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L 2 SO 3030/24 KL•Landessozialgericht Baden-Württemberg 2. Senat, 2026-07-22, L 2 SO 3030/24 KL
L 2 SO 3030/24 KLSozialversicherungsgericht / 2. Abteilung22.07.2026
Zum Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen Leistungserbringer und Eingliederungshilfeträger über ein "Zuverdienstprojekt" für Menschen mit seelischer Behinderung
Entscheidungsdatum: 2026-07-22
Aktenzeichen: L 2 SO 3030/24 KL
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0722.L2SO3030.24KL.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 102 Abs 1 Nr 2 SGB 9, § 102 Abs 1 Nr 4 SGB 9, § 111 Abs 1 SGB 9, § 113 Abs 1 SGB 9, § 125 SGB 9 ... mehr
Zum Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen Leistungserbringer und Eingliederungshilfeträger über ein "Zuverdienstprojekt" für Menschen mit seelischer Behinderung
Die Klage gegen den Schiedsspruch der Schiedsstelle vom 11. Juli 2024 wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt
1 Die Klägerin begehrt eine Leistungsvereinbarung über ein Zuverdienstprojekt für Menschen mit seelischer Behinderung.
2 Bei der Klägerin handelt es sich um einen Leistungserbringer der Eingliederungshilfe. Sie ist eine gemeinnützige Tochtergesellschaft der Stiftung Lebenshilfe Z1 und betreibt im Landkreis Z2 mehrere Zuverdienstangebote. Die Klägerin bietet Zuverdienstangebote bereits seit vielen Jahren an. Eine öffentliche Finanzierung oder Unterstützung gibt es im (örtlichen) Zuständigkeitsbereich des Beklagten – anders als in anderen Landkreisen – bislang nicht. Aktuell nehmen ca. 40 Personen ein solches Zuverdienstangebot bei der Klägerin wahr. Aktuell finanziert die Aktion Mensch e.V. die Zuverdienstangebote am Standort H1 noch bis zum 31.03.2027.
3 Mit Schreiben vom 19.02.2021 wandte sich die Klägerin bezüglich einer Finanzierung ihrer Zuverdienstbetriebe an den Standorten H1, B1 und A1 an den Beklagten, verwies auf die Anschubfinanzierung der Zuverdienstangebote durch die Aktion Mensch e.V. für den Aufbau des Zuverdienstbetriebs in H1 und auf einen bestehenden Handlungsbedarf bezüglich der Finanzierung für die bestehenden Zuverdienstangebote in B1 und A1. Die Nachfrage nach diesem Angebot sei größer geworden und die dafür vorhandenen finanziellen Ressourcen bzw. Eigenmittel seien nicht mehr ausreichend. Nachdem dieses Angebot in den zurückliegenden Jahren als kostenfreie Serviceleistung für Menschen mit einer psychischen Erkrankung bzw. seelischen Behinderung angeboten worden sei, werde zum 01.01.2022 um eine Vereinbarung dieser tagesstrukturierenden Leistung im Zuverdienst analog dem Beispiel der Nachbarlandkreise gebeten, in denen solche Vereinbarungen schon seit vielen Jahren Bestand hätten.
4 Beigefügt war der Entwurf eines Zuverdienstvertrages. Laut seiner Präambel bietet ein Zuverdienstangebot insbesondere für Menschen mit psychischer Erkrankung bzw. seelischer Behinderung eine betreute tagesstrukturierende Maßnahme, die einer Verbesserung der beruflichen Teilhabe dient und somit ein Leben in der Gemeinschaft ermöglicht. Ein Zuverdienstplatz sei somit eine Form der Teilhabe am Arbeitsleben und kein Arbeitsplatz im Sinne des ersten Arbeitsmarktes. Durch die Maßnahme komme kein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne zustande. Ziel des Zuverdienstangebotes sei es, Menschen mit einem krankheits- oder behinderungsbedingten stark beeinträchtigten Leistungsvermögen zu ermöglichen, sich persönlich zu stabilisieren und den Tages- und Wochenablauf sinnstiftend zu gestalten. Für die Teilnehmenden, für welche es realistisch erscheine, solle das Angebot den Weg in Arbeit und Beschäftigung eröffnen, indem sie sich hinsichtlich ihrer Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit in einem dafür geeigneten arbeitsnahen Umfeld ausprobieren könnten. Nach § 3 (Pflichten des Anbieters) verpflichtet sich dieser, dem Teilnehmer im Rahmen seiner Konzeption für den Zuverdienst eine Beschäftigung zu bieten, die es ihm/ihr ermöglicht, die Leistungs- und Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen, um damit die Möglichkeit der beruflichen Teilhabe zu verbessern oder um den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vorzubereiten bzw. zu fördern. Dem Teilnehmer werde durch fachlich und persönlich geeignetes Anleitungs- und Unterstützungspersonal eine Beratung und Begleitung bei der Teilhabe und in der Entwicklung beruflicher Perspektiven gewährleistet. Die regelmäßige Reflexion des beruflichen Entwicklungsstandes, unter besonderer Berücksichtigung der individuellen Fähigkeiten und Einschränkungen sei Bestandteil des Angebotes und werde gegenüber dem Teilnehmer entsprechend dokumentiert. Gemäß § 4 (Pflichten des Teilnehmers) verpflichtet sich dieser, an den vom Anbieter vorgegebenen Zeiten im Betrieb anwesend zu sein, an der angebotenen Maßnahme teilzunehmen und die gestellten Aufgaben zu erfüllen. Gemäß § 5 (Motivationszuwendung) erhält der Teilnehmer für die Anwesenheitsstunden eine individuelle Motivationszuwendung, die einerseits einen Anreiz bieten soll, die Maßnahme weiter durchzuführen, andererseits soll die Höhe unter den Vergütungen weitgehender Reha-Maßnahmen oder auch regulärer Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse liegen. Die Höhe der Motivationszuwendung liegt aktuell zwischen 1,50 € und 2,00 € pro Stunde und bemisst sich nach der individuellen Leistungsfähigkeit des Teilnehmers sowie nach weiteren Faktoren. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt monatlich als Barauszahlung. Mit Schreiben vom 26.04.2021 antwortete der Beklagte, dass das Vorhaben grundsätzlich befürwortet werde, eine finanzielle Beteiligung des Landkreises an diesem Projekt jedoch aktuell nicht vorgesehen sei, da keine entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung stünden.
5 Bereits mit Schreiben vom 11.04.2023 forderte die Klägerin den Beklagten zum Abschluss einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach § 125 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) i.V.m. § 7 des Landesrahmenvertrages (LRV) SGB IX für das Angebot Leistungen zur sozialen Teilhabe im Rahmen eines Zuverdienstangebotes auf. Bereits im Februar 2021 sei darum gebeten worden, eine Vereinbarung für die Zuverdienstbereiche zum 01.01.2022 abzuschließen. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung sei vage in Aussicht gestellt worden, zu einer Umsetzung sei es jedoch bislang nicht gekommen. Deshalb werde der Beklagte formal zu Verhandlungen zum Abschluss einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung aufgefordert. Beigefügt war ein Entwurf einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach § 125 SGB IX i.V.m. § 7 LRV der Leistungen zur sozialen Teilhabe – Zuverdienst – in den Betrieben in B1, in A1, in A2 und in B2. Gemäß § 3 (Personenkreis/Zielgruppe des Leistungsangebots) richte sich das Angebot nach § 4 Abs. 1 LRV an volljährige Menschen mit Behinderung, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hinderten. Das Leistungsangebot Zuverdienst sei eine sehr niederschwellige, tagesstrukturierende Hilfe. Die Behinderungsart sei unerheblich, entscheidend sei der individuelle Bedarf an einer sinn-, selbstwert- und kontaktstiftenden Tätigkeit. Den betroffenen Personen sei eine Teilhabe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und in einer Werkstatt für behinderte Menschen aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung aktuell nicht oder noch nicht möglich. Gemäß § 4 (Ziele des Leistungsangebots) sei allgemeines Ziel der Leistung, psychisch beeinträchtigte, psychisch behinderte und abhängigkeitskranke Menschen zu befähigen, in einem soweit als möglich normalen, sozialen Kontext ihre beruflichen Fähigkeiten einzusetzen und soziale und arbeitsorientierte Fähigkeiten zu stabilisieren und soweit wie möglich auszubauen. Übergeordnet von zentraler Bedeutung sei stets die Verbesserung der Teilhabemöglichkeiten der behinderten Menschen. Weitere Ziele könnten sein: Soziale Stabilisierung und gesellschaftliche Anerkennung durch Arbeit, Tagesstrukturierung, Schaffen von Kontaktmöglichkeiten zur Vermeidung von Isolation und Rückzug, gesundheitliche und psychische Stabilisierung, Heranführung an berufliche Eingliederung und Entwicklung beruflicher Perspektiven, Steigerung der Leistungsfähigkeit und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit. Gemäß § 5 umfasse das Leistungsangebot den Leistungsbereich Leistung zur sozialen Teilhabe (§ 81 SGB IX i.V.m. § 113 SGB IX). Ebenfalls beigefügt war die „Konzeption für den Zuverdienstbereich bei der Klägerin für erwachsene Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen (Stand 28.03.2023). Unter Ziff. 4 (Ziele) wird dabei ausgeführt, dass das Zuverdienstangebot die Gelegenheit biete, unter angepassten Arbeitsbedingungen die eigene Arbeits- und Belastungsfähigkeit zu erfahren und, wenn möglich und gewünscht, schrittweise zu erhöhen, wenn aus persönlichen Gründen eine Tätigkeit im Rahmen der Werkstatt für behinderte Menschen nicht oder noch nicht in Frage kommt. Ziel könne eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes sein oder es solle auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit hingearbeitet werden. Das Hinführen zu Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation bzw. die Vorbereitung der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt könnten hierbei Leitlinien für die Weiterentwicklung des Teilnehmers sein. Unter Ziff. 5 (Art und Umfang) wird ausgeführt, dass im Gegensatz zur Beschäftigung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung die Zuverdienstangebote generell sehr niederschwellig konzipiert seien. Dies heiße, dass die angebotenen Tätigkeiten in ihren Anforderungen, z.B. was Zeit und Arbeitsintensität angehe, an den physischen und psychischen Möglichkeiten der Nutzer ausgerichtet seien. Das Zuverdienstangebot biete angepasste Arbeitszeiten an bis zu fünf Tagen die Woche, auch unter drei Stunden täglich, jedoch maximal 15 Stunden in der Woche. In folgenden Bereichen sei der Zuverdienst möglich: Hauswirtschaft, Elektronikfertigung, Schreinerei, Druckerei und Montage. Unter Ziff. 6 (Personenkreis) ist ausgeführt, das Zuverdienstangebot richte sich an Menschen mit einer seelischen Behinderung oder an ein von einer seelischen Behinderung bedrohter Mensch, deren Leistungsfähigkeit wegen ihrer Behinderung zumindest längerfristig eingeschränkt sei. In der Regel könnten die Klienten aktuell keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, seien jedoch in der Lage, zumindest stundenweise eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen. Unter Ziff. 9 (Finanzierung) wird ausgeführt, schon seit Jahren werde der Zuverdienstbereich in B1 bislang als kostenlose und niederschwellige Serviceleistung seitens der Klägerin angeboten und im Rahmen von Eigenmitteln finanziert. Zwischenzeitlich sei die Nachfrage nach diesem Angebot größer geworden und die dafür vorhandenen finanziellen Ressourcen bzw. Eigenmittel seien nicht mehr ausreichend. Es bedürfe künftig einer Finanzierung, wie sie in anderen Landkreisen zum Teil schon Standard sei. Es solle eine entsprechende Vereinbarung mit dem Leistungsträger abgeschlossen werden. Als Rechtsgrundlage für eine solche Finanzierung werde seit dem 01.01.2020 die Rechtsalternative des § 81 SGB IX i.V.m. § 113 SGB IX für die Weiterführung der bisher nach §§ 53 und 54 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) durchgeführten Zuverdienstangebote empfohlen.
6 Mit Schreiben vom 23.06.2023 lehnte der Beklagte den Abschluss einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung für ein Zuverdienstangebot ab. Rechtsgrundlage für Zuverdienstangebote seien früher die Bestimmungen der §§ 53 und 54 SGB XII gewesen. Zum 01.01.2020 sei die Umsetzung der dritten Reformstufe des SGB IX erfolgt und damit die Überführung der Fachleistungen Eingliederungshilfe in den zweiten Teil des SGB IX. Seit diesem Zeitpunkt seien Leistungen der sozialen Teilhabe in §§ 113 SGB IX und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in § 111 SGB IX geregelt. Eine eigenständige Rechtsgrundlage für Zuverdienstangebote sei im SGB IX nicht enthalten, sodass eine Vereinbarung nur durch Zuordnung zu einer bestehenden Leistungsgruppe und nur innerhalb der hier jeweils vorhandenen Regelungen erfolgen könne. Aus der Beschreibung des Angebots in der Konzeption der Klägerin vom 28.03.2023 sei zu entnehmen, dass das Zuverdienstangebot für erwachsene Menschen als Leistungen der sozialen Teilhabe angeboten werden solle. Aus der Konzeption, insbesondere aus den Zielen des Zuverdienstangebotes werde jedoch deutlich, dass nicht Leistungen zur sozialen Teilhabe im Vordergrund des Angebots stünden, sondern vielmehr Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) Baden-Württemberg teile diese Einschätzung zum Zuverdienstangebot. Leistungen des Trägers der Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben seien in § 111 Abs. 1 SGB IX abschließend geregelt. Eine Verankerung des Zuverdienstes im Leistungskatalog der Eingliederungshilfe als Teilhabe am Arbeitsleben sei durch den Gesetzgeber im SGB IX nicht erfolgt. Es bestehe somit keine gesetzliche Grundlage für den Abschluss einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung für das beabsichtigte Zuverdienstangebot.
7 Am 26.10.2023 rief die Klägerin die Schiedsstelle an wegen Festsetzung der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung für die Zuverdienstangebote in B1, in A1, in A2 und in B2 für den Zeitraum 01.11.2023 bis 31.12.2024 und beantragte die Festsetzung der Leistungen entsprechend dem beiliegenden Entwurf der Leistungsvereinbarung, wobei die Vergütungen für die Leistungen entsprechend der Anlage 2 festzusetzen seien. An den Leistungen bestehe ein offensichtlicher Bedarf. Es könne – im Anschluss an die Bewertung u.a. des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. – von Leistungen der sozialen Teilhabe nach §§ 113, 81 SGB IX ausgegangen werden. Im Vordergrund stünden nicht die berufliche Qualifizierung, sondern therapeutische Zwecke durch die Eingewöhnung in einen strukturierten Tagesablauf.
8 Der Beklagte trat mit Schreiben vom 08.12.2023 dieser Auffassung entgegen und führte aus, dass es sich bei den Zuverdienstangeboten grundsätzlich um ein Angebot im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben handele. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien in § 111 Abs. 1 SGB IX abschließend normiert. Das Angebot der Klägerin falle nicht unter diesen Leistungskatalog. Auch die teilweise Projektfinanzierung durch die Aktion Mensch spreche gegen eine Leistung der Eingliederungshilfe. Würde man das Angebot als solches ansehen, hätte dies zudem eine individuelle Prüfung der Leistungsvoraussetzung zur Folge, was dem Angebot seinen Charakter als niederschwelliges Angebot nehme. Es handele sich im Ergebnis um ein freiwilliges Leistungs- und Beschäftigungsangebot. Es sei keine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung abzuschließen.
9 In der mündlichen Verhandlung am 25.01.2024 teilte die Schiedsstelle den Beteiligten mit, dass ihrer vorläufigen Ansicht nach die rechtliche Einordnung der angebotenen Leistungen nicht eindeutig sei. Sofern die Klägerin Klarheit hinsichtlich der Qualifizierung des Leistungsangebotes als Leistung der Eingliederungshilfe erreichen wolle, werde angeregt, die angebotene Leistung eindeutig als Leistung der sozialen Teilhabe zu vereinbaren. Die Schiedsstelle hat im Weiteren aufgezeigt, welche Anpassungen des Leistungsvereinbarungsentwurfes hierfür ihrer Ansicht nach notwendig seien. Mit Blick auf die in Bezug genommene Konzeption des Leistungsangebots werde ein Verzicht auf einen monetären Anreiz in Form eines Zuverdienstes oder einer Motivationsprämie vorgeschlagen und die Bezugnahme auf § 81 SGB IX solle gestrichen werden.
10 Die Beteiligten beantragten sodann übereinstimmend ein Ruhen des Verfahrens zum Zwecke weiterer Verhandlungen über die Leistungs- und Vergütungsvereinbarung.
11 Mit Schreiben vom 15.04.2024 beantragte die Klägerin die Wiederaufnahme des Verfahrens und beantragte nunmehr, die Leistungen wie im beiliegenden Entwurf der Leistungsvereinbarung nach § 125 SGB IX i.V.m. § 7 LRV (Anl. 1) festzusetzen und die Vergütungen für die Leistungen wie ursprünglich beantragt festzusetzen. Sie habe die Anregungen der Schiedsstelle im Wesentlichen aufgegriffen. Bezüglich der Niederschwelligkeit werde jetzt darauf abgestellt, dass eine Behinderung vorliegen müsse. Der Begriff „Arbeit“ werde nunmehr vermieden und je nach Zusammenhang durch Begriffe wie „Tätigkeit“ ersetzt und es werde mehr auf den Unterstützungsbedarf und die Förder- und Assistenzleistungen abgestellt. Beibehalten würden die Begriffe „Zuverdienst“ und „Zuverdienstplätze“ sowie die Motivationsprämie, weil dies die zentralen Merkmale dieses speziellen Leistungsangebots seien. Die Motivationsprämie werde jedoch generell auf 1,50 € festgelegt und somit deutlich reduziert. Beibehalten worden seien ferner auch die Verweise auf § 81 SGB IX, weil es in dem Leistungsangebot der Zuverdienstplätze gerade um Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten gehe, indem die Leistungen u.a. darauf gerichtet seien, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen zu befähigen und sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten.
12 Der Beklagte hat weiterhin (Schriftsatz vom 07.05.2024) die Abweisung des Schiedsantrages beantragt. Trotz der vorgenommenen Änderungen handele es sich um eine niederschwellige Form der Teilhabe am Arbeitsleben. Gegenstand sei ein Austauschverhältnis von Arbeitsleistung gegen Entgelt. Die Voraussetzungen einer Beschäftigung nach § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) seien erfüllt. Das Zuverdienstangebot solle weiterhin unter dem Dach der Werkstätten für behinderte Menschen stattfinden. Durch die vorgenommenen Änderungen habe sich an der Zielsetzung des Zuverdienstangebotes konzeptionell nichts geändert. Das Angebot sei keine Leistung der Eingliederungshilfe. Eingliederungshilfe könne nur an Personen erbracht werden, die entsprechende Leistungen beantragten, die zum berechtigten Personenkreis zählten, einen festgestellten Bedarf an Leistungen nach § 102 SGB IX hätten, an der Bedarfsfeststellung mitwirkten und regelmäßig und zielgerichtet an Fördergruppen zur Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben teilnähmen wollten. Dies schließe konzeptionell aus, dass die Teilnehmenden bereits am Erwerbsleben teilnehmen und dafür eine Vergütung in Form einer Motivationsprämie erhielten. Eine Einordnung als Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben scheide aus, da der Leistungskatalog des § 111 Abs. 1 SGB IX abschließend sei.
13 Mit Schiedsspruch vom 11.07.2024 hat die Schiedsstelle den Antrag der Klägerin abgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Abschluss einer Leistungs- oder Vergütungsvereinbarung, weil es sich bei ihrem Angebot um keine Leistung der Eingliederungshilfe handele. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 SGB IX dürfe der Träger der Eingliederungshilfe Leistungen der Eingliederungshilfe durch Leistungserbringer nur bewilligen, wenn er mit diesen eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung abgeschlossen habe. Der Anspruch auf Abschluss einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung setze dementsprechend voraus, dass es sich bei dem Leistungsangebot um eine Leistung der Eingliederungshilfe handele. Dies sei eine originäre Frage des Leistungsrechts, welche sich allerdings im Leistungserbringungsrecht auswirke und daher von der Schiedsstelle als Vorfrage zu entscheiden sei. Bei den Zuverdienstangeboten handele es sich bundesweit um ein langjährig etabliertes Angebot. Zuverdienst-Projekte seien vor Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes und würden auch nach dessen Inkrafttreten rechtlich unterschiedlich eingeordnet. Soweit sie als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben angesehen würden, werde aufgrund des abschließenden Katalogs des § 111 Abs. 1 SGB IX eine gesetzliche Grundlage verneint. Es werde aber auch § 111 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 60 SGB IX als mögliche Rechtsgrundlage angesehen. Ferner werde vertreten, dass es sich bei den Hinzuverdienst-Projekten um eine Leistung der sozialen Teilhabe handele. Bundesweit würden die Zuverdienst-Projekte unterschiedlich finanziert. In Baden-Württemberg sei eine Projektförderung bzw. Zuwendungsfinanzierung üblich. Bei der Eingliederungshilfe nach dem Zweiten Teil des SGB IX handele es sich um eine neue Leistung, nicht um eine Fortführung der Eingliederungshilfe des SGB XII. Das Leistungsangebot der Klägerin unterfalle nicht den Leistungen zur Beschäftigung nach § 111 Abs. 1 SGB IX. Es handele sich nicht um eine Leistung im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen. Das Angebot richte sich an Personen, welche nicht werkstattfähig seien, mithin also nicht ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen könnten. Das Angebot werde auch nicht von § 111 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 60 SGB IX erfasst. Auch hier sei nach § 60 Abs. 1 i.V.m. § 58 SGB IX Voraussetzung, dass die Personen werkstattfähig seien. Auch sei der Beschäftigungsumfang (weniger als 15 Stunden die Woche) zu gering. Nach der Gesetzesbegründung zum Bundesteilhabegesetz sei der Katalog der Leistungen zur Beschäftigung in § 111 Abs. 1 SGB IX abschließend. Das Leistungsangebot der Klägerin unterfalle auch nicht § 113 SGB IX; es handele sich um keine Leistung zur sozialen Teilhabe. Nach § 113 Abs. 1 und § 90 Abs. 5 SGB IX würden Leistungen zur sozialen Teilhabe erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. § 113 Abs. 2 SGB IX enthalte einen nicht abschließenden Katalog der Leistungen zur sozialen Teilhabe. Die Zieldefinition des § 113 Abs. 1 SGB IX allein genüge allerdings nicht für eine eindeutige Definition der sozialen Teilhabe in Abgrenzung zu den anderen Arten von Teilhabeleistungen. Die soziale Teilhabe des behinderten Menschen sei allgemeines Ziel einer jeden Teilhabeleistung und in dieser Hinsicht deshalb kein taugliches Abgrenzungskriterium zur Bestimmung der Teilhabeleistungen in § 102 Abs. 1 SGB IX. Entscheidend für die Abgrenzung sei der Leistungszweck, wobei sich die Zwecke auch überschneiden könnten. Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben hätten einen unmittelbaren Bezug zur Berufsausübung. Leistungen der sozialen Teilhabe richteten sich auf die gesamte Alltagsbewältigung. Vorliegend solle das Angebot Menschen, welche derzeit nicht werkstattfähig seien, eine arbeitsweltorientierte Beschäftigung bieten. Zu diesem Zweck seien das Angebot räumlich an die Werkstatt für behinderte Menschen angegliedert. Die Antragstellerin wolle dabei keine reine Fördergruppe nach § 113 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 81 SGB IX, § 52 LRV anbieten, welche nach § 52 Abs. 2 LRV auch die Hinführung zur Beschäftigung sowie die Vorbereitung für Teilhabe am Arbeitsleben beinhalten würde. Eine solche Fördergruppe wäre unproblematisch eine Leistung zur sozialen Teilhabe. Im Unterschied zur Fördergruppe führe das Zuverdienstangebot der Klägerin nicht auf eine Beschäftigung hin, sondern bilde selbst eine solche Beschäftigung. Die an dem Angebot Teilnehmenden würden – wenn auch im geringen Umfang – im Rahmen des Angebotes arbeiten und erhielten dafür einen Geldbetrag. Sie könnten einen Zuverdienst generieren, vorliegend als Motivationsprämie bezeichnet. Dieser Zuverdienst sei das Charakteristikum der Zuverdienst-Projekte und das, was die Attraktivität dieser Projekte für die Teilnehmenden ausmache. Der Austausch von Arbeit gegen Geld sei typisch für das Arbeitsleben. Die Tätigkeit im Rahmen des Zuverdienstangebotes bilde eine Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV. Diese Beschäftigung charakterisiere das Angebot der Klägerin und dessen unmittelbaren Zweck, durch welchen dann mittelbar therapeutische Ziele erreicht werden sollten. Bei dem Zuverdienstangebot der Klägerin handele es sich dementsprechend um ein niederschwelliges Angebot im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben. Der Gesetzgeber habe die Zuverdienstangebote allerdings entgegen entsprechender Aufforderung nicht in den Katalog der Leistungen zur Beschäftigung in § 111 Abs. 1 SGB IX aufgenommen. Dass das Zuverdienstangebot auch der Persönlichkeitsentwicklung und der Alltagsbewältigung insgesamt diene, mache das Angebot zu keinem im Bereich der sozialen Teilhabe. Zwecke der verschiedenen Teilhabeleistungen könnten sich überschneiden. Auch die Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen sollten neben der positiven Entwicklung der Erwerbsfähigkeit der Persönlichkeitsentwicklung dienen. Im Ergebnis handele es sich bei dem Zuverdienstangebot um keine Leistung der Eingliederungshilfe. Ein Anspruch auf Abschluss einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung bestehe nicht. Entsprechend der baden-württembergischen Praxis sei eine Finanzierung in Form der Projekt- bzw. Zuwendungsfinanzierung angezeigt.
14 Am 15.10.2024 hat die Klägerin Klage beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben. Zur Begründung trägt der Bevollmächtigte der Klägerin vor, Menschen mit Behinderung besuchten ein Zuverdienstangebot ohne rechtliche Verpflichtung oder sonstige Verbindlichkeit. Sie seien dort regelmäßig für maximal drei Stunden täglich tätig. Kernziele seien eine Strukturierung des Alltags, die Stabilisierung der gesundheitlichen Situation und die Vermeidung von Vereinsamung. Das Angebot diene insbesondere der Aktivierung und Teilhabe sowie der Schaffung von Grundlagen für eine mögliche, zukünftige Beschäftigung. Es sei aber nicht mit einem produktiven Arbeitsverhältnis vergleichbar. Die Hilfen, die Menschen mit Behinderung zum Zwecke der Eingliederung benötigten, müsse der Eingliederungshilfeträger zur Verfügung stellen. Dieser Grundsatz der Bedarfsdeckung sei bei der Auslegung und Anwendung der einzelnen Vorschriften des SGB IX zur Geltung zu bringen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe müssten den Bedarf des einzelnen Menschen mit Behinderung decken und könnten nicht umgekehrt aus Gründen der Typisierung auf vorgegebene Leistungsarten begrenzt sein. Gemäß § 95 SGB IX hätten die Träger der Eingliederungshilfe im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung für die Sicherstellung personenzentrierter Leistungen zu sorgen. Ein Bedarf an Zuverdienstangeboten bestehe und werde nirgends angezweifelt. Bestehe ein anerkannter Bedarf an dieser Eingliederungshilfeleistung, könne nicht argumentiert werden, die Kapitel 3 bis 6 aus Teil II des SGB IX gäben die Leistungen nicht her. Der Bedarfsdeckungsgrundsatz stehe nicht unter dem Vorbehalt dieser Vorschriften, sondern diese Vorschriften dienten seiner Verwirklichung. Folge man der Schiedsstelle, dass das Angebot der Klägerin eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sei, sei die Auffassung, § 111 Abs. 1 SGB IX enthalte eine abschließende Aufzählung, fragwürdig. Der Wortlaut des § 111 Abs. 1 SGB IX sei für eine erweiterte Auslegung offen. Er sage lediglich aus, dass die dort genannten vier Leistungen umfasst seien, aber nicht, dass nicht auch weitere Angebote den Leistungen zur Beschäftigung zugeordnet werden könnten. Sehe man in den Zuverdienstangeboten Leistungen zur Beschäftigung, so sprächen die Systematik des Gesetzes und der Zweck der Regelungen für die Erweiterung. Denn andernfalls könnte der Bedarfsdeckungsgrundsatz nicht zur Geltung gebracht werden. Sehe man das Angebot der Klägerin als Leistung zur sozialen Teilhabe an, liege nach § 113 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 81 SGB IX eine Eingliederungshilfeleistung vor, auf welche die §§ 123 ff. SGB IX anwendbar seien. Für die Zuordnung des Angebots zu den Leistungen zur sozialen Teilhabe sprächen die besseren Argumente. Zwar leisteten die Menschen in den Zuverdienstangeboten ansatzweise etwas Arbeit und erhielten eine kleine Motivationsprämie. Daran sei jedoch keine Beschäftigung zu sehen. Die Motivationsprämie sei gering und erreiche lediglich etwa 10 % des gesetzlichen Mindestlohns. Die Anwendung des § 7 SGB IV würde Eingliederung und persönliche Abhängigkeit voraussetzen. Eine Eingliederung in belastbare Arbeitsprozesse sei aber im Zuverdienstangebot schon mangels jeglicher Verbindlichkeit nicht möglich. Könnten Menschen mit Behinderung ein Mindestmaß an belastbarer Arbeitsleistung erbringen, besuchten sie in der Regel eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung. Nicht einmal der dortige Werkstattvertrag werde als Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV angesehen. Erst recht könne dann die deutlich niederschwelligere Beziehung zwischen Anbieter und Teilnehmer des Zuverdienstangebots nicht als Beschäftigungsverhältnis angesehen werden. Das Zuverdienstangebot diene nicht der Beschäftigung, sondern der Schaffung von Grundlagen, die Voraussetzung für eine mögliche Beschäftigung in der Zukunft seien, nämlich Struktur im Tagesablauf, Fähigkeit zur Konzentration auf Tätigkeiten, Umgang und Kooperation mit anderen Menschen. Soweit sich der Beklagte darauf berufe, dass die Zuverdienstangebote im Baden-Württembergischen Rahmenvertrag nicht verankert seien, sei dies für die rechtliche Bewertung nicht relevant. Denn der Rahmenvertrag sei für neue Leistungsangebote offen und enthalte keinen Numerus clausus der „Leistungstypen“. Dass die Zuverdienstangebote teilweise auch mit Leistungsberechtigten nach dem zweiten Sozialgesetzbuch belegt seien, schade nicht. Denn die begehrte Leistungs- und Vergütungsvereinbarung wäre nur auf Leistungsberechtigte nach dem SGB IX anwendbar.
15 Die Klägerin beantragt,
16 den Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 133 SGB IX Baden-Württemberg vom 11. Juli 2024 aufzuheben und den Beklagten zum Abschluss der Leistungsvereinbarung in ihrer Fassung vom 15. April 2024 zu verurteilen und den Beklagten zur Ausübung seines Verhandlungsermessens hinsichtlich der Vergütungsvereinbarung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.
17 Der Beklagte beantragt,
18 die Klage abzuweisen.
19 Er ist der Auffassung, der Schiedsspruch vom 11.07.2024 sei rechtmäßig. Aus der Beschreibung des Angebots gemäß der Konzeption der Klägerin vom 28.03.2023 sei zu entnehmen, dass das geplante Zuverdienstangebot für erwachsene Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen als Leistung der sozialen Teilhabe in den Räumlichkeiten der Standort der Werkstatt für Menschen mit Behinderung in B1, A3 und H1 angeboten werden solle. Aus der Konzeption der Klägerin werde jedoch insbesondere bei den Zielen des Zuverdienstangebotes deutlich, dass nicht die Leistungen zur sozialen Teilhabe im Vordergrund stünden, sondern vielmehr Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden sollten. Seit dem 01.01.2020 seien die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in § 111 Abs. 1 SGB IX abschließend geregelt. Eine ausdrückliche gesetzliche Verankerung des Zuverdienstes durch das Bundesteilhabegesetz sei im Leistungskatalog der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX als Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgt. Von Seiten der Klägerin sei der Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) um eine fachliche Stellungnahme zum beantragten Zuverdienstangebot gebeten worden. Dieser teile die Auffassung, dass bei der Konzeption der Klägerin eindeutig die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Vordergrund stünden. Nachdem die Leistungen unter dem Dach der Werkstätten für behinderte Menschen erbracht werden sollten, wäre somit von einer Öffnung dieser auszugehen. Dies sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Es werde eine sogenannte Motivationsprämie in Höhe von 1,50 € pro Stunde an die Beschäftigten gewährt. Der Austausch von Arbeit gegen Entgelt sei typisch für das Arbeitsleben. Auch wenn die Motivationsprämie gering sei und lediglich etwa 10 % des gesetzlichen Mindestlohnes betrage, sei darauf hinzuweisen, dass auch der Lohn bzw. Verdienst in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung ebenfalls deutlich unter dem Mindestlohn liege. Die Tätigkeit im Rahmen des Zuverdienstangebots bilde daher eine Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV. Es bestehe deshalb Unfallversicherung kraft Gesetzes. Diesbezüglich werde auf die Konzeption der Klägerin verwiesen. In dieser werde ausgeführt, dass die Teilnehmer unfallversichert seien; Arbeitsschutz und Haftungsbedingungen kämen wie in den Werkstätten für Menschen mit Behinderung zur Anwendung. Bei dem Leistungsangebot der Klägerin handele es sich auch um keine Leistungen der sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX. Bei der vorliegenden Beschreibung des Angebots stünden nicht die Leistungen zur sozialen Teilhabe im Vordergrund, sondern eindeutig die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die von der Klägerin genannten Verweise auf die Ausführungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger und der Förderrichtlinien des Bezirks S1 ändere an der Auffassung der Beklagten nichts. Bei der Zuschussfinanzierung des Bezirks S1 handele es sich um ein freiwilliges Leistungsangebot. Ein gesetzlicher Anspruch bestehe nicht. Die Klägerin beziehe sich auch auf einen Beschluss der Niedersächsischen Vertragskommission vom 20.09.2024. Im dortigen Rahmenvertrag würden Zuverdienstangebote als Angebot der sozialen Teilhabe zwischen den Vertragspartnern vereinbart. Im Rahmenvertrag für Baden-Württemberg gemäß § 131 SGB IX vom 28.07.2020 seien Zuverdienstangebote jedoch nicht aufgeführt. Die Klägerin erhalte für das Zuverdienstangebot am Standort H1 eine Projektförderung durch die Aktion Mensch. Für die Aktion Mensch seien Zuverdienstbetriebe niederschwellige Angebote zur Teilhabe am Arbeitsleben, die mit ihren Waren und Dienstleistungen am Wirtschaftsleben teilnehmen würden. Da es sich beim Zuverdienstangebot um keine Leistung der Eingliederungshilfe handele, bestehe somit kein Anspruch auf Abschluss einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach § 125 SGB IX i.V.m. § 7 des LRV.
20 Mit Schreiben vom 31.03.2026 hat die Klägerin einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 22.04.2026 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
21 Wegen der weiteren Einzelheiten und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.
22 Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
23 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
24 Für die erhobene Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle, einer Schiedsstelle nach § 133 SGB IX, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (§ 126 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Das LSG ist im ersten Rechtszug zuständig (§ 120 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG, da der klagende Leistungserbringer seinen Sitz in Baden-Württemberg hat.
25 Zutreffend richtet sich die Klage nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen die andere Vertragspartei (§ 126 Abs. 2 Satz 4 SGB IX).
26 Die Schiedsstelle ist nicht notwendig beizuladen.
27 Die richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG. Bei dem Spruch der Schiedsstelle nach § 133 SGB XII handelt es sich um einen (vertragsgestaltenden) Verwaltungsakt (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 2/13 R -). Mit der Anfechtungsklage verfolgt die Klägerin das Ziel der Aufhebung dieses Verwaltungsakts (Schiedsspruch). Soweit die Klägerin den Abschluss einer Leistungsvereinbarung als Ziel der Klage verfolgt, handelt es sich dabei um den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages und damit ist die Klage auf die Erteilung einer Willenserklärung des Beklagten gerichtet. Hierfür ist die Leistungsklage statthaft.
28 Einer Nachprüfung der Entscheidung der Schiedsstelle in einem Vorverfahren bedurfte es nicht (§ 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGG i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Die Klägerin hat auch die für die Anfechtungsklage geltende einmonatige Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG mit der Erhebung der Klage am 15.10.2024 - Zugang des Schiedsspruchs am 30.09.2024 - gewahrt.
29 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Schiedsspruch ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.
30 Der Schiedsspruch ist formell rechtmäßig.
31 Die Schiedsstelle hat zutreffend ihre Zuständigkeit bejaht und über den Antrag der Klägerin entschieden.
32 Der Schiedsspruch ist auch materiell rechtmäßig.
33 Die Klägerin hat dem Grunde nach keinem Anspruch auf den Abschluss der begehrten Leistungsvereinbarung für ihre Zuverdienstprojekte betreffend die Standorte in B1, A1, A2 und B2.
34 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 SGB IX darf der Träger der Eingliederungshilfe Leistungen der Eingliederungshilfe durch Leistungserbringer nur bewilligen, wenn er mit diesen eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung abgeschlossen hat. Der Anspruch auf Abschluss einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung setzt dementsprechend voraus, dass es sich bei dem Leistungsangebot um eine Leistung der Eingliederungshilfe handelt bzw. zumindest handeln kann. Dies ist eine originäre Frage des Leistungsrechts, welches sich im Leistungserbringungsrecht auswirkt.
35 Bei den Zuverdienstangeboten der Klägerin, wie sie sich aus dem Entwurf der Leistungsvereinbarung nach § 125 SGB IX i.V.m. § 7 LRV, welche mit Schreiben vom 15.04.2024 der Schiedsstelle vorgelegt worden ist, und wie sie sich aus der „Konzeption Leistungen zur sozialen Teilhabe – Zuverdienst“ vom 21.03.2024 ergeben, handelt es sich nicht um Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 111 SGB IX bzw. § 102 Abs. 1 Nr. 4, 113 SGB IX; weder handelt es sich bei dem Zuverdienstangebot der Klägerin um Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben noch um Leistungen zur sozialen Teilhabe.
36 Bei den Zuverdienstangeboten der Klägerin handelt es sich nicht um Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 111 SGB IX; es sind keine Leistungen zur Beschäftigung.
37 Gemäß § 111 Abs. 1 SGB IX umfassen die Leistungen zur Beschäftigung Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 58 und 62 (Nr. 1), Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach den §§ 60 und 62 (Nr. 2), Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern nach § 61 (Nr. 3) sowie Leistungen für ein Budget für Ausbildung nach § 61a (Nr. 4). Bei dem Zuverdienstangebot der Klägerin handelt es sich nicht um Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 58 und 62 SGB IX. Denn es handelt sich explizit nicht um Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen. Das Angebot richtet sich an Personen, welche nicht werkstattfähig sind, mithin also nicht ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen können. Dies folgt ausdrücklich aus § 3 Abs. 1 der von der Klägerin verfassten Leistungsvereinbarung nach § 125 SGB IX i.V.m. § 7 LRV. Dort ist bezüglich des Personenkreises/Zielgruppe des Leistungsangebots ausgeführt, dass den betroffenen Personen eine Teilhabe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und in einer Werkstatt für behinderte Menschen aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung aktuell nicht oder noch nicht möglich ist. Das Angebot der Klägerin wird auch nicht von § 111 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 60 SGB IX erfasst. Denn auch hier ist nach § 60 Abs. 1 i.V.m. § 58 SGB IX Voraussetzung, dass die betreffenden Personen werkstattfähig sind. Gemäß § 60 Abs. 1 SGB IX können Menschen mit Behinderung, die einen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 57 und 58 haben, diese Leistungen auch bei einem anderen Leistungsanbieter in Anspruch nehmen. Gemäß § 58 Abs. 1 SGB IX erhalten Menschen mit Behinderungen Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, bei denen wegen Art und Schwere der Behinderung eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einer Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb oder eine Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen unterstützter Beschäftigung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung oder eine berufliche Ausbildung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommen und in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Damit setzen auch die Leistungen zur Beschäftigung gemäß § 111 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX „Werkstattfähigkeit“ voraus, die - wie bereits ausgeführt - bei den vom Leistungsangebot der Klägerin genannten Zielgruppe gerade nicht gegeben ist. Die Regelungen in § 111 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sind von vornherein nicht einschlägig.
38 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in § 111 Abs. 1 SGB IX abschließend geregelt. Dies entspricht dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen. Den Gesetzesmaterialien ist dazu folgendes zu entnehmen: “Zu § 111 (Leistungen zur Beschäftigung); zu Abs. 1: In Nrn. 1 bis 3 werden die Leistungen abschließend benannt, die Leistungsberechtigten bei Förderung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben im Rahmen der Eingliederungshilfe erbracht werden können. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die einschlägigen Vorschriften in Teil 1 dieses Buches (§§ 58 ff.) verwiesen“ (vgl. BT-Drs. 18/9522, S. 283). Dem folgt auch die Kommentarliteratur (vgl. z.B. Bibak in Grube/Wahrendorf/Flint, § 111 SGB IX, Rn. 9; juris-PK SGB IX, Werhahn, § 111 SGB IX Rn. 6; Eicher, Förderung von „Zuverdienstprojekten“ im Rahmen der Eingliederungshilfe, NDV 6/2022, S. 290 ff.).
39 Bei dem Zuverdienstangebot der Klägerin handelt es sich jedoch auch nicht um Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 4, 113 SGB IX (Leistungen zur sozialen Teilhabe).
40 Gemäß § 113 Abs. 1 SGB IX werden Leistungen zur sozialen Teilhabe erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 3 bis 5 erbracht werden. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglich selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Gemäß § 113 Abs. 2 SGB IX sind Leistungen zur sozialen Teilhabe insbesondere Leistungen für Wohnraum (1.), Assistenzleistungen (2.), heilpädagogische Leistungen (3.), Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie (4.), Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten (5.), Leistungen zur Förderung der Verständigung (6.), Leistungen zur Mobilität (7.), Hilfsmittel (8.) und Besuchsbeihilfen (9.). Wie das Wort „insbesondere“ aufzeigt, enthält der Leistungskatalog keine erschöpfende Aufzählung der in Betracht kommenden Leistungen zur sozialen Teilhabe; § 113 SGB IX ist eine Auffangnorm. Nach § 113 Abs. 1 SGB IX haben die Leistungen zur sozialen Teilhabe zum Ziel, dem Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglich selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können (§ 90 Abs. 1 und 5 SGB IX). „Befähigen“ meint die Förderung der individuellen Selbsthilfepotentiale des behinderten Menschen. „Unterstützen“ meint eine auf den Lebensalltag des behinderten Menschen bezogene Begleitung desselben mit Maßnahmen, die dazu dienen, Defizitsituationen im sozialen und privaten Nahbereich des behinderten Menschen bestmöglich zu kompensieren oder abzumildern. Bedeutsam sind insoweit die sozialen Kontextfaktoren des teilhabebeeinträchtigten Menschen, sodass ein individueller und personenzentrierter Maßstab gilt (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.11.2024 - L 10 KR 10005/21 -, juris Rn. 38). Die soziale Teilhabe des behinderten Menschen ist allgemeines Ziel einer jeden Teilhabeleistung und in dieser Hinsicht deshalb kein taugliches Abgrenzungskriterium zur Bestimmung insbesondere der Gruppe sozialer Teilhabeleistungen in § 5 Nr. 5 SGB IX. Im leistungsrechtlichen Sinn aber kann allgemein von sozialer Teilhabe und Rehabilitation gesprochen werden, wenn die Maßnahmen in der Verbesserung der Lebensqualität und in der Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse ihren Schwerpunkt haben.
41 Die Abgrenzung der einzelnen Leistungsgruppen voneinander erfolgt nach den Leistungszielen, allerdings gilt insoweit keine Schwerpunkttheorie (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R - und vom 28.08.2021 - B 8 SO 5/17 R -, juris, Rn. 23). Leistungen der sozialen Teilhabe sind gegenüber den Leistungen zur Beschäftigung nachrangig, aber ergänzend zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O.). Unter diesem Aspekt der Zielsetzung der „Zuverdienstangebote“ der Klägerin betrachtet handelt es sich dabei um Leistungen im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben. Es soll eine Beschäftigungsmöglichkeit geschaffen werden. § 81 SGB IX (soziale Teilhabe) bezweckt demgegenüber nur den Erwerb und den Erhalt praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse in einem Bereich einfachster Verrichtungen (vgl. Luthe in juris-PK, SGB IX, § 81 Rn. 10). Dass Nebeneffekt eine persönliche Stabilisierung und Strukturierung ist und so auch eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben verbessert wird, macht die Zuverdienstangebote der Klägerin nicht zu einer Eingliederungshilfeleistung mit der Zielsetzung sozialer Teilhabe“.
42 Vorliegend soll das „Zuverdienstangebot“ der Klägerin Menschen, welche derzeit nicht werkstattfähig sind, - so zutreffend die Begründung des Schiedsspruchs vom 11.07.2024 - eine arbeitsweltorientierte Beschäftigung bieten. Dies wird deutlich in dem Entwurf eines entsprechenden Zuverdienstvertrages (Verwaltungsakten S. 28 f. der Verwaltungsakte der Beklagten). Nach § 3 dieses Entwurfs verpflichtet sich der Anbieter, dem Teilnehmer im Rahmen seiner Konzeption für den Zuverdienst eine Beschäftigung zu bieten, die es ihm ermöglicht, die Leistungs- und Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen, um damit die Möglichkeit der beruflichen Teilhabe zu verbessern oder um den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vorzubereiten bzw. zu fördern. Die an dem Angebot Teilnehmenden arbeiten - wenn auch in geringem Umfang - und erhalten dafür einen Geldbetrag. Gemäß § 5 des Entwurfs eines „Zuverdienstvertrages“ erhalten die Teilnehmer für die Anwesenheitsstunden eine individuelle Motivationszuwendung, die einen Anreiz bieten soll, die Maßnahme weiter durchzuführen. Das Zuverdienstangebot ist ein niederschwelliges, tagesstrukturierendes Angebot für eine stundenweise angeleitete und unterstützte Beschäftigung, die flexibel und individuell vereinbart wird. Dieser Zuverdienst ist das Charakteristikum der Zuverdienstprojekte. Es findet ein Austausch von Arbeit gegen Geld statt. Auch wenn in Ziff. 5 der „angepassten“ Konzeption der Geldbetrag, den die Teilnehmer an der Maßnahme erhalten sollen, als eine “marginale finanzielle Anerkennung im Sinne einer Motivationszuwendung“ bezeichnet wird, ist es integraler Bestandteil dieses Leistungsangebots, dass die Motivationszuwendung nur dann erhalten werden kann, wenn „im Gegenzug“ Arbeit geleistet wird. Dieser Austausch von Leistung und Gegenleistung kennzeichnet das Zuverdienstangebot der Klägerin, auch wenn dadurch mittelbar therapeutische Zwecke erreicht werden sollen, welche in Ziff. 4 der „Konzeption“ beschrieben werden.
43 Vorliegend handelt es sich somit zur Überzeugung des Senats bei dem „Zuverdienstangebot“ der Klägerin nicht um eine (nachrangige) Leistung zur sozialen Teilhabe.
44 Somit hat die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Abschluss einer entsprechenden Leistungsvereinbarung.
45 Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens (§ 197a SGG).
46 Hier war der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in Höhe von 5.000,00 € anzunehmen, da der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bietet.
47 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, denn auch wenn die Zuordnung von „Zuverdienstprojekten“ als Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben oder als Leistungen der sozialen Teilhabe umstritten ist, hängt sie doch im Einzelfall von der jeweiligen Ausgestaltung der Leistungen im Sinne ihrer Zwecksetzung ab
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