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35 O 9117/21•LG München I, 2021-07-16, 35 O 9117/21
Entscheidungsdatum: 2021-07-16
Aktenzeichen: 35 O 9117/21
Dokumenttyp: Beschluss
Wegen und in Höhe eines Anspruchs des Antragstellers (Gläubiger) von 43.070,05 € wird der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Antragsgegnerin (Schuldner) angeordnet.
Der Antrag auf Pfändungen von angeblichen Forderungen der Antragsgegnerin in Höhe von 43.070,05 € gegen die … wird zurückgewiesen.
Durch Hinterlegung eines Betrags in Höhe von 43.070,05 € werden die Vollziehung dieses Arrests gehemmt und die Antragsgegnerin (Schuldner) berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrests zu beantragen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 14.356,68 € festgesetzt.
Mit dem Beschluss sind zuzustellen:
Antragsschrift vom 02.07.2021
Verfügung vom 06.07.2021
Schriftsatz vom 13.07.2021
1 Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 02.07.2021 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
2 Der Antragsteller hat dargelegt und glaubhaft gemacht, von der Antragsgegnerin dadurch sittenwidrig geschädigt worden zu sein, dass diese planmäßig mit Herrn … zusammengearbeitet und so dazu beigetragen hat, dass dieser sein wesentliches pfändbares Vermögen vor dem Zugriff des Antragstellers wegen Schadensersatzforderungen gegen Herrn … in Höhe von 2.578.255,05 € retten konnte, §§ 826, 830 BGB (vgl. BGH IX ZR 81/94 Randziffer 57 m.w.N.).
3 Der beantragten Pfändung steht § 111 h Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen. Ausweislich eines Schreibens der Staatsanwaltschaft München I vom 26.03.2021 wurde „Anspruch aus Kontoverbindung“ gegen die Drittschuldnerin Bethmann Bank am 16.07.2020 und 24.08.2020 gepfändet aufgrund Arrests des Amtsgerichts München vom 15.07.2020, ER V Gs 2075/20 über 6,6 Mio. € und Arrests des Amtsgerichts München vom 20.08.2020, ER V Gs 2516/20 über 35 Mio. €.
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO. Es wurde ein Drittel der Schadensersatzforderung in Ansatz gebracht.
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