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L 2 SO 2263/26 ER-B•Landessozialgericht Baden-Württemberg 2. Senat, 2026-07-20, L 2 SO 2263/26 ER-B
L 2 SO 2263/26 ER-BSozialversicherungsgericht / 2. Abteilung20.07.2026
1. Zur Zulässigkeit einer Beschwerde, wenn der Beschwerdeschriftsatz nicht unterschrieben ist. 2. Durch die vorläufige Bewilligung von Leistungen entfällt grundsätzlich der Anordnungsgrund für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Verfahrensgang vorgehend SG Mannheim, 29. Mai 2026, S 3 SO 1584/26, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-07-20
Aktenzeichen: L 2 SO 2263/26 ER-B
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0720.L2SO2263.26ER.B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 86b Abs 2 S 1 SGG, § 173 SGG, § 920 Abs 2 ZPO
Zur Zulässigkeit einer Beschwerde, wenn der Beschwerdeschriftsatz nicht unterschrieben ist.
Durch die vorläufige Bewilligung von Leistungen entfällt grundsätzlich der Anordnungsgrund für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
Verfahrensgang
vorgehend SG Mannheim, 29. Mai 2026, S 3 SO 1584/26, Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 29. Mai 2026 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Mannheim vom 29.05.2026 hat keinen Erfolg. Mit diesem Beschluss hat das SG den Antrag des Antragstellers vom 18.05.2026, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm über den 31.03.2026 hinaus Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu gewähren, abgelehnt.
2 Der 1955 geborene Antragsteller bezieht eine Altersrente in Höhe von derzeit 652,88 Euro und daneben seit vielen Jahren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom Antragsgegner. Zuletzt waren ihm Leistungen bis 31.03.2026 bewilligt worden.
3 Nachdem der Antragsgegner zum Weitergewährungsantrag weitere Unterlagen anforderte und eine unmittelbare Entscheidung über diesen Antrag nicht erfolgte, hat der Antragsteller am 18.05.2026 vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG Mannheim gestellt und die Weitergewährung der „Miet- und Nebenkosten“ (gemeint wohl Weitergewährung der Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung seiner Kosten der Unterkunft sowie unter Anrechnung der von ihm bezogenen Rente) begehrt.
4 Der Antragsgegner hat dem Antragsteller daraufhin mit Bescheid vom 21.05.2026 für die Zeit vom 01.04.2026 bis 30.09.2026 vorläufig Grundsicherungsleistungen gewährt. Hierbei hat der Antragsgegner den maßgeblichen Regelsatz, einen Mehrbedarf wegen Behinderung sowie die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung als Bedarf berücksichtigt und die Altersrente als Einkommen angerechnet. Die Leistungen würden derzeit nur vorläufig gewährt, da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse weiterhin unklar seien. Mit Schreiben vom selben Tag ist der Antragsteller aufgefordert worden, weitere Unterlagen zu seinem Einkommen und Vermögen, insbesondere zu einem bislang unbekannten Konto sowie verschiedener Zahlungseingänge, vorzulegen. Der Antragsteller ist darauf hingewiesen worden, dass die Vorlage seines Mobiltelefons zur Einsichtnahme hierfür nicht ausreichend sei.
II.
5 Die am 02.07.2026 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 29.05.2026, dem Antragseller zugestellt am 03.06.2026, ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und nach § 173 SGG insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Unschädlich ist hierbei, dass die Beschwerde des Antragstellers nicht unterschrieben ist. Es ist dem Antragsgegner zwar dahingehend Recht zu geben, dass gemäß § 173 SGG eine Beschwerde schriftlich einzulegen ist und dem Erfordernis einer schriftlichen Form in aller Regel typischerweise durch die eigenhändige Unterschrift des Berechtigten Rechnung getragen wird (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Schmidt, SGG-Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 151 Rn. 3a). Allerdings ist für die Auslegung des Begriffs "schriftlich" maßgeblich, dass mit dem Schriftformerfordernis gewährleistet werden soll, dass die abzugebende Erklärung dem Schriftstück hinreichend zuverlässig entnommen und außerdem festgestellt werden kann, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Das Schriftformerfordernis kann deshalb auch dann erfüllt sein, wenn es zwar an einer Unterschrift fehlt, wenn sich jedoch aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergibt (Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.08.2019 - L 20 KR 417/19 B ER -, juris, Rn. 30 - 33). Dies ist vorliegend gegeben. Zum einen hat der Antragsteller sowohl seinen Namen und seine Adresse wie auch das Aktenzeichen des anzugreifenden Beschlusses genannt. Zum anderen ist ihm mit Schreiben vom 03.07.2026 eine Eingangsbestätigung übersandt worden. Der Antragsteller hat nicht in dem Sinne darauf reagiert, er habe keine Beschwerde eingelegt.
6 Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
7 Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragsteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller /Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 02.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfG 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 14.03.2019 - 1 BvR 169/19 - juris, Rn. 15; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B -
8 Der angefochtene Beschluss des SG Mannheim vom 29.05.2026 ist nicht zu beanstanden. Das SG hat zu Recht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, da dem Antragsteller mit Bescheid vom 21.05.2026 ab dem 01.04.2026 wieder vorläufig Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII bewilligt worden sind und er damit sein Ziel erreicht hat, sodass seitdem kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für ein gerichtliches Tätigwerden besteht. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
9 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag im Beschwerdeverfahren. Soweit der Antragsteller geltend macht, er wolle die vom Antragsgegner mit Schreiben vom 21.05.2026 angeforderten Unterlagen per E-Mail bzw. durch Vorlage seines Mobiltelefons vorlegen, da er keinen Computer und keinen Drucker habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dem Antragsteller sind mit Bescheid vom 21.05.2026 vorläufig Leistungen gewährt worden. Anhaltspunkte dafür, dass diese zu niedrig oder nicht ausgezahlt worden sind, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Durch die vorläufige Bewilligung von Leistungen ist damit zumindest der Anordnungsgrund für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutz entfallen. Ziel des Eilverfahrens ist nur die Beseitigung einer sonst nicht abwendbaren Notlage, nicht die Vorab-Regulierung vergangener Ansprüche oder die endgültige Regelung des Rechtsverhältnisses. Wenn bereits - wie hier - vorläufige Leistungen nach dem SGB XII gewährt werden, ist der grundlegende Bedarf des Antragstellers gedeckt, sodass die für einen Anordnungsgrund erforderliche Eilbedürftigkeit in der Regel nicht mehr gegeben ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.08.2008 - L 19 B 137/08 AS ER -, juris, Rn. 5). Soweit der Antragsgegner die weitere Vorlage von Unterlagen verlangt und zwischen den Beteiligten streitig ist, wie diese zu erfolgen hat (insbesondere ob ein Nachweis durch die Einsichtnahme in Dokumente auf dem Mobiltelefon hierfür ausreichend ist), ist hierüber im sich anschließenden Verwaltungsverfahren bzw. einem sich anschließenden Gerichtsverfahren zu entscheiden, in dem über die endgültige Festsetzung der bewilligten vorläufigen Leistungen bzw. die Weiterbewilligung der Leistungen hinaus entschieden wird. Sie ist jedoch für die aktuelle vorläufige Leistungsgewährung unerheblich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zuletzt eingegangenen Schreiben des Antragstellers, indem er weitere Angaben zu den strittigen Kontobewegungen macht. Nur ergänzend sei zudem darauf hingewiesen, dass Schulden im Rahmen der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nicht zu berücksichtigen sind.
10 Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
11 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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