VG Freiburg (Breisgau), 2025-02-13, 2 K 4482/24

2 K 4482/24Verwaltungsgericht13.02.2025

Gesamter Gesetzestext

VG Freiburg (Breisgau) — 2 K 4482/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-13

Aktenzeichen: 2 K 4482/24

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen eine Zwangsgeldandrohung.

2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. x, Gemarkung x. Dieses Grundstück liegt bauplanungsrechtlich im Außenbereich. Auf dem Grundstück befand sich ein Wohnhaus (x), welches infolge eines Brandes am x.1991 zerstört und sodann abgerissen wurde. Weiter befindet sich auf dem Grundstück ein Holzhaus (x). Dieses Holzhaus (x) vermietete der Kläger mit Vertrag vom x ab dem 01.12.2019, an Frau x.

3 Bei einer Ortsbegehung des Landratsamts x stellte die Baurechtsbehörde fest, dass auf der Freifläche zwischen dem Anwesen Ex und dem angrenzenden Anwesen x zwei Wohntrailer abgestellt waren. Am 06.12.2019 teilte die Gemeinde x dem Landratsamt x weiter mit, dass ein weiterer Wohnwagen auf dem Grundstück abgestellt worden sei.

4 In der Folgezeit forderte das Landratsamt X den Kläger vergeblich auf, die ungenehmigte Nutzung der Hütte zu Wohnzwecken aufzugeben, das Mietverhältnis mit Frau Fx aufzulösen und die auf dem Grundstück Flst.-Nr. x abgestellten Wohnwagen umgehend zu entfernen und das Grundstück unverzüglich in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuführen.

5 Mit Bescheid des Landratsamts X vom 15.05.2020 wurde dem Kläger schließlich „die ungenehmigte Nutzung einer Hütte zu Wohnzwecken auf dem Grundstück Flurstück Nr. x der Gemarkung X, untersagt“ (Ziffer 1) sowie ihm aufgegeben, die „Nutzung einer Hütte zu Wohnzwecken auf dem Grundstück Flurstück Nr. x der Gemarkung X, unverzüglich, jedoch spätestens mit Eintritt der Bestandskraft dieser Entscheidung einzustellen“ (Ziffer 2). Für den Fall der Nichtbefolgung der Nutzungsuntersagung unter Ziffer 1 innerhalb der in Ziffer 2 genannten Frist wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- EUR angedroht (Ziffer 3). Unter Ziffer 4 des Bescheides wurde verfügt, dass die „auf dem Grundstück ungenehmigt abgestellten Wohnwägen für die Unterbringung von Personen“ unverzüglich, jedoch spätestens mit Eintritt der Bestandskraft dieser Entscheidung zu entfernen und „das Grundstück Flurstück Nr. x innerhalb derselben Frist zu räumen und in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuführen“ ist. Für den Fall, dass die unter Ziffer 4 dieser Entscheidung angeordnete Entfernung der Wohnwagen nicht fristgerecht vollzogen wird, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- EUR angedroht (Ziffer 5).

6 Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht X mit Urteil vom 30.05.2022 (Az. 2 K 3049/20) im Wesentlichen ab. Die Verfügungen in den Ziffern 3 und 5 des Bescheids vom 15.05.2020 (Zwangsgeldandrohungen) hatte die Beklagte nach Hinweis des Gerichts, dass gegen die Fristen Bedenken bestünden, aufgehoben. Insoweit wurde der Rechtsstreit für erledigt erklärt. In den Urteilsgründen wird ausgeführt, dass die unter Ziffer 1 verfügte Nutzungsuntersagung auf Grundlage von § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO rechtmäßig sei. Eine Nutzungsuntersagungsverfügung beinhalte nicht nur das Gebot, die beanstandete Nutzung (einmalig) einzustellen, sondern auch das dauerhafte Verbot, dieselbe oder eine vergleichbare Nutzung dort wiederaufzunehmen. Die Voraussetzungen des § 65 LBO lägen vor. Die Nutzung der Holzhütte zu Wohnzwecken stehe im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Nutzungsuntersagung sei auch verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei. Insbesondere sei die Nutzung auch nicht (materiell) genehmigungsfähig. Der Kläger sei als Eigentümer des Grundstücks ermessensfehlerfrei als Zustandsstörer (vgl. § 7 PolG) herangezogen worden. Insoweit wird im Urteil wörtlich ausgeführt:

7 „Denn für die Störereigenschaft des Eigentümers ist es unerheblich, wenn neben ihm andere Personen privatrechtliche Rechte an dieser Anlage haben, sei es dinglicher (Miteigentum, Nießbrauch, Wohnrecht) oder schuldrechtlicher (Pacht, Miete) Natur. Diese Berechtigungen stellen weder die Rechtmäßigkeit der Störerauswahl noch diejenige des bauaufsichtsrechtlichen Einschreitens in Frage. Sie bilden lediglich Vollstreckungshindernisse, die im Rahmen der Vollstreckung durch Duldungsverfügungen auszuräumen sind, wenn die Nebenberechtigten mit der angeordneten Maßnahme nicht einverstanden sind (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 26.01.2021 - 1 B 321/20 - juris Rn. 7 m.w.N.).

8 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch dann nicht, wenn man davon ausginge, dass bei vermieteten Räumlichkeiten unter dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr eine Nutzungsuntersagung mit einem Räumungsverlangen regelmäßig an den unmittelbaren Nutzer, d.h. den Mieter, zu richten ist, wenn es um die Beendigung der gegenwärtigen Nutzung geht und diese unterbunden werden soll (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2021 - 7 B 1103/21 - juris Rn. 7; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 06.10.2021 - 10 K 10512/17 - juris Rn. 139 ff. m.w.N.). Denn ein Vorgehen gegen den Eigentümer ist angesichts des Gebots einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr nicht zu beanstanden, wenn nach den Umständen des Falles nicht zu erwarten ist, dass den baurechtswidrigen Zuständen durch Maßnahmen gegenüber den unmittelbaren Nutzern, hier den Mietern und Bewohnern, wirksam und dauerhaft begegnet werden kann (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 06.10.2021 - 10 K 10512/17 - juris Rn. 147 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Inanspruchnahme des Klägers als Eigentümer stellt sich als effektivere Maßnahme zur Durchsetzung der Nutzungsuntersagung dar. Zwar hat der Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Wohnungsgeberbestätigung vom 18.02.2020 vorgelegt, trotz dessen besteht nach wie vor eine unübersichtliche Nutzersituation der Holzhütte. Es ist nicht klar, welche Personen die Holzhütte konkret bewohnen bzw. zu Wohnzwecken nutzen und welche Personen in den Wohnwagen unterkommen. Eine Zuordnung der Personen zur hier streitigen Nutzung der Holzhütte zu Wohnzwecken ist dem Beklagten mithin nicht möglich. Ohne dass es darauf ankäme, wird die Mieterin der Holzhütte, Frau X Fx, in der Wohnungsgeberbestätigung vom 18.02.2020 zudem gar nicht aufgeführt, sodass sich wohl auch nicht gemeldete Personen auf dem Grundstück zu Wohnzwecken aufhalten.“

9 Hinsichtlich der Beseitigungsanordnung in Ziffer 4 Satz 1 des Bescheids vom 15.05.2020 wird im Urteil ausgeführt, dass diese ebenfalls auf Grundlage von § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO rechtmäßig sei. Bei den Wohnwagen handele es sich um bauliche Anlagen, die formell und materiell baurechtswidrig seien. Auch die Inanspruchnahme des Klägers als Eigentümer des Grundstücks sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Ziffer 4 Satz 2 des Bescheides wurde hingegen aufgehoben. Soweit dort verfügt war, der Kläger habe das Grundstück „zu räumen und in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuführen“ sei die Anordnung nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 LVwVfG und daher rechtswidrig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe verwiesen. Das Urteil ist seit 26.10.2022 rechtskräftig.

10 Mit Schreiben vom 20.07.2023 bzw. vom 02.10.2023 wurde der Kläger (bzw. sein Prozessbevollmächtigter) darauf hingewiesen, dass nach einer Überprüfung vor Ort der rechtskräftigen Verfügung vom 15.05.2020 nicht Folge geleistet worden sei. Der Kläger werde aufgefordert, diesen Verpflichtungen umgehend nachzukommen und die Erfüllung nachzuweisen. Ansonsten würden „die erforderlichen Maßnahmen kostenpflichtig unter Androhung eines Zwangsgeldes“ angeordnet sowie „Duldungsverfügungen gegenüber den Mietern erlassen“. Es werde angeraten, das Mietverhältnis mit X Fx sowie den Stellplatzmietvertrag mit Herrn XFx und X umgehend zu kündigen. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 04.08.2023 (bzw. bis 31.10.2023 in dem an den Prozessbevollmächtigten gerichteten Schreiben) gegeben.

11 Mit Schreiben vom 17.10.2023 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dieser habe mit den Wohnwagen auf dem Grundstück nichts zu tun. Dennoch habe er die Entfernung der Wohnwagen verlangt. Das entsprechende Schreiben vom 01.06.2022 lege er hiermit vor. Des Weiteren teile er mit, dass das Grundstück mit einem Einfamilienhaus bebaut sei, nicht mit einer Hütte. Der Mieterin, Frau Fx, sei gekündigt worden, sie habe aber der Kündigung widersprochen. Die Nutzungsuntersagung scheitere daher an der rechtlichen Unmöglichkeit. In dem von seinem Prozessbevollmächtigten vorgelegten Schreiben vom 01.06.2022, welches an Mx und XFx adressiert ist, heißt es wörtlich: „Kündigung der 2x angemieteten Stellplätze nach Bekanntgabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.05.2022. Der Mietvertrag vom 01.02.2020 wird hiermit gekündigt. Sehr geehrte Frau X, sehr geehrter Herr Fx, anbei geben wir Ihnen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg bekannt vom 31.05.2022 das auf unserem Grundstück mit der Flurstücknummer x bis auf einen Wohnwagen keine Wohnwägen mehr stehen dürfen. Wir fordern Sie daher unverzüglich dazu auf alle Wohnwägen mit sofortiger Wirkung inkls. der festen Vorbauten, Zelte zu entfernen. Wir bitten darum mit der Entfernung und dem Rückbau unverzüglich zu beginnen. Mit freundlichen Grüßen Fx“.

12 Mit Bescheid des Landratsamts X vom 24.04.2024 wurde dem Kläger die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 5.000,-- EUR angedroht, sollte er den Anordnungen unter den Ziffern 1 und 2 (Nutzungsuntersagung) aus dem Bescheid vom 15.05.2020 nicht bis 31.05.2024 Folge leisten (Ziffer 1). Für den Fall, dass er der Anordnung unter Ziffer 4 Satz 1 des Bescheids vom 15.05.2020 (Beseitigungsanordnung) nicht bis 31.05.2024 nachkomme, wurde ihm die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von weiteren 5.000,-- EUR angedroht (Ziffer 2). Unter Ziffer 3 wurde eine Gebühr in Höhe von 292,-- EUR festgesetzt. Der Bescheid wird damit begründet, dass nach dem Ergebnis einer örtlichen Prüfung entgegen der Anordnung vom 15.05.2020 weder dem Gebot der Nutzungsuntersagung noch der Beseitigungsanordnung Folge geleistet worden sei. Diese Anordnungen seien rechtskräftig festgestellt. Zur Durchsetzung werde nun ein Zwangsgeld angedroht. Die Androhung stehe im Ermessen, hierbei sei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Androhung in Höhe von jeweils 5.000,-- EUR sei geeignet, erforderlich und angemessen, um den Zweck der Maßnahme, also die zeitnahe Befolgung der Verfügung, sicherzustellen. Durch die Androhung würden für den Kläger keine Nachteile eintreten, die erkennbar außer Verhältnis zu den Vorteilen für die Allgemeinheit stünden. Angesichts des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der Verfügung und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sei die Höhe des Zwangsgelds angemessen.

13 Mit weiterem Bescheid des Landratsamts X vom 24.04.2024 wurde gegenüber der namentlich bekannten Mieterin des Klägers (X Fx), sowie weiteren Personen aus der Familie, soweit diese namentlich bekannt sind (Mx, XF und L Fx), eine Duldungsanordnung erlassen. Unter Ziffer 1 wurde Folgendes verfügt: „Sie werden als Mieter verpflichtet, die rechtskräftige Nutzungsuntersagung zu Wohnzwecken hinsichtlich der Holzhütte sowie die Beseitigungsanordnung hinsichtlich der Wohnwagen gegenüber ihrem Vermieter Herrn X im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu dulden“. Unter Ziffer 2 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- EUR angedroht, für den Fall, dass sie der Duldungsverfügung zuwiderhandeln. Die Duldungsverfügung ist bestandskräftig.

14 Gegen den an ihn adressierten Bescheid vom 24.04.2024 erhob der Kläger Widerspruch. Er macht geltend, die Verfügung sei „grob rechtswidrig oder gar nichtig“, nachdem die Mieterin des Hauses sich weigere auszuziehen. Sie habe der Wohnraumkündigung widersprochen. Der Widerspruch gegen die Kündigung läge dem Landratsamt bereits vor. Es sei „natürlich nicht“ Sache des Klägers, auf Räumung zu klagen, sondern dies müsse das Landratsamt tun.

15 Im Rahmen des Abhilfeverfahrens half das Landratsamt X dem Widerspruch im Hinblick auf die unter Ziffer 3 im Bescheid vom 24.04.2024 festgesetzte Gebühr in Höhe von 292,-- EUR teilweise ab und setzte diese mit Abhilfeentscheidung vom 16.08.2024 auf 15,-- EUR Gebühren und 4,12 EUR Auslagen (für Postzustellungen) fest. Zur Begründung heißt es, dass entgegen der ursprünglichen Annahme im Bescheid vom 24.04.2024 die Kostenentscheidung nicht auf § 3 LGebG i. V. m. Ziff. 52.10.07.08 der Verordnung des Landratsamts X über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde (Gebührenverordnung) gestützt werden könne. Vielmehr habe die Kostenfestsetzung aufgrund der spezielleren Regelung des § 5 Abs. 2 LVwVGKO zu erfolgen. Dementsprechend seien gemäß § 31 LVwVG i. V. m. § 5 LVwVGKO eine Gebühr von 15,-- EUR und gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 LVwVGKO Auslagen von 4,12 EUR zu erheben. Dem Widerspruch werde demnach in Höhe von 272,88 EUR abgeholfen.

16 Mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2024 wies das Regierungspräsidium X den Widerspruch, soweit ihm nicht abgeholfen worden war, zurück. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen in Bezug auf Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheides (Zwangsgeldandrohungen), dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Androhung der Zwangsgelder nach § 2 Nr. 1 LVwVG i.V.m. §§ 18, 19, 20 und 23 LVwVG vorlägen. Das Verwaltungsgericht X habe rechtskräftig festgestellt, dass die Ziffern 1, 2, 4 Satz 1 und 6 des Bescheids vom 15.05.2020 und der insoweit ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums X vom 19.08.2020 rechtmäßig seien und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ausweislich der Feststellungen des Landratsamtes X sei bisher weder die beanstandete Nutzung eingestellt, noch das Gebäude [Anmerkung: gemeint sind wohl die Wohnwagen] beseitigt worden. Insofern würden die Voraussetzungen für die Androhung der Zwangsgelder vorliegen. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder sei nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Einzelfalls verhältnismäßig i. S. d. § 40 LVwVfG. Hierbei seien auch Dringlichkeit und Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen zu berücksichtigen. Hier ginge von der ungenehmigten Anlage eine negative Vorbildwirkung für andere Grundstücke im Außenbereich aus. Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Klägers seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Mit 5.000,-- EUR bewegten sich die Zwangsgelder auch im unteren Rahmen des gemäß § 23 LVwVG möglichen Rahmens von bis zu 50.000,-- EUR. Der Zwangsgeldandrohung stehe auch kein Vollstreckungshindernis entgegen. Mit Bescheid vom 24.04.2024 seien gegenüber den Mietern des Widerspruchsführers entsprechende Duldungsanordnungen nach § 47 Abs. 1 LBO ergangen. Ausweislich der sich in der Verfahrensakte befindlichen Zustellungsnachweise seien die Duldungsanordnungen den Mietern jeweils am 25.04.2024 per Postzustellungsurkunde zugestellt worden; sie hätten keinen Widerspruch erhoben, so dass die Duldungsanordnungen bestandskräftig geworden seien. Mittels der zwischenzeitlich bestandskräftigen Duldungsanordnungen habe das Landratsamt ausreichend sichergestellt, dass der zwangsweisen Durchsetzung der o.g. Anordnungen entgegenstehende Rechte Dritter – hier: der Mieter – an den betreffenden baulichen Anlagen, nicht entgegengehalten werden könnten. Insofern stellten die Mietverhältnisse keinen Hinderungsgrund für verwaltungsrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen dar. Die Beendigung der zivilrechtlichen Mietverhältnisse, die zwischen den Mietern des Klägers und dem Kläger bestünden, seien ausschließlich Sache des Klägers. Ergänzend wird auf die Gründe im Bescheid verwiesen.

17 Der Kläger hat am 11.09.2024 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf seine Widerspruchsbegründung. In dieser macht er geltend, dass eine Vollstreckung nicht möglich sei, da die Mieterin gegen die Kündigung Widerspruch eingelegt habe. Das Verhalten des Landratsamts bewege sich „in der Nähe der Rechtsbeugung“. Ergänzend wird vorgetragen, im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht bestätigte Nutzungsuntersagung habe der Kläger seiner Mieterin gekündigt. Diese sei aber nicht ausgezogen und zahle die Miete nur schleppend. Das Gericht habe nun zu klären, ob der Kläger verpflichtet sei, eine Räumungsklage zu erheben. Es sei zu klären, „wo die Sinti und Roma dann hinsollten“. Die Obdachlosenunterkünfte müsste dann die Gemeinde bezahlen, die derzeitige Situation entlaste die Gemeinde. Angesichts der Wohnungsnot könne auch „der biologische Auszug der Mieterin, die sehr krank sein soll“, abgewartet werden. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts [Anmerkung: im Urteil vom 30.05.2022 - 2 K 3049/20 -] im Hinblick auf die auf dem Grundstück abgestellten Wohnwägen und Wohnmobile seien „ein völliges Fehlurteil“. Es sei den Sinti und Roma verboten, dort Fahrzeuge abzustellen. Die rechtliche Frage sei nun, ob der Kläger verpflichtet sei, hier Ansprüche nach § 1004 BGB einzuklagen. Er kenne die Zustellungsadressaten nicht.

18 Der Kläger beantragt,

19 den Bescheid des Landratsamt X vom 24.04.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidium X vom 16.08.2024 aufzuheben.

20 Der Beklagte beantragt,

21 die Klage abzuweisen.

22 Zur Begründung wiederholt und vertieft das beklagte Land sein Vorbringen und ergänzt, dass das angedrohte Zwangsgeld mit Bescheid vom 24.09.2024 festgesetzt worden und ein weiteres Zwangsgeld angedroht worden sei. Zwischenzeitlich sei das Zwangsgeld auch beigetrieben worden.

23 Bei einer am 07.01.2025 durchgeführten Begehung des Grundstücks wurde ausweislich des Begehungsprotokolls „Bauüberwachung“ festgestellt, dass die Hütte zu Wohnzwecken weiterhin bewohnt sei und sich ein Wohnwagen und ein Trailer weiterhin auf dem Grundstück befänden. Die baulichen Anlagen hätten „Siedlungscharakter“.

24 Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 03.02.2025 (Kläger) und vom 24.01.2025 (Beklagter) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

25 Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten des Landratsamts sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums vor. Auf diese Behördenakten, die beigezogene Akte des Verfahrens 2 K 3049/20 und die Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26 Die Entscheidung ergeht durch die Kammer ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten auf eine solche verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

27 A. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, Alt. 1. VwGO statthaft. Bei den streitgegenständlichen Androhungen von Zwangsgeld handelt es sich um (selbstständige) Verwaltungsakte, weil sie die Zwangsmittel verbindlich regeln (vgl. Kahlert/Sandner in Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 9. Aufl. 2022, 4. Geltung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes bei Zwangsgeld, Zwangshaft und Ersatzvornahme, Rn. 28; Sauter: LBO, 3. Aufl. 63. Lfg. Juli 2023, § 47 Rn. 81 m.w.N.). Auch in Bezug auf die Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 24.04.2024 in der Gestalt der Abhilfe- sowie Widerspruchsentscheidung ist die Anfechtungsklage statthaft.

28 Das Gericht geht bei sachdienlicher Auslegung des Klageantrags (§ 88 VwGO) davon aus, dass die im Widerspruchsbescheid enthaltene Gebührenfestsetzung nicht Gegenstand der Klage ist, da der Kläger insoweit keine eigenständigen Einwände erhoben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1982 - 8 C 50.80 - juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.07.1996 - 8 S 1127/96 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.07.2007 - 21 ZB 07.1725 - juris Rn. 4; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 79 Rn. 7). Auch besteht kein nach § 24 Satz 2 LGebG automatischer „Anfechtungsverbund“ zwischen der ursprünglichen Sachentscheidung und einer später erhobenen Widerspruchsgebühr. Ein solcher kommt nur für die im Ausgangsbescheid getroffene Sachentscheidung und einer unmittelbar daraus resultierenden Gebühr in Betracht (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2020 - 4 K 3733/19 - juris Rn. 2).

29 Die Anfechtungsklage ist auch ansonsten zulässig. Insbesondere hat sich das Klagebegehren (in Bezug auf die Zwangsgeldandrohungen) nicht etwa deswegen erledigt, weil das angedrohte Zwangsgeld zwischenzeitlich mit weiterem Bescheid vom 24.09.2024 (VAS 805) festgesetzt und mittlerweile auch beigetrieben wor den ist. Denn eine Erledigung einer Zwangsgeldandrohung tritt nur ein, wenn die zwangsgeldbewehrte Anordnung rechtzeitig erfüllt wurde und somit die Bedingung, von der die Fälligkeit des Zwangsgelds abhängt, nicht mehr eintreten kann. Auch nach Zahlung des Zwangsgelds bleibt sie Rechtsgrundlage für das Einbehalten des Geldes (vgl. VG München, Beschluss vom 23.01.2025 - M 19 S 24.3937- juris Rn. 38). Eine Erfüllung der zwangsgeldbewehrten Anordnung (also der Nutzungsuntersagung und der Beseitigungsanordnung) ist hier ausweislich des Begehungsvermerks vom 07.01.2025 (VAS 893) bislang nicht erfolgt; dies wurde auch nicht vorgetragen.

30 B. Die Klage ist aber unbegründet, denn der Bescheid vom 24.04.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidium X vom 16.08.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

31 1. Der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter vor Bescheiderlass gem. § 28 LVwVfG mit Schreiben vom 20.07.2023 bzw. vom 02.10.2023 angehört.

32 2. Der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist auch materiell rechtmäßig.

33 a) Die unter Ziffer 1 und 2 des Bescheides vom 24.04.2024 verfügten Androhungen eines Zwangsgelds beruhen auf § 2 Nr. 1 LVwVG i.V.m. §§ 18, 19, 20 und 23 LVwVG.

34 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 LVWG können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn sie unanfechtbar geworden sind. Nach § 18 LVwVG werden Verwaltungsakte, die zu einer Handlung, ausgenommen einer Geldleistung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten, mit Zwangsmitteln vollstreckt. Nach § 19 Abs. 1 LVwVG sind Zwangsmittel Zwangsgeld und Zwangshaft (Nr. 1), Ersatzvornahme (Nr. 2) und unmittelbarer Zwang (Nr. 3). Absatz 2 der Vorschrift bestimmt, dass – sofern mehrere Zwangsmittel in Betracht kommen – die Vollstreckungsbehörde dasjenige Zwangsmittel anzuwenden hat, das den Pflichtigen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Nach Absatz 3 darf durch die Anwendung eines Zwangsmittels kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zum Zweck der Vollstreckung steht. Absatz 4 bestimmt, dass Zwangsmittel wiederholt und solange angewandt werden dürfen, bis der Verwaltungsakt vollzogen oder auf andere Weise erledigt ist. Nach § 20 Abs. 1 LVwVG sind Zwangsmittel vor ihrer Anwendung von der Vollstreckungsbehörde schriftlich anzudrohen. Dem Pflichtigen ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Nach Absatz 3 Satz 1 muss sich die Androhung auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Das Zwangsgeld ist in bestimmte Höhe anzudrohen (Absatz 4). § 23 LVwVG bestimmt, dass das Zwangsgeld auf mindestens zehn und höchstens fünfzigtausend Euro schriftlich festgesetzt wird.

35 Die Verfügungen unter Ziffer 1 und 2 des Bescheids vom 24.04.2024 entsprechen diesen Anforderungen. Im Einzelnen:

36 (1) Die durchzusetzenden Anordnungen (Nutzungsuntersagung bzw. Beseitigungsanordnung) sind Verwaltungsakte, die – nach klagabweisendem, rechtskräftigem Urteil der Kammer vom 30.05.2022 (Az. 2 K 3029/20) – unanfechtbar geworden sind und damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 LVwVG vollstreckt werden können. Sie verpflichten den Kläger im Sinne des § 18 LVwVG zu einer Handlung, namentlich zur Einstellung der Nutzung als Wohngebäude bzw. zur Beseitigung der auf seinem Grundstück abgestellten Wohnwagen, und werden demnach nach der genannten Vorschrift mit Zwangsmitteln vollstreckt.

37 (2) Im Hinblick auf die Auswahl des Zwangsmittels hat die Behörde ein Ermessen (vgl. § 19 LVwVG), welches sie vorliegend erkannt und ermessensfehlerfrei ausgeübt hat.

38 Insbesondere handelt es sich beim ausgewählten Zwangsmittel, welches im angefochtenen Bescheid angedroht wurde, namentlich dem Zwangsgeld, um ein in § 19 Abs. 1 LVwVG vorgesehenes Zwangsmittel.

39 Soweit der Kläger möglicherweise mit seinem Vortrag, das „mächtige Landratsamt“ solle sich kümmern, meint, dem Kläger hätte eher die Ersatzvornahme angedroht werden müssen, ist hierin ein Ermessensfehler nicht zu sehen. Anders als das Bundesrecht (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 VwVG) regelt das hier anwendbare Landesrecht kein vorgegebenes Rangverhältnis zwischen diesen beiden Zwangsmitteln, also zwischen dem Zwangsgeld und der Ersatzvornahme. Das behördliche Auswahlermessen wird daher nur durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt (vgl. Lemke, in: HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, VwVG § 11 Rn. 7). Das Landratsamt hat (auch) darauf abgestellt, dass kein milderes, aber gleich effektives Mittel vorhanden ist.

40 Schließlich gibt es auch hinsichtlich der gesetzten Frist nichts zu erinnern. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG muss in der Androhung eine „angemessene Frist“ zur Erfüllung der Verpflichtung bestimmt werden. Der Kläger hat insoweit nichts Konkretes vorgetragen, sich vielmehr generell auf den Standpunkt gestellt, er könne die Verpflichtung grundsätzlich überhaupt nicht erfüllen. Insbesondere aufgrund der gegenüber den „Mietern“ erlassenen Duldungsanordnungen gibt es aber keine Anhaltspunkte dafür, weswegen der Kläger die Erfüllung seiner Verpflichtungen innerhalb der gesetzten Frist – ggf. unter Zuhilfenahme Dritter (vgl. Lemke, in: Verwaltungsvollstreckungsgesetz, 1. Aufl. 2012, § 15 Rn. 37 m.w.N.) – nicht erfüllen können sollte, zumal ihm die Verpflichtung bereits seit Rechtskraft des Urteils im Verfahren 2 K 3029/20 – mithin seit bald drei Jahren – bekannt ist und er nach Aktenlage davon auszugehen hatte, dass diese Verpflichtung notfalls auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden würde.

41 (3) Durch den Bescheid vom 24.04.2024 ist auch die erforderliche Schriftform der Androhung gewahrt (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 LVwVG).

42 (4) Ermessensfehler ergeben sich schließlich auch nicht im Hinblick auf die Höhe des angedrohten Zwangsgelds. Es bewegt sich in dem von § 23 LVwVG vorgesehenen Rahmen von 10,-- EUR bis 50.000,-- EUR. Zudem ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dies angesichts der finanziellem Möglichkeiten des Klägers unverhältnismäßig sein könnte.

43 (5) Soweit der Klägervertreter im Schriftsatz vom 03.02.2025 ausführt, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts „im Hinblick auf die dort abgestellten Wohnwägen und Wohnmobile“ seien ein „völliges Fehlurteil“, da den „Sinti und Roma verboten“ worden sei, dort Fahrzeuge abzustellen, bleibt unklar, was damit gemeint sein soll. Sollte sich der Klägervertreter damit die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 30.05.2022 meinen, welches den nunmehr zu vollstreckenden Grundverwaltungsakt (die Verfügung vom 15.05.2020) zum Gegenstand hatte, kann dieser Einwand der Klage gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung nicht zum Erfolg verhelfen; denn eine Rüge gegen die Rechtmäßigkeit der vollstreckbaren Grundverfügung (einschließlich der dort getroffenen Störerauswahl) ist hier unbeachtlich; die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ist im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht erneut zu prüfen (stRspr., vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 12.04.2019 - 3 B 33/19 – juris; vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 02.03.2022 - 4 K 557/21 – juris Ls. 3, Rn. 36 m.w.N. zu einer Ausnahme von diesem Grundsatz bei einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage; ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor). Im Übrigen ergibt sich aus der Verwaltungsakte, dass der Kläger mit Mietverträgen vom 22.12.2019 zumindest zwei Stellplätze auf dem Grundstück „zum Zweck der Unterstellung eines Wohnwagens“ vermietet hat (x). Die vorgetragene Kündigung dieser Stellplätze erfolgte erst nach dem Urteil vom 30.05.2022 (siehe Kündigungsschreiben vom 01.06.2022 VAS 711). Somit war zum Zeitpunkt des Urteils wohl noch kein Verbot des Abstellens von Wohnwagen bzw. Fahrzeugen ausgebracht, vielmehr war das Abstellen aufgrund des Mietvertrags durch den Kläger offenbar ausdrücklich erlaubt. Worin also das „völlige Fehlurteil“ bestehen soll, bleibt unklar.

44 Auch der Einwand, von seinem Mandanten werde „Unmögliches“ verlangt – er habe schließlich gekündigt, die Mieterin weigere sich aber auszuziehen bzw. habe der Kündigung widersprochen –, stellt kein Vollstreckungshindernis dar. Zwar besteht ein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahingehend, dass niemand zu rechtlich oder tatsächlich unmöglichen Leistungen verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann. Im Hinblick auf das Vollstreckungsverfahren ergibt sich dieser Grundsatz aus § 11 LVwVG, wonach die Vollstreckung einzustellen ist, wenn sich zeigt, dass der Zweck der Vollstreckung durch die Anwendung von Vollstreckungsmitteln nicht erreicht werden kann. Unmöglich sind solche Maßnahmen, die vom Adressaten ein Verhalten verlangen, das dieser aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erbringen kann. Soweit hier geltend gemacht wird, der Kläger könne weder der Nutzungsuntersagung noch der Beseitigungsanordnung Folge leisten, da die „Mieter“ bzw. „Bewohner“ des Grundstücks sich weigerten, zu gehen, liegt weder eine objektive noch eine subjektive Unmöglichkeit vor. Wird einem Betroffenen etwas aufgegeben, wozu er privatrechtlich auf die Mitwirkung Dritte angewiesen ist, so ist eine derartige Verfügung nicht subjektiv unmöglich (so schon BVerwG, Urteil vom 28.04.1972 - 4 C 42.69 - juris Rn. 31), denn die erlassende Behörde kann den nicht in Anspruch genommenen Mitberechtigen nachträglich durch eine auf § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO gestützte Duldungsverfügung heranziehen (vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl., 61. Lfg., April 2022, § 47 Rn. 44 m.w.N.) und so das Vollstreckungshindernis beseitigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2014 - 11 B 1065/14 - juris Rn. 20 m.w.N.). Dies hat das Landratsamt hier getan, indem es eine entsprechende Duldungsverfügung gegen die Mieter – soweit diese namentlich bekannt sind – erlassen hat. Die Duldungsanordnung zielt darauf ab, privatrechtliche Abwehransprüche des Dritten auszuschließen, d.h. ein privatrechtliches Schuldverhältnis aufzuheben bzw. überhaupt nicht entstehen zu lassen. Dem Adressaten der Duldung wird kraft öffentlichen Rechts die Pflicht auferlegt, die zwangsweise Durchsetzung des Gebots hinzunehmen (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 04.01.2024 - 4 L 1213/23.NW - juris Rn. 42; Hessischer VGH, Beschluss vom 01.12.2014 - 3 B 1633/14 - juris Rn. 19; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.07.2001 - 1 ZB 01.1255 - juris 2. Ls; zu den zivilrechtlichen Auswirkungen siehe Michl, NVwZ 2014, 1206 ff.). Im Übrigen ist der Vortrag auch unsubstantiiert und widersprüchlich. Einerseits wird die Kündigung des Mietverhältnisses mit X Fx mehrfach – schon im Verwaltungsverfahren und erneut im gerichtlichen Verfahren (vgl. Schriftsatz vom 03.02.2025) – vorgetragen, ein entsprechendes Kündigungsschreiben wurde vom Kläger aber ebenso wenig vorgelegt wie der vermeintliche „Widerspruch“ der Mieterin gegen die Kündigung. Andererseits wird mit Schriftsatz vom 03.02.2025 vorgetragen, dass die Mieterin nur schleppend Miete (auf das gekündigte Mietverhältnis?) zahle.

45 Soweit darüber hinaus angeführt wird, die Durchsetzung der Nutzungsuntersagung gegenüber der Mieterin Frau Fx würde zu deren Obdachlosigkeit führen und die Gemeinde X müsse dann ggf. die Kosten für die Obdachlosenunterbringung bezahlen, steht auch dies der Verwaltungsvollstreckung nicht entgegen (vgl. aber OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.10.1996 -11 B 2310/96 - juris Rn. 10). Denn hierbei handelt es sich um eine bloße Behauptung ins Blaue hinein. Gegen die Gefahr einer Obdachlosigkeit spricht hier insbesondere der Umstand, dass Frau Fx die gegen sie gerichtete Duldungsverfügung nicht angegriffen hat, sondern sie bestandskräftig hat werden lassen. Offenbar sieht sie selbst die Gefahr der Obdachlosigkeit also nicht. Im Übrigen kann die Kammer ohne Weiteres davon ausgehen, dass die örtlichen Behörden zur Abwendung drohender Obdachlosigkeit ggf. die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können und würden; mit einer entsprechenden Äußerung ist der Bürgermeister der zuständigen Gemeinde in einem Zeitungsartikel aus dem Jahr 2022 auch zitiert (vgl. VAS 887). Im Übrigen handelt es sich bei Frau Fx wohl um eine Angehörige der Familien, die in den Wohnwagen leben; es ist daher anzunehmen, dass sie ebenfalls – jedenfalls vorübergehend – dort unterkommen kann.

46 b) Die im Bescheid vom 15.05.2024 festgesetzte Gebühr, die durch Abhilfebescheid vom 16.08.2024 berichtigt wurde und somit in Höhe von 19,12 EUR noch Gegenstand des Widerspruchsbescheids war, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 31 LVwVG i.V.m. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 3 LVwVGKO. Insoweit wird auf die Ausführungen im Abhilfeschreiben vom 16.08.2024 verwiesen, die sich das Gericht zu eigen macht, § 117 Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung. Der Kläger hat diese Entscheidung auch nicht mit einer eigenen Begründung angefochten.

47 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

48 D. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

49 Beschluss vom 13.02.2025

50 Der Streitwert wird auf

51 5.019,20 EUR

52 festgesetzt.

53 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2 und 3, 39 Abs. 1 GKG sowie in Orientierung an Nr. 1.1.1 und Nr. 1.7.1. Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013.

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