AG Bad Urach, 2026-07-03, 1 C 103/26

1 C 103/26Gericht erster Instanz03.07.2026

Gesamter Gesetzestext

AG Bad Urach — 1 C 103/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-03

Aktenzeichen: 1 C 103/26

ECLI: ECLI:DE:AGURACH:2026:0703.1C103.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 6 GOZ, Anl 1 Nr 2180 GOZ, Anl 1 Nr 2197 GOZ

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 447,25 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um eine Versicherungsleistung.

2 Der Kläger unterhält beim beklagten Versicherungsverein eine Zahnersatzzusatzversicherung. Der Leistungsumfang ist auszugsweise wie folgt umschrieben (Tarifbestimmungen CEZE B I):

3 „Die Kosten für die nachfolgenden tariflichen Leistungen werden nach den jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ) bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen erstattet.“

4 Am 10. Oktober 2025 ließ sich der Kläger von Zahnarzt B. in B. behandeln. Der Zahnarzt führte an einem Zahn eine mehrschichtige adhäsive Aufbaufüllung unter Verwendung von Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik aus und rechnete 747,05 Euro ab, davon unter Berufung auf § 6 Abs. 1 GOZ wegen übermäßigen Zeitaufwands 477,25 Euro. Die Beklagte vergütete dem Zahnarzt 269,80 Euro und lehnte eine weitere Regulierung ab. Der Kläger forderte die Beklagte vergeblich zur Zahlung des weiteren Honorars auf, zuletzt unter Fristsetzung bis 16. März 2026.

5 Er vertritt die Auffassung, dass die Abrechnung des Zahnarztes korrekt sei. Das Vergütungsverzeichnis aus dem Jahr 2012 enthalte den modernen mehrschichtigen Aufbau verlorengegangener Zahnsubstanz mit Kompositmaterial nicht. Diese Leistung werde in der GOZ nicht beschrieben und sei deshalb nach § 6 GOZ abrechnungsfähig. Diese Einschätzung teile die Bundeszahnärztekammer.

6 Der Kläger beantragt:

7 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 447,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.03.2026 zu bezahlen.

8 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

9 Die Leistungen des Zahnarztes seien in Ziffer 2180 und 2197 des Gebührenanhangs zur GOZ abgebildet. Für eine Anwendung des § 6 Abs. 1 GOZ sei daher kein Raum.

10 Das Gericht hat das vereinfachte Verfahren nach § 495a ZPO angeordnet.

Entscheidungsgründe

1.)

11 Die Klage ist vor dem Amtsgericht Bad Urach zulässig, weil der Kläger Versicherungsleistungen begehrt und im Gerichtsbezirk wohnt, § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG.

2.)

12 Die Klage ist unbegründet.

a)

13 Der Krankenversicherungsvertrag verpflichtet den Versicherer grundsätzlich, die Aufwendungen des Versicherungsnehmers für medizinisch notwendige Heilbehandlungen zu erstatten, § 192 Abs. 1 VVG. Der Versicherer ist nur insoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen, § 192 Abs. 2 VVG.

14 Der Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer setzt aber immer einen entsprechenden wirksamen und fälligen Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten gegen den Dienstberechtigten, der zugleich Versicherter ist, voraus. Daran fehlt es, wenn die Liquidation mit gebührenrechtlichen Bestimmungen wie der GOÄ, GOZ oder dem KHEntgG unvereinbar ist (Langheid/Wandt/Hütt, 3. Aufl. 2024, VVG § 192 Rn. 19, beck-online).

b)

15 Die vom Zahnarzt nach § 6 GOZ abgerechneten Leistungen für die dentalinvasive Adhäsion sind danach nicht erstattungsfähig.

16 Nach § 6 GOZ können selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden.

17 Die mehrschichtige Aufbaufüllung ist jedoch in Ziffern 2180, 2197 der Anlage 1 zu GOZ enthalten.

α)

18 Ziffer 2180 umfasst die „Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone“, Ziffer 2197 die „adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)“.

19 Die vom Dienstverpflichteten vorgenommene Behandlung beschreibt dieser in seiner Rechnung selbst als „mehrschichtige, adhäsive Aufbaufüllung analog gem. § 6(1) GOZ überdurchschnittlicher Zeitaufwand und Schwierigkeit wg. mehrschichtigem Aufbau verlorengegangener Zahnsubstanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik einschl. Lichthärtung als Vorbereitung eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone in der Sitzung, in der der Zahn zur Aufnahme präpariert wird“.

β)

20 Diese Leistung ist entgegen der Auffassung des Klägers von Ziffer 2180 Anlage 1 zur GOZ erfasst. Sie ist, wie der Dienstverpflichtete selbst schreibt, „Vorbereitung zur Aufnahme einer Krone“.

γ)

21 Das Kompositmaterial ist „plastisches Aufbaumaterial“.

22 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat sich im Zuge von Beihilfeklagen mit dieser Rechtsfrage auseinandergesetzt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2020 - 2 S 1744/20 - Juris; VG Bayreuth, Urteil vom 26. Juni 2025 - B 5 K 23.276 - Juris; VG Augsburg, Urteil vom 8. Februar 2018 – Au 2 K 17.1291 –, Rn. 55, juris). Danach ist mit der Berechnung der GOZ-Nr. 2180 das Exkavieren des Zahnstumpfes, das Aufbringen des Aufbaumaterials, die Modulation und Formgestaltung des Materials und die Ausarbeitung des Aufbaumaterials sowie ggf. das Anbringen einer Matrize mit abgegolten.

23 Nach dieser Rechtsprechung ist der Wortlaut der Leistungsbeschreibung von Gebührenziffer GOZ 2180 („plastisches Aufbaumaterial“) umfassend. Darunter fällt grundsätzlich jedes plastische Material und folglich auch Kompositkunststoff (VG Augsburg, Urteil vom 8. Februar 2018 – Au 2 K 17.1291 –, Rn. 55, juris; VG Bayreuth a. a. O.).

δ)

24 Der Argumentation des Klägers, es handle sich um eine moderne Technik, die zum Zeitpunkt der Gesetzgebung unbekannt war, kann das Gericht nicht folgen. Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte sollte das Gebührenverzeichnis der GOZ an die medizinische und technische Entwicklung angepasst werden (BR-Drs. 566/11 v. 21.09.2011, S. 1). Aus dem Umstand, dass der Verordnungsgeber im Rahmen der GOZ-Novelle 2012 bei den plastischen Füllungen im Leistungstext ausdrücklich zwischen der Ausführung ohne Kompositmaterialien (GOZ 2050, 2070, 2090 und 2110) und mit Verwendung von Kompositmaterialien (GOZ 2060, 2080, 2100 und 2120) in ggf. mehrschichtiger Adhäsivtechnik unterschieden hat (vgl. amtl. Begründung, BR-Drs. 566/11 v. 21.9.2011, S. 53), folgt, dass er die genannte Technik gekannt hat und diese nur in den ausdrücklich genannten Fällen (GOZ 2060, 2080, 2100 und 2120) besonders hat vergüten wollen (VGH Mannheim a. a. O., VG Augsburg a. a. O.).

ε)

25 Sollte die zahnärztliche Vergütung im Falle der Anwendung der Gebührenziffern GOZ 2180 und 2197 nicht auskömmlich sein, berechtigt dies nicht zu einer Analogberechnung. Maßgeblich für eine Analogberechnung ist vielmehr, dass die in Rede stehende Leistung eine andere als die im Leistungsverzeichnis beschriebene ist und nicht nur eine besondere Ausführung der letzteren (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2020 – 2 S 1744/20 –, Rn. 20, juris; VG Augsburg a. a. O.; VG Bayreuth a. a. O.).

ζ)

26 Deshalb kann sich das Gericht auch nicht dem Landgericht Stuttgart anschließen, auf dessen Entscheidung sich der Kläger berufen hat (Urteil vom 2. März 2018 - 22 O 171/16). Das Landgericht Stuttgart hat bei einem mehrschichtigen Aufbau von Füllungen mit Kompositmaterialien entschieden, dass diese nach § 6 GOZ abzurechnen seien, weil der Zahnarzt auch Leistungen erbringe, die über das Soll der Gebührenziffer 2180 hinausgingen. Unter Hinzuziehung eines Sachverständigen hat das Landgericht Stuttgart entschieden, dass die Sprachfassung der Gebührenziffer 2180 aus dem Jahr 1965 stamme, als solche Mehrschichttechniken noch nicht gängig waren. Die Gebührenziffer sei vom Stand der Wissenschaft überholt.

27 Nun ist es aber jeder Vorschrift inne, dass ihr Wortlaut unverändert bleibt, auch wenn sich die Welt um die Vorschrift herum weiter dreht. Im Zivilrecht gehen zahlreiche Vorschriften im bürgerlichen Gesetzbuch oder der Zivilprozessordnung auf das Jahr 1900 oder 1877 zurück und können gleichwohl im 21. Jahrhundert benutzt werden. Allein ein heute möglicherweise nicht mehr gebräuchlicher Wortlaut lässt die Anwendung einer Vorschrift nicht entfallen. Bei der GOZ mag der Wortlaut auf das Jahr 1965 zurückgehen, inhaltlich hat der Gesetzgeber diese Vorschrift zuletzt 2011 überarbeitet. Zu diesem Zeitpunkt war dem Gesetzgeber die vom Dienstverpflichteten angewendete Methodik aber wohl bekannt. Sie ist in der Gesetzesbegründung erwähnt (BR-Drs. 566/11 v. 21.9.2011, S. 53). Deshalb steht allein das Alter einer Vorschrift ihrer Anwendung nicht entgegen. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Leistungen der Dienstverpflichtete erbracht haben soll, die über den Tatbestand der Gebührenziffer 2180 hinausgehen.

28 Ob die in der Tabelle enthaltene Vergütung angemessen ist, ist eine andere Frage, die aber nicht vom Gericht bei seiner Rechtsanwendung zu beantworten ist.

29 Aus diesem Grund ist das Gericht auch zur Sachverhaltsaufklärung nicht gehalten, ein Gutachten einzuholen. Beim Urteil des Landgerichts Stuttgart war ein Sachverständiger noch zu einer anderen Frage zu klären (Kariesdetektor). Vorliegend geht es aber um eine reine Rechtsanwendung der GOZ, die einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist.

c)

30 Damit fehlt es an einem Anspruch des Klägers aus dem Versicherungsvertrag gegen die Beklagte. Die Klage ist unbegründet.

3.)

a)

31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Als unterlegene Partei trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits.

b)

32 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Aufgrund des Streitwerts ist eine Berufung nicht statthaft, § 511 Abs. 2 ZPO. Nachdem die Frage, wie der mehrschichtige Kompositaufbau zu vergüten ist, von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einhellig entschieden ist, besteht auch kein Grund, die Berufung zuzulassen. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Rechtsfrage für die private Krankenzusatzversicherung anders entschieden werden sollte als für die Beihilfe.

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