VG Karlsruhe 8. Kammer, 2026-05-29, 8 K 5072/26

8 K 5072/26Verwaltungsgericht / Chamber 829.05.2026

Regest

Die Betriebsuntersagung einer Gaststätte wegen fehlender Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 LGastG kann auch bei einer nur kurzen Zeitspanne bis zum geplanten Besuch einer Unterrichtung verhältnismäßig sein.

Gesamter Gesetzestext

VG Karlsruhe 8. Kammer — 8 K 5072/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-29

Aktenzeichen: 8 K 5072/26

ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2026:0529.8K5072.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 Abs 4 S 1 GastG BW, § 3 Abs 1 GastG BW

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Die Betriebsuntersagung einer Gaststätte wegen fehlender Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 LGastG kann auch bei einer nur kurzen Zeitspanne bis zum geplanten Besuch einer Unterrichtung verhältnismäßig sein.

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen eine Verfügung der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2026, mit der ihm vorläufig der weitere Betrieb seines Restaurants untersagt und er aufgefordert wurde, den Gaststättenbetrieb bis zur Vorlage des Unterrichtungsnachweises der Industrie- und Handelskammer einzustellen. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorläufige Einstellungsverfügung wurde ihm zudem ein Zwangsgeld angedroht.

2 I. Der Antrag hat keinen Erfolg.

3 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die vorläufige Betriebsuntersagung vom 19. Mai 2026 bis zum 9. Juni 2026 ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 2 Abs. 4 Satz 2 LGastG statthaft und auch ansonsten zulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

4 a) Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen, wenn das Interesse des Antragstellers, von den Wirkungen der Verfügung einstweilen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehbarkeit andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung hat das Suspensivinteresse umso stärkeres Gewicht, je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache sind. Dem Vollziehungsinteresse ist hingegen umso größeres Gewicht beizumessen, je weniger Aussicht auf Erfolg dieser Rechtsbehelf hat. Dabei ist eine Entscheidung des Gesetzgebers, in bestimmten Fällen abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die sofortige Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO von Gesetzes wegen anzuordnen, gebührend zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, juris).

5 b) Gemessen an diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall kein Raum für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die vorläufige Betriebsuntersagung, da das Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse überwiegt.

6 Der Widerspruch des Antragstellers gegen die auf § 2 Abs. 4 Satz 1 LGastG gestützte vorläufige Betriebsuntersagung wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Nach der im Eilrechtschutzverfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird sich die Anordnung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Eine formelle Rechtswidrigkeit der Verfügung ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Verfügung dürfte auch materiell rechtmäßig sein.

7 aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 2 Abs. 4 Satz 1 LGastG dürften vorliegen. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 LGastG kann die Gaststättenbehörde den Gaststättenbetrieb vorläufig untersagen, so lange die Gewerbeanzeige nach § 2 Abs. 1 LGastG nicht oder nicht vollständig erstattet wurde. Bei der Gewerbeanzeige nach § 2 Abs. 1 LGastG ist gemäß § 3 Abs. 1 LGastG eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer vorzulegen, wonach der Anzeigende über die für eine eigenverantwortliche Ausübung des Gaststättengewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen, insbesondere die Grundzüge des Lebensmittelrechts, unterrichtet worden ist (Unterrichtungsnachweis). Der Antragsteller hat einen Unterrichtungsnachweis bislang nicht vorgelegt. Dass eine Ausnahme von der Nachweispflicht nach § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 LGastG in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Unterrichtung im Gaststättengewerbe (VwV Gaststättenunterrichtung) vom 3. Dezember 2025 vorliegt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

8 bb) Die Antragsgegnerin hat das von § 2 Abs. 4 Satz 1 LGastG eingeräumte Ermessen voraussichtlich in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insbesondere dürfte die vorläufige Betriebsuntersagung verhältnismäßig sein.

9 Der Antragsteller hat zur Begründung seines Eilrechtschutzantrags im Wesentlichen vorgebracht, die Verfügung sei unverhältnismäßig, denn ihm drohten auch bei einer nur wenige Tage andauernden Schließung irreversible wirtschaftliche Schäden an dem erst kürzlich von ihm übernommenen Betrieb. Er habe mittlerweile für den 9. Juni 2026 einen Termin zur Gaststättenunterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer gebucht, sodass die Verfügung zu diesem Zeitpunkt ohnehin hinfällig werde. Es handele sich zudem um die Übernahme und Fortführung eines bereits seit über zwei Jahren bestehenden Gastronomiebetriebs. Wegen der übernommenen Lieferanten- und Arbeitsverträge, sowie um die Stammkundschaft zu halten, sei eine unterbrechungsfreie Fortführung des Betriebs wichtig. Einen laufenden, gewachsenen Betrieb wie den seinen träfe eine Schließung ungleich härter als eine Neugründung. Zudem seien es nur wenige Tage, bis die Gaststättenunterrichtung stattfinde. Die lebensmittelrechtliche Sorgfalt sei in der Zwischenzeit durch einen langjährig in der Gastronomie tätigen Mitarbeiter sichergestellt, sodass keine Gefahr für die Allgemeinheit bestehe. Schließlich sei eine negative Vorbildwirkung bei einer nur wenige Tage dauernden Fortführung des Betriebs ohne den Unterrichtungsnachweis nicht zu befürchten, zumal es sich bei ihm mit der Übernahme eines bestehenden Betriebs um einen besonderen Einzelfall handele.

10 Mit diesem Vortrag hat der Antragsteller nicht aufgezeigt, dass die Verfügung unverhältnismäßig oder in sonstiger Weise ermessensfehlerhaft und im Widerspruchsverfahren zu korrigieren wäre und solches ist auch sonst nicht ersichtlich.

11 Insbesondere liegt kein sogenannter Fall der Geringfügigkeit vor, bei dem eine vorläufige Untersagung unverhältnismäßig wäre. In den Gesetzgebungsmaterialien wird als Beispiel für eine solche Geringfügigkeit genannt, dass „die gastgewerbetreibende Person glaubhaft darlegt, dass die Vervollständigung der Anzeige zeitnah erfolgen wird, weil beispielsweise der Termin für die noch fehlende Unterrichtung in Kürze stattfindet“ (vgl. LT-Drs. 17/9190, S. 21). Die Antragsgegnerin hat bei ihren Ermessenserwägungen berücksichtigt, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung eine Teilnahme an einer Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer Ulm am 9. Juni 2026 möglich ist. Dies schlägt sich im Übrigen darin nieder, dass die Anordnung der Einstellung des Gaststättenbetriebs in Ziffer 2 der Verfügung wegfallend bedingt durch die Vorlage eines Unterrichtungsnachweises ist. Die Antragsgegnerin war jedoch nicht gehalten, wegen einer nur kurzen Zeitspanne bis zu einer stattfindenden Unterrichtung aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten von der vorläufigen Betriebsuntersagung abzusehen. Für das Vorliegen eines geringfügigen Falls kann es nicht lediglich darauf ankommen, wie kurz die Zeitspanne vom Betriebsbeginn bis zu dem Unterrichtungstermin ist. Vielmehr ist ebenfalls in den Blick zu nehmen, ob der angehende Gastgewerbetreibende die Möglichkeit hatte, zu einem früheren Termin an einer Unterrichtung teilzunehmen. Denn sonst bestünde die Gefahr, dass das gesetzliche Erfordernis der Teilnahme an einer Unterrichtung vor Betriebsbeginn regelmäßig unterlaufen würde. Für den Antragsteller bestanden mehrere Möglichkeiten, einen früheren Termin für die Unterrichtung zu buchen, welche er nicht wahrgenommen hat. Ihm war spätestens seit der E-Mail der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2026 bekannt, dass der Besuch einer Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 LGastG für den Gaststättenbetrieb erforderlich ist. Entgegen seiner Einlassung ist die E-Mail nicht missverständlich, jedenfalls hätte es ihm bei Zweifeln oblegen, nachzufragen. Laut Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2026 war zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch eine Teilnahme an einer Unterrichtung in Reutlingen vor dem 24. Mai 2026 - dem zur Einhaltung der sechs-Wochen-Frist des § 2 Abs. 1 LGastG denkbaren Betriebsbeginn - möglich. Entgegen seiner Einlassung im Verwaltungsverfahren war es dem Antragsteller sehr wohl zuzumuten, notwendigenfalls auch in einer entfernteren Stadt eine Unterrichtung zu besuchen, um die rechtlichen Voraussetzungen für den von ihm gewünschten möglichst unterbrechungsfreien Gastbetrieb zu schaffen. Im Übrigen ist die Zeitspanne bis zu dem in Aussicht stehenden Termin für die Unterrichtung am 9. Juni 2026 nicht so gering, dass von Geringfügigkeit im Sinne einer Bagatelle zu sprechen ist. Dabei ist durchaus zu berücksichtigen, dass der Antragsteller den Gastbetrieb bereits begann, bevor er den Betrieb am 12. April 2026 gemäß § 2 Abs. 1 LGastG anzeigte. Nach seinen dortigen Angaben begann er den Betrieb schon am 7. April 2026. Darüber hinaus besteht sogar Grund zur Annahme, dass der Antragsteller den Betrieb sogar noch früher, nämlich am 1. April 2026, begann, da der vorherige Betreiber sein Gastgewerbe zum 1. April 2026 abgemeldet hatte und die Antragsgegnerin nicht feststellen konnte, dass der Betrieb zwischenzeitlich geschlossen gewesen wäre. Eine Zeitspanne von 40 Tagen, mindestens jedenfalls 33 Tagen, während der der Gastbetrieb ohne eine Unterrichtung des Gastwirts über Lebensmittelhygiene geführt wird, ist schon nicht mehr eine geringfügige Zeitspanne.

12 Schließlich ergibt sich kein besonders zu berücksichtigender Einzelfall dadurch, dass der Antragsteller einen bereits bestehenden Betrieb fortführt und keine Neugründung vorliegt. Denn zwischen der Fortführung eines bestehenden Gastbetriebs und einer Neugründung besteht kein wesentlicher Unterschied. Auch bei einer Neugründung, bei der der Betrieb nach § 2 Abs. 4 Satz 1 LGastG vorläufig untersagt wird, werden regelmäßig bereits Verträge mit Lieferanten und Angestellten vor Betriebsbeginn eingegangen. Das Gesetz sieht daher mit § 2 Abs. 1 LGastG vor, dass die Anzeige mindestens sechs Wochen vor Betriebsbeginn erfolgt. Dies dient auch dazu, den angehenden Gaststättenbetreiber angemessen vor wirtschaftlichen Fehldispositionen zu schützen (vgl. LT-Drs. LT-Drs. 17/9190, S. 20). Indem der Antragsteller den Betrieb aufnahm, ohne sich um die Rechtslage zu kümmern, und erst nachträglich die Gewerbeanzeige vornahm, ist er bewusst das Risiko eingegangen, dass rechtliche Hindernisse einem Gaststättenbetrieb entgegenstehen könnten. Dieses Risiko hat sich nun verwirklicht, was er sich obendrein im Wesentlichen selbst zuzuschreiben hat.

13 Aus den gleichen Gründen dringt der Antragsteller mit seinem Argument nicht durch, in seinem Restaurant finde kein Alkoholausschank statt, weswegen er aufgrund der bis zum 31.12.2025 geltenden Rechtslage davon ausgegangen sei, dass der Betrieb keinen besonderen Anforderungen unterliege, insbesondere kein Unterrichtungsnachweis vorgelegt werden müsse. Es hätte dem Antragsteller oblegen, sich rechtzeitig über die geltende Rechtslage zu informieren. Im Übrigen ist der Antragsteller auf die Notwendigkeit einer Unterrichtung von der Antragsgegnerin hingewiesen worden.

14 Alles in allem ist keine Unverhältnismäßigkeit der vorläufigen Betriebsuntersagung zu erkennen. Die Dauer bis zu der vom Antragsteller geplanten Unterrichtung am 9. Juni 2026 ist nicht sonderlich lange. Zudem hätte es durchaus, wie die Antragsgegnerin ausführt, eine negative Vorbildwirkung, wenn der Antragsteller die Gaststätte zunächst ohne die Unterrichtung weiterbetreiben könnte, denn es ist davon auszugehen, dass sich dies in der Gastronomieszene herumsprechen würde. Nach eigenen Angaben des Antragstellers in einer E-Mail vom 17. Mai 2026 an die Antragsgegnerin habe die Gaststätte zudem kaum Stammkundschaft. Dass die lebensmittelrechtliche Sorgfalt angeblich in der Zwischenzeit bis zum 9. Juni 2026 durch einen langjährig in der Gastronomie tätigen Mitarbeiter sichergestellt sei, ist eine nicht überprüfbare pauschale Behauptung, da der Antragsteller noch nicht einmal den Namen des Mitarbeiters mitgeteilt hat. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die erzwungene Schließung für den Antragsteller existenzbedrohend ist, da er die Gaststätte nach eigenen Angaben nur im Nebenerwerb betreibt. Überdies hat der Antragsteller bereits davon profitiert, die Gaststätte über mehrere Wochen illegal betrieben zu haben.

15 Schließlich liegt auch kein Fall der nur formellen Illegalität bei Vorliegen der materiellen Erlaubnisvoraussetzungen vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 40.12 -, juris Rn. 52; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.08.2003 - 14 S 444/03 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Denn § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 LGastG erfordert nicht lediglich die Vorlage eines Unterrichtungsnachweises als formellen Akt, sondern, wie sich aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 LGastG ergibt, dass der Betriebsführer eine Unterrichtung erhalten hat. Dies ist beim Antragsteller bislang nicht der Fall.

16 2. Der hilfsweise gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung unter der Auflage anzuordnen, dass er den Unterrichtungsnachweis unverzüglich nach erfolgter Teilnahme am 9. Juni 2025 vorlegt, hat keinen Erfolg. Wie unter 1) ausgeführt, hat sein Antrag, die aufschiebende Wirkung bis zum 9. Juni 2026 anzuordnen, keinen Erfolg. Ob die begehrte gerichtliche Anordnung am 9. Juni 2026 durch Zeitablauf endet oder an eine Bedingung der unverzüglichen Vorlage des Unterrichtungsnachweises geknüpft ist, ist für die rechtliche Bewertung unerheblich, sodass die unter 1) dargelegten Gründe für den Hilfsantrag entsprechend gelten.

17 3. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheids vom 19. Mai 2026 hat keinen Erfolg. Der Antrag ist statthaft, da dem Widerspruch des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 12 LVwVG keine aufschiebende Wirkung zukommt, und auch ansonsten zulässig. Er ist jedoch unbegründet. Der Widerspruch wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das auf Grundlage von §§ 2, 18, 19, 20 und 23 LVwVG angedrohte Zwangsgeld dürfte sich als rechtmäßig und, soweit Ermessensspielraum besteht, ermessensfehlerfrei erweisen. Insbesondere liegt eine vollstreckbare Grundverfügung im Sinne von § 2 LVwVG mit der gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 LGastG sofort vollziehbaren vorläufigen Betriebsuntersagung vor. Die Höhe des Zwangsgelds ist zudem nicht unverhältnismäßig.

18 II. Die Entscheidung über die Kostentragung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

19 III. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2, § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Anlehnung an die Ziffern 1.5, 1.1.4, 1.7.2 und 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 21.02.2025. Um zu berücksichtigen, dass im Vergleich zu dem in Ziff. 54.1 aufgeführten Fall nur eine vorläufige Betriebsuntersagung nach § 2 Abs. 4 LGastG Streitgegenstand ist, welche überdies unter der wegfallenden Bedingung der Vorlage des Unterrichtungsnachweises steht, und um ferner dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Antragsteller lediglich eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zum 9. Juni 2026 beantragt hat, ist der Streitwert in der Hauptsache auf 10.000 EUR zu kürzen.

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