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27 O 289/24•LG Stuttgart 27. Zivilkammer, 2026-03-04, 27 O 289/24
27 O 289/24Kantonsgericht04.03.2026
Zahlt ein Dritter an den Verkäufer einen Teil des Kaufpreises mit der Folge, dass das Eigentum an der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Kaufsache auf den Käufer übergeht, so stellt der Verlust des Eigentums ein Vermögenopfer des Verkäufers dar, welches in der Insolvenz des Dritten die Unentgeltlichkeit der Kaufpreiszahlung im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO ausschließt. Das gilt auch dann, wenn die Kaufsache nach dem Eigentumsübergang noch mit einem Pfandrecht zur Sicherung der Restkaufpreisforderung des Käufers belastet gewesen ist.
Entscheidungsdatum: 2026-03-04
Aktenzeichen: 27 O 289/24
ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0304.27O289.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Zahlt ein Dritter an den Verkäufer einen Teil des Kaufpreises mit der Folge, dass das Eigentum an der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Kaufsache auf den Käufer übergeht, so stellt der Verlust des Eigentums ein Vermögenopfer des Verkäufers dar, welches in der Insolvenz des Dritten die Unentgeltlichkeit der Kaufpreiszahlung im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO ausschließt. Das gilt auch dann, wenn die Kaufsache nach dem Eigentumsübergang noch mit einem Pfandrecht zur Sicherung der Restkaufpreisforderung des Käufers belastet gewesen ist.
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