Landessozialgericht Baden-Württemberg 2. Senat, 2026-06-19, L 2 SO 1909/26 ER-B

L 2 SO 1909/26 ER-BSozialversicherungsgericht / 2. Abteilung19.06.2026

Regest

Die Vorschrift des § 86b Abs. 2 SGG gewährt im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) prinzipiell keinen vorbeugenden Rechtsschutz. Dies gilt auch, wenn ein belastender Verwaltungsakt angedroht, aber noch nicht erlassen ist. Verfahrensgang vorgehend SG Stuttgart, 2. Juni 2026, S 9 SO 3238/26 ER ER, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Baden-Württemberg 2. Senat — L 2 SO 1909/26 ER-B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-19

Aktenzeichen: L 2 SO 1909/26 ER-B

ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0619.L2SO1909.26ER.B.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 86b Abs 2 S 1 SGG, Art 20 Abs 2 S 2 GG

Leitsatz

Die Vorschrift des § 86b Abs. 2 SGG gewährt im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) prinzipiell keinen vorbeugenden Rechtsschutz. Dies gilt auch, wenn ein belastender Verwaltungsakt angedroht, aber noch nicht erlassen ist.

Verfahrensgang

vorgehend SG Stuttgart, 2. Juni 2026, S 9 SO 3238/26 ER ER, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. Juni 2026 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Stuttgart vom 02.06.2026 hat keinen Erfolg.

2 Der 1966 in der Türkei geborene Antragsteller ist deutscher Staatsbürger, bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer und erhält vom Antragsgegner aufstockende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Zuletzt wurden mit Bescheid vom 19.01.2026 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 04.03.2026 Leistungen bis zum 31.01.2027 unter Berücksichtigung des maßgeblichen Regelsatzes in Höhe von 563,00 Euro sowie der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich insgesamt 851,00 Euro abzüglich der vom Kläger bezogenen Rente in Höhe von derzeit 496,01 Euro gewährt. Mit Schreiben vom 04.03.2026 wurde der Antragsteller zudem auf die geltenden Mietobergrenzen im Landkreis hingewiesen und aufgefordert, seine Mietkosten, die über dieser Grenze lägen, zu senken. Die tatsächlichen Kosten würden längstens noch bis zum 30.09.2026 übernommen.

3 Zudem wurde der Antragsteller vom Antragsgegner mit Schreiben vom 04.03.2026 und 08.04.2026 aufgefordert, einen sog. „e-Devlet Auszug“ über sein Vermögen, Eigentum und seine Renten in der Türkei vorzulegen. Ein solcher „e-Devlet Auszug" könne über die offizielle türkische Regierungsplattform e-Devlet Kaps' (www.turkiye.gov.tr) abgerufen werden, was eine entsprechende Registrierung voraussetze. Auf seine Mitwirkungspflichten nach § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) wurde der Antragsteller hingewiesen.

4 Mit Schreiben vom 29.04.2026 wurde der Antragsteller unter Androhung der Entziehung der Leistungen nach § 66 SGB I nochmals an die Vorlage dieses Auszuges erinnert. Der Antragsteller sei nach § 60 SGB I verpflichtet, alle Angaben zu machen bzw. Unterlagen vorzulegen, die für die Leistung erheblich seien. Sofern er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme, könnten die laufenden Leistungen gemäß § 66 SGB I als Folge fehlender Mitwirkung entzogen werden.

5 In einem persönlichen Gespräch am 13.05.2026 teilte der Antragsteller mit, dass er einen „e-Devlet Auszug" nicht vorlegen könne. Die Plattform des türkischen Staates sei ihm zu unsicher und er sei im Übrigen deutscher Staatsbürger.

6 Der Antragsgegner forderte den Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 20.05.2026 auf, gemäß der im persönlichen Gespräch getroffenen Vereinbarung eine schriftliche Stellungnahme zur Anforderung des „e-Devlet Auszuges“ zu übersenden. Bis heute liege diese nicht vor. Auch in diesem Schreiben wurde auf die Mitwirkungspflichten gemäß § 60 SGB I hingewiesen.

7 Den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Antragsteller am 30.05.2026 beim Sozialgericht (SG) Stuttgart gestellt. Der Antragsteller hat die Weitergewährung der Grundsicherungsleistungen begehrt und vorgetragen, dass er sich nicht bei dem Portal der türkischen Verwaltung anmelden wolle. Er habe erhebliche Datenschutz- und Sicherheitsbedenken.

8 Das SG hat den Antrag durch Tenorbeschluss vom 02.06.2026, offensichtlich ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners und ohne Beiziehung der Verwaltungsakten, abgelehnt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Antragstellers mit der dieser sein Begehren weiterverfolgt.

II.

9 Die am 08.06.2026 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingegangene Beschwerde gegen den Beschluss vom 02.06.2026 ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und nach § 173 SGG insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden.

10 Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

11 Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragssteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG] Beschluss vom 02.05.2005 -1 BvR 569/05 -, BVerfGE 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (BVerfG Beschluss vom 14.03.2019 - 1 BvR 169/19 - juris, Rn. 15; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - beide juris jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).

12 Das SG hat den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

13 Der Antragsteller wendet sich hier gegen eine möglicherweise drohende Einstellung der Leistungen. Das (wiederholte) Schreiben des Antragsgegner mit der Aufforderung zur Mitwirkung in Form der Vorlage eines sog. „e Devlet“-Auszuges stellt aber keinen Verwaltungsakt dar. Mit ihr trifft die Behörde keine Regelung, sondern stellt lediglich in Aussicht, dass bei Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen eine Einstellung der Leistungsgewährung nach § 66 SGB I in Betracht komme. Eine solche Einstellung ist bislang nicht erfolgt, dem Antragteller sind vielmehr mit Bescheid vom 19.01.2026 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 04.03.2026 Leistungen bis zum 31.01.2027 gewährt worden. Dass die Leistungen derzeit (noch) weiter ausgezahlt werden, hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 16.06.2026 nochmals ausdrücklich bestätigt.

14 Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren daher vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz gegen eine künftig mögliche hoheitliche Maßnahme. Die Vorschrift des § 86b Abs. 2 SGG gewährt im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) prinzipiell jedoch keinen vorbeugenden Rechtsschutz mit dem Ziel, die Entscheidungsfreiheit der Verwaltung und ihre Aufgabenerfüllung durch richterliche Anordnungen einzuengen, indem ihr durch Gerichtsbeschluss der Erlass eines belastenden Verwaltungsakts verboten werden soll. Dem von einer solchen Maßnahme Betroffenen ist es grundsätzlich vielmehr zuzumuten, den Verwaltungsakt abzuwarten und sodann die hiergegen eröffneten Rechtsbehelfe und Rechtsmittel auszuschöpfen. Seinem Rechtsschutzbedürfnis ist regelmäßig dadurch Genüge getan, dass er die Aussetzung des Vollzugs des (noch zu erlassenden) Verwaltungsakts erstreiten kann (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2008 - L 8 AS 5585/07 ER-B -, juris, Rn. 7 - 9). Anderes gilt wegen des Verfassungsgebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann, wenn der Verweis auf die Inanspruchnahme nachgängigen Rechtsschutzes, auch nachgängigen vorläufigen Rechtsschutzes, mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, d.h. wenn ein besonderes Rechtsschutzinteresse vorliegt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.04.2006 - L 5 KR 890/06 ER-B -, juris, Rn. 22). Vorrang vor vorbeugendem Rechtsschutz gegen den Erlass eines Verwaltungsaktes hat daher insbesondere ein Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, sobald der Verwaltungsakt erlassen wurde (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG [Stand: 15.06.2026], Rn. 334). Vorliegend ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, warum dem Antragsteller nicht zuzumuten sein soll, den Erlass eines Einstellungsbescheides abzuwarten und dann gegen einen solchen Bescheid ggf. gerichtlich vorzugehen.

15 Der Antrag bleibt daher schon mangels Vorliegens eines besonderen Rechtsschutzinteresses ohne Erfolg. Der Senat musste daher nicht entscheiden, ob vom Antragsteller die Vorlage des vom Antragsgegner geforderten sog. „e-Devlet Auszug“ verlangt werden kann.

16 Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

17 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

18 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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