LG Karlsruhe 2. Zivilkammer, 2026-06-22, 2 O 245/25

2 O 245/25Kantonsgericht / II. Zivilkammer22.06.2026

Regest

1. Der für Geldmarktgeschäfte im Negativzinsumfeld heranzuziehende gesetzliche Maßstab ist der einer unregelmäßigen Verwahrung i. S. d. § 700 Abs. 1 BGB, bei dem jedenfalls kein Kapitalerhalt oder -zuwachs im Vordergrund steht und eine Bepreisung nicht notwendig vom Gesetz abweicht. 2. Entscheidend dafür ist, dass nach den objektiven Marktbedingungen und den subjektiven Erwartungen der Parteien an das konkrete Geschäft an einer berechtigten Kapitalerhaltungserwartung oder einer Renditeerwartung der Parteien im engeren Sinne zu jedem hier maßgeblichen Zeitpunkt von vornherein gefehlt hat. Denn Geldmarktgeschäfte sind insoweit geprägt durch den Anlagehorizont bis zu zwei Jahren, dem wirtschaftlichen Vorteil einer geringeren Belastung des bei dem Kreditinstitut angelegten Betrags im Verhältnis zum Negativzinssatz des Girokontos des Rentenversicherungsträgers selbst und dem maßgeblichen damaligen Marktumfeld durchgängig negativer Zinssätze. 3. Selbst wenn eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild eines Darlehensvertrags i. S. d. § 488 Abs. 1 BGB mit dem Charakteristikum zumindest eines Kapitalerhalts angenommen würde, würde diese bei der gebotenen Interessenabwägung insgesamt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin führen. Es kann insoweit bei der Abwägung besonderer Umstände, die ausnahmsweise eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild rechtfertigen könnten, unter anderem nicht unberücksichtigt bleiben, dass Geldmarktgeschäfte und damit auch die Refinanzierung von Kreditinstituten am freien Markt vollkommen zum Erliegen kämen, wenn man in Zeiten ausschließlich verfügbarer Negativzinsen selbst zwischen professionellen Marktteilnehmern generell eine unangemessene Benachteiligung annähme. In Negativzinsphasen gäbe es in der Folge keinen standardisierten Geldmarkt mehr.

Gesamter Gesetzestext

LG Karlsruhe 2. Zivilkammer — 2 O 245/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-22

Aktenzeichen: 2 O 245/25

ECLI: ECLI:DE:LGKARLS:2026:0622.2O245.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 812 BGB, § 305 BGB, § 307 BGB, § 305b BGB

Leitsatz

  1. Der für Geldmarktgeschäfte im Negativzinsumfeld heranzuziehende gesetzliche Maßstab ist der einer unregelmäßigen Verwahrung i. S. d. § 700 Abs. 1 BGB, bei dem jedenfalls kein Kapitalerhalt oder -zuwachs im Vordergrund steht und eine Bepreisung nicht notwendig vom Gesetz abweicht.

  2. Entscheidend dafür ist, dass nach den objektiven Marktbedingungen und den subjektiven Erwartungen der Parteien an das konkrete Geschäft an einer berechtigten Kapitalerhaltungserwartung oder einer Renditeerwartung der Parteien im engeren Sinne zu jedem hier maßgeblichen Zeitpunkt von vornherein gefehlt hat. Denn Geldmarktgeschäfte sind insoweit geprägt durch den Anlagehorizont bis zu zwei Jahren, dem wirtschaftlichen Vorteil einer geringeren Belastung des bei dem Kreditinstitut angelegten Betrags im Verhältnis zum Negativzinssatz des Girokontos des Rentenversicherungsträgers selbst und dem maßgeblichen damaligen Marktumfeld durchgängig negativer Zinssätze.

  3. Selbst wenn eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild eines Darlehensvertrags i. S. d. § 488 Abs. 1 BGB mit dem Charakteristikum zumindest eines Kapitalerhalts angenommen würde, würde diese bei der gebotenen Interessenabwägung insgesamt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin führen. Es kann insoweit bei der Abwägung besonderer Umstände, die ausnahmsweise eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild rechtfertigen könnten, unter anderem nicht unberücksichtigt bleiben, dass Geldmarktgeschäfte und damit auch die Refinanzierung von Kreditinstituten am freien Markt vollkommen zum Erliegen kämen, wenn man in Zeiten ausschließlich verfügbarer Negativzinsen selbst zwischen professionellen Marktteilnehmern generell eine unangemessene Benachteiligung annähme. In Negativzinsphasen gäbe es in der Folge keinen standardisierten Geldmarkt mehr.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung negativer Zinsbeträge, die im Zusammenhang mit zwei Termineinlagen angefallen sind.

2 Die Klägerin ist eine Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie verwaltet unter anderem Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage. Diese sind nach den für sie geltenden Anlagegrundsätzen unter Beachtung von Sicherheit, Liquidität und Ertrag anzulegen. Die Beklagte ist ein Kreditinstitut.

3 Im für die streitgegenständlichen Geschäfte maßgeblichen Zeitraum bestand am Markt für kurzfristige und mittelfristige Einlagen ein Negativzinsumfeld. Der Zinssatz für die Einlagenfazilität der Europäischen Zentralbank betrug zeitweise -0,5 %.

4 Die Klägerin schloss mit der Beklagten zwei Geschäfte über Termineinlagen.

5 Das erste Geschäft betraf einen Anlagebetrag von 30.000.000,00 € mit einer Laufzeit vom 30.11.2021 bis zum 30.11.2022. Vereinbart wurde ein Zinssatz von -0,460 % p. a. Der sich daraus ergebende negative Zinsbetrag belief sich auf 139.916,67 €.

6 Das zweite Geschäft betraf einen Anlagebetrag von 20.000.000,00 € mit einer Laufzeit vom 28.02.2022 bis zum 31.08.2022. Vereinbart wurde ein Zinssatz von -0,420 % p. a. Der sich daraus ergebende negative Zinsbetrag belief sich auf 42.933,33 €.

7 Bei der Anbahnung und Abwicklung der Geschäfte war die X als Maklerunternehmen eingeschaltet.

8 Zu den Geschäften wurden nach den jeweiligen telefonischen Absprachen schriftliche Bestätigungen erstellt. Diese wiesen unter anderem den Anlagebetrag, die Laufzeit, den jeweiligen negativen Zinssatz und die Fälligkeit aus. Die Beklagte übersandte der Klägerin außerdem eigene Schreiben, in denen sie die Geldanlagen bestätigte.

9 Nach Ablauf der jeweiligen Laufzeit zahlte die Beklagte die Anlagebeträge nur unter Berücksichtigung der vereinbarten negativen Zinsbeträge zurück. Insgesamt verblieb bei der Beklagten ein Betrag von 182.850,00 €.

10 Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.11.2025 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung von 182.850,00 € nebst Zinsen bis zum 25.11.2025. Die Beklagte leistete nicht.

11 Die Klägerin behauptet:

12 Die Beklagte habe im maßgeblichen Zeitraum gegenüber einer Vielzahl von Kunden negative Zinsen für Termineinlagen erhoben. Sie habe die grundsätzliche Erhebung negativer Zinsen nicht ernsthaft zur Disposition gestellt. Verhandelbar seien allenfalls einzelne Konditionen gewesen.

13 Das eingeschaltete Maklerunternehmen habe lediglich die von der Beklagten festgelegten Konditionen an die Klägerin weitergeleitet. Die Beklagte habe dem Maklerunternehmen mitgeteilt, zu welchem negativen Zinssatz sie die jeweilige Termineinlage annehmen werde. Das Maklerunternehmen habe auf den Inhalt der Negativzinsregelung keinen eigenen Einfluss gehabt.

14 Die Regelung über die Erhebung negativer Zinsen sei von der Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert gewesen. Dabei sei unerheblich, ob die Regelung schriftlich niedergelegt, telefonisch mitgeteilt oder nachträglich in einem Bestätigungsschreiben dokumentiert worden sei. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) müssten nicht schriftlich abgefasst sein.

15 Die Klägerin ist der Auffassung:

16 Bei den Abreden über die negativen Zinsen handele es sich um AGB der Beklagten. Entscheidend sei, dass die Beklagte die wirtschaftliche Bedingung, überhaupt negative Zinsen zu erheben, einseitig vorgegeben habe. Die technische Abwicklung über ein Maklerunternehmen ändere an der Verwendereigenschaft der Beklagten nichts.

17 Der gesetzesfremde Kerngehalt der Regelung bestehe in der grundsätzlichen Belastung der Klägerin mit negativen Zinsen. Dass der konkrete Zinssatz möglicherweise von Geschäft zu Geschäft unterschiedlich gewesen sei, stehe der Vorformulierung nicht entgegen. Auch Verhandlungen über die Höhe des Zinssatzes begründeten keine Individualvereinbarung, solange die Beklagte das „Ob“ der negativen Verzinsung nicht zur Disposition gestellt habe.

18 Die Termineinlagen seien darlehensrechtlich einzuordnen. Die Klägerin habe sich verpflichtet, der Beklagten jeweils einen festgelegten Geldbetrag für eine bestimmte Laufzeit zur Verfügung zu stellen. Während der Laufzeit habe die Klägerin nicht über das Kapital verfügen können. Damit habe sie die vertragstypische Pflicht einer Darlehensgeberin nach § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB übernommen. Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB sei der Darlehensnehmer zur Zahlung des geschuldeten Zinses verpflichtet. Dem Zinsbegriff sei eine Untergrenze von 0 % immanent. Eine Verpflichtung der Darlehensgeberin, dem Darlehensnehmer für die Kapitalüberlassung einen Zins zu zahlen, kehre den gesetzlich vorgesehenen Zahlungsstrom um.

19 Die Negativzinsabreden unterlägen deshalb ungeachtet ihrer Einordnung als Preishauptabreden der Inhaltskontrolle. Sie wichen vom gesetzlichen Leitbild des Darlehensrechts ab und benachteiligten die Klägerin entgegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen.

20 Jedenfalls seien die vom Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 04.02.2025 entwickelten Grundsätze zu Verwahrentgelten auf Tagesgeldkonten und Spareinlagen auf Termineinlagen zu übertragen. Termineinlagen dienten in besonderem Maße Anlagezwecken, weil das Kapital für eine feste Laufzeit überlassen werde und der Einleger währenddessen auf seine Verfügungsmöglichkeit verzichte. Die Erhebung negativer Zinsen stehe dem Vertragszweck des Kapitalerhalts und der Kapitalmehrung entgegen.

21 Diese Beurteilung gelte auch im Verhältnis zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB schütze nicht ausschließlich Verbraucher. Die Klägerin sei zudem gesetzlich gehalten, die von ihr verwalteten Mittel sicher und mit angemessenem Ertrag anzulegen und einen Rückfluss mindestens in Höhe des angelegten Betrags sicherzustellen.

22 Das damalige Marktzinsniveau rechtfertige die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild nicht. Belastungen der Beklagten aus der Einlagenfazilität der Europäischen Zentralbank hätten zu deren allgemeiner Risikosphäre und zu ihren Betriebskosten gehört. Die konkreten Kundeneinlagen hätten nicht unmittelbar entsprechende Einlagen der Beklagten bei der Europäischen Zentralbank ausgelöst.

23 Die Kenntnis der Klägerin von dem negativen Zinssatz und dem damaligen Marktumfeld sei unerheblich. Für die Inhaltskontrolle sei nicht auf die individuelle Erwartung der konkret handelnden Mitarbeiter, sondern auf die typisierte, vertraglich berechtigte Erwartung des Vertragspartners abzustellen.

24 Die Klägerin beantragt:

25 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 182.850,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2025 zu zahlen.

26 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 3.508,42 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. November 2025 zu zahlen.

27 Die Beklagte beantragt,

28 die Klage abzuweisen.

29 Die Beklagte behauptet:

30 Die streitgegenständlichen Geschäfte seien nicht aufgrund eines von ihr vorgegebenen standardisierten Vertragsmodells zustande gekommen. Die Klägerin habe zur Ermittlung geeigneter Anlagekonditionen ein Maklerunternehmen eingeschaltet. Dieses habe mehrere Kreditinstitute kontaktiert und einen Marktvergleich durchgeführt.

31 Ein unmittelbarer Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten habe nicht stattgefunden. Das Maklerunternehmen habe sich telefonisch bei der Beklagten nach deren Konditionen erkundigt und die erhaltenen Informationen an die Klägerin weitergegeben. Nachdem die Klägerin den jeweiligen Konditionen zugestimmt habe, sei das Geschäft durch telefonische Erklärungen des Maklerunternehmens abgeschlossen worden.

32 Das Maklerunternehmen habe anschließend eigene Geschäftsbestätigungen erstellt. Diese hätten sämtliche wesentlichen Vertragsbedingungen enthalten, insbesondere den Anlagebetrag, den negativen Zinssatz, die Laufzeit, die Berechnungsmethode und die Fälligkeit. Erst danach habe die Beklagte die Geschäfte mit eigenen Schreiben bestätigt. Die Schreiben der Beklagten hätten lediglich der Dokumentation bereits abgeschlossener Geschäfte gedient. Sie hätten weder ein Vertragsangebot noch eine nachträgliche Änderung des Vertragsinhalts enthalten.

33 Die Konditionen seien nicht starr festgelegt gewesen. Der jeweils angebotene Zinssatz habe von der Marktlage, der Laufzeit, dem Anlagebetrag, den Refinanzierungsmöglichkeiten, der Liquiditätssituation der Beklagten und den Konditionen anderer Marktteilnehmer abgehangen. Vergleichbare Geschäfte seien zu unterschiedlichen Zinssätzen abgeschlossen worden.

34 Die Klägerin habe die Konditionen verschiedener Kreditinstitute vergleichen lassen und sich bewusst für die Angebote der Beklagten entschieden, weil diese für sie wirtschaftlich günstiger gewesen seien als die erreichbaren Alternativen. Ein Geschäft mit einem Zinssatz von mindestens 0 % hätte die Beklagte im Bereich der hier maßgeblichen Geldmarktgeschäfte bis zu zwei Jahren nicht abgeschlossen.

35 Die für die Klägerin geltenden aufsichtsrechtlichen Empfehlungen und internen Anlagerichtlinien hätten marktgerechte negative Zinssätze ausdrücklich zugelassen. Die Klägerin habe daher mit der Anlage keine positive Rendite erzielen wollen, sondern vorhandene Liquidität unter Beachtung von Sicherheit und Verfügbarkeit zu möglichst geringen Kosten unterbringen wollen.

36 Die Beklagte ist der Auffassung:

37 Die Abreden über die negativen Zinssätze seien keine von ihr gestellten AGB. Die Vertragsbedingungen seien in den Bestätigungen des von der Klägerin eingeschalteten Maklerunternehmens enthalten gewesen. Die Beklagte habe die dort bereits vollständig niedergelegten Konditionen lediglich bestätigt.

38 Jedenfalls beruhten die Geschäfte auf einer freien Entscheidung der Klägerin nach einem Vergleich verschiedener Angebote. Die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, das jeweilige Angebot anzunehmen oder abzulehnen und ein Geschäft mit einem anderen Kreditinstitut abzuschließen.

39 Die späteren Bestätigungsschreiben der Beklagten seien nicht für den Vertragsschluss maßgeblich gewesen. Selbst eine Unwirksamkeit einzelner darin enthaltener Klauseln könne die zuvor telefonisch getroffenen Vereinbarungen nicht berühren.

40 Bei den vereinbarten negativen Zinssätzen handele es sich um die unmittelbaren Preise der konkreten Termingeldgeschäfte. Diese Hauptpreisabreden seien nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen.

41 Die Geschäfte seien jedenfalls nicht als klassische Gelddarlehen einzuordnen. Ihr Schwerpunkt habe in der sicheren Unterbringung und dem zeitweisen Parken überschüssiger Liquidität gelegen. Sie seien als unregelmäßige Verwahrung mit darlehensähnlichen Elementen oder als atypische Geldmarktgeschäfte anzusehen. Für die Verwahrung habe wirksam ein Entgelt vereinbart werden können.

42 Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Verwahrentgelten auf Tagesgeldkonten und Spareinlagen von Verbrauchern sei nicht übertragbar. Die Klägerin habe keine Sparzwecke verfolgt und keine berechtigte Erwartung gehabt, eine positive Rendite zu erzielen oder wenigstens den Nominalbetrag vollständig zurückzuerhalten.

43 Jedenfalls liege keine unangemessene Benachteiligung vor. Bei der Anwendung des § 307 BGB sei gem. § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Besonderheiten und Gebräuche des unternehmerischen Geschäftsverkehrs Rücksicht zu nehmen. Die Klägerin sei ein professioneller Finanzakteur gewesen, der die negativen Zinssätze gekannt und im Rahmen eines Marktvergleichs bewusst akzeptiert habe.

44 Die Beklagte erhebt vorsorglich insgesamt die Einrede der Verjährung.

45 Die mündliche Verhandlung hat am 22.06.2026 stattgefunden. In deren Rahmen hat das Gericht den Zeugen M vernommen.

46 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

47 Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

48 Das Landgericht Karlsruhe ist gem. §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO örtlich und gem. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig.

II.

49 1. Die Klage ist unbegründet.

50 a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung von 182.850,00 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Ein Bereicherungsanspruch scheitert daran, dass die jeweiligen Negativzinsabreden einen Rechtsgrund für das Erlangte darstellen. Beide Abreden sind wirksam. Insbesondere stehen ihrer Wirksamkeit die §§ 305 ff. BGB nicht entgegen.

51 aa) Es bestehen bereits Zweifel, ob die gegenständlichen Negativzinsabreden überhaupt als AGB einzuordnen sind. Nach der Beweisaufnahme bestehen zumindest Anhaltspunkte für ein Aushandeln im Einzelnen i. S. d. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB oder jedenfalls für eine Einordnung als vorrangige Individualabrede gem. § 305b BGB.

52 (i) Charakteristisch für AGB i. S. d. §§ 305 ff. BGB sind die Einseitigkeit ihrer Auferlegung sowie der Umstand, dass der andere Vertragsteil, der mit einer solchen Regelung konfrontiert wird, auf ihre Ausgestaltung gewöhnlich keinen Einfluss nehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2010 – VIII ZR 67/09 –, BGHZ 184, 259-269, Rn. 18 unter Verweis auf BT-Drs. 7/3919, S. 15 f.). An dem hierin durch einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck kommenden Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen fehlt es jedoch, wenn deren Einbeziehung sich als das Ergebnis einer freien Entscheidung desjenigen darstellt, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird (BGH a. a. O. m. w. N.). Dazu genügt es zwar nicht, dass der andere Vertragsteil lediglich die Wahl zwischen bestimmten, von der anderen Seite vorgegebenen Formularalternativen hat (BGH a. a. O.). Erforderlich ist vielmehr, dass er - wenn er schon auf die inhaltliche Gestaltung des vorgeschlagenen Formulartextes keinen Einfluss nehmen konnte - in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen (BGH, Urteil vom 17.02.2010 – VIII ZR 67/09 –, BGHZ 184, 259-269, Rn. 18).

53 (ii) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der bei der Beklagten beschäftigte Zeuge M glaubhaft mitgeteilt, dass das von der Klägerin eingeschaltete Maklerunternehmen für jeweils nach Anlagebetrag und Laufzeit konkret bestimmte Geschäfte bei mehreren Kreditinstituten die Zinsbedingungen abgefragt hatte, diese miteinander verglich und der Klägerin dann übermittelte. Dabei sei ihm selbst bei den konkreten Geschäften innerhalb bestimmter wirtschaftlicher Parameter die Entscheidungsbefugnis über Verhandlungen über die Zinsbedingungen zugekommen, von der die Gegenpartei eines Geschäfts auch habe Gebrauch machen und diese nennen können. Jedenfalls sei das jeweilige Geschäft telefonisch erst abgeschlossen worden, nachdem sich die Klägerin für die Zinsbedingungen der Beklagten entschieden hatte und durch das von ihr eingeschaltete Maklerunternehmen wieder auf ihn zugekommen sei. Die schriftlichen Geschäftsbestätigungen sei auch erst nach dem Vertragsschluss erstellt worden. Diese Umstände sprechen dafür, dass der jeweils vereinbarte negative Zinssatz nicht aufgrund einer von der Beklagten einseitig gestellten Bedingung Vertragsinhalt wurde. Vielmehr beruhte der Negativzinssatz auf einem Marktvergleich der sachkundigen Klägerin nach einem Vergleich konkurrierender Angebote, entlang interner Auswahlvorgaben und bei bestehendem Handlungsspielraum bis zur Refinanzierungsgrenze für die Beklagte selbst. Zudem wird auch im Lichte der strengen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum individuellen Aushandeln im Sinne des § 305b BGB jedenfalls bei einer Preishauptabrede zwischen professionellen Marktteilnehmern der maßgebliche Inhalt zur Disposition gestellt, wenn der konkrete Preis innerhalb einer realen Marktspanne verhandelbar ist und der Vertrag bei fehlender Einigung scheitert (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 21.05.2026 – 2 O 237/25 –, Rn. 45, juris).

54 bb) Hierauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an. Denn die Abrede über Negativzinsen hält auch einer weiteren Prüfung gem. §§ 305 ff. BGB stand (im Ergebnis wie hier LG München I, Urteil vom 20.04.2026 – 29 O 15948/25 –, Rn. 47, juris; LG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2026 – 29 O 350/25 –, Rn. 42, juris, a. A. vgl. LG Essen, Urteil vom 26.03.2026, Az. 6 O 415/25; LG Köln, Urteil vom 24.03.2026, Az. 21 O 480/25; LG Essen, Versäumnisurteil vom 12.03.2026, Az. 6 O 416/25).

55 (i) Die Zinsabrede war angesichts des damals bestehenden Marktumfeldes nicht überraschend i. S. v. § 305c Abs. 1 BGB. Etwaige AGB wären vor diesem Hintergrund auch nicht wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam. Denn es würde sich bei der Zinsabrede um eine gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 BGB transparente und im Übrigen nicht kontrollfähige Preishauptabrede handeln (vgl. insoweit gleichgelagert LG Karlsruhe, Urteil vom 21.05.2026 – 2 O 237/25 –, Rn. 48 bis 50, juris).

56 (ii) Unabhängig wäre die Klägerin durch die gegenständlichen Zinsabreden selbst bei eröffneter Inhaltskontrolle i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB nicht unangemessen benachteiligt. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2016 – XI ZR 9/15 –, BGHZ 212, 329-342, Rn. 32). Insoweit sollen vom Gesetz oder von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung abweichende Hauptleistungsversprechen überprüfbar sein (BGH, Urteil vom 04.02.2025 – XI ZR 65/23 –, BGHZ 243, 9-28, Rn. 20, juris). Diese Vermutung ist gleichwohl als widerlegt anzusehen, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden dennoch nicht unangemessen benachteiligt (BGH, Urteil vom 25.10.2016 – XI ZR 9/15 –, BGHZ 212, 329-342, Rn. 32, juris).

57 (a) Nach diesem Maßstab liegt bereits im Ausgangspunkt keine unangemessene Benachteiligung vor. Maßgeblich ist zwar nicht die abstrakte Einordnung des Vertragstyps, sondern das dem konkreten Geschäft zu entnehmende Pflichtenprogramm. Erst aus dem Pflichtenprogramm ist der Vertragstypus zu ermitteln, aus dem sich wiederum der jeweilige weitere Prüfungsmaßstab ergibt (vgl. im Zusammenhang mit der Abgrenzung von Darlehen und unregelmäßiger Verwahrung, BGH, Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18 –, BGHZ 222, 74-88, Rn. 26, juris). Im konkreten Fall führt diese Betrachtung im Ergebnis dazu, dass der heranzuziehende gesetzliche Maßstab der einer unregelmäßigen Verwahrung i. S. d. § 700 Abs. 1 BGB ist, bei dem jedenfalls kein Kapitalerhalt oder -zuwachs im Vordergrund steht und eine Bepreisung nicht notwendig vom Gesetz abweicht (vgl. zur unregelmäßigen Verwahrung BGH, Urteil vom 04.02.2025 – XI ZR 183/23 –, BGHZ 243, 52-71 -, juris, Rn. 44). Entscheidend ist, dass es in der vorliegenden Vertragskonstellation nach den objektiven Marktbedingungen und den subjektiven Erwartungen der Parteien an das konkrete Geschäft an einer berechtigten Kapitalerhaltungserwartung oder einer Renditeerwartung der Parteien im engeren Sinne zu jedem hier maßgeblichen Zeitpunkt von vornherein gefehlt hat (vgl. im Ergebnis zu diesem entscheidenden Kriterium für vergleichbare Fallkonstellationen Staudinger/Rodi (2025) Anh zu §§ 305-310 Rn F 1, Rn. 77l_2 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung; hinsichtlich der Interessenlage für eine entgeltpflichtige unregelmäßige Verwahrung plädierend Rodi ZIP 2026, 1183, 1184, dort Rn. 3.3 a. A. Stoffels WM 2026, 1081 (1085 ff.)). Die gegenständliche Vertragskonstellation war geprägt durch den Anlagehorizont eines Geldmarktgeschäfts bis zu zwei Jahren, dem wirtschaftlichen Vorteil einer geringeren Belastung des bei der Beklagten angelegten Betrags im Verhältnis zum Negativzinssatz des Girokontos der Klägerin selbst und dem maßgeblichen damaligen Marktumfeld durchgängig negativer Zinssätze. Keiner der Beteiligten ging bei Vertragsschluss davon aus, dass die Klägerin den angelegten Betrag ungeschmälert zurückerhalten werde. Dies wird auch dadurch deutlich, dass eine entsprechende Anlage zu Negativzinsen mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt war und unter Beachtung von Sicherheit, Liquidität und Ertrag offenkundig auch auf Klägerseite als wirtschaftlich sinnvoll angesehen wurde.

58 (b) Selbst wenn mit der Klägerin gleichwohl eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild eines Darlehensvertrags i. S. d. § 488 Abs. 1 BGB mit dem Charakteristikum zumindest eines Kapitalerhalts angenommen würde, würde diese bei der gebotenen Interessenabwägung insgesamt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin führen. Zu berücksichtigen sind die Eigenschaft der Klägerin als professionelle Marktteilnehmerin, die Einschaltung eines spezialisierten Maklerunternehmens auf Klägerseite, der vorangegangene Marktvergleich und der gleichwohl erzielte wirtschaftliche Vorteil im Verhältnis zum fortdauernden Verbleib der Anlagebeträge auf dem Girokonto der Klägerin. Hervorzuheben ist insbesondere, dass die Klägerin in Kenntnis der Nominalwertminderung ein für sie im damaligen Marktumfeld wirtschaftlich vorteilhaftes Geschäft abschloss. Die sozialrechtlichen Anlagevorgaben der Klägerin in § 80 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 SGB IV sowie § 217 Abs. 1 SGB VI stehen dem nicht entgegen, zumal, wie ausgeführt, selbst die Aufsichtsbehörde der Klägerin davon ausging, diese Vorgaben seien auch mit den damals allein verfügbaren Negativzinsen einzuhalten. Bei der Abwägung besonderer Umstände, die ausnahmsweise eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild rechtfertigen könnten, kann zudem nicht unberücksichtigt bleiben, dass Geldmarktgeschäfte und damit auch die Refinanzierung von Kreditinstituten am freien Markt vollkommen zum Erliegen kämen, wenn man in Zeiten ausschließlich verfügbarer Negativzinsen selbst zwischen professionellen Marktteilnehmern generell eine unangemessene Benachteiligung annähme. In Negativzinsphasen gäbe es in der Folge keinen standardisierten Geldmarkt mehr.

59 (c) Aus denselben Gründen ist in diesem Fall auch nicht von einer im Zweifel unangemessenen Benachteiligung gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB auszugehen.

60 b) Ob die von der Beklagten insgesamt erhobene Einrede der Verjährung gem. §§ 214 Abs. 1, 194 Abs. 1, 195, 199 Abs. 1 BGB durchgreift, bedarf aus den dargelegten Gründen keiner Entscheidung.

61 2. Ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB besteht ebenfalls nicht. Die Beklagte hat keine unwirksamen AGB in die Vertragsverhandlungen eingeführt und auch keine sonstige vorvertragliche Pflicht verletzt.

62 3. In der Folge bestehen auch die geltend gemachten Ansprüche auf Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht.

III.

63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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