VG Augsburg 9. Kammer, 2021-05-14, Au 9 K 20.2289

Au 9 K 20.2289Verwaltungsgericht / Chamber 914.05.2021

Regest

F�r den Klageantrag gegen die Duldung eines Nasen- und Rachenabstrichs zur COVID-19-Bek�mpfung besteht nach Ablauf der festgelegten Quarant�nezeit und der Erkl�rung der Beklagten, auf die Testpflicht zu verzichten, kein Rechtsschutzbed�rfnis mehr. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

VG Augsburg 9. Kammer — 2021-05-14 — Au 9 K 20.2289 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-05-14

Aktenzeichen: Au 9 K 20.2289

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Kl�ger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Gründe

1 Die Klagepartei hat am 23. April 2021 die Hauptsache f�r erledigt erkl�rt. Die Gegenpartei hat sich auf das Schreiben des Gerichts vom 27.4.2021 nicht binnen zwei Wochen ge�u�ert.

2 Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des � 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

3 �ber die Kosten des Verfahrens ist gem�� � 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.

4 Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten den Kl�gern als Gesamtschuldner (� 159 Satz 2 VwGO) aufzuerlegen. Soweit die Kl�ger den Fortsetzungsfeststellungsantrag im Schriftsatz vom 23.4.2021 zur�ckgenommen haben, ergibt sich diese Kostenfolge bereits aus � 155 Abs. 2 VwGO. F�r den urspr�nglich gestellten Klageantrag bestand nach Ablauf der festgelegten Quarant�nezeit und der Erkl�rung des Beklagten, auf die Testpflicht zu verzichten, kein fortbestehendes Rechtsschutzbed�rfnis. Im �brigen begegnet der mit der Klage angegriffene Bescheid keinen Rechtm��igkeitsbedenken. In Bezug auf die Zwangsgeldandrohung ist �berdies darauf zu verweisen, dass die verwaltungsrechtliche Zwangsvollstreckung nicht die Rechtm��igkeit der zugrundeliegenden Verf�gung verlangt, sondern lediglich deren Vollziehbarkeit, an der vorliegend kein Zweifel besteht (�� 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG entsprechend). Die Klage w�re demnach bei Fortf�hrung mit den urspr�nglich gestellten Klageantr�gen erfolglos geblieben.

5 Die Streitwertfestsetzung beruht auf � 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.

Leitsatz

F�r den Klageantrag gegen die Duldung eines Nasen- und Rachenabstrichs zur COVID-19-Bek�mpfung besteht nach Ablauf der festgelegten Quarant�nezeit und der Erkl�rung der Beklagten, auf die Testpflicht zu verzichten, kein Rechtsschutzbed�rfnis mehr. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Erledigung einer Verf�gung zur Duldung eines Rachen- und Nasenabstrichs

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