LG München I, 2021-07-16, 35 O 9117/21

35 O 9117/21Kantonsgericht16.07.2021

Gesamter Gesetzestext

LG München I — 2021-07-16 — 35 O 9117/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-07-16

Aktenzeichen: 35 O 9117/21

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Wegen und in Höhe eines Anspruchs des Antragstellers (Gläubiger) von 43.070,05 € wird der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Antragsgegnerin (Schuldner) angeordnet.

  2. Der Antrag auf Pfändungen von angeblichen Forderungen der Antragsgegnerin in Höhe von 43.070,05 € gegen die … wird zurückgewiesen.

  3. Durch Hinterlegung eines Betrags in Höhe von 43.070,05 € werden die Vollziehung dieses Arrests gehemmt und die Antragsgegnerin (Schuldner) berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrests zu beantragen.

  4. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  5. Der Streitwert wird auf 14.356,68 € festgesetzt.

  6. Mit dem Beschluss sind zuzustellen:

Antragsschrift vom 02.07.2021

Verfügung vom 06.07.2021

Schriftsatz vom 13.07.2021

Gründe

1 Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 02.07.2021 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

2 Der Antragsteller hat dargelegt und glaubhaft gemacht, von der Antragsgegnerin dadurch sittenwidrig geschädigt worden zu sein, dass diese planmäßig mit Herrn … zusammengearbeitet und so dazu beigetragen hat, dass dieser sein wesentliches pfändbares Vermögen vor dem Zugriff des Antragstellers wegen Schadensersatzforderungen gegen Herrn … in Höhe von 2.578.255,05 € retten konnte, §§ 826, 830 BGB (vgl. BGH IX ZR 81/94 Randziffer 57 m.w.N.).

3 Der beantragten Pfändung steht § 111 h Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen. Ausweislich eines Schreibens der Staatsanwaltschaft München I vom 26.03.2021 wurde „Anspruch aus Kontoverbindung“ gegen die Drittschuldnerin Bethmann Bank am 16.07.2020 und 24.08.2020 gepfändet aufgrund Arrests des Amtsgerichts München vom 15.07.2020, ER V Gs 2075/20 über 6,6 Mio. € und Arrests des Amtsgerichts München vom 20.08.2020, ER V Gs 2516/20 über 35 Mio. €.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO. Es wurde ein Drittel der Schadensersatzforderung in Ansatz gebracht.

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