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40 O 9452/21•LG München I, 2021-07-29, 40 O 9452/21
Entscheidungsdatum: 2021-07-29
Aktenzeichen: 40 O 9452/21
Dokumenttyp: Beschluss
Wegen und in Höhe eines Anspruchs des Antragstellers (Gläubiger) von 18.959,32 € wird der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Antragsgegnerin (Schuldner) angeordnet.
Der Antrag auf Pfändungen von angeblichen Forderungen der Antragsgegnerin in Höhe von 18.959,32 € gegen die xxxxx wird zurückgewiesen.
Durch Hinterlegung eines Betrags in Höhe von 18.959,32 € werden die Vollziehung dieses Arrests gehemmt und die Antragsgegnerin (Schuldner) berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrests zu beantragen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 6.319,77 € festgesetzt.
Mit dem Beschluss ist zuzustellen:
Antragsschrift vom 09.07.2021 nebst Anlagen
Verfügung vom 13.07.2021
Schriftsatz vom 20.07.2021
Verfügung vom 21.07.2021
Schriftsatz vom 28.07.2021
1 Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 09.07.2021 und den Schriftsatz vom 28.07.2021 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
2 Der Antragsteller hat dargelegt und glaubhaft gemacht, von der Antragsgegnerin dadurch sittenwidrig geschädigt worden zu sein, dass diese planmäßig mit Herrn … zusammengearbeitet und so dazu beigetragen hat, dass dieser sein wesentliches pfändbares Vermögen vor dem Zugriff des Antragstellers wegen Schadensersatzforderungen gegen Herrn … retten konnte, §§ 826, 830 BGB (vgl. BGH - IX ZR 81/94 Randziffer 57 m. w. N.).
3 Der beantragten Pfändung steht § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen. Ausweislich eines Schreibens der Staatsanwaltschaft München I vom 26.03.2021 wurde „Anspruch aus Kontoverbindung“ gegen die Drittschuldnerin … am 16.07.2020 und 24.08.2020 gepfändet aufgrund Arrests des Amtsgerichts München vom 15.07.2020, ER V Gs 2075/20 über 6,6 Mio. € und Arrests des Amtsgerichts München vom 20.08.2020, ER V Gs 2516/20 über 35 Mio. €. Daran ändert nicht, dass die … möglicherweise noch nach den fraglichen Pfändungen Drittschuldnererklärungen zugunsten von Geschädigten abgegeben hat. § 111 h Abs. 2 StPO begründet ein Vollstreckungsverbot in die gesamte Forderung (BGH NJW 2020, 2337). Aus dem durch den Antragssteller mit Schriftsatz vom 20.07.2021 vorgelegten Beschluss des OLG München vom 01.06.2021 - 8 W 734721 ergibt sich hinsichtlich § 111h Abs. 2 StPO nichts Gegenteiliges.
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO. Es wurde ein Drittel der Schadensersatzforderung in Ansatz gebracht.
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