VG Ansbach 15. Kammer, 2021-03-01, AN 15 K 20.00755

AN 15 K 20.00755Verwaltungsgericht / Chamber 1501.03.2021

Gesamter Gesetzestext

VG Ansbach 15. Kammer — 2021-03-01 — AN 15 K 20.00755 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-01

Aktenzeichen: AN 15 K 20.00755

Dokumenttyp: Urteil

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

2 Die Kl�gerin erhielt vom 1. Dezember 2009 bis 30. November 2015 Leistungen nach dem UVG. Ab dem 1. Dezember 2017 wurden erneut UVG-Leistungen f�r ihren Sohn … bewilligt. Am 21. Dezember 2018 heiratete die Kl�gerin. Dies teilte sie dem Beklagten im j�hrlichen �berpr�fungsbogen, eingegangen beim Beklagten am 29. Oktober 2019, mit. Auf ihre Pflicht zur Mitteilung leistungsrelevanter �nderungen, so etwa auch einer Heirat, war die Kl�gerin, ebenso wie auf eine R�ckerstattungspflicht zu Unrecht bezogener Unterhaltsvorschussleistungen, im Antragsformular, unterschrieben von der Kl�gerin pers�nlich am 20. Dezember 2017, im Bewilligungsbescheid vom 11. Januar 2018, im �nderungsbescheid vom 16. Januar 2019 sowie im �nderungsbescheid vom 21. Juni 2019 hingewiesen worden. Am 1. September 2019 bezog die Kl�gerin eine gemeinsame Wohnung mit ihrem Ehegatten.

3 Am 8. November 2019 erlie� der Beklagte den streitgegenst�ndlichen Einstellungs- und R�ckforderungsbescheid, der Kl�gerin zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 12. November 2019. Mit diesem wurde der Bewilligungsbescheid vom 11. Januar 2018 zum 30. November 2019 aufgehoben (Ziffer 1) und die f�r die Zeit vom 22. Dezember 2018 bis 30. November 2019 zu Unrecht bezogenen Unterhaltsvorschussleistungen in H�he von 3.133,90 EUR nach � 5 Abs. 1 UVG zur�ckgefordert (Ziffer 2). Voraussetzung f�r die Leistungsgew�hrung sei unter anderem nach � 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebe, ledig, verwitwet oder geschieden sei oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebe. Dies sei bei der Kl�gerin nicht gegeben, da diese am 21. Dezember 2018 geheiratet habe. Die Leistungseinstellung erfolge in �bereinstimmung mit � 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, da in den tats�chlichen Verh�ltnissen eine wesentliche �nderung eingetreten sei. Die R�ckforderung gr�nde auf � 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG, da es die Kl�gerin gem. � 6 Abs. 4 UVG unterlassen habe mitzuteilen, dass sie geheiratet habe, und auf � 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG, da sie gewusst habe, dass die Voraussetzungen f�r die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht mehr erf�llt gewesen seien.

4 Am 19. November 2019 �berwies die Kl�gerin einen Betrag von 272,00 EUR an die Staatsoberkasse Bayern in … Der R�ckforderungsbetrag reduzierte sich somit auf 2.861,90 EUR. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 erhob die Kl�gerin gegen den Bescheid vom 8. November 2019 Widerspruch. Sie f�hrte hierzu aus, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass ihr ab dem Tag der Heirat kein Unterhaltsvorschuss mehr zustehe. Da sie erst am 1. September 2019 mit ihrem Mann zusammengezogen sei, habe sie bis zu diesem Zeitpunkt dieselben Kosten gehabt, wie zuvor. Da der Unterhaltsvorschuss fest in den laufenden Haushalt mit eingeplant gewesen sei, seien die Unterhaltsvorschusszahlungen auch schon ausgegeben. Durch die Wochenendbeziehung h�tten ihr Mann und sie bis zum 1. September 2019 auch zus�tzliche Fahrtkosten gehabt. Erst durch die Versetzung ihres Mannes in den bayerischen Schuldienst h�tten sie eine gemeinsame Wohnung in … beziehen k�nnen. Sie bitte darum, von einer R�ckforderung abzusehen.

5 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von … vom 3. April 2020 zur�ckgewiesen. Auf die Begr�ndung des Widerspruchsbescheids wird verwiesen.

6 Durch ein am 29. Mai 2020 gestelltes Aufrechnungsersuchen an das Finanzamt … konnte mit Wertstellung vom 6. November 2020 ein Betrag von 801,79 EUR vereinnahmt werden. Zum 9. November besteht somit noch ein R�ckforderungsbetrag in H�he von 2.060,11 EUR gegen die Kl�gerin.

7 Mit Schreiben vom 18. April 2020, eingegangen bei Gericht am 22. April 2020, hat die Kl�gerin gegen den Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids Klage erhoben.

8 Zur Begr�ndung wird im Wesentlichen das Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt. Sie sehe die Eheschlie�ung nicht als ma�gebliche �nderung f�r die UVG-Leistung an, da ihre Situation mit der von dauernd getrennt Lebenden vergleichbar gewesen sei, auch wenn das Gesetz dies anders vorsehe. Sie bitte darum, diese Fakten in ihrem speziellen Fall zu ber�cksichtigen und von der Forderung abzusehen.

9 Einen konkreten Klageantrag stellt die Kl�gerin nicht.

10 Der Beklagte beantragt mit Schreiben vom 20. November 2020,

Klageabweisung.

11 F�r die Voraussetzungen des � 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG komme es nicht darauf an, dass die Kl�gerin mit ihrem neuen Ehegatten (noch) keine gemeinsame Wohnung bezogen gehabt habe. Voraussetzung sei vielmehr ein dauerhaftes Getrenntleben, wobei in objektiver Hinsicht keine gemeinsame h�usliche Gemeinschaft bestehen d�rfe und in subjektiver Hinsicht auch nicht beabsichtigt sei, eine solche herzustellen. So liege der Fall nicht. Nach eigenem Bekunden habe die Kl�gerin nach der Heirat am 21. Dezember 2018 die h�usliche Gemeinschaft mit ihrem Ehemann am 1. September 2019 hergestellt und nicht dargelegt, dass dies jemals nicht beabsichtigt gewesen sei. Mithin fehle es am subjektiven Element des Getrenntlebens. Es sei von mindestens Fahrl�ssigkeit seitens der Kl�gerin auszugehen. Auf ihre Pflicht zur Mitteilung leistungsrelevanter �nderungen sei die Kl�gerin vermehrt hingewiesen worden.

12 Kl�gerin und Beklagter erkl�rten mit Schreiben vom 9. Februar 2021 bzw. 12. Januar 2021 ihr Einverst�ndnis mit einer Entscheidung ohne m�ndliche Verhandlung.

13 Wegen der �brigen Einzelheiten des Sachverhalts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gerichtssowie auf die Beh�rdenakte Bezug genommen.

Gründe

14 Der Rechtsstreit konnte ohne m�ndliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverst�ndnis erkl�rt haben, � 101 Abs. 2 VwGO.

15 Die Klage hat keinen Erfolg.

16 Die Klage ist als Anfechtungsklage gem. � 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die Kl�gerin besitzt auch die erforderliche Klagebefugnis nach � 42 Abs. 2 VwGO. Dahinstehen kann, ob die Kl�gerin selbst Adressatin des streitgegenst�ndlichen Bescheids ist, sich eine Klagebefugnis mithin schon aus der Adressatentheorie ergibt. Zwar steht grunds�tzlich ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss dem Kind und nicht dem alleinerziehenden Elternteil zu (vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2016 - 12 C 15.2382 - juris), allerdings kann ein eigenst�ndiges Klagerecht des Elternteils, in dessen Obhut das Kind lebt, aus � 9 Abs. 1 UVG abgeleitet werden, der diesem Elternteil ein eigenst�ndiges Antragsrecht im Hinblick auf die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gibt (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2014 - 12 C 13.2488 - juris).

17 Die Klage ist allerdings unbegr�ndet.

18 Der angefochtene Einstellungs- und R�ckforderungsbescheid vom 8. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2020 ist rechtm��ig und verletzt die Kl�gerin nicht in ihren Rechten, � 113 Abs. 1 VwGO. Der Beklagte hat die weitere Unterhaltsvorschussleistung zu Recht zum 30. November 2019 eingestellt und die Kl�gerin hat die in der Zeit vom 22. Dezember 2018 bis 30. November 2019 f�r ihr Kind … vom Beklagten erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen gem. � 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 UVG zu erstatten.

19 Zun�chst ist festzustellen, dass die Kl�gerin richtige Adressatin des Einstellungs- und R�ckforderungsbescheids ist. Die besondere N�hebeziehung, in der der Ersatzanspruch wurzelt, erm�chtigt die zust�ndige Stelle im Zuge der „R�ckabwicklung“ der hoheitlichen Leistungsgew�hrung dazu, den Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, beziehungsweise dessen gesetzlichen Vertreter durch Leistungsbescheid in Anspruch zu nehmen (BVerwG, U.v. 11.10.2012 - 5 C 20/11 - juris Rn. 14).

20 Lagen die Voraussetzungen f�r die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, f�r den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vor, so hat gem. � 5 Abs. 1 UVG der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er entweder die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigef�hrt hat, dass er vors�tzlich oder fahrl�ssig falsche oder unvollst�ndige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach � 6 UVG unterlassen hat (Nr. 1), oder gewusst oder infolge Fahrl�ssigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen f�r die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erf�llt waren (Nr. 2).

21 Die Voraussetzungen f�r die Zahlung der Unterhaltsleistungen lagen in den Kalendermonaten, in denen sie gezahlt wurden und f�r die nun eine R�ckforderung geltend gemacht wurde, nicht vor.

22 Der Sohn … der Kl�gerin ist geboren am 12. Dezember 2006. Da er mithin zum streitgegenst�ndlichen Anspruchszeitraum das 12. Lebensjahr (vgl. � 1 Abs. 1 Nr. 1 UVG) schon vollendet hatte, kommt als Anspruchsgrundlage nur � 1 Abs. 1a UVG in Frage, wobei neben den in dieser Norm genannten Voraussetzungen die Voraussetzungen des � 1 Abs. 1 UVG erf�llt sein m�ssen. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat nur, wer unter anderem im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, � 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Als dauernd getrennt lebend im Sinne des � 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG gilt ein Elternteil gem. � 1 Abs. 2 UVG dann, wenn im Verh�ltnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des ��1567 BGB vorliegt oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung f�r voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Getrennt leben Ehegatten gem. � 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn zwischen ihnen keine h�usliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

23 Die Voraussetzungen f�r einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss lagen hinsichtlich des Sohnes der Kl�gerin nicht vor, da ihr Sohn nicht bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt. Denn die Kl�gerin ist nach eigenen Angaben seit dem 21. Dezember 2018 wiederverheiratet. Zwar tr�gt die Kl�gerin insoweit vor, dass sie erst am 1. September 2019 mit ihrem Ehegatten eine gemeinsame Wohnung bezogen habe. Auch unter Ber�cksichtigung dieses Umstands ergibt sich jedoch keine andere Beurteilung. Ein Getrenntleben liegt gem. � 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dann vor, wenn (kumulativ) zwischen den Ehegatten keine h�usliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Eine h�usliche Gemeinschaft hat zwar nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Kl�gerin bis zum Zusammenziehen der Eheleute am 1. September 2019 nicht bestanden. Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dies daher r�hrte, dass ein Ehegatte diese erkennbar nicht herstellen wollte, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnte. Die Kl�gerin hat vielmehr hierzu mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 mitgeteilt, dass sie im Zeitraum 21. Dezember 2018 bis 31. August 2019 eine Wochenendbeziehung mit ihrem Ehemann gef�hrt habe und sie erst durch die Versetzung ihres Mannes in den bayerischen Schuldienst eine gemeinsame Wohnung in … h�tten beziehen k�nnen. Den Willen, die h�usliche Gemeinschaft nicht herzustellen, weil einer der Eheleute die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt, vermag das Gericht hierin nicht zu erkennen. Eine wie hier nicht aus ehefeindlichen Motiven erfolgte r�umliche Trennung ist f�r die Annahme einer dauernden Trennung im Sinne des � 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht ausreichend mit der Folge, dass dem Sohn der Kl�gerin, da er nicht bei einem getrenntlebenden Elternteil i.S.v. � 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UVG lebte, im streitgegenst�ndlichen Zeitraum kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zustand.

24 Auch die �brigen Tatbestandsvoraussetzungen des � 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UVG liegen vor. Zu Lasten der Kl�gerin ist davon auszugehen, dass sie die ungerechtfertigte Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigef�hrt hat, dass sie zumindest fahrl�ssig falsche oder unvollst�ndige Angaben gemacht hat.

25 Fahrl�ssigkeit im Sinne des � 5 Abs. 1 UVG bedeutet, dass die Pflicht zur Beachtung der nach den pers�nlichen Verh�ltnissen zu fordernden Sorgfalt verletzt wurde. Bei Aush�ndigung eines Merkblatts wird jede Nichtbeachtung einer im Merkblatt festgehaltenen Verpflichtung als eine die R�ckzahlungspflicht begr�ndende Fahrl�ssigkeit angesehen (OVG des Saarlandes, U.v. 23.4.2008 - 3 A 307/07 - juris Rn. 139f.).

26 Hieran gemessen hat die Kl�gerin zumindest fahrl�ssig nicht �ber ihre Eheschlie�ung vom 21. Dezember 2018 informiert und somit ihrer Plicht zur unverz�glichen Anzeige leistungsrelevanter �nderungen nach � 6 Abs. 4 UVG zuwider gehandelt mit der Folge einer R�ckzahlungspflicht nach � 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG. Die Kl�gerin war wiederholt auf ihre Pflicht zur Mitteilung leistungsrelevanter �nderungen, so etwa ausdr�cklich auch einer Heirat, hingewiesen worden (vgl. Antragsformular vom 20. Dezember 2017, Bewilligungsbescheid vom 11. Januar 2018, �nderungsbescheid vom 16. Januar 2019 und �nderungsbescheid vom 21. Juni 2019). Dennoch hat die Kl�gerin es bis zur Angabe im �berpr�fungsbogen, eingegangen am 29. Oktober 2019, unterlassen, ihre Heirat dem Beklagten mitzuteilen. Weiterhin hat die Kl�gerin auch gewusst bzw. zumindest infolge Fahrl�ssigkeit nicht gewusst, dass die Voraussetzungen f�r die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erf�llt waren, so dass sich auch hieraus eine R�ckzahlungspflicht ergibt, � 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG.

27 Auf Vertrauensschutz oder darauf, dass sie die Leistungen verbraucht hat, kann sich die Kl�gerin nicht berufen, da die diesbez�glichen Vorschriften der �� 45 ff. SGB X neben der abschlie�enden Sonderregelung in � 5 Abs. 1 UVG f�r die Modalit�ten einer R�ckzahlung zu Unrecht erhaltener Unterhaltsvorschussleistungen nicht anzuwenden sind (VG des Saarlandes, U.v. 12.1.2018 - 3 K 1016/17 - juris Rn. 41 m.w.N.).

28 Verfassungsrechtliche Bedenken an der Regelung des � 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bestehen nicht (vgl. hierzu ausf�hrlich VG Ansbach, U.v. 15.5.2018 - AN 15 K 17.02205 - nicht ver�ffentlicht; BayVGH, B.v. 11.8.2020 - 12 ZB 18.1572 - juris; BVerwG, U.v. 7.12.2000 - 5 C 42/99 - juris; BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvL 13/00 - juris). Das Bundesverwaltungsgericht nahm insbesondere den Willen des Gesetzgebers in den Blick, wonach nach einer Heirat des bisher alleinstehenden Elternteils in aller Regel nicht die prek�re Lage wie bei alleinstehenden Elternteilen und somit kein hinreichender Grund gegeben ist, f�r diesen Fall Unterhaltsvorschussleistungen vorzusehen. Auch das Bundesverfassungsgericht konnte in seiner Entscheidung eine Verfassungswidrigkeit des � 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nicht feststellen und betonte unter Bezugnahme auf die ma�geblichen Gesetzesmaterialen, dass sich im Fall der Wiederverheiratung zwar nicht die unterhaltsrechtliche, wohl aber die faktische Gesamtlage verbessert, da das Kind nunmehr in eine vollst�ndige Familie eingebettet ist und im Allgemeinen auch an deren sozialem Stand teilnimmt.

29 Erg�nzend ist anzuf�hren, dass der Gesetzgeber im Bereich der gew�hrenden Staatst�tigkeit eine gr��ere Gestaltungsfreiheit besitzt als innerhalb der Eingriffsverwaltung (vgl. BVerfG, B.v. 5.4.1960 - 1 BvL 31/57 - juris). Es ist grunds�tzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuw�hlen, an die er dieselbe Rechtsfolge kn�pft, die er also im Rechtsinn als gleich ansehen will, sowie dar�ber zu entscheiden, welche Elemente er f�r eine Gleich- oder Ungleichbehandlung als ma�geblich ansieht (vgl. VG Hannover, U.v. 1.2.2011 - 3 A 5791/07 - juris). Grenzen bestehen insoweit, als der Gesetzgeber keine Differenzierung vornehmen darf, f�r die sachlich einleuchtende Gr�nde nicht auffindbar sind (vgl. BVerfG, U.v. 17.12.1953 - 1 BvR 323/51 - juris). Wie vorstehend ausgef�hrt wurde, bewegt sich der Gesetzgeber aufgrund der dargestellten sachlichen Gr�nde im Rahmen seiner gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit. Der Gesetzgeber ist auch nicht daran gehindert, in typisierender Weise den hier im Streit stehenden Ausschluss von den Unterhaltsvorschussleistungen zu regeln, sodass vorliegend es auch nicht darauf ankommen kann, ob der Ehemann der Kl�gerin einen tats�chlichen Beitrag zur Betreuung und Erziehung des Sohnes der Kl�gerin leistete.

30 Dass sich an der vorstehenden verfassungsrechtlichen Bewertung aufgrund der zum 1. Juli 2017 erfolgten �nderung des Unterhaltsvorschussgesetzes etwas ge�ndert haben k�nnte, ist nicht ersichtlich. Aus der Gesetzesbegr�ndung (vgl. BT-Drucksache 18/12589, S. 154) l�sst sich vielmehr entnehmen, dass der Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes weiterhin darin besteht, alleinerziehende Elternteile und ihre minderj�hrigen Kinder in der besonders schweren Lebenssituation, in der der alleinerziehende Elternteil die Kinder in der Regel unter erschwerten Bedingungen erziehen muss, zu unterst�tzen (vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2020 - 12 ZB 18.1572 - juris Rn. 15f.).

31 Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage ist eine Auslegung des Gesetzes nicht m�glich, bei der dem Sohn der Kl�gerin trotz der Wiederverheiratung seiner Mutter ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zukommt.

32 Nach alldem ist die Klage mit der Kostenfolge aus � 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, � 188 Satz 2 VwGO.

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Wiederheirat des Elternteils, bei dem das Kind lebt, Keine Verfassungswidrigkeit des � 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, Anforderung an das Getrenntleben des Elternteils

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