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W 2 K 21.865•VG Würzburg, 2021-08-06, W 2 K 21.865
Entscheidungsdatum: 2021-08-06
Aktenzeichen: W 2 K 21.865
Dokumenttyp: Beschluss
Das Verwaltungsgericht Würzburg erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht.
1 Der Kläger begehrt Rechtsschutz gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Bundesamtes für Justiz.
2 Der Antrag des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers ist gem. § 88 VwGO auslegungsbedürftig, aber auch auslegungsfähig. Berücksichtigt man, dass der Antragsteller sich in der Sache primär gegen die Kostenforderung an sich wendet, legt das Gericht sein Vorgingen als Einwendung i.V.m. § 8 Abs. 1 JBeitrG i.V.m. § 66 Abs. 1 GKG aus, über den das Gericht zu entscheiden hat, bei dem die Kosten angefallen sind, hier also das Bundesverwaltungsgericht.
3 Mithin ist das Verfahren gem. § 83 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Bundesverwaltungsgericht zu verweisen.
4 Die Parteien wurden zu der Verweisung angehört.
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