzen, von der Zeugin … beschriebenen Telefonzeit von 2 bis 3 Minuten h�tten besprochen werden k�nnen. Ob die Angaben, die Gegenstand des Schreibens der Beklagten vom 29.10.2018 (Anlage B 1) waren, �berhaupt w�hrend des Telefongespr�chs thematisiert wurden (und wenn ja, in welchem Umfang), war nicht mehr aufkl�rbar.
54 Selbst wenn man davon ausginge, dass es f�r ein konkretes Vermittlungsangebot ausreichen sollte, dass die �bergabemodalit�ten direkt mit der Mietwagenfirma abgesprochen werden, da die gegnerische Versicherung in der Regel nicht wei�, wann und wo sich das Fahrzeug befindet und �bergeben werden soll, w�re unter Zugrundelegung der oben getroffenen Feststellungen f�r den Kl�ger in keiner Weise �berpr�fbar gewesen, ob das Angebot der Beklagten �berhaupt zu einem ohne weiteres zug�nglichen Fahrzeug h�tte f�hren k�nnen. Es fehlt am Nachweis der tats�chlichen Zug�nglichkeit eines entsprechenden Mietwagens. Anders als im Fall des BGH (Urteil vom 26.04.2016, Az.: VI ZR 563/15, r+s 2016, 431), in welchem der vernommene Zeuge angegeben hatte, er notiere - wenn vom Gesch�digten ein Mietwagen gew�nscht werde - regelm��ig dessen Telefonnummer, gebe diese an das Mietwagenunternehmen weiter, welches sich dem beim Gesch�digten melde und Zeitpunkt und Art der Fahrzeugzustellung vereinbare, hat der Zeuge … hier keinerlei entsprechende Angaben machen k�nnen. Der Zeuge hatte dort im Einzelnen dargelegt, wie problemlos eine solche Anmietung �blicherweise stattfinde, er k�nne aus Erfahrung sagen, dass ein solches Fahrzeug zur Verf�gung gestellt werde. In seiner langj�hrigen Bearbeitungszeit sei es niemals vorgekommen, dass ein Fahrzeug nicht zum entspr. Zeitpunkt zur Verf�gung gestanden habe. Bei dem Fahrzeug des Kl. habe es sich auch keineswegs um ein „Exotenfahrzeug“ gehandelt, f�r das ein gro�es Mietwagenunternehmen kein entspr. oder gleichwertiges Fahrzeug anbieten k�nne. Dar�ber hinaus werde in F�llen, in denen ein klassengleiches Fahrzeug nicht vorhanden sei, notfalls ohne Aufpreis ein h�herwertiges zur Verf�gung gestellt. Ad�quate Angaben fehlen im vorliegenden Fall aber vollst�ndig. Es ist nicht klar, was der Kl�ger zur Anmietung des Fahrzeuges im Einzelnen h�tte tun m�ssen und ob es f�r ihn ohne weitere H�rden erreichbar gewesen w�re.
55 Damit h�lt es das Gericht nicht f�r erwiesen, dass der Zeugin … im Rahmen des Telefonats vom 29.10.2019 ein hinreichend konkretes Mietwagenangebot gemacht wurde, welches f�r den Kl�ger ohne weiteres zug�nglich gewesen w�re. Da nicht feststeht, dass dem Gesch�digten ein g�nstigerer Tarif in der konkreten Situation vor Anmietung angeboten und „ohne Weiteres“ zug�nglich gewesen w�re, so dass ihm eine kosteng�nstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte, kann ein Versto� des Gesch�digten gegen seine Schadensminderungspflicht nach � 254 Abs. 2 BGB hier nicht festgestellt werden. Der Gesch�digte musste sich dementsprechend nicht auf das behauptete Mietwagenangebot der Beklagten vom 29.10.2019 verweisen lassen.
56 4. Der Klage war daher im tenorierten Umfang stattzugeben.
II.
57 Der Zinsanspruch des Kl�gers folgt aus �� 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1, 247 BGB. Die Beklagte befindet sich seit dem 21.01.2019 in Verzug. Die Beklagte hat mit Schreiben vom gleichen Tag die Erstattung weiterer Mietwagenkosten abgelehnt, so dass sie sich sp�testens ab diesem Zeitpunkt in Verzug befand, � 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Gem�� � 187 Abs. 1 BGB waren Zinsen ab dem 22.01.2019 zuzusprechen.
III.
58 Die Kostenentscheidung beruht auf �� 91, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit auf �� 708 Nr. 11, 709 S. 1, S. 2, 711 ZPO.
Ein Anlass, nach g�nstigeren Mietwagenkosten zu fragen, besteht f�r den Unfallgesch�digten regelm��ig nur dann, wenn sich ihm aufgrund eines erheblichen oder aber auff�llig hohen Abweichens vom Normaltarif Bedenken wegen der Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs h�tten aufdr�ngen m�ssen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Wenn die geltend gemachten Kosten den orts�blichen entsprechen, sind die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten zu ersetzen. Im Rahmen einer Kontrollberechnung sind die Mietwagenpreise der Rechnung auf ihre Angemessenheit zu �berpr�fen; hierbei kommt es auf die Tarifklasse des Unfallwagens, nicht des Mietwagens, an. (Rn. 19 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
Der Gesch�digte ist im Rahmen der Schadensminderungspflicht erst dann gehalten, ein Mietwagenangebot der Versicherung anzunehmen, wenn Des sich um ein konkretes Angebot zur Anmietung eines Fahrzeuges handelt, welches so individualisiert ist, dass der Gesch�digte nur noch mit blo�er Zustimmung annehmen muss. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
Anforderungen an den Ersatz von Mietwagenkosten
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