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2 K 4576/26•VG Stuttgart 2. Kammer, 2026-06-01, 2 K 4576/26
2 K 4576/26Verwaltungsgericht / 2. Kammer01.06.2026
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 regelt nicht ausdrücklich, dass auch ein nicht mehr bestehender Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedstaat der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 1 AufenthG entgegensteht. Auch Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 und Sinn und Zweck der Regelung stehen einer erneuten Schutzgewährung nicht entgegen, wenn der in einem anderen Mitgliedstaat gewährte Schutz - wie hier in Polen - bereits erloschen ist und deshalb keine Gefahr einer gleichzeitigen Inanspruchnahme der mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte besteht
Entscheidungsdatum: 2026-06-01
Aktenzeichen: 2 K 4576/26
ECLI: ECLI:DE:VGSTUTT:2026:0601.2K4576.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 S 1 UkraineAufenthÜV, § 24 Abs 1 AufenthG, Art 1 EUBes 2022/382, Erwägungsgrund 15 EUBes 2022/382, Erwägungsgrund 16 EUBes 2022/382 ... mehr
Rechtskraft: ja
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 regelt nicht ausdrücklich, dass auch ein nicht mehr bestehender Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedstaat der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 1 AufenthG entgegensteht. Auch Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 und Sinn und Zweck der Regelung stehen einer erneuten Schutzgewährung nicht entgegen, wenn der in einem anderen Mitgliedstaat gewährte Schutz - wie hier in Polen - bereits erloschen ist und deshalb keine Gefahr einer gleichzeitigen Inanspruchnahme der mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte besteht
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 17.04.2026 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.04.2026 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis sowie die damit verbundene Abschiebungsandrohung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots
2 Sie ist im Jahr 1958 geboren, ukrainische Staatsangehörige und reiste am 03.03.2022 aufgrund der begonnenen Kriegshandlungen in der Ukraine nach Polen. Dort stellte sie einen Antrag auf Gewährung vorübergehenden Schutzes auf Grund des Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG (im Folgenden: Massenzustromrichtlinie) und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 04.03.2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (im Folgenden: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382).
3 Am 11.04.2022 wurde ihr ein entsprechender Aufenthaltstitel in Polen erteilt.
4 Am 15.12.2023 reiste die Antragstellerin zum dauerhaften Aufenthalt zurück in die Ukraine. Ihr Aufenthaltsstatus in Polen wurde daraufhin laut dem Auszug aus dem polnischen PESEL-Register vom 10.03.2026 mit letztem Änderungsdatum vom 15.12.2023 unter Entfernung des am 11.04.2022 erteilten Aufenthaltstitels wie folgt geändert: „Status cudzoziemca: NUE - Cudzoziemiec niebedacy obywatelem pahstwa cztonkowskiego Unii Europejskiej, obywatelem pahstwa cztonkowskiego Europejskiego Porozumienia o Wolnym Handlu (EFTA) - strony umowy o Europejskim Obszs' ze Gospodarczym lub obywatelem Konfederacji Szwajcarskiej oraz niebçdQcy cztonkiem rodziny takiego cudzoziemca“ (Bl. 65 d. Ausländerakte) [im Wesentlichen übersetzt: „Ausländerstatus: NUE – Ausländer, der weder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union noch eines Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) – Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweizerischen Eidgenossenschaft – ist und kein Familienangehöriger eines solchen Ausländers ist“].
5 In der Folgezeit hielt sich die Antragstellerin vom 02.01.2025 bis 25.01.2025 und vom 06.08.2025 bis 27.08.2025 kurzfristig in Polen auf, ohne erneut einen Aufenthaltstitel zu beantragen.
6 Am 21.01.2026 reiste sie in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.01.2026 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG.
7 Mit Schreiben vom 04.03.2026 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags an, woraufhin die Antragstellerin mit Schreiben vom 10.03.2026 Stellung nahm.
8 Mit Bescheid vom 16.04.2026 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ab. Sie setzte der Antragstellerin eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 10.05.2026 und drohte ihr für den Fall der Nichteinhaltung der Frist die Abschiebung in die Ukraine an. Für den Fall der Abschiebung ordnete sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von zwei Jahren ab dem Tag der Abschiebung an.
9 Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Antragstellerin sei zwar dem Grunde nach vom Anwendungsbereich der Massenzustromrichtlinie und des Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 erfasst, da sie ukrainische Staatsangehörige sei und vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatte, vgl. Art. 2 Abs, 1 lit a) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe aber Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes (im Folgenden: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460) entgegen. Dieses Ergebnis ändere sich insbesondere nicht durch den Umstand, dass die Antragstellerin ihren Schutzstatus aufgrund ihrer dauerhaften Ausreise aus Polen am 15.12.2023 verloren habe. Vielmehr sei sie so lange, wie der vorübergehende Schutz der Massenzustromrichtlinie und der Durchführungsbeschlüsse fortbestehe, an die Republik Polen zu verweisen.
10 Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 17.04.2026 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.
11 Mit Schriftsatz vom 16.04.2024 hat die Antragstellerin den streitgegenständlichen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gestellt, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen ausführt, der Umstand, dass sie vom 11.04.2022 bis zum 15.12.2023 einen Aufenthaltstitel in Polen auf vorübergehenden Schutz gehabt habe, könne nicht dazu führen, dass sie nach dauerhafte Ausreise aus Polen und entsprechender Einreise in die Ukraine nunmehr keinen Schutz in der Bundesrepublik erhalten könne.
12 Die Antragstellerin beantragt sachdienlich gefasst,
13 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17.04.2026 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.04.2026 anzuordnen.
14 Die Antragsgegnerin beantragt,
15 den Antrag abzulehnen.
16 Sie verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids und macht darüber hinaus geltend, dass ein Verzicht auf einen bereits erteilten Aufenthaltstitel nach der Massenzustromrichtlinie nicht dazu führen könne, dass ein Anspruch in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union entstehen könne. Ein anderes Verständnis würde Anreize setzen, Schutzsysteme nach Sozialleistungen, Arbeitsmarkt oder Familienleistungen auszuwählen.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
18 Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig (dazu 1.) und begründet (dazu 2.).
19 1. a) Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
20 aa) Die vorläufige Sicherung des Aufenthaltsrechts während des anhängigen Verwaltungs- und auch Gerichtsverfahrens um die Erteilung eines Aufenthaltstitels hat nur dann in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfolgen, wenn der Antrag auf Erteilung eines Titels zum Entstehen einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 AufenthG oder § 81 Abs. 4 AufenthG geführt hat und diese durch die Verbescheidung des Antrags wieder erloschen ist. Dann ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu entscheiden, ob die dem Antragsteller durch die Ablehnung seines Antrags genommene Rechtsposition wieder eingeräumt werden soll. Löste der Behördenantrag eine solche Fiktionswirkung hingegen nicht aus, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO eine Aussetzung der Abschiebung allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zu erstreben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 - juris Rn. 13; Beschluss vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 - juris Rn. 22; Beschluss vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 2, 3).
21 Ausgehend hiervon ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG löste die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 AufenthG aus, da sie sich bei Antragsstellung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Nach § 2 Abs. 1 der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung in der derzeit aktuellen Fassung vom 27.11.2025, im Folgenden: UkraineAufenthÜV) sind Ausländer, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 04.12.2026 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann von diesen Personen im Bundesgebiet eingeholt werden (vgl. § 3 Satz 1 UkraineAufenthÜV). Im Übrigen gilt die Befreiung nach § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV nur, solange keine ablehnende Entscheidung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels getroffen wurde (vgl. § 2 Abs. 3 UkraineAufenthÜV). Die Antragstellerin fällt unter diese Vorschriften. Sie ist ukrainische Staatsangehörige, hielt sich am Tag des russischen Überfalls, dem 24.02.2022, in ihrem Heimatland auf und reiste im Januar 2026 erstmals in das Bundesgebiet ein. Sie durfte sich - unabhängig von dem Umstand, dass einer ukrainischen Staatangehörigen ohnehin ein 90-tägiger visumfreier Aufenthalt erlaubt ist, soweit sie im Besitz eines biometrischen Reisepasses ist - ohne einen Aufenthaltstitel oder ein Visum ab ihrer erstmaligen Einreise 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten und einen Aufenthaltstitel im Inland beantragen. Ihr Aufenthalt galt bis zur hier streitgegenständlichen Entscheidung der Antragsgegnerin als erlaubt.
22 Dem Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kommt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung zu. Auch hinsichtlich der Ausreisefristsetzung und Abschiebungsandrohung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 12 LVwVG) sowie der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) kommt dem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zu, sodass sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO richtet (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom. 07.05.2024 - 12 S 1861/23 - juris Rn. 10).
23 bb) Der Antrag konnte auch in diesem Sinne ausgelegt werden, § 122 Abs. 1, § 88 VwGO.
24 Anträge im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren sind nach § 122 Abs. 1, § 88 VwGO sachdienlich auszulegen und gegebenenfalls umzudeuten, um das sich aus dem Antrag zu erkennende Rechtsschutzziel angemessen abzubilden. Dies gilt im ausländerrechtlichen Verfahren um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis umso mehr, weil hier bereits die Abgrenzung der Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 VwGO nur rudimentär im Gesetz abgebildet ist und es sich um eine der wenigen Ausnahmen handelt, bei der trotz der in der Hauptsache statthaften Verpflichtungsklage entgegen § 80 Abs. 1 VwGO dennoch ein Antrag nach § 80 Abs. 5 einschlägig sein kann. Hier gebietet die verfassungsrechtlich garantierte Rechtsbehelfsklarheit, die es erfordert, dem Rechtssuchenden den Weg zur Überprüfung und Abänderung von behördlichen Entscheidungen klar vorzuzeichnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.04.2003 - 1 PBvU 1/02 - juris Rn. 69), zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes eine umfassende und großzügige Handhabung von § 88 VwGO. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller anwaltlich vertreten ist oder nicht. Denn die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Rechtsschutz gehalten, der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen und im die im Einzelfall gebotene Prüfungsintensität auch unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des vorläufigen Rechtsschutzes zu gewährleisten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 - juris Rn. 16; Beschluss vom 18.06.2018 - 11 S 816/18 - juris Rn. 4; Beschluss vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 - juris Rn. 25).
25 2. Der Antrag ist auch begründet.
26 a) Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, so ist dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs ein starkes Indiz für die Ablehnung des Eilantrags, denn eine Abwägungsentscheidung ist insoweit durch den Gesetzgeber bereits getroffen worden. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.12.2023 - 12 S 1947/23 - juris Rn. 11.).
27 b) Die vor diesem Hintergrund vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus, da sie einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis haben dürfte (dazu aa)). Daher ist auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Ausreisefristsetzung, der Abschiebungsandrohung sowie des Einreise- und Aufenthaltsverbots anzuordnen (dazu bb)).
28 aa) Die Antragstellerin dürfte einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG haben.
29 Nach § 24 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, dem aufgrund der Massenzustromrichtlinie vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach Art. 4 und Art. 6 der Massenzustromrichtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Nach Art. 1 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382, dessen Gültigkeit zuletzt mit Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 verlängert worden ist, wurde das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Union festgestellt, die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten.
30 (1) Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 sind vom Anwendungsbereich ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, erfasst. Dies ist bei der Antragstellerin der Fall.
31 (2) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin dürfte dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 nicht entgegenstehen. Danach könne eine Person die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte nicht gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Um dies sicherzustellen und Mehrfachregistrierungen für den vorübergehenden Schutz zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG ablehnen, wenn offensichtlich sei, dass die betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten habe. Dies stehe im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. Februar 2025 in der Rechtssache C-753/23. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG durfte voraussichtlich nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, die Antragstellerin habe früher bereits in Polen ein Aufenthaltsrecht gehabt.
32 Zwar hat die Antragstellerin von April 2022 bis Dezember 2023 in Polen einen Aufenthaltstitel nach der Massenzustromrichtlinie besessen. Dieser ist jedoch nach der freiwilligen Ausreise der Antragstellerin aus Polen in die Ukraine am 15.12.2023 erloschen. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 regelt nicht ausdrücklich, dass auch ein nicht mehr bestehender Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedstaat der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 1 AufenthG entgegensteht.
33 Der Wortlaut des Erwägungsgrundes 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 ist insoweit nicht eindeutig. Er stellt lediglich darauf ab, dass die betreffende Person in einem anderen Mitgliedstaat bereits einen Aufenthaltstitel „erhalten hat“. Auch die englische und französische Sprachfassung knüpfen an den Erhalt eines Aufenthaltstitels an. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass auch ein bereits erloschener Aufenthaltstitel die erneute Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat ausschließt.
34 Gegen ein solches Verständnis sprechen Systematik und Zweck der Regelung. Art. 11 der Richtlinie 2001/55/EG, wonach ein Mitgliedsstaat eine Person, die in seinem Hoheitsgebiet vorrübergehenden Schutz genießt, unter bestimmten Umständen rückübernehmen muss, findet nach der Erklärung der Mitgliedstaaten, wie sie in Erwägungsgrund 15 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 wiedergegeben ist, keine Anwendung. Zudem können ukrainische Staatsangehörige nach Erwägungsgrund 16 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 grundsätzlich den Mitgliedstaat wählen, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass Personen aus dem Anwendungsbereich des Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 sich an die Behörden des Mitgliedstaats ihrer Wahl wenden können, um einen Aufenthaltstitel nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG zu erhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 27.02.2025 - C-753/25 - juris Rn. 28 f.).
35 Die in Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 in Bezug genommene Rechtsprechung des Gerichtshofs rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit der Gerichtshof darauf abstellt, ob die betreffende Person bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat, betrifft dies ersichtlich die Vermeidung gleichzeitiger Inanspruchnahme der mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in mehreren Mitgliedstaaten. Die sich aus dem vorübergehenden Schutz ergebenden Rechte (Leistungsbezug) sollen nur in jeweils einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 04.08.2025 - 11 S 1908/24 - juris Rn. 25 mit Verweis auf den Umstand, dass weder der Aufenthalt noch die vorläufige Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG entgegensteht, VG Darmstadt, Beschluss vom 17.02.2025 - 6 L 2667/24.DA juris Rn. 41 ff.; VG Dresden, Beschluss vom 23.07.2024 - 3 L 502/24 - juris Rn. 15 ff.; a. A. wohl HessVGH, Beschluss vom 21.04.2026 - 3 B 535/25 - juris Rn. 50 ff.). Eine Gefahr der doppelten Inanspruchnahme von Rechten besteht hier nicht. Nach dem vorgelegten PESEL-Auszug hat die Antragstellerin in Polen nicht mehr den Status einer Schutzberechtigten. Ein Anspruch auf Leistungen nach Art. 13 der Massenzustromrichtlinie ist dort danach nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die endgültige Ausreise der Antragstellerin aus Polen inzwischen mehr als zwei Jahre zurückliegt.
36 bb) Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung des begehrten Aufenthaltstitels überwiegen auch die Suspensivinteressen hinsichtlich der angegriffenen Ausreisefristsetzung, der Abschiebungsandrohung sowie des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Denn auch diesbezüglich dürfte der Bescheid rechtswidrig sein, da ohne rechtmäßige Versagung des Aufenthaltstitels weder der Erlass einer Abschiebungsandrohung noch eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Fall der Abschiebung zulässig wären.
37 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38 4. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und unter Berücksichtigung der Empfehlung in Ziff. 1.5 und 8.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
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