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11 S 1545/26•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, 2026-07-23, 11 S 1545/26
11 S 1545/26Verwaltungsgericht / Division 1123.07.2026
Zur Höhe des Streitwerts bei (beantragter) Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises Verfahrensgang vorgehend VG Stuttgart, 3. Juli 2026, 4 K 7357/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-07-23
Aktenzeichen: 11 S 1545/26
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0723.11S1545.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 52 Abs 1 GKG, § 52 Abs 2 GKG
Zur Höhe des Streitwerts bei (beantragter) Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises
Verfahrensgang
vorgehend VG Stuttgart, 3. Juli 2026, 4 K 7357/25, Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2026 - 4 K 7357/25 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1 Über die Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Streitwertfestsetzung (§ 68 GKG) entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da sich das Rechtsmittel gegen einen Beschluss richtet, der ebenfalls durch einen Einzelrichter gefasst wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG).
2 Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft sowie unter Beachtung der Vorgaben in § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 und Satz 5, § 66 Abs. 5 Satz 5 und § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG fristgerecht eingelegt worden.
3 Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Denn die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03.07.2026 - 4 K 7357/26 - vorgenommene Streitwertfestsetzung für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist rechtlich nicht zu beanstanden.
4 Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Klageantrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei der Ausübung dieses Ermessens ist das objektiv zu beurteilende Interesse des Klägers entscheidend (BVerwG, Beschluss vom 15.09.2015 - 9 KSt 2.15 - juris Rn. 3). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein (Auffang-)Streitwert von 5.000,- EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
5 Vorliegend war das im Klagewege verfolgte Begehren des Klägers darauf gerichtet, einen Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt zu bekommen. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für dieses Begehren auf 10.000,- EUR festgesetzt. Es liegt damit auf einer Linie mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu vergleichbaren Fällen. Denn der Verwaltungsgerichtshof richtet sich bei der Bemessung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG in staatsangehörigkeitsrechtlichen Streitigkeiten im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung an den Empfehlungen im Streitwertkatalog 2025 (www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf) aus. Hierzu zählt die Empfehlung in Nummer 42.3 des Katalogs, bei Streitigkeiten um die Feststellung der Staatsangehörigkeit als Streitwert den doppelten Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG), also 10.000,- EUR pro Person, in Ansatz zu bringen (vgl. noch zum Streitwertkatalog 2013, der die Nummer 42.3 noch nicht enthielt VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 28.07.2023 - 11 S 2503/22 - juris Rn. 5 und vom 12.01.2021 - 12 S 2457/19 - juris Rn. 24).
6 Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren darauf verweist, das ein bezifferbares wirtschaftliches Interesse nicht bestanden habe und es um ein statusrechtliches Feststellungsbegehren gegangen sei, wofür die Festsetzung des Auffangwerts von 5.000,- EUR angemessen erscheine, so vermag dies nichts daran zu ändern, dass sich der Streitwert nicht nach der subjektiven, sondern allein nach der objektiv zu bestimmenden Bedeutung der Sache für den Kläger bemisst (BVerwG, Beschluss vom 15.09.2015 - 9 KSt 2.15 - juris Rn. 3; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.04.2025 - 11 S 601/25 - juris Rn. 7).
7 Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und § 152 Abs. 1 VwGO).
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