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L 8 SB 1103/25•Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat, 2026-06-26, L 8 SB 1103/25
L 8 SB 1103/25Sozialversicherungsgericht / Division 826.06.2026
Öffentliche Veranstaltungen werden von vielen Menschen besucht, sodass eine erhöhte Infektionsgefahr besteht. Diese allein kann zwar nicht die Voraussetzungen des Merkzeichens „RF“ bedingen. Wenn jedoch die Immunreaktion eines behinderten Menschen erheblich beeinträchtigt ist, kann es ihm unzumutbar sein, solche Veranstaltungen zu besuchen. Wenn sich ein fortbestehender funktioneller Defekt des Immunsystems nicht direkt objektivieren lässt, da ausschließlich quantitative Messwerte zur Verfügung stehen, können Hinweise auf eine qualitative Immundefizienz lediglich indirekt aus dem klinischen Verlauf abgeleitet werden. Verfahrensgang vorgehend SG Ulm, 31. Januar 2025, S 5 SB 2692/22, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-06-26
Aktenzeichen: L 8 SB 1103/25
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0626.L8SB1103.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 54 Abs 1 S 1 SGG, § 4 Abs 2 Nr 3 RdFunkBeitrStVtr BW
Öffentliche Veranstaltungen werden von vielen Menschen besucht, sodass eine erhöhte Infektionsgefahr besteht. Diese allein kann zwar nicht die Voraussetzungen des Merkzeichens „RF“ bedingen. Wenn jedoch die Immunreaktion eines behinderten Menschen erheblich beeinträchtigt ist, kann es ihm unzumutbar sein, solche Veranstaltungen zu besuchen. Wenn sich ein fortbestehender funktioneller Defekt des Immunsystems nicht direkt objektivieren lässt, da ausschließlich quantitative Messwerte zur Verfügung stehen, können Hinweise auf eine qualitative Immundefizienz lediglich indirekt aus dem klinischen Verlauf abgeleitet werden.
Verfahrensgang
vorgehend SG Ulm, 31. Januar 2025, S 5 SB 2692/22, Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 31.01.2025 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
1 Die Beteiligten streiten um die Entziehung des Nachteilsausgleichs „RF“ (Rundfunkgebührenermäßigung; Merkzeichen „RF“).
2 Bei der 1979 geborenen Klägerin wurde im Jahr 2003 ein myelodysplastisches Syndrom diagnostiziert. Aufgrund hämatologischer Neoplasie erfolgte am 20.04.2004 am Universitätsklinikum F1 eine allogene Stammzelltransplantation.
3 Mit Bescheid vom 07.09.2004 stellte der Beklagte bei der Klägerin unter Zugrundelegung der Funktionsbeeinträchtigungen „Knochenmarksveränderung, Stammzelltransplantation, in Heilungsbewährung “ einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 für die Zeit vom 19.12.2003 bis 19.04.2004 und einen GdB von 100 seit dem 20.04.2004 fest.
4 Mit Bescheid vom 08.09.2004 stellte der Beklagte die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche G und RF ab dem 12.07.2004 fest.
5 Mit Bescheid vom 15.09.2005 stellte der Beklagte die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs B seit dem 26.04.2005 fest.
6 Mit Bescheid vom 25.07.2012 stellte der Beklagte fest, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs RF ab dem 29.07.2012 nicht mehr vorlägen. Zur Begründung führte er aus, dass aufgrund der hohen Dosis der Therapie mit immunsuppressiven Medikamenten der Besuch öffentlicher Veranstaltungen zu meiden gewesen sei. Zwischenzeitlich habe eine Reduzierung der erforderlichen immunsuppressiven Therapie erfolgen können, sodass der Besuch öffentlicher Veranstaltungen zumindestens gelegentlich möglich sei. Es verbleibe bei einem GdB von 100, weil zwar keine neue Erkrankung bzw. Reaktivierung bezüglich der Gesundheitsstörung Knochenmarksveränderung aufgetreten sei. Es lägen aber weitere zu berücksichtigende Funktionsbeeinträchtigungen („ Knochennekrosen auch am linken Kniegelenk, Knorpelschäden am linken Kniegelenk, Knochenmarkstransplantation [nach Heilungsbewährung], Knochenmarksveränderung, Diabetes mellitus, Verlust der Schilddrüse, Hüftgelenksendoprothese rechts“) vor.
7 Mit Bescheid vom 11.04.2016 hob der Beklagte den Bescheid vom 25.07.2012 auf und stellte bei der Klägerin einen GdB von 80 seit dem 14.04.2016 fest. Zugleich stellte der Beklagte fest, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche G und B ab dem 14.04.2016 nicht mehr vorlägen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2016 zurück. Auf die hiergegen zum Sozialgericht Ulm (SG) erhobene Klage, hob das SG den Bescheid vom 11.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.10.2016 mit Urteil vom 16.11.2018 auf.
8 Mit Stellungnahme der Versorgungsmedizinerin K1 vom 08.01.2020 nahm der Beklagte unter Auswertung medizinischer Befunde eine Neubewertung des Sachverhalts vor. Es lägen folgende Funktionsbeeinträchtigungen vor:
9 - Diabetes mellitus (Teil-GdB 50),
10 - Knochenmarkstransplantation (nach Heilungsbewährung), Knochenmarksveränderung (Teil-GdB 30),
11 - Knochennekrosen an beiden Kniegelenken, Knorpelschäden am linken Kniegelenk (Teil-GdB 60),
12 - chronische Nebennierenrindenunterfunktion (Teil-GdB 20),
13 - Hüftgelenksendoprothese rechts (Teil-GdB 10),
14 - Verlust der Schilddrüse (Teil-GdB 10).
15 Keinen Teil-GdB von mindestens 10 seien für den grünen Star (Glaukom) und die Migräne zu vergeben. Der Gesamt-GdB betrage 100.
16 Es sei nach Knochenmarkstransplantation eine vollständige Remission der Grunderkrankung zu verzeichnen. Bei Beschwerdefreiheit werde hier nun ein Teil-GdB von 30 empfohlen. Allerdings sei bei den anderen Gesundheitsstörungen keine Änderung dokumentiert, weshalb weiterhin in Zusammenschau ein Gesamt-GdB von 100 empfohlen werde. Bei Hilfsmittelgebrauch bei erheblicher Einschränkung der unteren Extremitäten seien auch weiterhin die Merkzeichen G und B gegeben.
17 In einer weiteren Stellungnahme der Versorgungsmedizinerin K1 vom 17.01.2020 führte diese aus, dass eine ausgeprägte Leukopenie dokumentiert und das Merkzeichen RF beantragt worden sei. Es liege eine Bescheinigung von Oberarzt B1, vom 17.12.2019 vor, nach welcher die Klägerin seit Oktober 2016 unter ausgeprägter Neutropenie [pathologische Verminderung der neutrophilen Granulozyten im Blut] (<500/µl [weniger als 500 Zellen pro Mikroliter]) leide und stark infektgefährdet sei, sodass eine Teilnahme an Veranstaltungen und anderem Menschenansammlungen vermieden werden sollte. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme werde nun das Merkzeichen RF empfohlen, jedoch vorbehaltlich einer zeitnahen Nachprüfung, bei welcher Laborbefunde im Verlauf vorgelegt werden sollten.
18 Mit Bescheid vom 21.01.2020 stellte der Beklagte die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Nachteilsausgleichs RF ab dem 07.01.2020 fest.
19 Nach weiterer Auswertung des Sachverhalts durch den Versorgungsmedizinischen H1 mit Stellungnahme vom 25.06.2020 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 07.07.2020 die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Nachteilsausgleichs RF für die Zeit vom 01.10.2016 bis 06.01.2020 fest.
20 Mit Schreiben vom 28.08.2020 leitete der Beklagte eine Überprüfung der gesundheitlichen Verhältnisse der Klägerin ein.
21 Der Beklagte wertete durch seine Versorgungsmedizinerin R1 medizinische Befunde aus (Stellungnahmen vom 07.12.2020 und 11.01.2021) und stellte mit Bescheid vom 12.01.2021 unter Abänderung der Bescheide vom 07.07.2020 und 21.01.2020 fest, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Nachteilsausgleichs RF ab dem „15.01.20201“ nicht mehr vorlägen.
22 Auf den Widerspruch der Klägerin hob der Beklagte den Bescheid vom 12.01.2021 mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2021 „aus formellen Gründen“ auf. Über die Einleitung eines erneuten Nachprüfungsverfahrens werde die Klägerin weitere Nachricht erhalten.
23 In ihrer Stellungnahme vom 22.08.2021 führte die Versorgungsmedizinerin H2 aus, dass die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, es müsse sich damit nicht um Großveranstaltungen handeln und diese könnten im Freien stattfinden, der Klägerin möglich seien. Eine Immunsuppression erfolge nicht mehr. Nicht gegeben seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens RF auch dann, wenn z.B. nur ein Teil von Veranstaltungen nicht besucht werden könne.
24 Mit Schreiben vom 14.10.2021 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Entziehung des Merkzeichens RF unter Beibehaltung eines GdB von 100 sowie der Merkzeichen G und B an.
25 Mit Bescheid vom 14.01.2022 stellte der Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 11.04.2016, 07.07.2020 und 21.01.2020 fest, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs RF ab dem 17.01.2022 nicht mehr vorlägen.
26 Hiergegen legte die Klägerin vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 31.01.2022 Widerspruch ein und führte zur Begründung mit Schreiben vom 24.05.2022 aus, dass die Begründung, es käme zu weniger außergewöhnlichen Infektionen, nicht die Aberkennung des Merkzeichens RF rechtfertige. Denn das Auftreten weniger Infektionen zeige gerade die Folge, dass die Klägerin nicht an Veranstaltungen teilnehme. Würde sie dies tun, setze sie sich der Gefahr einer schweren Infektion und damit einer schwerwiegenden gesundheitlichen Störung aus. Vor allem in der gegenwärtigen Zeit der Pandemie sei es nicht zu verantworten, der Klägerin, deren Immunsystem sehr stark abgeschwächt sei, das Merkzeichen RF abzusprechen.
27 Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2022 zurück, wobei er sich auf die Argumentation von H2 sützte.
28 Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben am 07.12.2022 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und eine Aufhebung des Bescheids vom 14.01.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.11.2022 verfolgt.
29 Das SG hat die Nachfolgerin des B1, bei welchem die Klägerin sich bis 2022 in Behandlung befand, die Assistenzärztin des Zentrums für Innere Medizin des Universitätsklinikums U1, S1 als sachverständige Zeugin befragt. Diese hat mit ihrer am 02.07.2024 beim SG eingegangenen Antwort insbesondere Befund- und Behandlungsberichte, insbesondere den Bericht des Universitätsklinikums U1 vom 14.02.2024 und den Bericht des Universitätsklinikums F1 vom 20.06.2022 übersandt.
30 Das SG hat die Klage mit Urteil vom 31.01.2025 abgewiesen. Der Bescheid vom 14.01.2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides 28.11.2022 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte habe das Merkzeichen „RF“ zu Recht entzogen. Nach § 4 Abs. 2 RBStV werde bei gesundheitlichen Einschränkungen keine Befreiung mehr gewährt, es würden lediglich die Rundfunkbeiträge auf ein Drittel ermäßigt. Die medizinischen Voraussetzungen des Merkzeichens RF ergäben sich aus § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 RBStV. Die genannte Ermäßigung erhielten: 1. blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von (wenigstens) 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung 2. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist oder 3. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Nr. 3 erfülle die Klägerin Ende 2022 nicht mehr. Zwar betrage der festgestellte GdB 100, jedoch sei sie wegen ihres Leidens nicht ständig von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen. Anhand der von S1 vorgelegten Laborbefunde lasse sich feststellen, dass sich die Blutwerte verbessert hätten, eine immunsuppressive Therapie sei nicht erforderlich. Zudem werde ein guter klinischer Verlauf ohne Hinweise auf Infekte beschrieben. Daher sei es der Klägerin möglich, an kleineren Veranstaltungen mit wenigen Menschen, ggf. im Freien, teilzunehmen. Großveranstaltungen bzw. Menschenansammlungen meiden zu müssen genüge den Anforderungen an die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „RF“ dagegen nicht.
31 Die Klägerin hat am 02.04.2025 vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten gegen das den Prozessbevollmächtigten am 04.03.2025 zugestellte Urteil Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt.
32 Die Beweisfragen des SG mit am 02.07.2024 beim Sozialgericht Ulm eingegangenem, nicht unterschriebenen und nicht datiertem Schreiben seien von S2 nicht vollständig beantwortet worden. Unbeantwortet sei insbesondere die Frage nach den Auswirkungen der Laborwerte auf die Infektanfälligkeit und etwaige diesbezügliche Änderungen geblieben. Das SG berücksichtige insbesondere den Arztbrief des Universitätsklinikums U1 vom 20.06.2022 nicht ausreichend, in welchem sich als Therapieempfehlung folgendes finde: Menschenansammlungen vermeiden bei Granulozytopenie. Mit Bescheinigung vom 10.01.2023 habe S1 bestätigt, dass aufgrund der hämatologischen Erkrankung mit einer erhöhten Infektanfälligkeit zu rechnen sei. Hieraus ergebe sich, dass die Klägerin wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen könne.
33 Der Kläger beantragt,
34 das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 31.01.2025 sowie den Bescheid vom 14.01.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2022 aufzuheben.
35 Der Beklagte beantragt,
36 die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
37 Er verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
38 Der Senat hat den geschäftsführenden Oberarzt des Zentrums für Innere Medizin des Universitätsklinikums U1 B2 als sachverständigen Zeugen befragt (Antwort vom 12.12.2025). Demnach zeige das Blutbild der Klägerin keine relevanten Auffälligkeiten im Sinne einer Neutro- oder Leukopenie.
39 Der Beklagte (Schriftsatz vom 04.05.2026) und der Prozessbevollmächtigte der Klägerin (Schriftsatz vom 19.06.2026) haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.
40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen
41 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet.
42 Richtige Klageart ist die reine Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG. Denn angegriffen ist der Bescheid des Beklagten vom 14.01.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2022. Mit Bescheid vom 14.01.2022 hob der Beklagte „die Bescheide vom 11.04.2015, 07.07.2020 und 21.01.2020“ auf und stellte fest, dass bei der Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Merkzeichens RF ab 17.01.2022 nicht mehr vorlagen. In Bezug auf die Entziehung des Merkzeichens RF erschöpft sich der angefochtene Bescheid vom 14.01.2022 in der teilweisen Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung (hier des Bescheids vom 21.01.2020). Würde der angefochtene Bescheid vom 14.01.2022 aufgehoben, lebte der ursprüngliche Bescheid vom 21.01.2020 wieder auf. Maßgeblicher Prüfungszeitpunkt ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 28.11.2022 erlassen hat (vgl. Senatsurteil vom 22.01.2021 – L 8 SB 1898/19 –, juris Rn. 41).
43 Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, da die Entziehung des Merkzeichens RF rechtmäßig erfolgt ist. Der Bescheid des Beklagten vom 14.01.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.11.2022 sowie das Urteil des SG vom 31.01.2025 sind nicht zu beanstanden.
44 Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid, gegen den formelle Bedenken nicht bestehen, ist § 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein – wie hier von Anfang an rechtmäßiger – Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Wege einer gebundenen Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Letzteres ist hier der Fall. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin sind die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs RF im oben genannten Zeitraum nicht mehr festzustellen.
45 Der Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs RF richtet sich zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 28.11.2022, nach § 152 Abs. 4 SGB IX in der seit 01.01.2018 geltenden Fassung durch Art. 1 und 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl I S. 3234). Demnach treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden, wenn neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind, die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach § 152 Abs. 1 SGB IX. Nach § 152 Abs. 5 SGB IX in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) ist in den Schwerbehindertenausweis auf der Rückseite das Merkzeichen „RF“ einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2021 – L 6 SB 3623/20 –, Rn. 25, juris).
46 Seit dem 01.01.2013 sind diese Voraussetzungen im RBStV vom 15.12.2010 geregelt, der in Baden-Württemberg durch das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 zum 01.01.2013 in Kraft gesetzt und zuletzt durch Artikel 8 des Staatsvertrags vom 15.04.2019 (Gesetz vom 30.06.2020 - GBl. 2020, S. 429) geändert worden ist. Nach § 4 Abs. 2 RBStV wird bei gesundheitlichen Einschränkungen keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht mehr gewährt, es werden lediglich die Rundfunkbeiträge auf ein Drittel für die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 RBStV genannten natürlichen Personen ermäßigt. Die Voraussetzungen für die Beitragsermäßigung erfüllen nach Nr. 1 blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung, nach Nr. 2 hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, oder nach Nr. 3 behinderte Menschen, deren GdB nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
47 Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 RBStV zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 28.11.2022 nicht. Sie ist nicht blind oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehindert mit einem GdB von wenigstens 60 allein für die Sehbehinderung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 RBStV). Sie gehört auch nicht zum Kreis der in § 4 Abs. 2 Nr. 2 RBStV genannten hörgeschädigten Menschen, weil sie weder gehörlos ist noch ihr eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist.
48 Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 RBStV liegen bei der Klägerin ebenso nicht vor. Der bei ihr bereits mit Bescheid vom 07.09.2004 festgestellte GdB beträgt zwar seit dem 20.04.2004 100. Der Klägerin ist aber die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen nicht ständig unmöglich. Der behinderte Mensch muss gerade wegen seines Leidens allgemein und umfassend von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, d.h. von Zusammenkünften politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher und unterhaltender Art ausgeschlossen sein, also allenfalls an einem nicht nennenswerten Teil der Gesamtheit solcher Veranstaltungen teilnehmen können. Das ist vorliegend zu verneinen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2016 – L 8 SB 3744/15 –, Rn. 39, juris).
49 Die Auswirkungen der bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen sind nicht derart, dass diese deswegen allgemein und ständig von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen wäre.
50 Öffentliche Veranstaltungen werden per Definition von vielen Menschen besucht, sodass eine erhöhte Infektionsgefahr besteht. Diese allein kann zwar nicht die Voraussetzungen des Merkzeichens „RF“ bedingen. Wenn jedoch die Immunreaktion eines behinderten Menschen erheblich beeinträchtigt ist, kann es ihm unzumutbar sein, solche Veranstaltungen zu besuchen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. 01.2013 – L 3 SB 3862/12 –, Rn. 36, juris).
51 Bei der Klägerin wurde im Jahr 2003 ein myelodysplastisches Syndrom diagnostiziert. Aufgrund hämatologischer Neoplasie erfolgte am 20.04.2004 am Universitätsklinikum F1 eine allogene Stammzelltransplantation. Durch die allogene Stammzelltransplantation ist es zu einer anhaltenden kompletten Remission des myelodysplastischen Syndroms gekommen. Dies entnimmt der Senat der Auskunft des sachverständigen Zeugen B2 vom 12.12.2025. Ein fortbestehender funktioneller Defekt des Immunsystems lässt sich nicht direkt objektivieren, da ausschließlich quantitative Messwerte zur Verfügung stehen. Hinweise auf eine qualitative Immundefizienz können lediglich indirekt aus dem klinischen Verlauf abgeleitet werden. Dies entnimmt der Senat der Auskunft des sachverständigen Zeugen B2 vom 12.12.2025.
52 Eine Immunsuppression wird entsprechend der Stellungnahme der Versorgungsärztin H2 vom 22.08.2021 nicht mehr durchgeführt. Auch im für den vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitpunkt, dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 28.11.2022, war die Immunreaktion der Klägerin nicht derart erheblich beeinträchtigt, dass sie allgemein und umfassend von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, d.h. von Zusammenkünften politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher und unterhaltender Art ausgeschlossen gewesen wäre, also allenfalls an einem nicht nennenswerten Teil der Gesamtheit solcher Veranstaltungen hätte teilnehmen können. Dies schließt der Senat aus dem klinischen Verlauf des über die Klägerin dokumentierten Gesundheitszustands.
53 Aus dem Befundbericht des Universitätsklinikums U1 vom 14.02.2024 („Therapie und Verlauf“) ergibt sich eine komplette Remission der Grunderkrankung der Klägerin im Juni 2022 und kein Anhalt für ein Rezidiv am 09.01.2023. Dieser klinische Verlauf umfasst den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 28.11.2022 und zeigt keine Hinweise auf eine qualitative Immundefizienz zum für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgebenden Zeitpunkt. Bestätigt wird dies durch die im Befundbericht vorgenommene Beurteilung, in welcher ein guter klinischer Verlauf ohne Hinweise auf Infekte, GvHD [Graft-versus-Host-Disease] oder Spättoxizitäten beschrieben wird. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 28.11.2022 kann daher nicht mehr auf die erforderliche qualitative Herabsetzung der Immunreaktion der Klägerin geschlossen werden; dies im Gegensatz zu den medizinischen Voraussetzungen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 21.01.2020 vorlagen, als im Befundbericht des B1 vom 17.12.2019 noch eine starke Infektgefährdung bescheinigt worden ist.
54 Soweit der Klägervertreter mit der Berufung insbesondere eine nicht ausreichende Berücksichtigung des Befundberichts des Universitätsklinikums U1 vom 20.06.2022 mit der Therapieempfehlung „Menschenansammlungen vermeiden bei Granulozytopenie“ kritisiert, ist dem entgegenzuhalten, dass der ärztlichen Auskunft des sachverständigen Zeugen B2 vom 12.12.2025 entsprechend eine qualitative Immundefizienz lediglich indirekt aus dem klinischen Verlauf abgeleitet werden kann. Im Befundbericht des Universitätsklinikums U1 vom 20.06.2022 werden vielmehr unter „Krankheitsgeschichte“ im Juni 2022 (06/22) keine schweren Infekte beschrieben. Der Klägerin gehe es derzeit ganz gut. Sie sei in stabilem Allgemein- und Ernährungszustand.
55 Soweit der sachverständige Zeuge B2 in seiner Auskunft vom 12.12.2025 dennoch empfiehlt, die Klägerin solle an öffentlichen Veranstaltungen nicht regelmäßig teilnehmen und unabhängig vom aktuellen Verlauf der quantitativen Blutbildwerte von einer qualitativen Einschränkung des Immunsystems ausgeht, so ist zu beachten, dass er dies insbesondere auch aus dem schweren postoperativen Verlauf nach einer Hysterektomie mit Ausbildung eines Scheidenstumpfabszesses und konsekutivem akuten Nierenversagen schließt. Dies ereignete sich jedoch im Dezember 2024, demnach nicht zum für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 28.11.2022 und ist daher für die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht von Bedeutung.
56 Darüber hinaus leidet die Klägerin an Diabetes mellitus Typ 1, Morbus Basedow, einer beidseitigen Kniegelenksnekrose und einer beidseitigen Hüftkopfnekrose. Dies entnimmt der Senat der Auskunft des sachverständige Zeugen B2 vom 12.12.2025. Diese vermögen zur Überzeugung des Senats aus den oben genannten Gründen jedoch keine erhöhte Infektanfälligkeit zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zu begründen.
57 Insgesamt konnte der Senat feststellen, dass die Klägerin zwar in Folge ihrer Gesundheitsstörungen körperlich erheblich eingeschränkt ist. Eine Unfähigkeit, allgemein und ständig an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen, konnte der Senat dagegen nicht feststellen. Der Senat konnte aber auch das Vorliegen eines gesundheitlich bedingten Härtefalls i.S.d. § 4 Abs. 6 RBStV nicht feststellen. Dieser Härtefall gehört zwar nach der Rechtsprechung des BSG (BSG 16.02.2012 – B 9 SB 2/11 R – SozR 4-3250 § 69 Nr 14 = juris RdNr. 24) zu den gesundheitlichen Merkmalen, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs „Rundfunkgebührenbefreiung“ sind. Nach Auffassung des erkennenden Senats liegt ein gesundheitlich bedingter Härtefall mit der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) regelmäßig dann vor, wenn eine Person mit einem GdB von weniger als 80 wegen eines besonderen psychischen Leidens ausnahmsweise an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann. Eine solche Gesundheitsstörung konnte der Senat ebenso wenig feststellen, wie eine vergleichbar schwere andere Erkrankung, die die Klägerin an der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ständig und allgemein hindert (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2016 – L 8 SB 3744/15 –, Rn. 50, juris).
58 Damit konnte der Senat feststellen, dass im Verhältnis zu der früheren Feststellung mit Bescheid vom 21.01.2020 eine rechtlich wesentliche Änderung eingetreten ist. Der Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die gesundheitlichen Merkmale zur Inanspruchnahme des Merkzeichens RF nicht mehr vorliegen.
59 Die Berufung war daher zurückzuweisen.
60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
61 Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
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