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9 OWi 708 Js 14164/21•AG Straubing, 2021-07-06, 9 OWi 708 Js 14164/21
9 OWi 708 Js 14164/21Gericht erster Instanz06.07.2021
Entscheidungsdatum: 2021-07-06
Aktenzeichen: 9 OWi 708 Js 14164/21
Dokumenttyp: Beschluss
Das Verfahren wird gemäß § 206 a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG eingestellt.
1 Es liegt ein Verfahrenshindernis vor.
2 Gegen den Bußgeldbescheid der Stadt … vom 28.04.2021 wurde mit Eingang 11.05.2021 Einspruch eingelegt.
3 Die Staatsanwaltschaft … war seit 20.04.2021 mit der Verfolgung der gleichen Ordnungswidrigkeit befasst und hatte mithin die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit übernommen.
4 Die Staatsanwaltschaft … stellte mit Verfügung vom 29.04.2021 die Ordnungswidrigkeit nach § 46 OWiG, § 170 Abs. 2 StPO ein.
5 Diese „doppelte“ Verfolgung war dem Gericht nicht bekannt und fiel der Staatsanwaltschaft … auf Hinweis der Verteidigerin bzgl. einer Terminierung im hiesigen Verfahren auf.
6 Aufgrund der Übernahme der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit durch die Staatsanwaltschaft vor Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist eine Zuständigkeit der Stadt … für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nicht gegeben.
7 Das Verfahren war daher einzustellen (Karlsruher Kommentar zum OWiG, § 42 Rn. 11).
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