AG München, 2021-06-28, 1534 M 58198/15

1534 M 58198/15Gericht erster Instanz28.06.2021

Gesamter Gesetzestext

AG München — 2021-06-28 — 1534 M 58198/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-28

Aktenzeichen: 1534 M 58198/15

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Antrag der Schuldnerin ... vom 22.04.2021, gerichtet auf die (teilweise) Aufhebung der Kontenpfändung aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 17.10.2016, wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

  2. Der Beschluss wird mit Rechtskraft wirksam.

Gründe

1 Der gestellte Antrag ist unbegründet. Der Antrag der Schuldnerin .... vom 22.04.2021, gerichtet auf die (teilweise) Aufhebung der Kontenpfändung aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

2 Der gestellte Antrag ist unbegründet.

3 Der Schuldnerin wurde eine Corona Prämie in Höhe von 500,00 € ausbezahlt. Da es sich um keine Corona Soforthilfe, also keine zweckgebundene staatliche Leistung zur Abmilderung der finanziellen Notleistungen von Unternehmen oder Selbständigen handelt, und die Leistung auch nicht unter § 850 a Nr. 3 ZPO subsumiert werden kann, ist eine Freigabe nicht möglich. Der Bonus ist darüber hinaus auch nicht als Erschwernis- oder Gefahrenzulage i.S.d. § 850a Nr. 3 ZPO zu verstehen. Die Schuldnerin hat in ihrem Antrag selbst nicht behauptet, dass sie einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sei.

4 Eine Pfändungsfreiheit gem. § 765a ZPO kommt auch nicht in Betracht, ein besonderer Härtefall der mit den guten Sitten nicht vereinbart werden kann, liegt nicht vor.

5 Es sind keine Umstände dargelegt oder erkennbar welche die berechtigten Interessen des Gläubigers gegenüber denjenigen der Schuldnerin vollständig zurücktreten

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