VG Karlsruhe 3. Kammer, 2026-08-05, 3 K 1845/24

3 K 1845/24Verwaltungsgericht / 3. Kammer05.08.2026

Regest

1. Eine gesonderte naturschutzrechtliche Entscheidung außerhalb des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens, die der Konzentrationswirkung aus § 54 Abs. 3 Satz 1 NatSchG und § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO unterfällt, durch die für naturschutzrechtliche Befreiungen „an sich“ zuständige Fachbehörde ist unzulässig. 2. Zwischen einer naturschutzrechtlichen Befreiung und einer dazu erlassenen rechtswidrigen Nebenbestimmung kann ein untrennbarer innerer Zusammenhang bestehen, wenn ohne die Nebenbestimmung ein Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht kompensiert wird. In diesem Fall kann die Nebenbestimmung nicht isoliert aufgehoben werden.

Gesamter Gesetzestext

VG Karlsruhe 3. Kammer — 3 K 1845/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-08-05

Aktenzeichen: 3 K 1845/24

ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2026:0805.3K1845.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 14 Abs 1 GG, Anh IV EWGRL 43/92, § 7 Abs 2 Nr 14 Buchst B BNatSchG, § 15 Abs 4 S 1 BNatSchG, § 15 Abs 4 S 3 BNatSchG ... mehr

Leitsatz

  1. Eine gesonderte naturschutzrechtliche Entscheidung außerhalb des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens, die der Konzentrationswirkung aus § 54 Abs. 3 Satz 1 NatSchG und § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO unterfällt, durch die für naturschutzrechtliche Befreiungen „an sich“ zuständige Fachbehörde ist unzulässig.

  2. Zwischen einer naturschutzrechtlichen Befreiung und einer dazu erlassenen rechtswidrigen Nebenbestimmung kann ein untrennbarer innerer Zusammenhang bestehen, wenn ohne die Nebenbestimmung ein Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht kompensiert wird. In diesem Fall kann die Nebenbestimmung nicht isoliert aufgehoben werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich im Rahmen einer ihm erteilten naturschutzrechtlichen Befreiung isoliert gegen eine Nebenbestimmung.

2 Der Kläger errichtet auf dem Grundstück Flurstück-Nr. …, B…allee … in K… ein Bürogebäude mit einer Tiefgarage. Hierfür stellte er am 29.03.2022 einen Antrag auf Baugenehmigung bei der Stadt K…. Im Westen des Grundstücks stand vor Baubeginn eine große alte Eiche, die mit dem Heldbock (Cerambyx cerdo), der auch großer Eichenbock genannt wird, besiedelt war.

3 Nach einer E-Mail des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.05.2023 und einer Empfehlung der unteren Naturschutzbehörde der Stadt K… vom 07.08.2023 beantragte der Kläger mit Schreiben vom 19.10.2023 beim Regierungspräsidium Karlsruhe zunächst die Erteilung einer Ausnahme zur Verpflanzung der Eiche innerhalb des Vorhabengrundstücks. Hierzu führte er aus, eine Umplanung würde zu einer Verringerung der Bruttogeschossfläche und damit zu hohen Mietausfällen führen. Sie sei mit einem Zeitverzug verbunden, der auch Mehrkosten mit sich bringen würde. Es gebe auch keine andere Möglichkeit, dieses Bauvorhaben auf einem anderen Grundstück zu verwirklichen. Die Kosten für die Umpflanzung und die Nachsorge beliefen sich auf einen Betrag zwischen 200.000,- und 300.000,- Euro.

4 In einem Schreiben von Dr. S… vom staatlichen Museum für Naturkunde K… vom 29.05.2023 stellte dieser einen Pilzbefall der Wurzeln und des Stammbereichs der Eiche mit dem Riesenporling fest, der zum allmählichen Absterben der Krone und des Stammes führe. Durch eine Standortänderung sei eine Verbesserung der Situation nicht mehr möglich. Er prognostizierte, dass der Baum innerhalb der nächsten fünf Jahre, vermutlich früher absterbe.

5 Der Baumsachverständige R… teilte ohne vorherige Begutachtung mit, dass die Lebensdauer eines solchen Baumes weniger als zwei Jahre betrage.

6 Aufgrund dessen stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit E-Mail vom 22.11.2023 die Erteilung einer Befreiung für die Fällung und Umsetzung des Baumes bei Einhaltung verschiedener Nebenbestimmungen in Aussicht.

7 Mit E-Mail vom 23.02.2024 erklärte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit der Versetzung der zu fällenden Eiche auf dem Vorhabengrundstück einverstanden.

8 Mit E-Mail vom 13.03.2024 hörte das Regierungspräsidium den Kläger zur beabsichtigten Entscheidung an. Die beabsichtigte Nebenbestimmung Ziffer 1.6 lautete wie folgt:

9 Die höhere Naturschutzbehörde wird mit der zuständigen Forstbehörde ein standortspezifisches Maßnahmenkonzept zur Habitatoptimierung und Sicherstellung der Habitatkontinuität für den Heldbock im Raum Kentwickeln. Maßnahmen können insbesondere die schonende Kronenfreistellung von Heldbock-Brut- oder Potentialbäumen, die Auflichtung verschatteter Eichenbestände, die Vernetzung von Heldbockbeständen oder die Förderung der Naturverjüngung heimischer Eichen umfassen. Die Umsetzung dieses Maßnahmenkonzepts mit Kosten im Umfang von ca. 75.000 € bis max. 95.000 € und einer Laufzeit von max. 10 Jahre ist unmittelbar im Anschluss durch den Antragsteller zu beauftragen sowie zu finanzieren.

10 Mit E-Mail vom 14.03.2024 nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers hierzu Stellung. Hinsichtlich Ziffer 1.6 des Entscheidungsentwurfs schlug er vor, Satz 2 durch folgende Sätze zu ersetzen:

11 Ziel dieser Maßnahmen ist eine Kompensation für die denkbare Reduzierung des Heldbockbestandes durch die Fällung und Versetzung der unter Ziffer 1.1 aufgeführten Eiche zu erreichen. Die Umsetzung dieses Maßnahmenkonzeptes kann Kosten im Umfang bis max. 50.000,00 €, bezogen auf eine Laufzeit von max. 10 Jahren, mit sich bringen. Der Antragsteller verpflichtet sich, die sich aus dem Konzept ergebenden mitgeteilten Maßnahmen zu beauftragen und mit eigenen Mitteln zu finanzieren.

12 Mit E-Mail vom 18.03.2024 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Übernahme des vom Kläger ergänzten Satzes 2 ab, da es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der lokalen Heldbock-Population komme. Es führte weiter aus, die Höhe der veranschlagten Kosten für das Ausgleichskonzept basiere auf einem Erfahrungswert der Forstverwaltung für den Erhalt, die Pflege und Förderung von Alteichen sowie die Förderung und Pflege von Eichennaturverjüngung zuzüglich eines Sicherheitszuschlags, da der Standort für die Maßnahmen noch nicht feststehe und die entstehenden Kosten auch von der konkreten Situation am Standort abhingen (z.B. Zugänglichkeit, Grad der Einwachsung von Alteichen, Potential an Eichennaturverjüngungsflächen, Ausmaß des erforderlichen Naturverjüngungsschutzes). Die Wertspanne von 75.000 Euro bis max. 95.000 Euro sei nicht verhandelbar, da nur so die vollständige Finanzierung der Umsetzung eines ausreichend wirksamen und dem Verlust eines Heldbock-Reservoirbaumes angemessenen Ausgleichskonzepts sichergestellt werden könne.

13 Mit Entscheidung vom 19.03.2024 erteilte das Regierungspräsidium Karlsruhe die für die Fällung der Eiche erforderliche Befreiung vom Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG hinsichtlich des Heldbocks nach Maßgabe u.a. der folgenden Nebenbestimmungen:

14 1.1 Die Eiche muss bis zum 31. März 2024 gefällt und am südlichen Rand des Baugrundstücks aufgestellt werden.

1.2 […]

1.3 […]

15 1.4 Die Eiche muss mit einem Fällkran o.ä. am Stück fixiert und bodeneben abgeschnitten werden. Die Eiche muss an ihrem neuen Standort so lange wie möglich aufrecht, mit einer Stützkonstruktion fixiert, aufgestellt werden. Hierzu kann die Eiche bis zu 1 m tief eingegraben werden. Sollte die Eiche oder Teile davon zerfallen bzw. abfallen, sind Bruchstücke mit einem Durchmesser von mehr als 20 cm sonnenexponiert und dauerhaft an der Stammbasis zu lagern (Stammsegmente aufgebockt, d.h. ohne Bodenvollkontakt).

1.5 […]

16 1.6 Die höhere Naturschutzbehörde wird mit der zuständigen Forstbehörde ein standortspezifisches Maßnahmenkonzept zur Habitatoptimierung und Sicherstellung der Habitatkontinuität für den Heldbock im Raum K… entwickeln. Maßnahmen können insbesondere die schonende Kronenfreistellung von Heldbock-Brut- oder Potentialbäumen, die Auflichtung verschatteter Eichenbestände, die Vernetzung von Heldbockbeständen oder die Förderung der Naturverjüngung heimischer Eichen umfassen. Die Umsetzung dieses Maßnahmenkonzepts kann Kosten im Umfang zwischen 75.000 € und 95.000 € mit sich bringen und eine Laufzeit von max. 10 Jahren haben. Der Antragsteller verpflichtet sich, unmittelbar im Anschluss nach Vorlage des Konzepts die sich aus dem Konzept ergebenden mitgeteilten Maßnahmen zu beauftragen und mit eigenen Mitteln zu finanzieren.

17 1.7 Die Einhaltung bzw. die Umsetzung der Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit der Fällung, Umsetzung und Stützung der Eiche ist in einem bebilderten Bericht zu dokumentieren [und] vorzulegen […]. Eine Dokumentation über die Beauftragung und Umsetzung des Maßnahmenkonzeptes zu Ziff. 1.6 (z.B. Auftragsbestätigung, bebilderter Bericht nach der Durchführung, etc.) ist während der Geltungsdauer des Maßnahmenkonzepts zu Ziff. 1.6 jeweils bis zum 31. Dezember vorzulegen […].

18 1.8 Alle Kosten, insbesondere die Kosten für die ökologische Begleitung, die ggf. erforderliche artgerechte Bergung und Versorgung der Fledermäuse und Vögel, die Fällung, Neuaufstellung und Stützung der Eiche sowie für die Umsetzung des Maßnahmenkonzepts und die Dokumentation sind vom Antragsteller zu tragen.

19 1.9 Abweichungen von den hier festgelegten Nebenbestimmungen sind nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zulässig.

20 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit der Fällung sei eine Tötung von Individuen des Heldbocks nicht auszuschließen. Bei der Fällung und der Stützung der Eiche am anderen Standort würden auch Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Heldbocks zerstört bzw. beschädigt werden. Es komme zum Verlust der Fortpflanzungsstätte. Die bereits vorhandenen Alt-Larven könnten sich in der abgestorbenen Eiche fertig entwickeln. Diese Entwicklungszeit vom Ei bis zur Verpuppung und dem Schlupf betrage bis zu fünf Jahre. Nach der Fällung entstünden keine neue Fortpflanzungsstätten mehr, da eine Eiablage im Totholz nicht erfolge.

21 Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Durchführung des Bauvorhabens. Es sei eine Befreiung erforderlich. Der Heldbock sei eine vom Aussterben bedrohte Art im ungünstig-schlechten Erhaltungszustand. Die vom Heldbock besiedelte Eiche auf dem Baugrundstück sei ein sog. Reservoirbaum und damit ein Brutbaum mit besonderer und normalerweise langfristiger Bedeutung für die lokale Population des Heldbocks. Weitere Brutbäume im Umfeld des Baugrundstücks seien nur in geringem Maße besiedelt und könnten daher nicht als Reservoirbäume gelten. Dem in Rede stehenden Baum komme eine zentrale Rolle für die lokale Population zu, dessen Entfall eine irreversible erhebliche Beeinträchtigung der lokalen Population des Heldbocks mit sich bringe, sodass artenschutzfachlich ein Erhalt zu bevorzugen wäre. Der Baum sei vom Riesenporling, einem Schwächeparasit befallen, was zu einer möglichen Einschränkung der Standsicherheit führen könne. Die Eiche zeige in Folge des Befalls eine deutlich reduzierte Vitalität auf. Die Lebenserwartung werde als sehr gering – max. zwei Jahre – eingeschätzt. Die Funktion der Eiche als wichtiger Reservoirbaum werde entfallen, da der Heldbock seine Eier nicht in abgestorbene Eichen ablege.

22 Eine Befreiung könne mit Nebenbestimmungen versehen werden, die geeignet seien, den Zugriff zu minimieren und auszugleichen. Es sei zu berücksichtigen, dass durch den Kläger weitreichende langfristig wirkende Ausgleichsmaßnahmen entsprechend des Ausgleichskonzepts in Ziffer 1.6 durchgeführt würden, die sich insgesamt positiv auf die Population des Heldbocks im Raum K… auswirkten. Nur bei dessen Durchführung könne ein angemessener Ausgleich für den mit der Fällung verbundenen Verlust der Fortpflanzungs- und Ruhestätte und der damit einhergehenden erheblichen Beeinträchtigung der lokalen Population stattfinden. Die Umsetzung des Ausgleichskonzepts in Ziffer 1.6 sei somit Voraussetzung für die Erteilung der Befreiung. Verschiedene Flächen für die Umsetzung des Konzepts würden untersucht.

23 Die Nebenbestimmungen dieser Befreiung seien geeignet, erforderlich und angemessen, um die Beeinträchtigung für den Heldbock zu kompensieren. In Anbetracht der der zwar (noch) hohen Bedeutung der Eiche für den Heldbock mit allerdings zugleich sehr geringer Lebensdauer und der umfassenden Ausgleichsmaßnahmen würde der Gewinn für die Art hier im Ergebnis außer Verhältnis zu den Belastungen für den Kläger stehen. Die Einhaltung der Verbotsbestimmungen würde somit zu einer unzumutbaren Belastung für den Antragsteller führen.

24 Am 21.03.2024 fällte der Kläger die Eiche und setzte sie auf dem Baugrundstück um.

25 Am 19.04.2024 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, effektiver Rechtsschutz sei nur dann gegeben, wenn Ziffer 1.6 isoliert angefochten werden könne. Es sei nicht begründet, weshalb die Nebenbestimmung in Ziffer 1.6 erforderlich und verhältnismäßig sei. In Anbetracht der verzögerungsbedingt möglichen Mietausfälle bzw. der Mehrkosten für eine Umplanung hätte die Nichterteilung der Befreiung zu einer unzumutbaren Härte geführt. Die gesamten Kosten, die mit der Rettung des Heldbocks verbunden gewesen seien, beliefen sich auf einen Betrag zwischen 250.000,- und 300.000,- Euro. Die Eiche wäre auch ohne die Fällung wegen des Pilzbefalls innerhalb von zwei Jahren abgestorben. Im Raum K… gebe es die dichteste Heldkäpferpopulation. Die Ausgleichsmaßnahme sei unverhältnismäßig und in Anbetracht der konkreten Situation unzumutbar.

26 Der Kläger beantragt,

27 Ziffer 1.6 der Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.03.2024 aufzuheben.

28 Der Beklagte beantragt,

29 die Klage abzuweisen.

30 Zur Begründung führt der Beklagte aus, bezüglich der Kostenhöhe für das Ausgleichskonzept sei zu berücksichtigen, dass wertvolle Habitatbäume wie die gegenständliche Eiche eine lange Entwicklungszeit von mindestens 100 Jahren aufweisen würden. Ihr ökologischer Verlust könne nicht durch die Neupflanzung einiger weniger Jungeichen kurzfristig und angemessen ausgeglichen werden. Für einen angemessenen Ausgleich sei es notwendig, geeignete alte Eichenbestände für den Heldbock zu optimieren.

31 Der Kläger habe keine Belege für die behaupteten aufgewandten Kosten vorgelegt.

32 Reservoirbäume dienten häufig als Ausgangspunkt für die Besiedlung anderer Alteichen. Sie stützten die lokale Population über viele Jahre maßgeblich durch eine hohe Zahl an jährlich ausschlüpfenden Heldböcken. Die lokale Population setze sich aus der gefällten Eiche sowie weiteren entlang der B…allee stehenden Eichen zusammen. Mit der Fällung sei die Eiche als zukünftige sehr bedeutende Fortpflanzungsstätte gerade nicht mehr geeignet. Wäre die Eiche nicht gefällt worden, wäre eine erneute Eiablage noch bis zum natürlichen Absterben weiter möglich gewesen. Der Heldbock könne nicht als gerettet angesehen werden. Gerettet seien lediglich bereits im Stamm befindliche Alt-Larven, die sich in der versetzten Eiche noch fertig entwickeln könnten.

33 Der Heldbock könne auch nicht in die anderen Eichen flüchten, da er nur eine geringe Ausbreitungstendenz aufweise. Die Eichen entlang der B…allee könnten den Entfall des Reservoirbaumes nicht auffangen, da diese aufgrund ihrer Wuchsbedingungen (insbesondere nicht freistehend/nicht großkronig, Trockenstress) nicht als Reservoirbäume geeignet seien und daher nur in geringerem Maße als Fortpflanzungsstätte dienen könnten.

34 Die Nebenbestimmung in Ziffer 1.6 sei rechtmäßig. Sie sei formell genau begründet. Materiell sei sie ermessensfehlerfrei ergangen sowie geeignet, erforderlich und angemessen. Beim Auswahlermessen habe der Beklagte nach Abwägung der Möglichkeiten ein standortspezifisches Maßnahmenkonzept als Ausgleich festgesetzt, welches der Habitatoptimierung und Sicherstellung der Habitatkontinuität für den Heldbock diene.

35 Mit der Umsetzung der Nebenbestimmung werde die Population des vom Aussterben bedrohten Heldbocks im Raum K… gefördert. Der Erhaltungszustand des Heldbocks in Baden-Württemberg sei „ungünstig-schlecht“. Bestehende Eichen sollten daher durch Pflegemaßnahmen als Habitat gesichert und optimiert werden bzw. die Habitatkontinuität, d.h. die Brutbaumnachhaltigkeit, solle durch Förderung und Pflege von Eichennaturverjüngung sichergestellt werden.

36 Die Nebenbestimmung sei auch erforderlich, da weder am Eingriffsort noch an den übrigen der lokalen Population zuzuordnenden Eichen entsprechende populationsfördernde Maßnahmen umgesetzt werden könnten. Durch die stehende Lagerung der Eiche könnten die Larven die lokale Population noch bis zu drei Jahre verstärken. Dies stelle jedoch nur eine Schadensminderungsmaßnahme und keinen Ausgleich dar. Denn eine erneute Eiablage in die tote Eiche werde nicht mehr erfolgen. Die lokale Population werde sich mangels hochgradig geeigneter Eichen nicht langfristig auf ein dem Ausgleichszustand vergleichbares Niveau erholen. Nur durch das Maßnahmenkonzept könne ein Ausgleich durch den Eingriff erreicht werden.

37 Die Eiche sei als Reservoirbaum trotz der prognostizierten kurzen Lebenszeit von besonders hoher Bedeutung für die lokale Population. Ohne den Pilzbefall wäre von einem langlebigen Reservoirbaum auszugehen gewesen, so dass keine Unzumutbarkeit für den Kläger nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gegeben gewesen wäre. Diese Inhalts- und Schrankenbestimmung sei grundsätzlich hinzunehmen. Bei der Frage, ob Kosten unverhältnismäßig im Vergleich zum Gewinn für den Artenschutz seien, sei das Gewicht der Schutzgüter, die beeinträchtigt werden, zu beachten. Je empfindlicher das Schutzgut und je größer die Schädigung, desto höhere Aufwendungen für Vermeidung und Ausgleich seien zumutbar. Die Ausgleichsmaßnahmen seien angemessen, weil der erreichbare Gewinn für den Heldbock nicht außer Verhältnis zu den Maßnahmen stehe. Die Angemessenheit der Kostenhöhe der Ausgleichsmaßnahmen könne sich auch an den getätigten Investitionskosten des Vorhabens orientieren. Die vom Kläger geschätzten Baukosten lägen bei 28.000.000,- Euro. Die maximalen Kosten aus Ziffer 1.6 in Höhe von 95.000,- Euro sowie die vom Kläger behaupteten bereits entstandenen Kosten in Höhe von 300.000,- Euro würden 1,4 % der Baukosten betragen. Die Obergrenze des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sei erst bei ca. 10 % der Investitionskosten gegeben. Diese Grenze sei hier bei weitem nicht erreicht.

38 Die Nebenbestimmung sei nicht materiell teilbar vom Hauptverwaltungsakt, da dieser nicht mehr sinnvoll und rechtmäßig ohne sie bestehen könnte. Der Beklagte sei bei Erteilung der Befreiung davon ausgegangen, dass nur bei der Durchführung der Nebenbestimmung Ziffer 1.6 ein angemessener Ausgleich für den Verlust der Fortpflanzungsstätte erfolgen werde. Ohne diesen Ausgleich hätte der Beklagte nicht zu dem Ergebnis kommen können, dass die Befreiung erteilt werden könne. Die Nebenbestimmung sei nicht isoliert anfechtbar.

39 Die Stadt K… hat dem Kläger am 27.08.2024 die Baugenehmigung für das Bauvorhaben erteilt. Hierbei ist auf die Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.03.2024 hingewiesen worden.

40 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die elektronische Behördenakte (ein Band), die das Vorhaben betreffende Bauakte der Stadt K… (sechs Bände), die Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

41 Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

42 1. Die isoliert gegen die Nebenbestimmung Ziffer 1.6 der Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.03.2024 gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 42 Abs. 1 VwGO.

43 Ob eine Nebenbestimmung isoliert aufgehoben werden, die Genehmigung also ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des mit der Anfechtungsklage verfolgten Aufhebungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (BVerwG, Urteil vom 17.10.2012 – 4 C 5.11 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Letzteres ist nur der Fall, wenn die fragliche Bestimmung den Regelungsgehalt des Hauptverwaltungsakts definiert oder modifiziert (sogenannte Inhaltsbestimmung, BVerwG, Beschluss vom 31.01.2019 – 8 B 10.18 –, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2025 – 10 S 1411/23 –, juris Rn. 27). In diesem Fall ist die Anfechtungsklage gerichtet auf die isolierte Aufhebung der belastenden Nebenbestimmung unzulässig (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 10.10.2012 – 1 A 389/12 –, juris Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 18.01.2024 – 8 B 1160/23 –, juris Rn. 13).

44 Zwar hat das Regierungspräsidium in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur bei Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen in Ziffer 1.6 ein angemessener Ausgleich für den mit der Baumfällung verbundenen Verlust der Fortpflanzungs- und Ruhestätte des Heldbocks und der damit einhergehenden erheblichen Beeinträchtigung der lokalen Population aufgrund der Eigenschaft der Eiche als Reservoirbaum stattfinden könne (Verwaltungsakte AS 456), und dies auch schon vor Erlass der Entscheidung in der E-Mail vom 22.11.2023 verdeutlicht (Verwaltungsakte AS 347). Allerdings steht hier der offenkundig ausscheidenden Teilbarkeit entgegen, dass eine naturschutzrechtliche Befreiung auch ohne Nebenbestimmungen erteilt werden kann. Zusätzlich und darüber hinaus hat mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe die sachlich unzuständige Behörde gehandelt hat (siehe dazu 2.2.). Dabei handelt es sich zwar um einen Umstand, der der Teilbarkeit vorgelagert ist. Ob und wie er sich aber zugleich auf diese auswirken kann, steht aber der Annahme der offenkundig ausscheidenden Teilbarkeit entgegen.

45 2. Die Klage istaber unbegründet. Zwar ist die Nebenbestimmung in Ziffer 1.6 der Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.03.2024 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; hierzu unter 2.1. bis 2.3.). Allerdings hat der Kläger keinen Anspruch auf isolierte Aufhebung der rechtswidrigen Nebenbestimmung Ziffer 1.6, denn die artenschutzrechtliche Befreiung kann ohne sie nicht sinnvoller- und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben (hierzu unter 2.4.).

46 Maßgeblich für die der Entscheidung zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses der Befreiungsentscheidung (vgl. zum Erlass einer artenschutzrechtlichen Nebenbestimmung im immissionsschutzrechtlichen Verfahren VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19.03.2025 – 10 S 1411/23 –, juris Rn. 91 und vom 19.11.2025 – 14 S 103/25 –, juris Rn. 58), hier der 19.03.2024.

47 2.1. Rechtsgrundlage für die in der Nebenbestimmung Ziffer 1.6 festgesetzte Ausgleichsmaßnahme ist § 58 Abs. 1 Satz 1, 2 LBO, § 67 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, § 54 Abs. 3 NatSchG.

48 2.2. Die Nebenbestimmung verstößt mangels sachlicher Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe als höhere Naturschutzbehörde gegen die aus § 54 Abs. 3 NatSchG folgende Konzentrationswirkung der Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1 LBO und ist damit formell rechtwidrig (2.2.1.), aber wirksam (2.2.2.). Eine Unbeachtlichkeit nach § 46 LVwVfG liegt nicht vor (2.2.3.). Es kommt auch keine Umdeutung in Betracht (2.2.4.). Bedenken an der Begründungspflicht nach § 39 Abs. 1 LVwVfG bestehen aber nicht (2.2.5.).

49 2.2.1. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Soweit kein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 52 LBO vorliegt, sind alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten und über deren Einhaltung nicht eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet (§ 58 Abs. 1 Satz 2 LBO). Zwar handelt es sich bei der artenschutzrechtlichen Befreiung, die mit Nebenbestimmungen versehen werden kann, nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BNatSchG im Grundsatz um ein gesondertes behördliches Verfahren. Allerdings bestimmt § 54 Abs. 3 Satz 1 NatSchG, dass eine Befreiung nach § 67 BNatSchG durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung – hier der Baugenehmigung – ersetzt wird, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. § 54 Abs. 3 Satz 1 NatSchG dient der Vermeidung paralleler Doppelzuständigkeiten, indem das Verfahren und die Entscheidung in einer einzigen Zulassungsentscheidung zusammengefasst werden (vgl. zur Vorgängerregelung § 63 Abs. 3 Satz 1 NatSchG a.F. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.1989 – 3 S 3081/88 –, VBlBW 1990, 68; zu § 17 Abs. 1 BNatSchG Seibert, UPR 2022, 1). Die Norm bewirkt ebenso wie § 13 BImSchG eine Entscheidungs-, Verfahrens- und Zuständigkeitskonzentration. Zweck ist die Verwaltungsvereinfachung, insbesondere die Verfahrensbeschleunigung, die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit (vgl. zu § 13 BImSchG BVerwG, Urteil vom 08.11.2022 – 7 C 7.21 –, juris Rn. 28). Damit bedarf es weder eines besonderen naturschutzrechtlichen Befreiungsantrags noch einer derartigen Befreiung; vielmehr entscheidet die Baubehörde nach § 54 Abs. 3 Satz 2 NatSchG im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.1989 – 3 S 3081/88 –, VBlBW 1990, 68; Baumeister, in: Hager/Busch, LBO, 14. Aufl. 2025, § 58 Rn. 26, 29; Sauthoff, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 67 Rn. 48; Kratsch/Schumacher, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, 6. Lieferung Juni 2020, § 54 NatSchG Rn. 19; Dreier, in: Hoppenberg/De Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, 65. EL Dezember 2025, E. Naturschutz Rn. 460).

50 Dieses nach Sinn und Zweck sowie dem eindeutigen Wortlaut von § 54 Abs. 3 Satz 1 NatSchG gefundene Auslegungsergebnis wird weder durch die systematische Auslegung noch durch die historische Auslegung in Frage gestellt. Zwar mag man aus systematischer Sicht anführen, dass es bei der Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht zu einer derartigen Konzentrationswirkung komme und die nach § 58 Abs. 3 Nr. 9 Buchst. d NatSchG höhere Naturschutzbehörde hierfür zuständig sei. Umgekehrt ließe sich aber auch argumentieren, dass bei der Ersetzung der Befreiung im Baugenehmigungsverfahren, die an strengere Voraussetzungen geknüpft ist, bei einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erst recht eine Ersetzung zu erfolgen hat, zumal auch bei einem schlichten Eingriff in Natur und Landschaft nach § 17 Abs. 1 BNatSchG im sog. Huckepackverfahren durch die andere Behörde auch über den naturschutzrechtlichen Eingriff zu entscheiden ist.

51 Auch die Historie kann dem Auslegungsergebnis nicht entgegengehalten werden. Zwar darf die ersetzende Gestattung nach § 54 Abs. 3 Satz 2 NatSchG nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 BNatSchG vorliegen und die zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat. Bei diesem Verweis auf § 67 Abs. 1 BNatSchG handelt es sich nach Ansicht der Kammer aber um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers. § 54 Abs. 3 Satz 2 NatSchG stellt materielle (Erfüllung des Befreiungstatbestands) und formelle Anforderungen (Einvernehmenserfordernis) an die Gestattung auf. Da er systematisch § 54 Abs. 3 Satz 1 NatSchG nachfolgt, kann er die dort weitergehende Ersetzungswirkung, die nach dem Wortlaut die gesamten Befreiungstatbestände des § 67 BNatSchG umfassen, nicht einschränken. Für ein Redaktionsversehen spricht insbesondere, dass die heutige Regelung in § 54 Abs. 3 NatSchG dem § 63 Abs. 3 NatSchG in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung nachempfunden ist. Dieser knüpfte an § 62 BNatSchG in der bis zum 17.12.2007 geltenden Fassung an, der lediglich in seinem Absatz 1 einen materiellen Befreiungstatbestand enthielt. Dies erklärt die ausschließliche Verweisung in § 63 Abs. 3 NatSchG a.F.. Auch nach Sinn und Zweck wäre eine solch einschränkende Ersetzungswirkung lediglich für die Fälle des § 67 Abs. 1 BNatSchG nicht sinnvoll, da bei der Baurechtsbehörde umfassender auch die baulichen Belange in die zur Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG erforderliche Bestimmung der unzumutbaren Belastungen einfließen können.

52 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Handlungsleitfaden für die am Planen und Bauen Beteiligten „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei Bauvorhaben“ des damaligen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg aus dem Jahr 2019. Abgesehen davon, dass dieser Handlungsleitfaden keine Bindungswirkung gegenüber dem Gericht entfaltet, wird dort explizit ausgeführt, dass die Baurechtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren auch über den Artenschutz und etwaige Nebenbestimmungen zu entscheiden hat (https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlw/intern/Dateien/06_Service/Publikationen/Bauen_und_Wohnen/Leitfaden_Artenschutz2019.pdf, S. 49 ff.; letzter Abruf: 05.08.2026).

53 Hieran gemessen verstößt die vom Regierungspräsidium als höhere Naturschutzbehörde nach § 54 Abs. 2 Satz 3, § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 58 Abs. 3 Nr. 9 Buchst. d NatSchG erlassene Nebenbestimmung zur artenschutzrechtlichen Befreiung gegen die aus § 54 Abs. 3 Satz 1 NatSchG und § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO folgende Konzentrationswirkung des Baugenehmigungsverfahrens. Bei den Regelungen zur artenschutzrechtlichen Befreiung nach § 44 Abs. 1, § 67 BNatSchG handelt es sich um Anforderungen an das Bauvorhaben. Eine gesonderte naturschutzrechtliche Entscheidung außerhalb des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens, die – wie aufgezeigt – deren Konzentrationswirkung unterfällt, durch die für naturschutzrechtliche Befreiungen „an sich“ zuständige Fachbehörde ist unzulässig (vgl. zum Einvernehmen durch die unzuständige Naturschutzbehörde VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.1989 – 3 S 3081/88 –, VBlBW 1990, 68; zu § 13 BImSchG BVerwG, Urteil vom 08.11.2022 – 7 C 7.21 –, juris Rn. 35 m.w.N.).

54 2.2.2. Der damit vorliegende formelle Fehler führt aber mangels Nichtigkeit nicht zur Unwirksamkeit der Nebenbestimmung. Sie leidet nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler, der zudem bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist (§ 44 Abs. 1 LVwVfG). Schon, weil hier die „an sich“ für artenschutzrechtliche Befreiungen nach § 54 Abs. 2 Satz 3, § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 58 Abs. 3 Nr. 9 Buchst. d NatSchG zuständige höhere Naturschutzbehörde gehandelt hat, ist es fernliegend von einem schlechthin unerträglichen Regelungsergebnis bzw. von einer Missachtung der an die ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen auszugehen (vgl. zum Verstoß gegen § 13 BImSchG VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2021 – 10 S 1956/20 –, juris Rn. 88; Giesberts, in: BeckOK Umweltrecht, 78. Edition, Stand: 01.04.2026, § 13 BImSchG Rn. 6.1).

55 2.2.3. Der formelle Zuständigkeitsfehler ist nach § 46 LVwVfG nicht unbeachtlich. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Wegen des Umkehrschlusses zu der in der Norm ausdrücklich erwähnten Unbeachtlichkeit einer Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit scheidet die Anwendung von § 46 LVwVfG bei dem hier vorliegenden Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2021 – 10 S 1956/20 –, juris Rn. 89; BVerwG, Urteil vom 08.11.2022 – 7 C 7.21 –, juris Rn. 42). Ein solcher Fehler ist als wesentlicher Verfahrensmangel immer beachtlich (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 46 Rn. 43 m.w.N.).

56 2.2.4. Hier kommt auch keine Umdeutung in Betracht. Nach § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt nur dann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Eine Umdeutung in ein nach § 54 Abs. 3 Satz 2 NatSchG erforderliches Einvernehmen ist schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um ein reines Verwaltungsinternum handelt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.05.1989 – 3 S 3081/88 –, VBlBW 1990, 68 und vom 30.09.2021 – 10 S 1956/20 –, juris Rn. 85 m.w.N.). Die hier erteilte naturschutzrechtliche Befreiung mit Nebenbestimmungen ist überdies gerade darauf gerichtet, Verbindlichkeit für das zu diesem Zeitpunkt noch laufende Baugenehmigungsverfahren zu bewirken. Davon ist auch die Stadt K… im Baugenehmigungsbescheid vom 27.08.2024 ausgegangen, da sie auf die Befreiungsentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe unter Punkt 92 hingewiesen hat.

57 2.2.5. Es bestehen jenseits des Zuständigkeitsverstoßes aber keine Zweifel im Hinblick auf die Begründungspflicht nach § 39 Abs. 1 LVwVfG. Zu begründen ist danach die im konkreten Fall getroffene Entscheidung. Sie umfasst die in der Verfügung aufgenommene Regelung im Sinne des § 35 VwVfG einschließlich der beigefügten Nebenbestimmungen (Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 39 VwVfG Rn. 44). Mitzuteilen sind nach § 39 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Die Begründung muss so beschaffen sein, dass der Betroffene in die Lage versetzt wird, die Entscheidung zu verstehen und zu prüfen.

58 Dem wird Ziffer 1.6 der Entscheidung gerecht, indem hinreichend dargelegt wird, dass und warum die Befreiung mit der Nebenbestimmung versehen worden ist. Hierbei sind insbesondere auch die ermessenslenkenden Gesichtspunkte wiedergegeben.

59 2.3. Die Nebenbestimmung ist hingegen materiell rechtmäßig.

60 Nach § 49 LBO bedarf der Kläger für die Errichtung des Bürogebäudes einer Baugenehmigung. Diese ist nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Soweit nicht § 52 LBO Anwendung findet, sind alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten und über deren Einhaltung nicht eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet (§ 58 Abs. 1 Satz 2 LBO). Hierzu zählen – wie ausgeführt – nach § 54 Abs. 3 Satz 1 NatSchG auch die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG. Von diesen kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde (§ 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG). Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden (§ 67 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG). Dabei finden die § 15 Abs. 1 bis 4 und 6 sowie § 17 Abs. 5 und 7 BNatSchG auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG vorliegt (§ 67 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG).

61 Hier ist zumindest das Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG einschlägig; eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BNatSchG kann nicht zugelassen werden (2.3.1.). Die Nebenbestimmung Ziffer 1.6 zur Befreiung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist materiell nicht zu beanstanden (2.3.2.).

62 2.3.1. § 44 Abs. 1 BNatSchG verbietet als Zugriffsverbot u. a., wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Nr. 2), und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3). Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG kann von den Zugriffsverboten im Einzelfall aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art eine Ausnahme unter Berücksichtigung der weiteren in § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG genannten Voraussetzungen zugelassen werden.

63 Nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 Buchst. b BNatSchG i.V.m. Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) fällt der Heldbock (Cerambyx cerdo) als besonders streng geschützte Art unter den Schutz des § 44 Abs. 1 Nr. 1, 3 BNatSchG (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 17.01.2023 – 2 B 48/23.T –, juris Rn. 27 f.).

64 Es kann offenbleiben, ob das individuenbezogene Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG durch die Fällung der Eiche erfüllt ist, da jedenfalls zwischen den Beteiligten unstreitig die Eiche als Reservoirbaum Fortpflanzungs- und Ruhestätte des Heldbocks ist, so dass ihre Fällung gegen das Verbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstößt, da sich im Baum zahlreiche Larven des Heldbocks aufhalten und entwickeln. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Eiche wegen des Pilzbefalls in absehbarer Zeit ohnehin abgestorben wäre. Denn dieser hypothetische Kausalverlauf ist durch die Fällung der Eiche adäquat-kausal unterbrochen bzw. überholt worden. Mit der Fällung ist es zum Verlust als Fortpflanzungsstätte gekommen, da der Heldbock keine Eier in eine abgestorbene Eiche ablegt. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung verwiesen (Verwaltungsakte AS 453), denen der Kläger auch nicht entgegengetreten ist (§ 117 Abs. 5 VwGO).

65 Die für die Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG erforderlichen zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der streitgegenständlichen Entscheidung des Regierungspräsidiums verwiesen (Verwaltungsakte AS 454; § 117 Abs. 5 VwGO).

66 2.3.2. Die der Befreiung nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BNatSchG beigefügte Nebenbestimmung Ziffer 1.6 ist materiell rechtmäßig. Sie erfüllt die gesetzlichen Vorgaben nach § 67 Abs. 3 BNatSchG (2.3.2.1.). Sie ist hinreichend bestimmt nach § 37 Abs. 1 LVwVfG (2.3.2.2.) und ist insbesondere verhältnismäßig (2.3.2.3.).

67 Unstreitig sind die Voraussetzungen der Befreiung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG dem Grunde nach deswegen gegeben, weil die Lebenserwartung der Eiche wegen des Befalls durch den Riesenporling sachverständig auf einen Zeitraum von lediglich max. zwei bzw. fünf Jahren geschätzt worden ist, so dass sie ihre Funktion als Reservoirbaum des Heldbocks nur noch kurzfristig erfüllen konnte (Verwaltungsakte AS 455 f.). Angesichts der Bedeutung des Bauvorhabens hätte eine Versagung der Befreiung zu einer unzumutbaren Belastung des Klägers geführt.

68 2.3.2.1. Aufgrund dessen kann die von der Baugenehmigung umfasste Befreiung mit Nebenbestimmungen nach § 67 Abs. 3 BNatSchG versehen werden. Durch Nebenbestimmungen kann im Falle der Befreiung sichergestellt werden, dass der Betroffene etwa durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gleichartige bzw. gleichwertige Zustände (wieder-)herstellt (BT-Drs. 16/5100, S. 13). Es ist regelmäßig geboten, für die infolge der Befreiung eintretenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter eine bestmögliche Kompensation anzuordnen (Teßmer, in: BeckOK Umweltrecht, 78. Edition, Stand: 01.04.2026, § 67 BNatSchG Rn. 19). Über den Verweis in § 67 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG finden die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 bis 4 und 6 sowie § 17 Abs. 5 und 7 BNatSchG Anwendung. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist der Verursacher verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen).

69 Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). Ein räumlich-funktionaler Zusammenhang zwischen Eingriffs- und Ausgleichsort muss bestehen (Schrader, in: BeckOK Umweltrecht, 78. Edition Stand: 01.04.2026, § 15 BNatSchG Rn. 24 m.w.N.). Demgegenüber hat eine Ersatzmaßnahme – räumlich gelockert – im betroffenen Naturraum zu erfolgen, wobei letzter großräumig auf die 69 naturräumlichen Haupteinheiten Deutschlands bezogen ist (vgl. Schrader, in: BeckOK Umweltrecht, 78. Edition Stand: 01.04.2026, § 15 BNatSchG Rn. 26 f.), so dass hier der Naturraum „Oberrheinisches Tiefland und Rhein-Main-Tiefland“ einschlägig wäre.

70 Nach § 67 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 4 Satz 1, 2 BNatSchG sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in dem jeweils erforderlichen Zeitraum, der im Zulassungsbescheid festzusetzen ist, zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger (§ 15 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG).

71 Der zuständigen Behörde steht bei der Festlegung des Eingriffs-Ausgleichskonzepts eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. So kann etwa die Wahl der Methode zur Ermittlung, Bewertung und Quantifizierung der Eingriffs- und Ausgleichswirkungen gerichtlich erst dann beanstandet werden, wenn sie naturschutzfachlich nicht mehr vertretbar – „unhaltbar“ – ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2006 – 8 S 1269/04 –, juris Rn. 33 m.w.N.).

72 Diesen Anforderungen wird die Nebenbestimmung Ziffer 1.6 der streitgegenständlichen Entscheidung gerecht. Als Ausgleich für die Fällung der Eiche wird dem Kläger – als Verursacher – auferlegt, Maßnahmen zur Wiederherstellung der beeinträchtigten Funktion des Naturhaushalts in gleichartiger Weise – hier: zur Habitatoptimierung und -kontinuität für den Heldbock – für eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren auf eigene Kosten zu beauftragen und zu finanzieren. Sie basieren auf dem Konzept des Forstamts der Stadt K… vom 23.01.2024 (Verwaltungsakte AS 379), das sich auf den Distrikt 5 F… bezieht. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vom Kläger vortragen, dass die dort aufgeführten Maßnahmen der Habitatoptimierung durch Erhalt, Pflege und Förderung der vorhandenen Alteichen sowie der Habitatkontinuität durch Förderung und Pflege der Eichennaturverjüngung auf einer Fläche von 2,5 Hektar naturschutzfachlich nicht mehr vertretbar sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der angegebenen voraussichtlichen Kosten in Höhe von 65.000,- Euro pro Hektar. Da im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung vom 19.03.2024 die konkrete Ausgleichsfläche noch nicht feststand, ist es naturschutzfachlich nicht zu beanstanden, dass ausweislich der E-Mail des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.03.2024 ein Sicherheitszuschlag enthalten ist, der auf die Situation des noch festzulegenden Standorts hinsichtlich Zugänglichkeit, Grad der Einwachsung von Alteichen, Potential an Eichennaturverjüngungsflächen und Ausmaß des erforderlichen Naturverjüngungsschutzes Rücksicht nimmt. Diese naturschutzfachlich vertretbaren Erwägungen kann der Kläger auch nicht mit Hinweis darauf zu Fall bringen, dass es in K… die dichteste Population des Heldbocks deutschlandweit gebe und dass die Ausgleichsmaßnahme lediglich die eine gefällte Eiche kompensiere. Denn letzterem steht die Bedeutung der Eiche als Reservoirbaum der lokalen Population entgegen.

73 Aufgrund des maßgeblichen Zeitpunkts der Sach- und Rechtslage am 19.03.2024 ist es auch unschädlich, dass zwischenzeitlich eine der beiden für den Ausgleich vorgesehenen Flächen weggefallen ist und für den verbliebenen Distrikt 5 F… aufgrund dessen Größe nur eine Gesamtmaßnahme, bei der die anfallenden Kosten zwischen dem Kläger und dem Forstamt der Stadt K… aufgeteilt werden sollen, sinnvoll umsetzbar ist (Schreiben des Beklagten vom 13.05.2026, Gerichtsakte AS 85 f.).

74 2.3.2.2. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die inhaltliche Bestimmtheit der Nebenbestimmung.

75 § 37 Abs. 1 LVwVfG erfordert, dass die Nebenbestimmung so vollständig, klar und unzweideutig sein muss, dass der Betroffene sein Verhalten danach ausrichten kann. Dabei reicht es aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Maßgebend für die Auslegung behördlicher Erklärungen ist, wie der Empfänger sie unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss (vgl. §§ 133, 157 BGB), wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2025 – 10 S 1411/23 –, juris Rn. 122 m.w.N.).

76 Daran gemessen ist für den Kläger hinreichend deutlich, dass er auf Basis des von der Verwaltung zu erstellenden Maßnahmenkonzepts die Maßnahmen zu beauftragen und auf eigene Kosten zu finanzieren hat. Dies gilt trotz des für eine belastende Verfügung unüblichen Wortlauts in Ziffer 1.6 Satz 4, wonach sich der Antragsteller hierzu „verpflichtet“. Diese aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag bekannte Formulierung vermag nicht zu verdecken, dass der Kläger dazu verpflichtet wird. Hinsichtlich der Kostentragungspflicht ergibt sich das schon aus der Nebenbestimmung in Ziffer 1.8 der Entscheidung, die dem Kläger alle Kosten, insbesondere für die Umsetzung des Maßnahmenkonzepts auferlegt. Im Übrigen ergibt sich die Pflicht zur eigenverantwortlichen Durchführung der Maßnahmen aus dem vorangegangenen Schriftwechsel zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Regierungspräsidium. Denn in der E-Mail vom 13.03.2024 wurde der Kläger zu den beabsichtigten Nebenbestimmungen angehört. Die dortige Ziffer 1.6. benennt klar, die Beauftragungspflicht des Klägers. Erst durch die Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14.03.2024 hat die streitgegenständliche Nebenbestimmung ihren endgültigen Wortlaut („Der Antragsteller verpflichtet sich“) erhalten.

77 Bestimmtheitsmängel weist auch nicht der in Ziffer 1.6 Satz 3 der Entscheidung enthaltene voraussichtliche Kostenrahmen für die Umsetzung des Maßnahmenkonzepts (75.000,- bis 95.000,- Euro) auf. Er basiert ausweislich der E-Mail vom 18.03.2024 auf einem Erfahrungswert der Forstverwaltung für den Erhalt, die Pflege und Förderung von Alteichen sowie die Förderung und Pflege von Eichennaturverjüngung zuzüglich eines Sicherheitszuschlags, da vorliegend im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung vom 19.03.2024 der Standort für die Maßnahmen noch nicht feststand und die entstehenden Kosten auch von der konkreten Situation am Standort abhängen. Der Sicherheitszuschlag ist nach den überzeugenden Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung so gewählt worden, dass er eine Flächenbereitstellungspauschale abdeckt, die von der Stadt K… erhoben werden würde. Außerdem deckt er etwaige inflationsbedingte Preissteigerungen ab. Überdies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung versichert, dass vom Kläger im Rahmen der allein möglichen Gesamtmaßnahme im Distrikt 5 F… keine weiteren Ausgleichsmaßnahmen verlangt werden würden, die den Kostendeckel von 95.000,- Euro übersteigen würden.

78 Zudem wäre eine erst im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eingetretene inflationsbedingte Kostensteigerung mit Blick auf den für die gerichtliche Entscheidung maßgebliche Entscheidung unbeachtlich.

79 2.3.2.3. Die Nebenbestimmung ist auch im Übrigen ermessensfehlerfrei sowie verhältnismäßig. Das Regierungspräsidium hat insbesondere erkannt, dass ihm diesbezüglich nach § 67 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG Ermessen zusteht. Die Pflicht des Klägers zur Beauftragung und Finanzierung der Ausgleichsmaßnahmen ist geeignet, die als Fortpflanzungsstätte nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG weggefallene Eiche auf dem Bauvorhabengrundstück durch die aufgeführte Habitatoptimierung und die Sicherstellung der Habitatkontinuität für den Heldbock an anderer Stelle auszugleichen. Die Versetzung der gefällten Eiche auf dem Vorhabengrundstück stellt keine gleich geeignete Maßnahme dar. Denn – wie ausgeführt – legen Heldböcke keine Eier in abgestorbenen Bäumen ab, so dass der Reservoirbaum als Fortpflanzungsstätte weggefallen ist. Demgegenüber sind die Ausgleichsmaßnahmen populationsfördernd. Die sonstigen eingriffsmindernden Nebenbestimmungen sind nicht gleich geeignet, um den Verlust der Fortpflanzungsstätte auszugleichen.

80 Ferner ist die Nebenbestimmung angemessen. Zwar wäre die Eiche aufgrund des fortgeschrittenen Pilzbefalls innerhalb der nächsten zwei bzw. fünf Jahre ohnehin abgestorben. Allerdings hätte sie in der bis dahin verbleibenden Zeit ihre Funktion als bedeutende Fortpflanzungsstätte für die lokale Population des Heldbocks weiter uneingeschränkt erfüllen können. Die aufgrund der Befreiung erfolgte Fällung hat insoweit – den Kausalzusammenhang zum allmählichen Absterben durch den Pilzbefall überholend – die Funktion der Eiche vorzeitig beendet.

81 Die mit den Ausgleichsmaßnahmen verbundenen Kosten sind auch nicht unverhältnismäßig. Grundsätzlich sind die artenschutzrechtlichen Verbotsnormen als Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG hinzunehmen. Das Grundrecht schützt gerade nicht die einträglichste Ausnutzung des Eigentums (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 – 1 BvL 7/91 –, juris Rn. 84). Etwas anderes gilt erst, wenn grundstücksbezogene Besonderheiten dazu führen, dass das betreffende Gebot oder Verbot zu einer unverhältnismäßigen Eigentumsbeschränkung im Sinne eines Sonderopfers führt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Privatnützigkeit des Eigentums nahezu vollständig beseitigt wird, sodass die Lasten des Grundstücks von den Erträgen auf Dauer nicht mehr gedeckt werden. Der Eigentümer trägt die Darlegungslast dafür, dass er von seinem Eigentum keinen vernünftigen Gebrauch mehr machen kann (vgl. Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 67 Rn. 8 m.w.N.; Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 67 Rn. 27 m.w.N.).

82 Der Kläger hat schon nicht seine bisherigen Kosten für die „Rettung des Heldbockkäfers“ in Höhe von 250.000,- bis 300.000,- Euro substantiiert dargelegt. Überdies vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die ihm auferlegte Ausgleichsmaßnahme mit einem Kostenrahmen von 75.000,- bis 95.000,- Euro die Privatnützigkeit des Bauvorhabengrundstücks nahezu vollständig beseitigt. Angesichts der Baukosten in Höhe von 28.000.000,- Euro fallen die Kosten der Nebenbestimmung Ziffer 1.6 selbst dann nicht erheblich ins Gewicht, wenn man zugunsten des Klägers die nicht substantiiert dargelegten bisherigen Kosten in voller Höhe Euro einbeziehen würde. Zu Recht hat der Beklagte insoweit ausgeführt, dass diese Kosten lediglich 1,4 % der Baukosten betragen. Diesbezüglich und auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeitsprüfung insgesamt wird auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten verwiesen (Gerichtsakte AS 41-47), denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist. Mit seinem pauschalen Vortrag, die Nebenbestimmung sei nicht verhältnismäßig, kann er nicht durchdringen.

83 Etwas anderes folgt auch nicht hinsichtlich der vom Kläger vorgetragenen Mietausfällen, die ihm durch eine hypothetische weitere Verzögerung der Erteilung der Gestattungen entstanden wären.

84 2.4. Der Kläger hat trotz der formellen Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung in Ziffer 1.6 der streitgegenständlichen Entscheidung keinen Anspruch auf deren isolierte Aufhebung, da die Begünstigung – hier die Befreiung – nicht ohne sie sinnvoller- und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann.

85 Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die isolierte Anfechtungsklage gegen eine belastende Nebenbestimmung begründet, wenn die Nebenbestimmung rechtswidrig ist und der Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann (BVerwG, Urteile vom 06.11.2019 – 8 C 14.18 –, juris Rn. 18, vom 17.10.2012 – 4 C 5.11 –, juris Rn. 5). Die Voraussetzung „sinnvoller- und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann“ betrifft die materielle Teilbarkeit von Nebenbestimmung und Verwaltungsakt. Maßgeblich ist, ob zwischen der Nebenbestimmung und dem eigentlichen Inhalt des Verwaltungsakts „ein Zusammenhang besteht, der die isolierte Aufhebung ausschließt“. Entscheidend ist, ob die Genehmigung (Begünstigung) ohne die belastende Nebenbestimmung rechtswidrig wäre bzw. erteilt werden dürfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.2022 – 4 C 4.20 –, juris Rn. 9 m. w. N.). Unerheblich ist dagegen, ob der verbleibende Verwaltungsakt für sich genommen rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.10.2022 – 8 AV 1.22 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2025 – 10 S 1411/23 –, juris Rn. 125).

86 Gemessen daran ist die Nebenbestimmung in Ziffer 1.6 materiell nicht von der Begünstigung selbst teilbar. Die rechtlich nicht angefochtenen Teile der Befreiung stehen mit dem rechtswidrigen Teil in einem untrennbaren inneren Zusammenhang; sie können als selbstständige Regelung nicht weiter existieren, ohne ihren ursprünglichen Bedeutungsgehalt zu verändern. Die Pflicht, Ausgleichsmaßnahmen innerhalb von zehn Jahren durchzuführen, ist untrennbar mit der Befreiung vom Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verknüpft. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass der mit der Baumfällung eintretende Verlust der Fortpflanzungs- und Ruhestätte des Heldbocks und die daraus folgende erhebliche Beeinträchtigung der lokalen Population der Art nach durch die Habitatoptimierung und die Sicherung der Habitatkontinuität an anderer Stelle ausgeglichen wird. Die Aufhebung der Nebenbestimmung würde demgegenüber dazu führen, dass die unstreitig vorliegende Zerstörung der Eiche als Fortpflanzungsstätte für den besonders geschützten Heldbock nicht kompensiert werden würde. Damit würde eine Friktion zum europarechtlich überlagerten Artenschutz, nämlich dem Verbot der Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-Richtlinie, das gerade keine zulässige Abweichung aufgrund privater Interessen nach Art. 16 FFH-Richtlinie ermöglicht, entstehen. Diese könnte jedenfalls ohne weiteres Handeln der Behörden nicht behoben werden. Jedenfalls in der Zusammenschau mit diesem europarechtlichen Hintergrund kann eine Teilbarkeit nicht angenommen werden.

87 Etwas anderes würde sich auch nicht dann ergeben, wenn entgegen der hier vertretenen Ansicht von der materiellen Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung auszugehen wäre.

88 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

89 Das Gericht sieht davon ab, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig voll-streckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO.

90 Die Berufung war hier nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Kammer weder von einer ober- noch höchstrichterlichen Entscheidung abweicht.

B E S C H L U S S

91 Der Streitwert wird auf 85.000,- Euro festgesetzt.

92 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

93

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.