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S 3 GL 09/21•Truppendienstgericht Süd, 2021-09-06, S 3 GL 09/21
S 3 GL 09/21Übriges Gericht06.09.2021
Entscheidungsdatum: 2021-09-06
Aktenzeichen: S 3 GL 09/21
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 24. August 2021 wird an das Bundesverwaltungsgericht, Wehrdienstsenate, verwiesen.
I.
1 Die Zuständigkeit des Truppendienstgerichts für den gestellten Antrag ist nicht gegeben.
2 Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen die Ablehnung eines Antrages auf Gewährung von Betreuungsurlaub.
3 Zuständig für die Erteilung von Betreuungsurlaub ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, dessen Entscheidungen im Falle der Rechtsmitteleinlegung durch das Bundesministerium der Verteidigung überprüft werden.
4 Das gegebenenfalls im Anschluss anzurufende Wehrdienstgericht ist das Bundesverwaltungsgericht (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Wehrbeschwerdeordnung).
5 Da für den Erlass einstweiliger Anordnungen generell das Gericht der Hauptsache zuständig ist (§ 23 a Absatz 2 WBO, § 80 Absatz 5 Satz 1, § 123 Absatz 2 Satz 1 VwGO), war der Antrag diesem zuständigkeitshalber zuzuleiten.
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