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12 O 26/26•LG Stuttgart 12. Zivilkammer, 2026-05-21, 12 O 26/26
12 O 26/26Kantonsgericht21.05.2026
Die Bürgschaftserklärung des Mitgeschäftsführers und Minderheitsgesellschafters für die Kreditforderung der Bank gegen die Gesellschaft ist formunwirksam gemäß § 766 BGB, wenn die Bürgschaftsurkunde nach der Unterschrift eingescannt und per eMail an die Bank übersandt wird, wobei das Original beim Mitgeschäftsführer und Minderheitsgesellschafter verbleibt. Die Bank kann ihren Anspruch aus der Bürgschaftserklärung nicht auf die entsprechende Anwendung von § 350 HGB stützen, weil der Mitgeschäftsführer und Minderheitsgesellschafter nicht wie ein Kaufmann zu behandeln ist.
Entscheidungsdatum: 2026-05-21
Aktenzeichen: 12 O 26/26
ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0521.12O26.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 766 BGB, § 350 HGB
Rechtskraft: ja
Die Bürgschaftserklärung des Mitgeschäftsführers und Minderheitsgesellschafters für die Kreditforderung der Bank gegen die Gesellschaft ist formunwirksam gemäß § 766 BGB, wenn die Bürgschaftsurkunde nach der Unterschrift eingescannt und per eMail an die Bank übersandt wird, wobei das Original beim Mitgeschäftsführer und Minderheitsgesellschafter verbleibt. Die Bank kann ihren Anspruch aus der Bürgschaftserklärung nicht auf die entsprechende Anwendung von § 350 HGB stützen, weil der Mitgeschäftsführer und Minderheitsgesellschafter nicht wie ein Kaufmann zu behandeln ist.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 115 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 25.000,00 Euro
1 Die Klägerin fordert Zahlung aus einer Bürgschaft.
2 Am 18.08.2021 unterzeichnete der Beklagte die Bürgschaft zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten und befristeten Forderungen der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin R GmbH. Der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt neben dem zweiten Geschäftsführer Mitgeschäftsführer und mit einem 25 %-Anteil Mitgesellschafter der R GmbH. Der Beklagte scannte daraufhin die Bürgschaftsurkunde ein und übersandte die eingescannte Kopie an die Klägerin. Er übergab das Original der unterschriebenen Bürgschaftserklärung nicht der Klägerin. Daraufhin stellte die Klägerin der R GmbH einen Kredit über 25.000,00 Euro auf dem Geschäftsgirokonto der R GmbH als sogenannten Gewerbedispositionskredit zur Verfügung. Am 08.01.2025 wurde das Ausscheiden des Beklagten als Geschäftsführer der R GmbH im Handelsregister eingetragen. Zum 05.08.2025 wies das Kreditkonto einen Sollstand von 94.601,80 Euro auf. Über das Vermögen der R GmbH ist am 01.10.2025 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Klägerin hat bereits zuvor die gesamte Geschäftsverbindung mit der R GmbH gekündigt und den Beklagten hierüber informiert.
3 Die Klägerin behauptet, ohne die Bürgschaftserklärung des Beklagten wäre der Überziehungskredit für die R GmbH nicht eingeräumt worden. Sie meinte, dass die in elektronischer Form geschlossene Bürgschaft wirksam sei, weil bezüglich des Beklagten § 350 HGB analog anzuwenden sei. Ferner sei § 766 Satz 2 BGB und § 350 HGB im Hinblick auf Art. 9 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie dahin auszulegen, dass von einer unternehmerischen Tätigkeit des Beklagten als Mitgeschäftsführer und Mitgesellschafter der R GmbH bei Unterzeichnung und elektronischer Übersendung der Bürgschaftsurkunde auszugehen sei.
4 Die Klägerin beantragt:
5 Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 25.09.2025 zu zahlen.
6 Der Beklagte beantragt:
7 Klageabweisung.
8 Der Beklagte behauptet, er habe die Bürgschaftserklärung ausschließlich im Zusammenhang mit der Beantragung von zwei Unternehmenskreditkarten für den anderen Mitgeschäftsführer und ihn selbst als Mitgeschäftsführer der R GmbH abgegeben. Sie habe auf seinem eigenständigen Willensentschluss als Privatperson beruht. Die Kontoüberziehungen der R GmbH seien erst nach seinem Ausscheiden als Mitgeschäftsführer aufgetreten. Er hätte die Bürgschaft ohne weiteres verweigern können.
9 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2026.
10 Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus der Bürgschaft vom 18.08.2021, weil die schriftliche Form der Bürgschaftserklärung nach § 766 in Verbindung mit § 125 BGB nicht gewahrt wurde. Dies führte zur Formnichtigkeit der Bürgschaftserklärung.
11 1. Unstreitig hat der Beklagte der Klägerin nicht die von ihm unterschriebene Originalbürgschaftsurkunde übersandt. Die eingescannte und per E-Mail an die Klägerin übersandte Kopie der Bürgschaftsurkunde erfüllt nicht das Schriftlichkeitsgebot des § 766 BGB.
12 2. Die Klägerin kann sich nicht auf § 350 HGB in analoger Anwendung berufen, weil der Beklagte als Minderheitsgesellschafter und Mitgeschäftsführer der R GmbH kein Kaufmann und nicht als solcher zu behandeln ist.
13 Das Original muss an den Gläubiger übergeben werden. Die Übersendung der unterschriebenen Urkunde per E-Mail reicht nicht (Habersack in Münchner Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 766 Rdnr. 16). Eine Analogie des § 350 HGB ist abzulehnen, so dass die Formvorschriften der §§ 766, 780 ff. BGB auch für persönliche haftende bzw. geschäftsführende Gesellschafter gelten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Regelung des § 350 HGB insgesamt rechtspolitisch problematisch erscheint, da sie die wichtigen Dokumentations- und Beweisfunktion der Schriftlichkeit bei Sicherungsgeschäften in den Hintergrund drängt. Dem sollte nicht durch eine analoge Ausdehnung weiter Vorschub geleistet werden. Hinzu tritt der Umstand, dass auch geschäftsführende Gesellschafter im Kontext des Verbraucherkreditrechts (§§ 491 ff. BGB) als Verbraucher eingeordnet und somit unter anderem von den Formanforderungen der §§ 492, 494 BGB erfasst werden. Diese Regelungen sind zwar auf Bürgschaften und abstrakte Schuldversprechen bzw. -anerkenntnisse nicht unmittelbar anwendbar. Dies wird aber dadurch gerechtfertigt, dass für kreditbezogene Sicherungsgeschäfte im Sinne der §§ 765 ff., 780 ff. BGB die hierfür jeweils einschlägigen Formvorgaben eingreifen. Deren Ausschaltung über eine analoge Anwendung des § 350 HGB würde daher in der Sache durchaus zu Friktionen mit den Wertungen des Verbraucherkreditrechts führen (Maultzsch in Münchner Kommentar zum HGB, 6. Aufl. 2025, § 350 Rdnr. 12).
14 Diese Auffassung kann sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur entsprechenden Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden Allein- oder Mehrheitsgesellschafters einer GmbH stützen: Die in der Literatur zum Teil angenommene Gleichstellung dieser Geschäftsführungsorgane mit den Kaufleuten des Handelsgesetzbuches und kaufmannsähnlichen Personen entspricht nicht der Vorstellung des Gesetzgebers und überschreitet die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung (BGH, Urteil vom 08.11.2005 - XI ZR 34/05).
15 Vor diesem Hintergrund kommt die Ausdehnung der analogen Anwendung des § 350 HGB auf den Beklagten als Mitgeschäftsführer und Minderheitsgesellschafter der R GmbH nicht in Betracht.
16 a) Die Klägerin ist nicht schutzbedürftig. Als professionellem Kreditinstitut ist ihren Mitarbeitern bekannt, dass die Bürgschaft im Grundsatz nur schriftlich erklärt und die entsprechende Urkunde physisch an den Gläubiger übergeben werden muss. Es ist der Klägerin als kreditgewährendem Kreditinstitut ein Leichtes, die Kreditvergabe von der physischen Übersendung der unterschriebenen Bürgschaftsurkunde abhängig zu machen. Das hat sie hier unterlassen. Es ist nicht erforderlich, der Klägerin in dieser selbstverschuldeten Problematik durch eine Ausdehnung des als Ausnahme konzipierten Anwendungsbereichs des § 350 HGB in analoger Anwendung auf den Beklagten zu helfen. Dabei wird auch berücksichtigt, dass der Beklagte die unterschriebene Bürgschaftsurkunde behalten und nicht an die Klägerin übersandt hat. Denn es ist in erster Linie Sache der Klägerin als kreditgewährendem Institut, die Voraussetzungen der Bürgschaft zu prüfen und deren Einhaltung durchzusetzen.
17 a) Soweit die Klägerin auf den Beschluss des BGH vom 22.09.2005 - IX ZB 55/04 hinweist, wonach der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, greift diese Ausnahme hier bereits deshalb nicht ein, weil der Beklagte nicht Alleingesellschafter sondern lediglich Minderheitsgesellschafter der R GmbH mit einem Anteil von 25 % war. Ferner war er nicht Alleingeschäftsführer sondern lediglich Mitgeschäftsführer.
18 Ferner hat sich der BGH in diesem Beschluss zur Frage geäußert, ob ausnahmsweise der geschäftsführende Alleingesellschafter in das Regelinsolvenzverfahren fällt. Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit eines geschäftsführenden Alleingesellschafters in diesem Sinne als selbständige wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen sei. Dabei müsse er unter anderem in der Regel bei Kredit- und Lieferverträgen der Schuld der Gesellschaft beitreten oder eine Bürgschaft übernehmen. Der Gesellschafter hafte dabei im großen Umfang für Forderungen, welche typischerweise bei einem selbständigen Unternehmer, nicht aber bei einem Verbraucher bestehen. Diese Abgrenzung mag bei der Frage, ob hinsichtlich des geschäftsführenden Alleingesellschafters statt eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ausnahmsweise ein Regelinsolvenzverfahren durchzuführen ist, sinnvoll sein. Vorliegend geht es aber um die Frage, ob der Minderheitsgesellschafter und Mitgeschäftsführer einer GmbH wie ein Kaufmann bei der Bürgschaftsabgabe zu behandeln ist. Dies ist aus den oben genannten Gründen abzulehnen.
19 a) Auch die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 29.04.2025, 6 U 139/24, greift hier nicht zu Gunsten der Klägerin ein. Vorliegend sollte die Bürgschaft dazu dienen, einen Überziehungskredit der Klägerin über 25.000,00 Euro an die R GmbH abzusichern. Nach der insoweit unwidersprochenen Einlassung des Beklagten stand dieser Überziehungskredit ausschließlich im Zusammenhang mit der Beantragung von zwei Unternehmenskreditkarten für die beiden Geschäftsführer der R GmbH. Sowohl das Volumen des Kredits als auch der Zweck bezüglich der Unternehmenskreditkarten zwang den Beklagten nicht, die Bürgschaft und dann die Mithaftung für die R GmbH abzugeben. Damit stand ihm eine eigene Willensentscheidung offen. Wenn er die Bürgschaft nicht abgegeben hätte, hätte er eben keine Unternehmenskreditkarte erhalten. Das ist für die Geschäftstätigkeit und die Existenz der R GmbH nicht von Bedeutung. Entsprechendes gilt für die Höhe des Überziehungskredits von 25.000,00 €.
20 a) Art. 9 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie gebietet es hier nicht, § 350 HGB dahin auszulegen, dass auch der Minderheitsgesellschafter als Mitgeschäftsführer wie ein Kaufmann zu behandeln ist.
21 Hier greift zu Gunsten des Beklagten Art. 9 Abs. 2 E-Commerce-Richtlinie ein, weil es - wie vorstehend dargelegt - an einer unternehmerischen Tätigkeit des Beklagten als Minderheitsgesellschafter und Mitgeschäftsführer im Hinblick auf den hier erteilten verhältnismäßig kleinen Überziehungskredit über 25.000,00 Euro zur Absicherung und Ermöglichung von Unternehmenskreditkarten für die Geschäftsführer fehlt. Damit greift die Ausnahme für Verbraucher gemäß § 766 BGB zu Gunsten des Beklagten ein.
22 Hinzu kommt, dass im Hinblick auf Art. 9 Abs. 1 E-Commerce-Richtlinie keine Lücke besteht, die durch eine analoge Anwendung des § 350 HGB gefüllt werden könnte. Nachdem die E-Commerce-Richtlinie im Jahr 2000 verkündet wurde, entschied der BGH mit Urteil vom 08.11.2005 - XI ZR 34/05, dass es bei der Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf die Mithaftungsübernahme des Gesellschafters einer GmbH bleibe. Insoweit hat damals der BGH keine Lücke gesehen, die er im Sinne der E-Commerce-Richtlinie entsprechend hätte füllen müssen. Auch der deutsche Gesetzgeber hat keine Notwendigkeit gesehen, die Regelungen in § 766 BGB in Verbindung mit § 350 HGB unter Berücksichtigung der E-Commerce-Richtlinie bezüglich der Anwendung auf Mitgeschäftsführer und Minderheitsgesellschafter zu ergänzen. Dies hätte sich im Hinblick auf die seit mindestens 1986 diskutierte analoge Anwendung des § 350 HGB zumindest auf alleingeschäftsführende Alleingesellschafter aufgedrängt (vgl. Karsten Schmidt in ZIP 1986, 1510 ff.). Nachdem der Gesetzgeber trotzdem seit 25 Jahren nicht tätig geworden ist, ist davon auszugehen, dass tatsächlich keine Lücke besteht, die im Hinblick auf die E-Commerce-Richtlinie auszufüllen wäre.
23 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 2 ZPO. Der Streitwert folgt der Zahlungsforderung in der Hauptsache.
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