Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, 2026-07-31, 14 S 1356/26

14 S 1356/26Verwaltungsgericht / Division 1431.07.2026

Regest

1. Die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes verletzen nicht das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. 2. Die Erhebung einer Festgebühr bei Zurückweisung oder Verwerfung der Anhörungsrüge eines durch den angegriffenen Beschluss zurückgewiesenen Prozessbevollmächtigten gegen den ihn zurückweisenden Beschluss verletzt weder Art. 19 Abs. 4 GG noch Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat — 14 S 1356/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-31

Aktenzeichen: 14 S 1356/26

ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0731.14S1356.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 19 Abs 4 GG, Art 19 Abs 1 S 2 GG, Art 6 Abs 1 MRK, Art 47 Abs 2 EUGrdRCh, § 152a VwGO ... mehr

Leitsatz

  1. Die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes verletzen nicht das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.

  2. Die Erhebung einer Festgebühr bei Zurückweisung oder Verwerfung der Anhörungsrüge eines durch den angegriffenen Beschluss zurückgewiesenen Prozessbevollmächtigten gegen den ihn zurückweisenden Beschluss verletzt weder Art. 19 Abs. 4 GG noch Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Tenor

Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz im Verfahren 14 S 1096/26 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Das unter Bezugnahme auf die Kostenrechnung der Landesoberkasse Baden-Württemberg vom 27.05.2026 zum Kassenzeichen 2638207005263 geäußerte Begehren des Beschwerdeführers, „die Rechnung zurückzuweisen“, ist sachdienlich als Erinnerung gegen den Kostenansatz in dem Verfahren 14 S 1096/26 auszulegen (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG).

2 Über die Erinnerung entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). Für eine Entscheidung durch den Senat besteht entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Anlass, da die Sache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 66 Abs. 6 Satz 2 GKG). Die von dem Beschwerdeführer gegen die Kostenerhebung vorgebrachten Einwände lassen sich anhand gefestigter Rechtsprechung oder ohne größere Schwierigkeiten durch Auslegung des geltenden Rechts würdigen. Sie verhelfen der Erinnerung nicht zum Erfolg.

3 Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Die Kostenbeamtin hat die Kosten im Verfahren 14 S 1096/26 rechtsfehlerfrei angesetzt.

4 Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 GKG werden für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz erhoben. Nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses ist in Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a VwGO) eine Festgebühr von 72 Euro zu erheben, wenn die Anhörungsrüge verworfen oder zurückgewiesen wird. An diesen gesetzlichen Vorgaben gemessen hat die Kostenbeamtin im Verfahren 14 S 1096/26 zu Recht eine Gerichtsgebühr von 72 Euro angesetzt. Denn der Senat hatte in diesem Verfahren über die ausdrücklich im eigenen Namen geführte Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 18.05.2026 - 14 S 876/26 - zu entscheiden und hat diesen Rechtsbehelf mit Beschluss vom 20.05.2026 - 14 S 1096/26 - verworfen.

5 Gegen den Kostenansatz bringt der Beschwerdeführer keine durchgreifenden Einwendungen vor. Insbesondere sind die zugrundeliegenden Vorschriften des Kostenrechts nicht verfassungs-, unions-, menschen- oder völkerrechtswidrig.

6 a) Die Rechtsgrundlagen, aufgrund derer Gerichtskosten erhoben werden, verstoßen nicht gegen das in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Zitiergebot. Als Formvorschrift bedarf Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG einer engen Auslegung. Sie betrifft nur zielgerichtete und unmittelbare Eingriffe in Grundrechte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.08.1999 - 1 BvR 2181/98 u. a. - juris Rn. 55). Sie kommt danach nur bei Grundrechten zur Anwendung, „die auf Grund ausdrücklicherErmächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden“ dürfen (vgl. Jarass in ders./Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 19. Aufl., Art. 19 Rn. 4). Zu diesen Grundrechten gehört Art. 19 Abs. 4 GG als von vornherein der staatlichen Ausgestaltung durch Verfahrensrecht erforderliches Grundrecht nicht (vgl. BFH, Beschluss vom 17.01.2013 - II E 19/12 - juris Rn. 11 f.).

7 b) Die Erhebung einer Gerichtsgebühr von 72 Euro verletzt weder Art. 19 Abs. 4 GG noch Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 EuGrCh. Keines dieser Rechte schließt die Erhebung von Gerichtsgebühren aus.

8 In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Gesetzgeber für die Inanspruchnahme der Gerichte Gebühren erheben darf. Der Zugang zu den Gerichten darf lediglich nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.03.2014 - 1 BvR 2182/13 u. a. - juris Rn. 10). Der Streitwert und die daraus resultierenden Gerichtskosten dürfen nicht so unangemessen hoch festgesetzt werden, dass es dem Bürger praktisch unmöglich gemacht wird, das Gericht anzurufen. Bei einer Gebühr von 72 Euro ist dies entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Fall.

9 Gleiches gilt für das Konventionsrecht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) und das insoweit gleichbedeutende Recht in Art. 47 EUGrCh. Ein bedingungsloses Recht auf Zugang zum Gericht sehen auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 Abs. 2 EUGrCh nicht vor (vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 30. Juni 2016 - Nr. 56778/10 - juris Rn. 37), es bedarf vielmehr zwangsläufig der Gestaltung durch den Staat. Gerichtsgebühren sind danach grundsätzlich zulässig, müssen jedoch einen legitimen Zweck verfolgen und dürfen die Schranken des Gerichtszugangs nicht unangemessen erhöhen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 12.07.2007 - Nr. 68490/01 - abrufbar unter https://hudoc.echr.coe.int, Rn. 55; vgl. zu den entsprechenden Maßstäben nach Art. 47 Abs. 2 EuGrCh EuGH, Beschluss vom 13.06.2012 - Rs. C-156/12 - juris Rn. 39 m. w. N.). Auch gemessen daran stellt eine Gebühr von 72 Euro für die Inanspruchnahme eines Gerichts keine unangemessene Hürde dar.

10 Schließlich steht Personen, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil aufbringen können, das Institut der Prozesskostenhilfe zur Verfügung. Soweit dies für eine Anhörungsrüge im Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht möglich ist, liegt darin ebenfalls keine unangemessene Beeinträchtigung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz bzw. auf ein faires Verfahren. So war die Zurückweisung des Beschwerdeführers als Bevollmächtigter im Prozesskostenhilfeverfahren 14 S 876/26 kostenfrei. Darüber hinaus ist es nicht geboten, einem unbemittelten Beschwerdeführer im Prozesskostenhilfeverfahren auch noch ein Prozesskostenhilfeverfahren für einen Anhörungsrügerechtsbehelf zur Verfügung zu stellen, wenn der Zugang zu dem Rechtszug in der Hauptsache durch Prozesskostenhilfeverfahren effektiv gesichert ist (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.11.2017 - 1 BvR 2440/16 - juris Rn. 24 ff.). Dies gilt erst recht, wenn die Anhörungsrüge von dem zurückgewiesenen Prozessbevollmächtigten und nicht von dem Beteiligten selbst geführt wird.

11 c) Es stellt vor diesem Hintergrund auch keinen „unauflösbaren systemischen Widerspruch“ dar, dass für das fachgerichtliche Verfahren Gerichtskosten erhoben werden, aber das außerordentliche Verfassungsbeschwerdeverfahren gerichtskostenfrei ist. Ein Verfassungsrechtssatz, wie ihn der Beschwerdeführer aufstellen möchte, nach dem das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und der Weg dorthin gebührenfrei sein müssen, existiert nicht.

12 d) Ebenso wenig folgt aus der Selbstbezeichnung des Beschwerdeführers als „Menschenrechtsverteidiger“, dass ihm in Gerichtsverfahren Gerichtskostenfreiheit oder sonst ein hervorgehobener Status zukommen müsste. Ein derartiges Gebot lässt sich dem geltenden Recht nicht entnehmen und auch nicht den weiteren von dem Beschwerdeführer genannten Dokumenten.

13 Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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