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7 O 12/24•LG Stuttgart 7. Zivilkammer, 2024-09-06, 7 O 12/24
7 O 12/24Kantonsgericht06.09.2024
Besteht die behauptete Amtspflichtverletzung in der rechtswidrigen Ablehnung oder Unterlassung einer Maßnahme, so muss das eingelegt Rechtsmittel geeignet sein, die Vornahme der betreffenden Amtshandlung zu erwirken, um nicht gem. § 839 Abs. 3 BGB mit dem Anspruch ausgeschlossen zu sein.
Entscheidungsdatum: 2024-09-06
Aktenzeichen: 7 O 12/24
ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2024:0906.7O12.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Besteht die behauptete Amtspflichtverletzung in der rechtswidrigen Ablehnung oder Unterlassung einer Maßnahme, so muss das eingelegt Rechtsmittel geeignet sein, die Vornahme der betreffenden Amtshandlung zu erwirken, um nicht gem. § 839 Abs. 3 BGB mit dem Anspruch ausgeschlossen zu sein.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 52.372,20 € festgesetzt.
1 Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung wegen verzögerter Zulassung zur Fahrprüfung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis geltend.
2 Im Zeitraum zwischen 1999 und 2021 ergingen gegen den Kläger 23 Strafurteile bzw. wurden Strafbefehle erlassen. Einige Straftaten des Klägers standen im Zusammenhang mit seiner Teilnahme am Straßenverkehr. Der Kläger wurde am 07.01.2002, 13.05.2002, 09.08.2007 und 17.10.2007 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Ab dem Jahr 2015 erfolgten nachfolgende Verurteilungen des Klägers:
3 - Das AG X verurteilte den Kläger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch Urteil vom 26.05.2015 (…) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurde eine Sperre von 11 Monaten bezüglich der Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.
4 - Das AG Y verurteilte den Kläger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch Urteil vom 21.07.2020 (YYY) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde.
5 - In einem seit dem 27.07.2021 rechtskräftigen Strafbefehl des AG Y (YYY) wurde gegen den Kläger eine Geldstrafe festgesetzt. Der Kläger hatte nach einem vorangegangenen Klingelstreich eine Gruppe Jugendlicher mit seinem Motorroller verfolgt und anschließend vom Motorroller aus einen der Jugendlichen körperlich misshandelt und verletzt.
6 - In einem seit dem 16.12.2021 rechtskräftigen Strafbefehl des AG Y (YYY) wurde gegen den Kläger erneut eine Geldstrafe festgesetzt. Der Kläger war als Beifahrer eines Kfz mit einem Fahrradfahrer in Streit geraten. Im Anschluss war der Kläger aus dem Kfz ausgestiegen und hatte den Fahrradfahrer körperlich misshandelt und verletzt.
7 Die Verurteilungen vom 26.05.2015 und 21.07.2020 sind weiterhin im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes erfasst.
8 Am 07.02.2023 reichte der Kläger über das für ihn zuständige Bürgermeisteramt beim Landratsamt … - Fahrerlaubnisbehörde ein von ihm unterzeichnetes Antragsformular auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1 und CE vor, das dort am 13.02.2023 ein. Dem Antrag waren eine Sehtestbescheinigung und eine Bescheinigung über die Ausbildung in Erster Hilfe als verpflichtend beizufügende Anlagen nicht beigefügt.
9 Dem Kläger lag seit dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrages ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine unbefristete Tätigkeit als Kraftfahrer der Spedition S GmbH in E vor, welches unter dem Vorbehalt stand, dass der Kläger über eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B, CE verfügt. Laut der Vereinbarung sollte der Kläger ein monatliches Entgelt von insgesamt 2.900,00 € brutto erhalten, das sich aus einem Festlohn von 2.700,00 € und einer leistungsbezogenen Sonderzahlung von bis zu 200,00 € zusammensetzt.
10 In der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes kam es im Frühjahr 2023 aufgrund des Ausfalls von Mitarbeitern teilweise zu Arbeitsrückständen. Eine Bearbeitung des Antrags des Klägers unterblieb zunächst. Eine Erkundigung nach dem Stand der Bearbeitung oder eine Erinnerung an das Anliegen des Klägers durch den Kläger erfolgte nicht.
11 Mit Klageschrift vom 17.05.2023 beantragte der Kläger sodann beim VG Stuttgart, das beklagte Land zur Verbescheidung seines Antrags vom 07.02.2023 auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies den Kläger sogleich auf die Unzulässigkeit seiner Klage hin. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die vom Kläger begehrte Bescheidung eines Antrags ohne Klage auf Erlass eines Verwaltungsaktes sei nicht ersichtlich. Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger mit Schreiben vom 22.06.2023 Auskunft erteilt hatte, erklärte der Kläger den Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht für erledigt. Das beklagte Land schloss sich dieser Erledigungserklärung an. Die Unzulässigkeit der Klage wurde vom Verwaltungsgericht Stuttgart unter anderem auch damit begründet, dass der Kläger keinen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis gestellt habe, sondern lediglich eine Auskunft begehrt hatte.
12 Am 05.07.2023 beantragte der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart sodann, das beklagte Land im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine medizinisch-psychologische Untersuchung des Klägers anzuordnen. Auch in diesem Verfahren wies das VG Stuttgart den Kläger sogleich auf seine Zweifel bezüglich des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses hin. Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 04.08.2023 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet hatte, erklärte der Kläger auch dieses weitere Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart für erledigt. Auch hier schloss sich das beklagte Land der Erledigungserklärung an. Das Verwaltungsgericht Stuttgart stellte mit Beschluss vom 11.09.2023 auch dieses Verfahren ein und erlegte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf. Das Gericht begründete dies mit der Unzulässigkeit des Antrags, da es sich bei der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung um eine nicht isoliert angreifbare Verfahrenshandlung handele. Der Kläger hätte stattdessen unmittelbar die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen müssen.
13 Am 09.10.2023 ließ der Kläger der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde eine Sehtestbescheinigung und eine Bescheinigung über die Ausbildung in Erster Hilfe, jeweils ausgestellt am 07.10.2023, zukommen. Wenig später legte der Kläger das Medizinisch-Psychologische Gutachten der p GmbH vom 18.10.2023 vor. Die Gutachter kamen in diesem Gutachten zum Ergebnis, dass trotz der aktenkundigen Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, zu erwarten ist, dass sich der Kläger künftig im Straßenverkehr ordnungsgemäß verhalten, also bei der Verkehrsteilnahme nicht erheblich oder wiederholt gegen straf- oder verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wird. Jedoch wird im Gutachten auch mitgeteilt, dass der Kläger seit 2020 an Depressionen leidet und sich diesbezüglich noch in psychiatrischer Behandlung befindet. Aus diesem Grund forderte die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 07.11.2023 vom Kläger ein ausführliches ärztliches Attest des behandelnden Arztes mit Angabe der genauen Diagnose, des Krankheitsbildes und des Schweregrades der Depression an.
14 Am 08.11.2023 beantragte der Kläger sodann beim VG Stuttgart, das beklagte Land im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Fahreignung des Klägers gemäß § 11 Abs. 1 FeV festzustellen. Mit Beschluss vom 04.04.2024 lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart den Antrag des Klägers als unzulässig ab, weil er sich auf eine behördliche Verfahrenshandlung beziehe, welche nicht isoliert überprüfbar sei. Weiterhin stellte das Verwaltungsgericht fest, dass ein zulässiger Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis allerdings unbegründet wäre, da es ohne Vorlage des angeforderten Attests nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass die Fahreignung des Klägers keinen aufklärungsbedürftigen Zweifeln begegne. Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger Beschwerde beim VGH Baden-Württemberg. Der VGH Baden-Württemberg bestätigte dabei in der Sache die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart.
15 Am 16.05.2024 legte der Kläger der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde das von dieser geforderte ärztliche Attest zur Depression des Klägers vor, wodurch die Zweifel an der Fahreignung des Klägers geklärt wurden und der Kläger durch die Fahrerlaubnisbehörde zur Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse B zugelassen wurde.
16 Die darüberhinausgehenden Unterlagen, welche für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Lkw-Klassen (Klasse C und Klasse CE) erforderlich sind, wurden vom Kläger nicht vorgelegt.
17 Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war die Prüfung zum Erwerb eines Führerscheins der Klasse B vom Kläger noch nicht erfolgreich abgelegt.
18 Der Kläger trägt im Wesentlichen vor,
19 dass ihm durch die verzögerte Bearbeitung seines Antrages im Frühjahr 2023 ein Verdienstausfallschaden für die fünfzehn Monate Mai 2023 bis Juli 2024 in Höhe von 52.374,00 € entstanden sei. Dieser Schaden setze sich pro Monat zusammen aus 2.900,00 € brutto Monatsgehalt sowie 591,60 € Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.
20 Der Kläger beantragt:
21 1. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.473,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 28.11.2023 sowie weiterer 1.054,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
22 2. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 41.899,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
23 Der Beklagte beantragt:
24 Die Klage wird abgewiesen.
25 Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor,
26 dass die Einreichung des unterschriebenen Antragsformulars ohne Anlagen lediglich ein Auskunftsbegehren des Klägers dargestellt habe und eine geringfügig verzögerte Bearbeitung des Auskunftsbegehrens keine Verletzung von Amtspflichten durch die Mitarbeiter der Fahrerlaubnisbehörde darstelle. Weiter meint die Beklagte, ein kausal auf einer Amtspflichtverletzung beruhender Schaden sei nicht vorgetragen. Schließlich habe es der Kläger versäumt, durch Einlegung eines geeigneten Rechtsmittels Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
27 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, namentlich die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2024 (Bl. 56 d. A.) verwiesen.
28 Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
29 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Stuttgart gem. §§ 1 ZPO, 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG sachlich und gem. §§ 12, 18 ZPO örtlich zuständig.
II.
30 Die Klage ist unbegründet.
1.
31 Dem Kläger steht kein Anspruch gem. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG gegen den Beklagten zu. Der Kläger hat einen kausal auf einer Amtspflichtverletzung beruhenden Schaden nicht schlüssig vorgetragen (a.) und es überdies gem. § 839 Abs. 3 BGB fahrlässig unterlassen, einen etwaigen Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (b.).
a.
32 Ein kausal auf einer Amtspflichtverletzung beruhender Schaden des Klägers liegt nicht vor.
(1)
33 Im Rechtsstaat hat jede Behörde die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und, sobald ihre Prüfung abgeschlossen ist, ungesäumt bzw. in angemessener Frist zu bescheiden. Unter solchen Umständen ist das Vorenthalten einer Sachentscheidung amtspflichtwidrig. § 10 Satz 2 VwVfG umschreibt dies ebenso klar wie bündig mit der Formulierung, das Verwaltungsverfahren müsse „einfach, zweckmäßig und zügig“ durchgeführt werden (BeckOGK/Thomas, 1.7.2024, BGB § 839 Rn. 167 mit weiteren Nachweisen). Zwar kann in der Regel eine sofortige Erledigung von Anträgen nicht verlangt werden. Allerdings kann auch aus der Regelung über die verwaltungsrechtliche Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) nicht geschlossen werden, dass eine Amtspflichtverletzung grundsätzlich erst bei einer Verzögerung von mindestens drei Monaten anzunehmen ist. Die nach § 75 VwGO in der Regel erforderliche Frist von drei Monaten – wegen besonderer Umstände ist eine Untätigkeitsklage auch schon früher zulässig (§ 75 S. 2 VwGO) – stellt lediglich eine besondere Prozessvoraussetzung dar. Deswegen ist es denkbar, dass auch kürzere Verzögerungszeiträume zu einer Schadensersatzpflicht führen, wenn die beantragte Maßnahme oder Entscheidung amtspflichtwidrig verzögert worden ist (BGH NVwZ 1993, 299).
34 Weiterhin muss dem Geschädigten aus der Verletzung der Amtspflicht ein Schaden entstanden sein. Dabei haftet der Schädiger für die adäquaten Folgen seines Verhaltens. Der Betroffene ist so zu stellen, als hätte sich der Amtsträger pflichtgemäß verhalten (BGH NJW 2003, 3047). Ein solcher adäquater Zusammenhang besteht, wenn die Amtspflichtverletzung im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen oder nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Schadens geeignet ist (BGH NVwZ 1994, 825). Besteht die Amtspflichtverletzung in einem Unterlassen, dann kann ein Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden grundsätzlich nur bejaht werden, wenn der Schadenseintritt bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (BGH NVwZ-RR 2021, 620). Eine bloße Möglichkeit, ebenso eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügen nicht (BGH NJW 2019, 1809). Der Geschädigte hat darzulegen und ggf. zu beweisen, in welcher für ihn günstigen Weise das Geschehen bei Vornahme der gebotenen Amtshandlung verlaufen wäre (BGH NJW 2005, 68).
(2)
35 Vorliegend kann es dahinstehen, ob die Behörde ihre Amtspflicht zur zügigen Sachbearbeitung verletzt hat. Einzig vorwerfbares Verhalten stellt im streitgegenständlichen Fall die viermonatige Untätigkeit der Fahrerlaubnisbehörde nach Eingang des unterschriebenen Antragsformulars am 13.02.2023 dar. Nach Tätigwerden der Behörde unter Beiziehung der Strafakten des Klägers am 22.06.2023 ist der Behörde ein weiterer Verzögerungsvorwurf nicht zu machen. Wie auch im weiteren Verlauf vom Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 04.04.2024 ausgeführt, hat die Behörde die Fahreignung vor Erteilung einer Fahrerlaubnis in Anbetracht der erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter, mit der die Zuerkennung einer Fahrberechtigung an einen nicht geeigneten oder befähigten Kraftfahrer einhergeht, sorgfältig zu prüfen. Dem kam der Beklagte durch Anordnung eines MPU-Gutachtens am 04.08.2023 und, nach Vorlage dessen, der Prüfung der neuen, sich aus diesem Gutachten ergebenden Erkenntnis im Hinblick auf die Auswirkungen der aus dem Gutachten zu Tage tretenden Depression auf die Fahreignung des Klägers, unter Aufforderung des Klägers zur Erbringung jeweiliger Nachweise pflichtgemäß nach. Ebenso hat die Behörde nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Nachweise - zuletzt des ärztlichen Attestes am 16.05.2024 - und darauf folgender Feststellung der Fahreignung des Klägers, diesen zur Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse B zugelassen.
36 Hinsichtlich des unterschriebenen Antragsformulars vom 07.02.2023, welches am 13.02.2023 bei der Fahrerlaubnisbehörde eingegangen ist, ist es jedenfalls schon fraglich, ob dies einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis darstellt, oder lediglich, wie von Beklagtenseite vorgetragen, ein Auskunftsbegehren des Klägers, im Hinblick auf gegebenenfalls beizubringende Unterlagen und klarzustellende Tatsachen zur Verbescheidung eines solchen Antrages. So hat jedenfalls das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 17. August 2023 festgestellt, dass ein Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis vor Beschreitung des Klageweges nicht gestellt war. Unabhängig von der Frage, ob es sich nun um einen gestellten Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis handelte oder lediglich ein Auskunftsbegehren war, ergibt sich jedoch aufgrund der viermonatigen Untätigkeit jedenfalls kein divergierender Kausalverlauf. Selbst wenn man das eingereichte Schreiben als Antrag sehen würde, war ein solcher Antrag aufgrund der fehlenden zwingend beizufügenden Anlagen in Form einer Sehtestbescheinigung und einer Bescheinigung über die Ausbildung in Erster Hilfe zu dem Zeitpunkt durch die Behörde negativ zu bescheiden. Die erforderlichen Unterlagen hat der Kläger unstreitig erst am 09.10.2023 nachgereicht.
37 Darüber hinaus hat der Kläger - auch unter der Annahme, dass die viermonatige Bearbeitungsdauer zwischen Eingang des Schreibens vom 07.02.2023 und der Anforderungen der Strafakten des Klägers am 22.06.2023 eine Amtspflichtverletzung begründet - einen daraus kausal resultierenden Schaden nicht schlüssig dargelegt. So geht der Kläger davon aus, dass eine nicht amtspflichtverletzende Verfahrensweise der Behörde dazu geführt hätte, dass er ab Mai 2023, also nicht ganz drei Monate nach Einreichung des Antragsschreibens bei der Behörde, die Voraussetzungen für die Ausübung der ihm angebotenen Arbeitsstelle erfüllt hätte. Der vom Kläger mit Anlage K 2 vorgelegte Arbeitsvertrag steht unter der Bedingung, dass der Kläger über einen Führerschein der Klasse CE verfügt. Dabei hängt der Eintritt dieser Bedingung keineswegs lediglich von einer positiven Bewilligung seines Antrags ab. Gemäß § 9 Abs. 2 FeV setzt der Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse CE den Vorbesitz einer Fahrerlaubnis der Klasse C voraus. Der Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C setzt gemäß § 9 Abs. 1 FeV wiederum den Vorbesitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B voraus. Zudem erfordert die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C und CE gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 4 FeV die Vorlage eines Zeugnisses oder Gutachtens über die körperliche Eignung nach § 11 Abs. 9 FeV und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über das Sehvermögen nach § 12 Abs. 6 FeV. Die vom Kläger am 09.10.2023 vorgelegte Sehtestbescheinigung genügt lediglich für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Darüber hinaus haben Berufskraftfahrer Fahrerqualifizierungsnachweise vorzulegen, welche vom Kläger bislang nicht beantragt wurden. Zur Erlangung der entsprechenden Fahrerlaubnisklassen müsste der Kläger zunächst die hierfür erforderlichen zeit- und kostenintensiven Ausbildungen durchlaufen, die diversen erforderlichen Fahrprüfungen bestehen und zudem auch noch die ausstehenden Unterlagen beibringen. Die Annahme, dass dies schon zum Mai 2023 erfolgt wäre, wird schon alleine dadurch widerlegt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 22.08.2024, also mehr als drei Monate nach Zulassung zur Fahrprüfung durch die Behörde im Mai des Jahres 2024, noch nicht über eine Fahrerlaubnis der Klasse B verfügt. Selbst nach Erwerb der Fahrerlaubnis für die Klasse B wären sodann noch die Fahrerlaubnisse für die Klassen C und CE zu erwerben. Schon die dafür erforderlichen Unterlagen hat der Kläger unstreitig noch nicht eingereicht. Schließlich ist schon deshalb nicht schlüssig vorgetragen, dass eine zügigere Bearbeitung des klägerischen Anliegens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen etwaigen Schadenseintritt verhindert hätte, weil bereits unklar ist, ob der dafür beweisbelastete Kläger jemals über die erforderlichen Voraussetzungen für die Ausübung der ihm angebotenen Arbeitsstelle verfügen wird.
b.
38 Weiterhin hat es der Kläger fahrlässig unterlassen, Primärrechtsschutz zur Abwendung des Schadens in Anspruch zu nehmen, vgl. § 839 Abs. 3 BGB.
(1)
39 Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Betroffene in erster Linie Primärrechtsschutz in Anspruch nehmen, um die rechtswidrige Maßnahme zu beseitigen. Erst wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind, soll ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht kommen. § 839 Abs. 3 BGB soll vor allem die Funktion haben, eine Subsidiarität der („sekundären“) Schadensersatzpflicht im Verhältnis zu den „primären“ Rechtsschutzmitteln zu begründen und den Schadensersatzanspruch bei rechtswidrigem Handeln des Staates der verwaltungsgerichtlichen Klage nachzuordnen. Dem Verletzten soll auf diese Weise die zu missbilligende Wahlmöglichkeit genommen werden, entweder den rechtswidrigen Hoheitseingriff mit den ordentlichen Rechtsschutzmitteln abzuwehren oder aber diesen (freiwillig) zu dulden und dafür zu liquidieren (statt vieler vgl. MüKoBGB/Papier/Shirvani, 9. Aufl. 2024, BGB § 839 Rn. 401 mit weiteren Nachweisen). Unter einem Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB sind alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne zu verstehen, die sich unmittelbar gegen eine bereits erfolgte Maßnahme der Verwaltungsbehörde richten. Dazu gehören insbesondere Anträge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO (Grüneberg/Sprau, BGB, 83. Aufl. 2024, § 839 Rn. 69 m.w.N.). Besteht die Pflichtverletzung in der rechtswidrigen Ablehnung oder Unterlassung einer Maßnahme, so muss das Rechtsmittel geeignet sein, die Vornahme der betreffenden Amtshandlung zu erwirken (st. Rspr. des BGH, vgl. statt vieler BGH, NJW 2003, 502 mit weiteren Nachweisen).
(2)
40 Nach vorangestellten Grundsätzen hat es der Kläger jedenfalls fahrlässig unterlassen, einen ihm möglicherweise durch eine verzögerte Bearbeitung seines Anliegens entstehenden Schaden durch Einlegung eines solchen Rechtsmittels zu verhindern, das geeignet ist die Vornahme der betreffenden Amtshandlung - in dem Fall die Erteilung einer Fahrerlaubnis - zu erwirken.
41 Zwar hat der Kläger in drei Fällen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht in Anspruch zu nehmen versucht. So hat er am 17.05.2023 Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben mit dem Antrag die Fahrerlaubnisbehörde zu verpflichten über seinen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zu entscheiden, am 05.07.2023 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt und am 08.11.2023 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Fahreignung festzustellen. Allerdings war keines der Rechtsschutzbegehren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart geeignet, die Vornahme der begehrten Amtshandlung zu erwirken.
42 So führt das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 17.08.2023 aus, der Kläger hätte direkt - auch im Wege einer Untätigkeitsklage - auf Erteilung einer Fahrerlaubnis klagen können. Sofern die Eignung des Klägers tatsächlich fraglich gewesen wäre - worüber das Gericht an dieser Stelle nicht mehr entscheiden musste - und hierin ein zureichender Grund für die Nichtentscheidung des Beklagten über den Antrag des Klägers zu sehen gewesen wäre, hätte das Gericht das Verfahren nach § 75 Satz 3 VwGO bis zum Ablauf einer angemessenen Frist aussetzen können. Im Übrigen wäre es Aufgabe des Gerichts gewesen, sich über die Frage der Eignung des Klägers ein eigenes Bild zu machen - gegebenenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens um die Sache spruchreif zu machen. Dem stünde auch nicht entgegen, dass die Einholung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessen der Behörde steht. Diese Vorschrift beträfe ausschließlich das Verwaltungsverfahren. Sollte die Behörde ihrer Sachaufklärungspflicht nicht nachkommen, spreche im Fahrerlaubnisrecht - anders als etwa im Asylrecht, in dem die Anhörung durch das Bundesamt eine Verfahrensgarantie darstelle (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 37 ff.) - nichts dagegen, dass das Gericht die entsprechende Sachaufklärung nachholt. Die Erteilung einer Fahrerlaubnis stehe gerade nicht im Ermessen der Behörde; die Ermittlung der Tatbestandsvoraussetzungen stelle sich als übliche Aufgabe des Gerichts dar.
43 Im Beschluss vom 11.09.2023 führt das Verwaltungsgericht Stuttgart erneut aus, dass der vom Kläger gestellte Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Wege der einstweiligen Anordnung nicht geeignet gewesen sei, die begehrte Amtshandlung zu erwirken. Der Antrag sei schon unzulässig, weil er sich auf eine nicht isoliert angreifbare behördliche Verfahrenshandlung beziehe, vgl. § 44a Satz 1 VwGO. Der Kläger hätte unmittelbar die Erteilung einer Fahrerlaubnis geltend machen müssen.
44 Auch das dritte Rechtsschutzersuchen des Klägers vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart vom 08.11.2023, mit dem der Kläger beantragte, das beklagte Land im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Fahreignung des Klägers gemäß § 11 Abs. 1 FeV festzustellen, war nicht geeignet, die Vornahme der begehrten Amtshandlung zu erwirken. Das Verwaltungsgericht Stuttgart führte in seinem Beschluss vom 04.04.2024 aus, dass auch der in diesem Verfahren gestellte Antrag des Klägers unzulässig sei, weil er sich auf eine behördliche Verfahrenshandlung beziehe, welche nicht isoliert überprüfbar sei. Erneut stellt das Verwaltungsgericht Stuttgart dar, dass der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis hätte lauten müssen.
45 Diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist in der Sache überdies vom VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 10.07.2024 bestätigt worden.
46 Einen - zur Abwendung eines möglicherweise aufgrund einer verzögerten Bearbeitung entstehenden Schadens geeigneten - Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis als wie zuvor ausgeführt zwingend zu ersuchendes Rechtsschutzersuchen hat der Kläger unstreitig nie gestellt.
2.
47 Dem Kläger steht im Hinblick auf den streitgegenständlichen Sachverhalt auch aus keinem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung gegen den Beklagten zu.
III.
48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
IV.
49 Der Streitwert ist gem. §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO festzusetzen.
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