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003 F 846/18•AG Fürstenfeldbruck, 2021-03-17, 003 F 846/18
003 F 846/18Gericht erster Instanz17.03.2021
Entscheidungsdatum: 2021-03-17
Aktenzeichen: 003 F 846/18
Dokumenttyp: Endbeschluss
Die am ...vor dem Standesbeamten des Standesamtes ...(Heiratsregister Nr. ...) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
1 Zum Scheidungsausspruch der am ...vor dem Standesbeamten des Standesamtes ...(Heiratsregister Nr. N.N.) geschlossenen Ehe der Beteiligten bedarf es keiner Begründung (§ 38 Abs. 4 und 5 FamFG).
2 Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, weil die Ehegatten gemäß §§ 1587 BGB, 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG diesen in einem nach § 7 Abs. 1 VersAusglG formgerechten notariellen Vertrag ausgeschlossen haben. Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich hält einer Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG stand. Da keine Wirksamkeits- oder Durchsetzungshindernisse bestehen, ist das Familiengericht gemäß § 6 Abs. 2 VersAusglG an die Vereinbarung gebunden.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.
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