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4 OWi 913 Js 140576/21•AG Erlangen, 2021-06-08, 4 OWi 913 Js 140576/21
4 OWi 913 Js 140576/21Gericht erster Instanz08.06.2021
Entscheidungsdatum: 2021-06-08
Aktenzeichen: 4 OWi 913 Js 140576/21
Dokumenttyp: Urteil
Der Einspruch des Betroffenen …, geb. … gegen den Bußgeldbescheid d. Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes - Zentrale VOWiStelle - vom 03.12.2020 (Aktenzeichen: D-5090-046801-20/3) wird verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen zu tragen.
1 Der Betroffene hat gegen den in der Urteilsformel bezeichneten Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch erhoben.
2 Die Ladung zum heutigen Hauptverhandlungstermin, welche eine Belehrung nach § 74 Abs. 3 OWiG und über die Folgen eines nicht bzw. nicht genügend entschuldigten Ausbleibens enthielt, wurde ordnungsgemäß zugestellt dem Verteidiger am 30.04.2021, dem Betroffenen am 03.05.2021.
3 Der Betroffene ist ohne Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht durch einen mit schriftlich versehener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden.
4 Der Betroffene war von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht entbunden worden.
5 Gründe für das Ausbleiben sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
6 Der Betroffene war von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht entbunden worden.
7 Der Einspruch ist daher zu verwerfen gem. § 74 Abs. 2 OWiG.
8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 2 OWiG.
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