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3 K 1269/26•VG Stuttgart 3. Kammer, 2026-03-27, 3 K 1269/26
3 K 1269/26Verwaltungsgericht / 3. Kammer27.03.2026
Zu den Voraussetzungen des Absehens von dem Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum wegen Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens im Einzelfall wegen Krankheit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz AufenthG.
Entscheidungsdatum: 2026-03-27
Aktenzeichen: 3 K 1269/26
ECLI: ECLI:DE:VGSTUTT:2026:0327.3K1269.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 6 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 80 Abs. 5 VwGO, § 123 VwGO, § 30 Abs 1 AufenthG ... mehr
Rechtskraft: ja
Zu den Voraussetzungen des Absehens von dem Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum wegen Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens im Einzelfall wegen Krankheit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz AufenthG.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass die Abschiebung der Antragsstellerin nicht vor dem unanfechtbaren Abschluss des Verfahrens, das durch den am 01.08.2025 bei der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eingeleitet wurde, durchgeführt werden darf.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 05.02.2026 wird hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 05.01.2026 angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes hat Erfolg.
I.
2 Die Antragstellerin, eine am ...1976 geborene, kosovarische Staatsangehörige, reiste am 18.05.2025 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 01.08.2025 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs zu ihrem seit März 2023 mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV in Deutschland lebenden Ehemann. Mit Bescheid vom 05.01.2026 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1), forderte die Antragstellerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen und drohte ihr für den Fall des nicht fristgerechten Nachkommens die Abschiebung in den Kosovo oder einen anderen Staat an, in den sie einreisen darf oder der zu Ihrer Übernahme verpflichtet ist (Ziff. 2), befristete für den Fall der Abschiebung das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf ein Jahr ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 3) und erhob für die Entscheidung eine Gebühr in Höhe von 100,- Euro (Ziffer 4). Der Antragstellerin wendet sich nach sachdienlicher Auslegung ihres am 05.02.2026 beim Verwaltungsgericht Stuttgart gestellten Antrags gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO gegen die Ziffern 1 bis 3 des genannten Bescheids.
II.
3 1. Dabei ist hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 05.01.2026 von dem allein statthaften Antrag nach § 123 VwGO auszugehen.
4 a) Zwar kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage oder eines Widerspruchs anordnen, wenn durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz vorgeschrieben ist, dass die aufschiebende Wirkung entfällt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG haben Klage und Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines solchen Widerspruchs ist allerdings nur dann statthaft, wenn die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ablehnung dem Ausländer sein durch die Antragstellung begründetes fiktives Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (sog. Erlaubnisfiktion) oder die sog. Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG nimmt. Denn nur in diesen Fällen begründet der Ablehnungsbescheid die nach § 58 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sofort vollziehbare Ausreisepflicht. Ist hingegen keine Fiktionswirkung eingetreten und erschöpft sich die Entscheidung der Ausländerbehörde somit in der bloßen Versagung einer Begünstigung, so ist vorläufiger Rechtsschutz allein im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erlangen (zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 -, juris Rn. 13).
5 So liegt der Fall hier, da der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 AufenthG noch nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat. Insbesondere eine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist zugunsten der Antragstellerin nicht eingetreten. Nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gilt der Aufenthalt eines Ausländers bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, wenn er sich zum Zeitpunkt seines auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichteten Antrags rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil bei Beantragung der Aufenthaltserlaubnis am 01.08.2025 der Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet nicht rechtmäßig war. Zwar konnte die Antragstellerin aus dem Kosovo nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, § 15 AufenthV i.V.m. Artikel 4 Abs. 1 i.V.m. Anlage II der Verordnung (EU) 2018/1806 für einen Kurzaufenthalt von 90 Tagen in einem Zeitraum von jeweils 180 Tagen ohne Visum oder Aufenthaltstitel nach Deutschland einreisen und sich für diesen Zeitraum in Deutschland aufhalten. Allerdings ist die Antragstellerin entgegen ihrem Vortrag nicht nur zu einem Kurzaufenthalt in diesem Sinne nach Deutschland eingereist, was dazu führt, dass ihr Aufenthalt in Deutschland auch nicht für die Dauer von 90 Tagen rechtmäßig war (vgl. zuletzt: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2021 - 12 S 389/21 -, juris Rn. 8). Vielmehr ist die Antragstellerin mit dem Ziel, dauerhaft zu ihrem in Deutschland lebenden Ehegatten zu ziehen, nach Deutschland eingereist. Denn es ist nicht glaubhaft, dass die Antragstellerin mit ihrer Tochter und deren Kindern zunächst für einen kurzfristigen Aufenthalt nach Deutschland eingereist ist und ihre Tochter dann in Deutschland festgestellt haben soll, dass sie die Belastung durch die fortschreitende Krankheit der Antragstellerin nicht mehr tragen könne. Zwar mag es sein, dass sich die Krankheit der Antragstellerin im Laufe der Zeit verschlechtert hat. Allerdings ist weder dargelegt noch nachvollziehbar, dass diese Verschlechterung innerhalb des kurzen Aufenthalts der Antragstellerin in Deutschland aufgetreten sein soll. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin selbst angegeben hat, zuvor im Kosovo erfolglos einen Deutschkurs besucht zu haben, was darauf hinweist, dass sie versucht hat, das Erfordernis des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu erfüllen. Des Weiteren ist es auffällig, dass die Einreise der Antragstellerin nach Deutschland zu einem Zeitpunkt stattgefunden hat, zu dem ihr Ehemann gerade seit zwei Jahren seine Aufenthaltserlaubnis besaß, sodass hierdurch das Erfordernis des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit d) AufenthG erfüllt ist. Stark für eine Einreise der Antragstellerin nach Deutschland zum Zwecke des Ehegattennachzugs spricht auch, dass die Antragstellerin am 07.05.2025 für sich nur ein Hinflugticket von Pristina nach Memmingen gebucht hat, wohingegen ihre Tochter für sich und ihre beiden Kinder ein Hin- und Rückflugticket gebucht hatte. Zusammengenommen spricht hiernach alles dafür, dass die Antragstellerin von vornhinein beabsichtigt hat, zum Zwecke des Ehegattennachzugs nach Deutschland einzureisen, wobei es insbesondere angesichts des durch die Antragstellerin nach ihrem Vortrag besuchten Deutschkurses im Kosovo auch nicht glaubhaft ist, dass die Antragstellerin diesbezüglich von ihrer Tochter getäuscht worden sein soll.
6 Für eine Einreise zum Zweck des Ehegattennachzugs nach Deutschland als längerfristigem Aufenthalt hätte die Antragstellerin jedoch nach §§ 14 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 und 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ein nationales Visum benötigt, das vor der Einreise erteilt wird und der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde bedarf (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV), wobei sich die Erteilung nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften richtet. Über ein derartiges Visum verfügte die Antragstellerin bei ihrer Einreise nicht. Dies hat wiederum zur Folge, dass sich die Antragstellerin nicht im Sinne des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.
7 b. Der Antrag nach § 123 VwGO bezüglich Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 05.01.2026 ist begründet.
8 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d. h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Grundsätzlich ausgeschlossen - da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar - ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02 -, juris Rn. 4). Ausnahmen von diesem Verbot kommen nur in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d. h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, juris Rn. 22, und Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.05.2020 - NC 9 S 1346/20 -, juris Rn. 2 und Beschluss vom 17.08.2020 - 12 S 1671/20 -, juris Rn. 10).
9 Nach diesen Maßgaben ist dem Antrag stattzugeben. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch auf eine verfahrenssichernde Duldung (sog. Verfahrensduldung) als auch einen Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung glaubhaft gemacht.
10 Eine Verfahrensduldung kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Abs. 4 GG erteilt werden, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2020 - 11 S 427/20 -, juris Rn. 24 und Beschluss vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 -, juris Rn. 22). Die Verfahrensduldung setzt voraus, dass bei einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer die Aussetzung der Abschiebung geboten ist, weil keine Zweifel am Anspruch auf Titelerteilung bestehen beziehungsweise - wenn der Ausländerbehörde in Bezug auf die Titelerteilung Ermessen eröffnet ist - keine tragfähigen Ermessensgesichtspunkte ersichtlich sind, die eine Ablehnung rechtfertigen können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 -, juris Rn. 9 m. w. N.).
11 Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
12 Der Antragstellerin, die nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist, dürfte ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug zu ihrem Ehemann nach § 30 Abs. 1 AufenthG zustehen.
13 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 d) Satz 3 Nr. 2 AufenthG sind erfüllt. Insbesondere ergibt sich aus dem medizinischen Bericht der Klinik für Neurologie des Universitätsklinikum des Kosovo vom 13.05.2025, der fachärztlichen Bescheinigungen vom 26.09.2025 und 27.01.2026 und den eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin und ihres Ehemannes hinreichend deutlich, dass die Antragstellerin im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG wegen ihrer Krankheiten - Amnesie und schwere depressive Episode - nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen, weil die genannten Erkrankungen ihre Konzentrationsfähigkeit und Gedächtnisschwierigkeit derart beeinträchtigen, dass ihr das Erlernen einer für sie neuen Sprache nicht möglich ist. Dabei ist anerkannt, dass im Rahmen des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG nicht nur Umstände zu berücksichtigen sind, welche das sprachliche und schriftliche Ausdrucksvermögen unmittelbar beeinträchtigen, sondern auch - wie vorliegend - eine Krankheit oder Behinderung, die den Antragsteller daran hindert, die geforderten Deutschkenntnisse in zumutbarer Weise zu erlernen, einen Ausnahmefall darstellen kann (vgl. Tewocht, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.04.2025, § 30 Rn. 24).
14 Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG liegen voraussichtlich vor oder es ist von ihnen abzusehen.
15 Die Antragstellerin ist zwar - wie zuvor ausgeführt - nicht mit dem erforderlichen nationalen Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs eingereist. Denn welches Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich allein nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 23.09 -, juris Rn. 20).
16 Vorliegend ist jedoch von dem Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum nach § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz AufenthG zwingend abzusehen.
17 Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 GG ist zwar es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Das Visumverfahren bietet Gelegenheit, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen. Das Aufenthaltsgesetz trägt dabei dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem es unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Einzelfall erlaubt, von dem grundsätzlichen Erfordernis einer Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) abzusehen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen. Erfüllt jedoch die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Beistandsgemeinschaft als Hausgemeinschaft gelebt wird oder ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann. In diesen Fällen wird in der Regel davon auszugehen sein, dass die Nachholung des Visumverfahrens nicht zumutbar im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 17.05.2011 - 2 BvR 1367/10 -, juris Rn. 15 ff. und dem folgend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2012 - 11 S 1608/12 -, juris Rn. 5).
18 Gemessen daran dürfte es der Antragstellerin aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls unzumutbar sein, das Visumverfahren nachzuholen.
19 Zulasten der Antragstellerin ist insofern zwar zu würdigen, dass sie nach Überzeugung der Kammer unter bewusster Umgehung des Verfahrens für die Erteilung eines nationalen Visums eingereist ist. Das in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorgeschriebene Visumverfahren ist von großer Bedeutung. Es dient dem Zweck, die Zuwanderung nach Deutschland wirksam steuern und begrenzen zu können (vgl. BVerwG Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 23.09 -, juris Rn. 20 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Drucks 15/420 S. 70). Ausgehend von diesem Zweck sind Ausnahmen von der Visumpflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG prinzipiell eng auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2014 - 1 C 15.14 -, juris Rn. 20).
20 Dennoch dürfte es der Antragstellerin nicht zumutbar sein, für die Nachholung des Visumverfahrens in den Kosovo auszureisen. Dabei ergibt sich die Unzumutbarkeit daraus, dass die Antragstellerin nach einer fachärztlichen Bescheinigung vom 27.01.2026 an einer Amnesie sowie einer schweren depressiven Episode leidet und eine Trennung von ihrem Ehemann sowie der Wegfall der bisherigen familiären Stabilität mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer deutlichen Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes führen würde. Insbesondere sei mit einer Zunahme von Angstzuständen, Panikattacken sowie kognitiven Beeinträchtigungen zu rechnen. Weiterhin könne die Antragstellerin derzeit nicht dauerhaft alleine leben, da sie auf emotionale Unterstützung, Struktur im Alltag sowie Hilfestellung angewiesen sei. Eine eigenständige Lebensführung ohne Unterstützung berge das Risiko einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung. Dabei korrespondiert die genannte fachärztliche Bescheinigung zum einen mit dem medizinischen Bericht der Klinik für Neurologie des Universitätsklinikum des Kosovo vom 13.05.2025, wonach die Antragstellerin seit drei Jahren an Gedächtnisschwierigkeiten, Konzentrationsstörungen, Ängstlichkeit, Schlaflosigkeit, Unfähigkeit, neue Informationen zu lernen sowie zeitweise Desorientierung im Raum leide und dies auf die Diagnose einer Amnestiestörung zurückgeführt werde, und zum anderen mit den glaubhaften Schilderungen in den eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin und ihres Ehemannes, wonach die Antragstellerin die Ehewohnung wegen der Gefahr des Orientierungsverlusts nur in Begleitung ihres Ehemannes oder eines anderen Familienmitglieds verlassen könne und auch im Haushalt auf die Hilfe ihres Ehemannes oder sonstiger Familienmitglieder angewiesen sei. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin auf die Lebenshilfe ihres Ehemannes angewiesen ist, die dieser entweder persönlich erbringt oder während seiner arbeitsbedingten Abwesenheit eine Betreuung der Antragstellerin durch andere Familienmitglieder sicherstellt. Auf die Frage, ob diese Lebenshilfe auch von anderen Personen, einschließlich anderer Familienmitglieder, erbracht werden könnte, kommt es nach dem vorgenannten Maßstab nicht an. Unabhängig hiervon ist es auch offen, ob die vom Ehemann der Antragstellerin erbrachte persönliche und organisatorische Lebenshilfe in vergleichbarer Weise von einem anderen Familienmitglied erbracht werden könnte und würde.
21 Dem Ehemann der Antragstellerin dürfte ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland gemeinsam mit der Antragstellerin zur Durchführung ihres Visumsverfahrens ebenfalls nicht zumutbar sein. Denn nach den Angaben der Deutschen Botschaft in Pristina sei die Bearbeitungszeit für ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs nach persönlicher Abgabe des Antrags sehr unterschiedlich, da im Laufe des Verfahrens innerdeutsche Behörden beteiligt werden müssten, auf deren Bearbeitungszeiten die Botschaft keinen Einfluss habe. In der Regel müsse mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 3 Monaten gerechnet werden, in einigen Fällen auch deutlich länger. Werde mit dem Antrag eine Vorabzustimmung der zuständigen deutschen Ausländerbehörde vorgelegt, verkürze sich die Bearbeitungszeit in der Regel auf wenige Wochen (vgl. https://pristina.diplo.de/xk-de/service/visa-einreise/familiennachzug-2314576, zuletzt aufgerufen am 26.03.2026). Da die Antragstellerin aktuell nicht über eine Vorabzustimmung der zuständigen Ausländerbehörde verfügt, müssten ihr Ehemann und sie nach Abgabe des Antrags im Kosovo mit einer Bearbeitungszeit von regelmäßig drei Monaten rechnen, die in nicht näher genannten Fällen jedoch auch deutlich länger sein kann, wobei wiederum nicht spezifiziert wird, welcher Zeitraum mit „deutlich länger“ gemeint ist. Vor dem Hintergrund des im Einzelfall der Antragstellerin letztendlich unklaren Zeitraums für die Bearbeitung ihres Visumsantrags zum Ehegattennachzug ist es ihrem Ehemann nicht zumutbar, für diesen unbegrenzten Zeitraum aus Deutschland in den Kosovo auszureisen. Denn der Ehemann der Antragstellerin arbeitet in Deutschland, worauf sich seine eigene Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV stützt. Es kann dabei nicht davon ausgegangen werden, dass der Ehemann der Antragstellerin auf unbestimmte Zeit von seiner Arbeit fernbleiben kann, ohne seinen Arbeitsplatz zu verlieren. In der Folge würde eine Ausreise des Ehemanns der Antragstellerin zur Nachholung von deren Visumsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu dessen Arbeitsplatzverlust in Deutschland mit der Folge führen, dass dieser auch seine hierauf beruhende Aufenthaltserlaubnis verlieren würde, an die wiederum der Anspruch der Antragstellerin nach gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 d) Satz 3 Nr. 2 AufenthG anknüpft. Diese Folgen der Nachholung des Visumsverfahrens sind jedoch weder dem Ehemann der Antragstellerin noch ihr selbst zumutbar. Hinzu kommt, dass es unklar ist, wie der Ehemann der Antragstellerin bei einer Ausreise in den Kosovo für einen im Voraus letztendlich nicht konkret bestimmbaren Zeitraum den gemeinsamen Unterhalt, sowie ihre persönliche und medizinische Betreuung sicherstellen soll. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Mehrzahl der Familienmitglieder der Antragstellerin, die der Ehemann derselben zu ihrer Betreuung mit heranzieht, in Deutschland befindet und die im Kosovo lebende Tochter der Antragstellerin deren Betreuung und Versorgung nicht (mehr) übernehmen will.
22 Soweit die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid nach Ermessen von der Unzumutbarkeit im vorliegenden Einzelfall nach § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz AufenthG absehen will, ist dies nicht möglich, weil der Antragsgegnerin insoweit kein Ermessen zusteht.
23 Weiter steht auch das gegen die Antragstellerin bestehende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG voraussichtlich nicht entgegen.
24 Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin ist die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid zutreffend davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Antragstellerin aus generalpräventiven Gründen ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG besteht. Dies folgt daraus, dass sie unerlaubt im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 AufenthG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, weil sie bei der Einreise nicht über das für einen langfristigen Aufenthalt erforderliche nationale Visum gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG verfügte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 19.14 -, juris Rn. 25). Das Ausweisungsinteresse entfällt auch nicht dadurch, dass die Staatsanwaltschaft Ellwangen das gegen die Antragstellerin geführte Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Einreise nach § 153a Abs. 1 StPO eingestellt hat, weil allein die Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO aus aufenthaltsrechtlicher Sicht nicht den Schluss zulässt, dass es sich um einen die Ausweisung nicht rechtfertigenden geringfügigen Verstoß gehandelt hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.03.2024 - 7 B 10211/24.OVG -, juris Rn. 19).
25 Von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dürfte vorliegend jedoch zwingend abzusehen sein, weil ein atypischer Fall vorliegt, der so weit vom Regelfall abweicht, dass die Versagung des Aufenthaltstitels mit der Systematik des Aufenthaltsrechts oder den grundlegenden Entscheidungen des Gesetzgebers nicht mehr vereinbar ist (vgl. Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.01.2026, § 5 AufenthG Rn. 20). Insofern handelt es sich nicht um eine Ermessensfrage, sondern um eine gerichtlich voll überprüfbare Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 24.07.2025 - 1 C 2.24 -, juris Rn. 58).
26 Hierfür spricht, dass gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG wegen der Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens vorliegend zwingend vom Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum abzusehen sein dürfte (dazu bereits oben). Es wäre wertungswidersprüchlich anzunehmen, dass in einem solchen Fall die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an einem Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG scheiterte. Die vom Gesetzgeber durch das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“ für die Fälle der Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens seit dem 01.03.2024 in § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG erfolgte Änderung weg von einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde hin zu einer gebundenen Entscheidung liefe anderenfalls regelmäßig ins Leere, da eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in solchen Fällen aufgrund eines bestehenden Ausweisungsinteresses scheiterte.
27 Selbst wenn nicht von einem atypischen Fall auszugehen sein sollte, wäre das Ermessen der Antragsgegnerin, nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen, vorliegend aus denselben Gründen auf Null reduziert.
28 Auch im Übrigen liegen die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG vor. Insbesondere bestehen nach den Ausführungen der Beteiligten in deren Schriftsätzen vom 25.03.2026 und 26.03.2026 keine Zweifel an der Sicherung des Lebensunterhalts der Antragstellerin durch ihren Ehemann im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG mehr. Versagungsgründe nach § 27 Abs. 3 Satz 1, Abs. 3a AufenthG sind ebenfalls nicht ersichtlich.
29 2. Hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 05.01.2026 ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und zulässig, denn nach §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG und 12 Satz 1 LVwVG entfaltet diesbezüglich der Widerspruch der Antragstellerin vom 05.02.2026 keine aufschiebende Wirkung.
30 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich Ziffern 2 bis 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 05.01.2026 ist auch begründet.
31 Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nimmt das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am alsbaldigen Vollzug des Verwaltungsaktes und dem Interesse des Betroffenen an einer vorläufigen Beibehaltung des früheren Zustandes vor. Dabei kommt es in aller Regel auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs an. Ergibt die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur mögliche summarische Prüfung, dass der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf offensichtlich erfolgreich sein wird, so ist eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung ersichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte nicht bestehen kann. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in der Regel abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Gersdorf, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 01.01.2024, § 80 Rn. 187 m.w. N.).
32 Hiernach ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich Ziffern 2 und 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 05.01.2026 anzuordnen, weil dieser voraussichtlich offensichtlich erfolgreich sein wird.
33 Der Widerspruch ist voraussichtlich begründet, denn der Antragstellerin dürfte - wie zuvor bereits ausgeführt - ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 d) Satz 3 Nr. 2 AufenthG zustehen und dies steht einer Abschiebung der Antragstellerin in den Kosovo entgegen.
34 In der Folge liegen die Voraussetzungen für eine Abschiebung nach § 58 AufenthG sowie einer Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG voraussichtlich nicht vor.
35 Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung sind §§ 58, 59 AufenthG. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist der Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung ist, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist.
36 Die Antragstellerin ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, da sie nicht über einen erforderlichen Aufenthaltstitel verfügt. Eine Fiktionswirkung hat nach den vorangegangenen Ausführungen zu ihren Gunsten nie bestanden. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Ziffer 1 des Bescheids vom 05.01.2026 ist trotz des am 05.02.2026 erhobenen Widerspruchs sofort vollziehbar.
37 Es liegt jedoch ein Ausreisehindernis vor, weil mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 d) Satz 3 Nr. 2 AufenthG besteht.
38 Somit sind die Aufforderung an die Antragstellerin, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen, sowie die hieran anknüpfende Abschiebungsandrohung rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist insoweit anzuordnen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 05.07.2019 - 2 B 98/18 -, juris Rn. 17 ff.). Da die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3 AufenthG von der Abschiebungsandrohung abhängt, ist auch insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin anzuordnen.
39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
40 Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG. Dabei ist hinsichtlich der Duldungsanordnung vom halben Auffangstreitwert auszugehen, wobei wegen der Ausreiseaufforderung, der Abschiebungsandrohung und des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots keine Erhöhung zu erfolgen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.04.2024 - 11 S 236/24 - juris Rn. 81).
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