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003 F 930/20•AG Starnberg, 2021-02-10, 003 F 930/20
003 F 930/20Gericht erster Instanz10.02.2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-10
Aktenzeichen: 003 F 930/20
Dokumenttyp: Beschluss
Der Verfahrenswert für die Rechtsanwaltsgebühren für die Antragsgegnervertreterin wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
1 Die Entscheidung beruht auf § 33 RVG.
2 Grundsätzlich ist die Wertfestsetzung nach § 33 RVG zwar subsidiär zur Wertfestsetzung nach § 32 RVG, im Hinblick auf § 60 Abs. 1 S. 3 und S. 6 RVG war hier jedoch eine Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren möglich.
3 Zum 01.10.2021 trat eine Novelle des FamGKG in Kraft getreten. Der Verfahrenswert für elterliche Sorge hat sich erhöht. Im vorliegenden Fall fallen wegen § 34 FamGKG einerseits und § 60 RVG andererseits die maßgeblichen Verfahrenswerte auseinander.
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