Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 11. Kammer, 2013-02-28, 11 TaBV 4/12

11 TaBV 4/12Arbeitsgericht / Chamber 1128.02.2013

Regest

1. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, Arbeitsleistungen von Mitarbeitern außerhalb der durch eine Betriebsvereinbarung festgelegten Zeiten abzurufen. 2. Verstößt der Arbeitgeber hiergegen in mehreren Fällen, hat der Betriebsrat gegen den Arbeitgeber einen Unterlassungsanspruch aus § 23 Abs. 3 BetrVG. Verfahrensgang vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 3. August 2012, 14 BV 8/12, Beschluss nachgehend BAG, kein Datum verfügbar, 1 ABN 34/13

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 11. Kammer — 11 TaBV 4/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-28

Aktenzeichen: 11 TaBV 4/12

ECLI: ECLI:DE:LAGBW:2013:0228.11TABV4.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, Arbeitsleistungen von Mitarbeitern außerhalb der durch eine Betriebsvereinbarung festgelegten Zeiten abzurufen.

  2. Verstößt der Arbeitgeber hiergegen in mehreren Fällen, hat der Betriebsrat gegen den Arbeitgeber einen Unterlassungsanspruch aus § 23 Abs. 3 BetrVG.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 3. August 2012, 14 BV 8/12, Beschluss nachgehend BAG, kein Datum verfügbar, 1 ABN 34/13

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 03.08.2012 - 14 BV 8/12 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Der Arbeitgeberin wird untersagt, ohne Zustimmung des Betriebsrates oder den die Zustimmung ersetzenden Spruch der Einigungsstelle, mit Ausnahme von unvorhersehbaren Fällen nach § 9 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung vom 10.03.2011 und Notfällen nach § 14 ArbZG, Arbeitsleistungen von Beschäftigten nach § 1 Satz 2 der Betriebsvereinbarung vom 10.03.2011, die ganz oder teilweise Zustelltätigkeiten verrichten, zuzulassen, soweit diese das dienstplanmäßige Ende entgegen der Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit in der Zustellung" vom 10.03.2011 um mehr als 60 Minuten überschreiten.

  2. Der Arbeitgeberin wird untersagt, ohne Zustimmung des Betriebsrates oder den die Zustimmung ersetzenden Spruch der Einigungsstelle, Arbeitsleistungen von Beschäftigten nach § 1 Satz 2 der Betriebsvereinbarung vom 10.03.2011, die ganz oder teilweise Zustelltätigkeiten verrichten, entgegen der Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit in der Zustellung" vom 10.03.2011 vor dem dienstplanmäßigen Beginn, zuzulassen.

  3. Verstößt die Antragsgegnerin gegen ihre Verpflichtung aus Ziffer 1 und/oder 2, wird für jeden Tag und jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld im Höchstmaß bis zu 10.000,00 Euro angedroht.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beschwerdeführerin zu untersagen ist, Arbeitsleistungen von Beschäftigten anzuordnen oder zu dulden, die entgegen einer Betriebsvereinbarung vor dienstplanmäßigem Beginn und nach Ablauf von 60 Minuten ab dem dienstplanmäßigen Ende Tätigkeiten verrichten.

2 Die Beteiligten schlossen unter dem 10.03.2011 die Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit in der Zustellung“. Nach deren § 2 Abs. 3 darf die Arbeit erst mit dem dienstplanmäßigen Arbeitsbeginn aufgenommen werden. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Arbeitgebers und des Betriebsrats möglich. Nach § 9 Abs. 1 gilt die Zustimmung des Betriebsrats bei eintretenden Überschreitungen des dienstplanmäßigen Arbeitsendes um bis zu 60 Minuten (Überschreitungsvolumen) infolge von unvorhersehbaren Verkehrsmengenschwankungen oder des individuellen Arbeitsverhaltens der Beschäftigten als erteilt, wobei nach dem zweiten Absatz des nämlichen Paragraphen das Überschreitungsvolumen das Ende des Zustellgangs einschließlich erforderlicher Nachbearbeitungen beinhaltet.

3 Der Zusteller L. vom ZSP B1 hat in der Zeit vom 02.12. bis 31.12. 2011 an 17 Tagen jeweils vor dem dienstplanmäßigen Arbeitsbeginn seine Arbeit aufgenommen. Am 13.04.2012 taten dies insgesamt 20 Personen im ZSP R.. Am 16.04.2012 kam es zur vorzeitigen Arbeitsaufnahme durch 8 Mitarbeiter im ZSP L., die anwesende Stellenleitung vor Ort schritt nicht ein. Der Zusteller R. trat vom 08. bis 11.05.2012 die Arbeit täglich verfrüht an. Durch die Zusteller K. vom ZSP B1, Q. vom ZSP S., S1 vom ZSP F., B2 und M. vom ZSP K., S. vom ZSP E. wurden Arbeitstätigkeiten nach Ablauf einer Stunde über das Dienstplanende hinaus erbracht, selbiges gilt hinsichtlich der Mitarbeiterin J. vom ZSP W. in vier Fällen zwischen dem 03. und 06.12.2012, des Mitarbeiters B. vom ZSP B. am 22.11.2012, des Mitarbeiters N. vom ZSP H. am 21.12.2012 und der Mitarbeiter B1 und M1 vom ZSP Z. am 05.02.2013.

4 Die Beschwerdeführerin hat einen Foliensatz „Informationen zur neuen Betriebsvereinbarung Arbeitszeit in der Zustellung“ entwickelt (Bl 111 bis 134 d. erstinstanzl. Akte), den sie bei Dienstunterrichten einsetzte und ein „Hinweisblatt bei Verstößen gegen die Betriebsvereinbarung Arbeitszeit in der Zustellung“ (Bl. 150 d. erstinstanzl. Akte) solchen Mitarbeitern zukommen lassen, die gegen die streitgegenständlichen Regelungen in der Betriebsvereinbarung verstoßen haben.

5 Der Antragsteller ist von einem groben Verstoß des Arbeitgebers gegen die Betriebsvereinbarung durch Anordnung und Duldung der Beschäftigung von Mitarbeitern außerhalb des in der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Zeitkorridors ausgegangen und hat die Eignung der seitens der Arbeitgeberin zur Umsetzung der Betriebsvereinbarung ergriffenen Maßnahmen in Abrede gestellt, was sich durch die aufgelisteten Verstöße im Mai 2012 belegen lasse.

6 Er hat deshalb den Antrag gestellt:

7 1. Der Arbeitgeberin wird untersagt, ohne Zustimmung des Betriebsrats oder dem die Zustimmung ersetzenden Spruch der Einigungsstelle, mit Ausnahme von unvorhersehbaren Fällen nach § 9 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung vom 10.03.2011 und Notfällen nach § 14 Abs. 1 ArbZG, Arbeitsleistungen von Beschäftigten gem. § 1 Satz 2 der Betriebsvereinbarung vom 10.03.2011, die ganz oder teilweise Zustelltätigkeiten verrichten, anzuordnen oder zuzulassen, soweit diese das dienstplanmäßige Ende entgegen der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit in der Zustellung vom 10.03.2011 um mehr als 60 Minuten überschreiten.

8 2. Der Arbeitgeberin wird untersagt, ohne Zustimmung des Betriebsrates oder den die Zustimmung ersetzenden Spruch der Einigungsstelle, Arbeitsleistungen von Beschäftigten gem. § 1 Satz 2 der Betriebsvereinbarung vom 10.03.2011, die ganz oder teilweise Zustelltätigkeiten verrichten, entgegen der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit in der Zustellung vom 10.03.2011 vor dem dienstplanmäßigen Beginn, anzuordnen oder zuzulassen.

9 3. Verstößt die Antragsgegnerin gegen ihre Verpflichtung aus Ziffer 1 und/oder 2 wird für jeden Tag und jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 Euro angedroht.

10 Die Beschwerdeführerin hat

11 Zurückweisung der Anträge

12 beantragt

13 und vorgetragen, sie habe in der Zeit vom 11.04. bis 23.05.2012 in allen ZSPen und ZBen, welche unter den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fielen, Dienstunterrichte hierzu abgehalten. Im Rahmen dieser Dienstunterrichte seien die Beschäftigten im Detail über die Inhalte der Betriebsvereinbarung informiert worden, insbesondere darauf hingewiesen worden, dass sie ihre Tätigkeit nicht vor dem dienstplanmäßigen Beginn aufnehmen dürften und dass sie ihre Tätigkeit beenden müssten, wenn das Dienstplanende um mehr als 60 Minuten überschritten werde und kein unvorhersehbarer Fall im Sinne des § 9 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung vorliege. Bei den Dienstunterrichten sei auf Fragen der Zusteller eingegangen worden, ferner habe man mit den Leitern der ZSPen die Notwendigkeit der zwingenden Einhaltung der Betriebsvereinbarung mehrfach besprochen, damit diese vor Ort Maßnahmen zur Sicherung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ergreifen könnten. Den Beschäftigten sei im Rahmen der genannten und auch späterer Dienstunterrichte die Weisung erteilt worden, möglichst rechtzeitig mit der Stellenleitung Kontakt aufzunehmen, wenn sie bemerkten, dass sie ihre Arbeit nicht innerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit zuzüglich der 60 Minuten erledigen könnten. Die Zusteller seien während ihres Zustellgangs angewiesen, sich auf einer eigens eingerichteten Freecall-Nummer telefonisch zu melden, um Maßnahmen der Nachsteuerung zu ermöglichen. Da ein Teil der Zusteller sich den Anweisungen zur Sicherstellung der Einhaltung der Betriebsvereinbarung widersetzt hätten, habe es mehrere Gespräche in den Zustellstützpunkten vor Ort gegeben, es seien stichprobenartige Prüfungen der Einhaltung der Betriebsvereinbarung angeordnet und durchgeführt worden. Im ZSP B. sei ein Pilotprojekt gestartet worden, wonach die Eingangstür durch eine Zeitschaltuhr gesteuert werde, um den Zutritt der Zusteller zu dem Gebäude erst unmittelbar vor dem im Dienstplan vorgesehenen Arbeitszeitbeginn zu ermöglichen.

14 Die Beschwerdeführerin hält die Anträge im Übrigen für unzulässig, weil unbestimmt, die Prozessführungsvoraussetzungen seien nicht dargelegt, die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats bestritten. Die Anträge seien überdies unbegründet, denn ein Unterlassungsanspruch scheitere unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Globalantrags. Es seien Fallkonstellationen denkbar, in denen die von dem Betriebsrat geltend gemachten Ansprüche nicht bestünden. Auch bestehe keine Wiederholungsgefahr, was sich aus den arbeitgeberseits ergriffenen Maßnahmen ergebe, schließlich sei das begehrte Ordnungsgeld unangemessen hoch.

15 Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteienvorbringens erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf Teil A. des angegriffenen Beschlusses verwiesen.

16 Das Arbeitsgericht hat antragsgemäß zugunsten des Antragstellers entschieden. Es hielt die Anträge für hinreichend bestimmt, den Globalantrag für zulässig, ob eine Einschränkung auf bestimmte Bezirke erforderlich sei, könne dahinstehen. Das Arbeitsgericht hat offengelassen, ob der Unterlassungsanspruch des Betriebsrats auf den Durchführungsanspruch gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG den allgemeinen Unterlassungsanspruch nach § 87 BetrVG oder den Unterlassungsanspruch wegen grober Pflichtverletzung nach § 23 Abs. 3 BetrVG zu stützen sei. Jedenfalls liege ein Verstoß der Arbeitgeberin gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates vor, denn die Arbeitgeberin treffe eine Art Garantenstellung sicherzustellen, dass die dem Inhalt nach unstreitige Betriebsvereinbarung eingehalten werde. Deshalb könne der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Durchführung aller getroffenen Vereinbarungen verlangen, unabhängig davon, ob § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unmittelbar oder der Betriebsvereinbarung selbst der Anspruch des Betriebsrats zu entnehmen sei. Durch die festgestellten und unstreitigen Verstöße in der Vergangenheit sei Wiederholungsgefahr indiziert, eine irgendwie geartete Gestaltung oder Vorkehrung der Arbeitgeberin oder eine Änderung der tatsächlichen Lage, welche Verstöße in der Zukunft ausschlössen, sei nicht vorgetragen oder ersichtlich. Die von der Arbeitgeberin genannten Maßnahmen und Gespräche mit einzelnen Mitarbeitern, in deren Personen Verstöße vorgekommen seien, genügten zur Sicherung des kollektiven Rechtes nicht, auch die Informationsveranstaltungen und Dienstunterrichte seien nicht hinreichend, der verwendete Chart-Satz sei wenig geeignet, besser geeignet erschienen Stichprobenkontrollen, Aushänge oder Flyer, welche die arbeitsvertraglichen Pflichten verdeutlichen. Daraus, dass die Arbeitgeberin in den vorgetragenen Fällen gegen die Betriebsvereinbarung verstoßen habe, indem sie zumindest das gegen die Betriebsvereinbarung verstoßende Verhalten der Arbeitnehmer geduldet habe, folge der Unterlassungsanspruch, die Androhung von Ordnungsgeld beruhe auf § 23 Abs. 3 Satz 2 und 5 BetrVG bzw. auf § 890 ZPO. Bei der Androhung sei ausdrücklich klagestellt worden, dass es sich um das gesetzliche Höchstmaß des Ordnungsgeldes handle, bei dessen Festsetzung im Vollstreckungsfalle eigenständig über die Höhe zu befinden sei.

17 Gegen den ihr am 16.08.2012 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat die Beschwerdeführerin am 12.09.2012 Beschwerde eingelegt und sie nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 16.11.2012 am 15.11.2012 begründet. Sie verfolgt ihr Begehren auf Zurückweisung der Anträge weiter unter Verweisung auf den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag. Die Beschwerdeführerin stellt auf die große Anzahl von ZSPen und ZSPL ab, von denen der Vortrag des Antragstellers sich nur auf insgesamt 12 Einrichtungen mit Ende 2012 1114 Beamte und Arbeitnehmer beziehe. Es sei herauszuheben, dass die Beschäftigten in Dienstunterrichten über die mit Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung geltenden Neuerungen unterrichtet worden seien, nicht nur durch Präsentation des vorgelegten Foliensatzes, sondern auch durch mündlichen Vortrag, des Weiteren durch Information über die einschlägigen Regelungen in weiteren Dienstunterrichten. Auch die Leiter der ZSPL seien in Abteilungsbesprechungen mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die Betriebsvereinbarung einzuhalten sei. Auch per E-Mail sei der angesprochene Personenkreis nochmals schriftlich instruiert worden. Mit den Beschäftigen L., Q., S1 und R., die sich nicht an die Regelungen der Betriebsvereinbarung hielten trotz Teilnahme an Dienstunterrichten, seien Gespräche geführt worden mit dem Ziel, die Beschäftigten zur Einhaltung der Regelungen der Betriebsvereinbarung anzuhalten. Auch der Beschäftigte K. sei im Rahmen eines Dienstunterrichts zur Einhaltung der Betriebsvereinbarung unterwiesen worden, mit dem Beschäftigten M. sei eine mündliche Belehrung durchgeführt worden, auch Herr S. sei zur nochmaligen Erklärung der Aufzeichnungspflicht und Einhaltung der BV belehrt worden. Schließlich habe sich die Beschwerdeführerin ergänzend mit Hinweis- und Belehrungsblättern beholfen.

18 Dem Vortrag des Antragstellers sei nicht zu entnehmen, dass der Beschäftigte L. angewiesen worden sei, an den genannten Tagen die Arbeit vorzeitig aufzunehmen. Entsprechend verhalte es sich hinsichtlich der Beschäftigten K1, B3, B4, B5, S2, S3, S4 und S5 und auch hinsichtlich des Vortrags der vorzeitigen Arbeitsaufnahme vom 13.04.2012 im ZSP R., dasselbe gelte hinsichtlich des Beispielsfalles R., der am 12.05.2012 ohnehin die Arbeit nicht vorzeitig aufgenommen habe. Hinsichtlich der Mitarbeiter K., Q., S1, B2, M. und S. habe das Arbeitsgericht nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Arbeit über den Zeitkorridor von 60 Minuten hinaus angeordnet habe. Ebenso wenig sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin an den fraglichen Tagen gewusst habe, dass die genannten Beschäftigten über eine Stunde nach dienstplanmäßigem Arbeitsende weiter arbeiteten. Nicht berücksichtigt habe das Arbeitsgericht, dass es seit Geltung der neuen Betriebsvereinbarung bis Ende Mai 2012 in 2503 Fällen mit Ablauf der 60 Minuten zu Abbrüchen gekommen sei und in der Zeit vom 01.07.2011 bis zum 31.10.2012 in 3763 Fällen. Gerade darin zeige sich, dass die Dienstunterrichte der Beschwerdeführerin geeignet gewesen seien, den Beschäftigten die Betriebsvereinbarung in jeder Richtung zu verdeutlichen. Nicht nur im ZSP L., sondern auch im ZSP R. werde täglich darauf geachtet, dass die Arbeit von den Beschäftigten nicht vor dem dienstplanmäßigen Arbeitsbeginn aufgenommen würde. Eine Überprüfung des Vortrags des Antragstellers habe in einer Mehrzahl von Fällen hinsichtlich der Mitarbeiter M. und S. abweichende Arbeitsendzeiten ergeben, teilweise auch das Vorliegen unvorhersehbarer Fälle nach § 9 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung.

19 Nach alledem hält die Beschwerdeführerin die gestellten Anträge weiterhin für unzulässig, weil sie nicht ausreichend bestimmt seien, indem sie sich auf den gesamten Betrieb Niederlassung Brief F. bezögen, ohne zu berücksichtigen, dass Verstöße gegen die Betriebsvereinbarung ausschließlich hinsichtlich einzelner ZSPen und ZSPL und dort wiederum hinsichtlich einzelner Beschäftigter gerügt würden. Soweit der Antragsteller die Untersagung der Anordnung von Zustelltätigkeiten vor Dienstbeginn oder nach dem Zeitkorridor am Dienstende verlangt, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller keinen einzigen Fall vorgetragen habe, in dem die Beschwerdeführerin entsprechende Tätigkeiten angewiesen hätte. Auch hinsichtlich der angeblichen Zulassung von Zustelltätigkeiten rechtfertige sich im Hinblick auf die Gesamtzahl der in der Zustellung beschäftigten Arbeitnehmer und Beamten der Beschwerdeführerin in der Niederlassung BRIEF F., die Anrufung der Gerichte für Arbeitssachen nicht. Die Anträge seien zumindest aber unbegründet im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Maßnahmen getroffen habe, um der Betriebsvereinbarung Geltung zu verschaffen. So seien die Dienstunterrichte keine Stummfilmveranstaltungen gewesen. Weshalb die Informationsveranstaltungen und Dienstunterrichte nicht hinreichend gewesen seien, sage das Arbeitsgericht nicht. Nicht nachvollziehbar sei, wie das Arbeitsgericht darauf komme, dass keine eindeutigen Weisungen erteilt wurden. Unerwähnt gelassen habe das Arbeitsgericht die Belehrung und das Hinweisblatt. Die vom Arbeitsgericht geforderten Stichprobenkontrollen, Aushänge, Flyer und die tägliche stichprobenartige Vorlage der Arbeitszeitaufschriebe habe die Beschwerdeführerin ergriffen. Gefordert habe das Arbeitsgericht soziale Kälte.

20 Das Arbeitsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller lediglich Einzelfälle vorgetragen habe, dabei aber keinen einzigen Fall, in dem Beschäftigte angewiesen worden seien, vor Dienstbeginn oder über eine Stunde nach dienstplanmäßigem Arbeitsende hinaus Tätigkeiten zu verrichten. Es fehle jeglicher Sachvortrag, der auch nur den Anschein einer Verletzung der Durchführungspflicht der Beschwerdeführerin erwecken konnte, ganz abgesehen von einer Wiederholungsgefahr. Aus dem Vortrag des Antragstellers werde nicht annähernd deutlich, dass die Beschwerdeführerin in dem Wissen darum, dass die von dem Beschwerdegegner genannten einzelnen Beschäftigten länger als eine Stunde über das dienstplanmäßige Arbeitsende arbeiten werden, solches geduldet habe. Weil die Beschwerdeführerin dies nicht gewusst habe, könne vom Zulassen oder Dulden von Zustelltätigkeiten nach dem in der Betriebsvereinbarung vorgesehenen äußersten Arbeitszeitende keine Rede sein. Nachdem auch die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Antragstellers bestritten werden müsse, sei insgesamt und nach alledem der Beschluss des Arbeitsgerichts zu ändern und die unzulässigen, jedenfalls unbegründeten Anträge zurückzuweisen.

21 Die Beschwerdeführerin beantragt also,

22 den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 03.08.2012 - 14 BV 8/12 - zu ändern und die Anträge des Beschwerdegegners zurückzuweisen.

23 Der Antragsteller beantragt,

24 die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 03.08.2012 - 14 BV 8/12 - zurückzuweisen.

25 Er verteidigt den angegriffenen Beschluss, verweist auf die grundsätzliche Durchführungspflicht der Beschwerdeführerin von Betriebsvereinbarungen und sieht die Wiederholungsgefahr allein aufgrund des Fehlverhaltens in der Vergangenheit seitens der Beschwerdeführerin als begründet. Schon erstinstanzlich sei darauf hingewiesen worden, dass nur beispielhaft einzelne Fälle unter Beweis dargelegt worden seien, es sei ausdrücklich bestritten, dass es sich hierbei um Einzelfälle handle. Auch in allen anderen Bereichen der ZSPL, wie zum Beispiel in O. und A., sei ebenfalls gegen die Betriebsvereinbarungsregelungen verstoßen worden. Die von der Beschwerdeführerin bezifferten Abbruchfälle seien in der Regel aus anderen Gründen, insbesondere bei Erreichen der arbeitszeitlichen Höchstgrenze von 10 Stunden erfolgt. Diese würde durch weitere Vergrößerung der Bezirke durch Bemessungsvorgaben immer häufiger erreicht. Die Unterweisung in den Dienstunterrichten sei nicht geeignet, die Inhalte der Betriebsvereinbarung und die zwingende Notwendigkeit der Einhaltung zu vermitteln, so werde das Thema Dienstbeginn mehr gemieden als erklärt. Das Wort „Abbruchverpflichtung“ sei ständig versucht worden zu umgehen. Wie in der Niederlassung tatsächlich mit Beschäftigten umgegangen werde, zeige die Ermahnung des Beschäftigten W. vom 30.11.2012, der aufgefordert worden sei, weitere sechs Pakete zuzustellen. Zurückgewiesen werden müsse der Vorwurf der Einforderung sozialer Kälte, richtig sei eher, dass einzelne Beschäftigte durch ihr Zufrühkommen den gesamten Betriebsablauf durcheinander brächten. Nur in den vom Betriebsrat dargelegten Fällen sei die Beschwerdeführerin mit der notwendigen Konsequenz vorgegangen, um die einzelnen Zustellkräfte von der zwingend einzuhaltenden Regelung der Betriebsvereinbarung zu überzeugen. Dass Verstöße gegen die Betriebsvereinbarung nach wie vor hingenommen würden, zeige der Fall der Mitarbeiterin J., die das dienstplanmäßige Arbeitsende vom 03. bis 06.12.2012 an vier Tagen um mehr als eine Stunde überzogen hat, ebenso die Fälle der Zustellkräfte B. vom 22.11.2012, N. vom 21.12.2012 sowie B1 und M1, die am 24,12.2012 ohne Genehmigung des Betriebsrats Überzeitarbeiten im Umfang von 110 und 114 Minuten erbrachten. Eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats für das Verfahren liege unbestritten vor, bestritten sei es nur für einen Antrag Ziffer 2.2, der nicht Gegenstand des Verfahrens sei.

26 Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteienvorbringens in der Beschwerde wird auf deren Begründung, die Erwiderung des Antragstellers hierauf sowie die weiteren Schriftsätze des Antragstellers vom 15.02.2013 und des Beschwerdeführers vom 21.02.2013 verwiesen.

II.

27 Die form- und fristgerecht eingelegte und ausgeführte Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin auch hinreichend mit den Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Beschlusses auseinandergesetzt hat und die deshalb insgesamt zulässig ist, ist nur zum Teil begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der beschwerdeführenden Arbeitgeberin untersagt, Verstöße der von ihr beschäftigten Zustellkräften gegen die Betriebsvereinbarung vom 10.03.2011 zuzulassen, das Arbeitsgericht ist aber zu weit gegangen in seiner Entscheidung, der Arbeitgeberin zu untersagen, ihren Arbeitnehmern gegenüber Tätigkeiten unter Verstoß der nämlichen Betriebsvereinbarung anzuordnen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

28 1. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Untersagung der Anordnung von Arbeitsleistungen von Beschäftigten der Beschwerdeführerin vor dem dienstplanmäßigen Beginn und nach Ablauf von 60 Minuten nach dem dienstplanmäßigen Ende nicht schlüssig dargelegt. Unabhängig davon, worauf sich der Anspruch auf Unterlassung betriebsverfassungsrechtlich unzulässiger Anordnungen stützen ließe, hätte der Antragsteller Verstöße der Beschwerdeführerin konkret benennen müssen, die zur Zeit der Antragstellung noch bestehen, unmittelbar bevorstehen oder zumindest eine Wiederholung befürchten lassen. Dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Er hat nicht in einem einzigen Fall behauptet, die Beschwerdeführerin habe auch nur gegenüber einem einzigen Mitarbeiter angeordnet, er solle seine dienstliche Tätigkeit vor dem dienstplanmäßigen Beginn aufnehmen und verrichten oder aber er habe länger als 60 Minuten nach dem vorgesehenen Dienstplanende weiter zu arbeiten und einen Abbruch zu unterlassen.

29 Ein solcher Vortrag lässt sich auch nicht dem Vorgang W. entnehmen, dessen Ermahnung vom 30.11.2012 vom Antragsteller gerügt wird. Die Beschwerdeführerin hat den Mitarbeiter W. nicht ermahnt, weil er am 13.11.2012 seinen Zustellabbruch angezeigt hat, sondern vielmehr deshalb, weil er dies erst zum Zeitpunkt des Abbruchs tat und nicht so rechtzeitig, dass ihn Entlastungskräfte unterstützen könnten, sie hat ihn ermahnt, weil er vor Ablauf einer Stunde nach planmäßigem Dienstende die Zustellung einstellte und statt dessen Rückschriften fertigte, die er nach ihrer Meinung nach Zustellung der verbliebenen sechs Pakete am Folgetag hätte vornehmen können. Der Ermahnung vom 30.11.2011 lässt sich also nicht entnehmen, dass dem Mitarbeiter W. Aufgaben zugemutet werden sollten, die er nur unter Missachtung der Bestimmungen in der Betriebsvereinbarung vom 10.03.2011 hätte erfüllen können.

30 Da somit der Antragsteller keine Verstöße der Beschwerdeführerin gegen ihre Verpflichtung aus der Betriebsvereinbarung vom 10.03.2011 dergestalt dargelegt hat, dass sie betriebsverfassungswidrige Tätigkeiten ihrer Zustellkräfte anordnete, hätte das Arbeitsgericht der Beschwerdeführerin nicht untersagen dürfen unter Verstoß gegen die Regelungen der Betriebsvereinbarung Tätigkeiten anzuordnen, insoweit war die Beschwerde begründet und der arbeitsgerichtliche Beschluss abzuändern.

31 2. Zu Recht hat das Arbeitsgericht dagegen der Beschwerdeführerin untersagt, Arbeitstätigkeiten ihrer Zustellkräfte vor Dienstplanbeginn und nach Ablauf von 60 Minuten nach Dienstplanende zuzulassen bzw. zu dulden. Insoweit wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in Buchstabe B des angegriffenen Beschlusses verwiesen. Das Beschwerdegericht macht sie sich zu Eigen und weist lediglich ergänzend im Hinblick auf die Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin auf Nachstehendes hin:

32 a) Die Anträge des Antragstellers hat das Arbeitsgericht zu Recht als zulässig angesehen, sie waren ausreichend bestimmt und verfügten über das notwendige Rechtschutzinteresse. Die Art des durch die Anträge zu verhindernden betriebsverfassungswidrigen Verhaltens ist konkret beschrieben, insbesondere für die Duldung von Arbeitsleistungen vor Dienstplanbeginn und nach dem in der Betriebsvereinbarung geregelten Zeitkorridor nach Dienstplanende sind Globalanträge zulässig, mit denen dem Arbeitgeber allgemein untersagt werden soll, für Arbeitnehmer seines Betriebes ohne Zustimmung des Betriebsrats Arbeitsleistungen zu dulden.

33 Eine Beschränkung der Anträge auf einzelne Niederlassungen war nicht geboten, es ist dem Antragsteller nicht zuzumuten, abzuwarten, bis er in jedem Zustellstützpunkt einen Beispielsfall für Verstöße des Arbeitgebers gegen die Betriebsvereinbarung vom 10.03.2011 ausfindig gemacht hat. Es genügt vielmehr insoweit die Behauptung, nicht nur in den benannten Fällen, die sich auf eine nicht zu vernachlässigende Anzahl von unterschiedlichen Zustellstützpunkten einerseits und eine Mehrzahl von gegen die Betriebsvereinbarung verstoßenden Mitarbeitern andererseits beziehen, sondern auch in weiteren Stützpunkten sei es zu den betriebsverfassungsrechtlichen Verstößen gekommen. Angesichts der vereinbarten Dokumentationspflichten wäre es der Beschwerdeführerin unbenommen geblieben und nicht unmöglich gewesen, das Gegenteil hiervon zumindest substantiiert zu behaupten.

34 Nach dem Vorbringen des Antragstellers kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Wiederholung von Pflichtverstößen nicht zu befürchten sei, selbst die Zusicherung des Arbeitgebers, dass in Zukunft ein betriebsverfassungswidriges Verhalten unterbleiben werde, schließt die Wiederholungsgefahr nicht aus (BAG 23.06.1992 - 1 ABR 11/92 - nach juris).

35 An der ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens hat das Berufungsgericht keinen Ansatzpunkt zu Zweifeln gefunden.

36 b) Der Antragsteller kann schon nach § 23 Abs. 3 BetrVG von der Beschwerdeführerin verlangen, es zu unterlassen, vor und nach den in den Dienstplänen plus Karenzzeit festgelegten Arbeitszeiten Arbeitsleistungen ihrer Zustellerinnen und Zusteller entgegenzunehmen.

37 aa) Nach § 23 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber bei einem groben Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz durch das Arbeitsgericht aufgeben lassen, eine Handlung zu unterlassen. Ein grober Verstoß des Arbeitgebers ist bei einer objektiv erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden Pflichtverletzung zu bejahen (BAG 19.01.2010 - 1 ABR 55/08 - BAGE 133, 75). Diese Anforderungen sind regelmäßig erfüllt, wenn er mehrfach und erkennbar gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen hat (BAG 18.08.2009 - 1 ABR 47/08 - BAGE 131, 342). Eine grobe Pflichtverletzung indiziert die Wiederholungsgefahr (BAG 29.04.2004 - 1 ABR 30/02 - BAGE 110, 252). Diese ist nur dann ausgeschlossen, wenn aus faktischen oder rechtlichen Gründen eine Wiederholung des betriebsverfassungswidrigen Verhaltens ausscheidet. Die Zusicherung, zukünftiges betriebsvereinbarungswidriges Verhalten zu unterlassen, genügt hierfür nicht (BAG 23.06.1992 - 1 ABR 11/92 - AP BetrVG 1972, § 23 Nr. 20).

38 bb) Nach diesen Grundsätzen hat die Beschwerdeführerin grob gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten verstoßen. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unter Beteiligung des Betriebsrats Dienstpläne aufgestellt und am 10.03.2011 eine Betriebsvereinbarung geschlossen, wonach eine Arbeitsleistung vor dem Beginn der dienstplanmäßigen Zeit und nach Ablauf einer Stunde nach Ende der Dienstplanzeit grundsätzlich nicht erlaubt ist. Die Einhaltung der Dienstpläne und der hierzu ergangenen Betriebsvereinbarung ist eine Verpflichtung im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, weil sie ihre Grundlage im Betriebsverfassungsgesetz hat. Die Beschwerdeführerin hat die mit dem Betriebsrat vereinbarte Regelung nicht umgesetzt, indem sie in einer Vielzahl von Fällen die von ihren Mitarbeitern außerhalb der von der Betriebsvereinbarung bzw. den Dienstplänen bestimmten Zeiten erbrachten Arbeitsleistungen duldend entgegengenommen hat. Die hierin liegende Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten ist grob. Die Beschwerdeführerin ist offensichtlich nicht befugt, ihre Mitarbeiter außerhalb der genannten Zeiten arbeiten zu lassen, wobei es auf ein Verschulden des Arbeitgebers nicht ankommt, da es um ein zukünftiges Verhalten geht und er nicht als Einzelperson sondern als Organ der Betriebsverfassung betroffen ist.

39 Das Arbeitsgericht hat eine Vielzahl von Fällen aufgelistet, in denen es zu Arbeitsleistungen von Mitarbeitern außerhalb der durch die Betriebsvereinbarung vom 10.03.2011 festgelegten Zeiten gekommen ist. In einem einzigen der dort aufgeführten Fälle ist es der Beschwerdeführerin gelungen, das tatsächliche Vorliegen eines Verstoßes gegen die Betriebsvereinbarung vorzutragen. Richtig ist, wie sich bereits aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts ergibt, dass der Mitarbeiter R. am 12.05.2012 anders als an mehreren Tagen davor seinen Dienst nicht zu früh angetreten hat. In allen anderen Fällen, die die Beschwerdeführerin durch abweichende Zeitangaben in Zweifel stellte, verkürzte sich lediglich die Dauer der Überziehung, brachte sie als solche jedoch nicht in Abrede. Gerade dieses Prozessverhalten aber, durch das der Eindruck entstehen kann, die Beschwerdeführerin wolle die Verstöße gegen die Betriebsvereinbarung verharmlosen, spricht eher dagegen, dass der feste Wille seitens der Arbeitgeberin besteht, die Betriebsvereinbarung ihren Arbeitnehmern gegenüber durchzusetzen, was gerade aber ihre Aufgabe ist, weil nur der Arbeitgeber, nicht aber der Betriebsrat in der Lage ist, getroffene Betriebsvereinbarungen durch Weisungen umzusetzen.

40 Wenn die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, sie habe Verstöße gegen die Betriebsvereinbarung nicht geduldet, weil sie davon im Moment des jeweiligen Verstoßes keine Kenntnis gehabt habe, liegt sie damit weder im tatsächlichen noch im rechtlichen Sinne richtig. Naturgemäß wird man den gesetzlichen Vertretern der Beschwerdeführerin selbst eine entsprechende Kenntnis nicht unterstellen können. Dies gilt aber nicht für die bestellten Leitungspersonen in den einzelnen ZSPen, deren Kenntnis sich die Beschwerdeführerin zurechnen lassen muss. Zumindest diesen dürfte eine vorzeitige Dienstaufnahme ihrer Zustellkräfte nicht verborgen bleiben, wie dies seitens des Antragstellers für den Fall vom 16.04.2012, als im ZSP L. 8 Mitarbeiter die Arbeit vor dienstplanmäßigem Beginn in Anwesenheit von 6 Personen der Stellenleitung aufgenommen haben, deutlich gemacht wurde. Auch wenn im Nachhinein eine Belehrung erfolgt sein sollte, wurde die verbotswidrige Tätigkeit doch aktuell nicht unterbunden. Eine Duldung liegt aber auch dann vor, wenn nach Kenntniserlangung von einem Verstoß keine gestaffelten Maßnahmen zur künftigen Vermeidung getroffen werden. Dass es hieran auch gegenwärtig noch mangelt, zeigt der Ermahnungsfall W. und zeigen die jüngsten vom Antragsteller aufgeführten Vorgänge.

41 Im Ermahnungsfall W. vom 30.11.2012 kommt es insoweit nicht in erster Linie auf die durchaus nachvollziehbare Berechtigung der Ermahnung als solcher an, mit der die Beschwerdeführerin die aus ihrer Sicht verspätete Mitteilung des Abbruchs und das Unterlassen der Zustellung von sechs Paketen zugunsten der Fertigung der Rückschrift, anstatt dies am Folgetag zu erledigen, zum Anlass ihrer Rüge nahm. Was vielmehr streitgegenstandsbezogen Bedeutung erlangt, ist, dass die Beschwerdeführerin mit keinem Wort darauf einging, dass der Abbruch entgegen der Betriebsvereinbarung nicht spätestens eine Stunde nach Dienstplanende, nämlich um 15.49 Uhr erfolgte, sondern offenbar erst um 16.00 Uhr, nachdem der Ermahnte im ZSP noch die Rückschrift gefertigt hatte. Denn nach § 9 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung beinhaltet das Überschreitungsvolumen das Ende des Zustellganges einschließlich erforderlicher Nachbearbeitungen.

42 Nicht zuletzt die im Schriftsatz des Antragstellers vom 16.02.2013 mitgeteilten Vorgänge führen zur Annahme eines groben Verstoßes der Beschwerdeführerin im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG.

43 Frau J. hatte vom 03. bis 06.12.2012 an vier aufeinanderfolgenden Tagen das zulässige Dienstende überzogen, Herr B. am 22.11.2012, jeweils also nach der angegriffenen Entscheidung erster Instanz. Im Fall der Frau J. hat die Beschwerdeführerin den Vorgang schlicht unstreitig gestellt, ohne zu behaupten, der Mitarbeiterin sei der Inhalt der Betriebsvereinbarung zuvor bekannt gegeben worden, ohne zu behaupten, sie sei danach darauf hingewiesen oder daran erinnert worden. Bei Herrn B. wurde zwar seine Teilnahme an den beiden Schulungen vom 25.06. und 10.08.2012 angeführt, nicht aber irgendwelche Konsequenzen benannt, keine Rügen, keine Ermahnung, die aus seinem Verstoß vom 22.11.2012 gezogen worden wären. Beide Vorgänge machen deshalb zum einen deutlich, dass die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Gegenmaßnahmen nicht ausreichen, um die Betriebsvereinbarung vom 10.03.2011 durchzusetzen, denn es wird trotz Unterrichten weiter dagegen verstoßen, zum anderen verdeutlichen sie, dass die Beschwerdeführerin nicht mit der nötigen Konsequenz auf Verstöße reagiert - die beiden genannten Vorfälle liegen immerhin etwa drei Monate zurück - um die Betriebsvereinbarung zur Geltung zu bringen.

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