Landessozialgericht Baden-Württemberg 2. Senat, 2026-07-06, L 2 SO 1823/26 ER-B

L 2 SO 1823/26 ER-BSozialversicherungsgericht / 2. Abteilung06.07.2026

Regest

Ist noch nicht geklärt, ob die Grundvoraussetzungen für Eingliederungshilfeleistungen vorliegen, d.h. ob und welche Teilhabebeeinträchtigungen vorliegen, ist der Antragsteller im Eilverfahren zumutbar auf den Einsatz eigenen, ggf. auch geschützten Vermögens oder Einkommens verweisbar. Verfahrensgang vorgehend SG Reutlingen, 1. April 2026, S 10 SO 428/26 ER, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Baden-Württemberg 2. Senat — L 2 SO 1823/26 ER-B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-06

Aktenzeichen: L 2 SO 1823/26 ER-B

ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0706.L2SO1823.26ER.B.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 86b Abs 2 S 1 SGG, § 2 SGB 9, § 78 SGB 9, § 99 Abs 3 SGB 9, § 105 Abs 4 SGB 9 ... mehr

Leitsatz

Ist noch nicht geklärt, ob die Grundvoraussetzungen für Eingliederungshilfeleistungen vorliegen, d.h. ob und welche Teilhabebeeinträchtigungen vorliegen, ist der Antragsteller im Eilverfahren zumutbar auf den Einsatz eigenen, ggf. auch geschützten Vermögens oder Einkommens verweisbar.

Verfahrensgang

vorgehend SG Reutlingen, 1. April 2026, S 10 SO 428/26 ER, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 1. April 2026 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

1 Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Reutlingen vom 01.04.2026 hat keinen Erfolg. Mit diesem Beschluss hat das SG den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem § 113 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in Form eines Persönlichen Budgets zur Finanzierung persönlicher Assistenzkräfte im Arbeitgebermodell zu gewähren, abgelehnt.

I.

2 Bei der 1977 geborenen Antragstellerin diagnostizierten die behandelnden Ärzte eine ME/CFS mit einem Schwergrad von 20 bis 30 auf der BellSkala, ein Post-Covid-Syndrom, Asthma bronchiale sowie eine Herzinsuffizienz NYHA III. Hierdurch ist die Antragstellerin nach ihren Angaben erheblich in ihrer Mobilität eingeschränkt und teilweise auf einen elektrischen Rollstuhl angewiesen. Es bestehen ein Pflegegrad 3 und ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie die Merkzeichen G, B, aG (vgl. Bescheid des Versorgungsamtes vom 20.05.2026).

3 Die Antragstellerin beantragte beim Antragsgegner am 05.05.2025 die Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß §§ 90 SGB IX. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 12.02.2026 ab. Es liege keine wesentliche Behinderung gemäß §§ 2, 99 SGB IX vor. Auch sei keine drohende Behinderung oder andere Beeinträchtigung im Sinne § 99 Abs. 3 SGB IX gegeben. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2026 zurückgewiesen. Dieser ist Gegenstand des beim SG Reutlingen anhängigen Klageverfahrens S 10 SO 1694/26.

4 Bereits am 17.02.2026 hat die Antragstellerin vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG Reutlingen gestellt. Sie hat aufgeführt, dass sie Assistenzleistungen in Form eines Persönlichen Budgets (voraussichtlich 5 bis 6 Stunden täglich von Mo bis Fr) benötige. Dies sei zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer Therapien, Arzttermine, Alltagsorganisation und sozialen Teilhabe (z.B. Cafébesuche und Teilnahme an Treffen von Selbsthilfegruppen) erforderlich. Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 01.04.2026 abgelehnt. In einem Schreiben vom 24.04.2026 an das SG, überschrieben mit „Stellungnahme zum Beschluss vom 01.04.2026“, hat die Antragstellerin u.a. ausgeführt, dass das SG zu Unrecht von fehlender Dringlichkeit ausgegangen sei. Ihre Teilhabefähigkeit sei erheblich eingeschränkt und es bestehe die Gefahr einer weiteren gesundheitlichen Verschlechterung. Sie bitte daher um erneute Berücksichtigung der Umstände. Nach Hinweis des SG hat die Klägerin mit Schreiben vom 25.05.2026 klargestellt, dass ihr Schreiben vom 24.04.2026 eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 01.04.2026 darstelle.

II.

5 Die Beschwerde der Antragstellerin zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg gegen den ihr am 08.04.2026 zugestellten Beschluss des SG vom 01.04.2026 ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und nach § 173 SGG insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zwar ausdrücklich erst am 25.05.2026 und damit nach Ablauf der einmonatigen Frist des § 173 SGG wörtlich Beschwerde erhoben hat. Unter Berücksichtigung des Schreibens vom 25.05.2026 ist aber bereits das Schreiben der Antragstellerin vom 24.04.2026, das mit „Stellungnahme zum Beschluss vom 01.04.2026“ überschrieben worden ist, sachdienlich als Beschwerde gegen diesen Beschluss auszulegen, da aus diesem eindeutig hervorgeht, dass die Antragstellerin mit der Entscheidung des SG nicht einverstanden ist und deren Überprüfung begehrt.

6 Die so verstandene Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

7 Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich er-schwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungs-grund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragssteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzel-falls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rd. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 02.05.2005, 1 BvR 569/05, BVerfGE 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 14.03.2019 - 1 BvR 169/19 - juris Rn. 15; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).

8 Der angefochtene Beschluss des SG Reutlingen vom 01.04.2026 ist nicht zu beanstanden. Das SG hat zu Recht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Hierbei hat das SG zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die von der Antragstellerin begehrten Eingliederungshilfen als Leistung der Sozialen Teilhabe in der Leistungsform Persönliches Budget (§§ 113 Abs. 2 Nr. 2, § 78 SGB IX i.V.m. §§ 105 Abs. 4, 29 SGB IX) abgelehnt und zutreffend ausgeführt, dass noch nicht abschließend geklärt ist, ob die Grundvoraussetzungen für Eingliederungshilfeleistungen gemäß den §§ 2 und 99 SGB IX vorliegen, d.h. ob und welche Teilhabebeeinträchtigungen vorliegen. Weiter hat das SG zu Recht ausgeführt, dass die Antragstellerin aber zumindest keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, so dass der Antrag ohne Erfolg bleibt. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

9 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag im Beschwerdeverfahren. Auch der Senat kann hier zunächst offenlassen, ob ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden ist. Denn, worauf bereits das SG hingewiesen hat, erhalten nach §§ 2, 99 SGB IX nur Personen Eingliederungshilfeleistungen, die aufgrund einer Behinderung oder drohenden Behinderung wesentlich an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. In diesem Zusammenhang verkennt der Senat nicht, dass bei der Antragstellerin erhebliche gesundheitliche Einschränkungen bestehen und inzwischen auch ein GdB von 80 sowie die Merkzeichen G, B und aG festgestellt worden sind. Im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf Eingliederungshilfeleistungen ist aber weder das Vorliegen einer bestimmten Erkrankung entscheidend, noch kommt es darauf an, wie stark durch die bestehenden Erkrankungen vorliegenden Beeinträchtigungen (der geistigen Kräfte) sind und in welchem Umfang ein Funktionsdefizit gegeben ist. Es kommt nämlich allein darauf an, wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirken (vgl. hierzu Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 99 SGB IX [Stand: 30.04.2024], Rn. 32 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, BSGE 110, 301-310, SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, SozR 4-3500 § 53 Nr. 3, SozR 4-3540 § 12 Nr. 1, Rn. 19). Dies ist anhand der vorliegenden (medizinischen) Unterlagen hier nicht abschließend zu entscheiden. Insbesondere dürfte im Hauptsachverfahren noch zu klären sein, in welchen Bereichen die Teilhabe der Antragstellerin tatsächlich eingeschränkt ist und ob und in welchem (auch zeitlichen) Umfang eine Unterstützung durch die begehrten Assistenzkräfte tatsächlich notwendig ist. Hierbei ist auch zu beachten, dass Aufgabe der Eingliederungshilfe nicht die Erfüllung eines subjektiv-individuellen Mobilitätsmaßstabs, sondern die Ermöglichung eines objektiv ausreichenden, durchschnittlichen Ausmaßes an Mobilität ist.

10 Der Senat sieht von diesen weiteren Ermittlungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorerst ab, denn der Antrag scheitert hier bereits deshalb, wie schon das SG ausgeführt hat, weil kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist. Einstweiliger Rechtsschutz ist nämlich nur zu gewähren, wenn der Antragstellerin ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist; dabei sind die Interessen der Antragstellerin sowie die öffentlichen und ggf. solche beteiligter Dritter zu berücksichtigen. Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist nämlich gerade, nur eine vorläufige Regelung zu treffen und nicht den Rechtstreit (auch) in der Hauptsache (dauerhaft) zu lösen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob die Antragstellerin die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit eigenen Mitteln oder mit zumutbarer Hilfe Dritter überbrücken kann (BVerfG, Prozesskostenhilfebeschluss vom 20.05.2020 - 1 BvR 2289/19 -, juris Rn. 7 m.w.N; Binder in: Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, 6. Auflage 2021, 86b SGG, Rn. 36; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, a.a.O., § 86b SGG, Rn. 28). Hinsichtlich des Anordnungsgrundes muss die Antragstellerin also darlegen, welche Nachteile zu erwarten sind, wenn sie auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen wird. Allein der nicht belegte Verweis der Antragstellerin, dass durch Überlastung eine weitere Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes drohe und ihre Teilhabe weiter eingeschränkt sei, genügt hierfür nicht. Es ist zudem zu beachten, dass die Antragstellerin mit ihrem Ehemann zusammenlebt und auch für die Dauer des Hauptsacheverfahrens davon ausgegangen werden kann, dass sie durch diesen unterstützt wird. Diesen hat sie auch bei der Begutachtung zur Ermittlung des Pflegegrades als hauptsächliche Pflegeperson angeben. Soweit die Antragstellerin angibt, dass der Ehemann aufgrund seiner Berufstätigkeit nicht in der Lage sei, sie dauerhaft zu Arztterminen und anderen Terminen zu fahren, ist zu beachten, dass bei tatsächlicher Unmöglichkeit, Arztpraxen selbstständig oder per ÖPNV alleine zu erreichen, auch ggf. Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen werden können. Dass solche Leistungen bereits geprüft bzw. beantragt worden sind, ist nicht ersichtlich. Nicht zuletzt ist es der Antragstellerin zumutbar, zumindest vorrübergehend die aufgrund des festgelegten Pflegrades bewilligten Leistungen der Pflegeversicherung zur Finanzierung von Hilfen im Haushalt oder für Taxifahrten bzw. Fahrdienste zu dringend erforderlichen Terminen einzusetzen.

11 Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

12 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

13 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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