Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat, 2026-03-13, L 8 R 16/26

L 8 R 16/26Sozialversicherungsgericht / Division 813.03.2026

Regest

Bei einer gewährten Anschlussrehabilitation (AHB) ist bereits die Entgegennahme des Antrages auf die AHB bei dem mit der vorherigen Krankenbehandlung befassten Krankenhaus für die Fiktionswirkung nach § 116 Abs. 2 SGB VI ausreichend, wenn dieses durch die Einbeziehung in das AHB-Verfahren zur Entgegennahme des Antrages durch den Rentenversicherungsträger ermächtigt worden ist. Verfahrensgang vorgehend SG Heilbronn, 15. Oktober 2025, S 10 R 1030/24, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat — L 8 R 16/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-13

Aktenzeichen: L 8 R 16/26

ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0313.L8R16.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Bei einer gewährten Anschlussrehabilitation (AHB) ist bereits die Entgegennahme des Antrages auf die AHB bei dem mit der vorherigen Krankenbehandlung befassten Krankenhaus für die Fiktionswirkung nach § 116 Abs. 2 SGB VI ausreichend, wenn dieses durch die Einbeziehung in das AHB-Verfahren zur Entgegennahme des Antrages durch den Rentenversicherungsträger ermächtigt worden ist.

Verfahrensgang

vorgehend SG Heilbronn, 15. Oktober 2025, S 10 R 1030/24, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 15.10.2025 aufgehoben, soweit das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24.04.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2024 verurteilt hat, die Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.09.2021 bis 30.11.2021 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zur Hälfte zu erstatten.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über den Beginn der seitens der Beklagten bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung.

2 Die 1976 geborene Klägerin arbeitete zuletzt bis Februar 2019 als Teamleiterin für nachhaltige Stadtentwicklung und ließ sich hiernach aus familiären Gründen beurlauben.

3 Gemäß dem Arztbrief des R1-Krankenhauses vom 19.08.2021 über die Vorstellung der Klägerin am 13.08.2021 sei 2017 ein DCIS [Duktales Carcinoma in situ] links diagnostiziert worden. Als Therapie sei eine Ablatio mammae links (05/2017) mit Aufbauplastik und Mamillenrekonstruktion (01/2018) erfolgt. Aktuell bestünden Lungenfiliae (Lungenmetastasen) eines Mammakarzinoms.

4 Vom 03.09.2021 bis 07.09.2021 befand sich die Klägerin wegen einer febrilen Neutropenie stationär im R1-Krankenhaus in S1 (Entlassbrief vom 07.09.2021).

5 Mit Schreiben (Betreff „Ihre Rehabilitationsmaßnahme“) vom 23.12.2021 teilte die P1 Klinik S2 der Klägerin mit, für ihre Rehabilitationsbehandlung ein Zimmer in der Klinik für den Aufnahmetermin am 15.02.2022 reserviert zu haben.

6 Am 11.02.2022 faxte das R1-Krankenhaus einen Antrag auf Anschlussrehabilitation (AHB) betreffend die Klägerin, der von dieser gemäß der Datierung am 10.12.2021 unterschrieben wurde. Im Feld Eingangsstempel der Rentenversicherung ist der 15.02.2022 vermerkt, der Eingangsstempel der Beklagten datiert auf den 25.02.2022. Ein Datum der Antragsaufnahme wurde nicht gesondert vermerkt. Der Befundbericht zum AHB-Antrag datiert auf den 09.02.2022.

7 Die Klägerin befand sich gemäß dem Entlassungsbericht vom 08.03.2022 vom 15.02.2022 bis 08.03.2022 stationär in der Rehabilitationseinrichtung P1 Klinik S2 bei mitgeteilten Diagnosen einer sekundären bösartigen Neubildung der Brustdrüse, bösartige Neubildung der Brustdrüse [Mamma] in der Eigenanamnese, sekundäre bösartige Neubildung der Lunge, arzneimittelinduzierte Polyneuropathie, Unwohlsein und Ermüdung. Sowohl bezüglich der letzten Tätigkeit als Teamleiterin sowie bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wurde das tägliche Leistungsvermögen der Klägerin für leichte Tätigkeiten auf unter 3 Stunden eingeschätzt. Die beratende Ärztin H1 bestätigte in ihrer sozialmedizinischen Stellungnahme ein Leistungsvermögen von unter 3 Stunden arbeitstäglich seit dem 13.08.2021.

8 Die Bewilligung der AHB erfolgte nachträglich mit Bescheid vom 08.04.2022.

9 Datiert auf den 30.05.2022 ging bei der Beklagten eine E-Mail der Klägerin mit dem Betreff „Formloser Antrag auf Erwerbsminderungsrente zur Fristwahrung“ ein. Ihr sei nach Abschluss der onkologischen Rehabilitationsmaßnahem eine uneingeschränkte Erwerbsminderung attestiert worden und sie habe den daraufhin online erstellten Antrag wegen technischer Wartungsarbeiten nicht einreichen können. Das Antragsformular zur Rente ging bei der Beklagten am 17.10.2022 ein. Sie halte sich seit dem 13.08.2021 für erwerbsgemindert wegen eines metastasierenden Mammakarzinoms mit arzneimittelindizierter Polyneuropathie und Erschöpfung.

10 Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 24.04.2023 „auf ihren Antrag vom 11.02.2022“ Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnend ab dem 01.02.2022, längstens bis zum 30.09.2043. Die Rente werde laufend für die Zeit ab dem 01.05.2023 gezahlt, für die Zeit vom 01.02.2022 bis 30.04.2023 betrage die Nachzahlung 25.262,95 €. Die Anspruchsvoraussetzungen seien ab dem 13.08.2021 erfüllt. Man leiste die Rente ab dem Antragsmonat, weil der Antrag erst nach Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt wurde, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien. Als Rentenantrag gelte der am 11.02.2022 gestellte Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

11 Die Klägerin erhob hiergegen am 24.05.2023 Widerspruch. Der frühere Bevollmächtigte der Klägerin machte die Rente bereits ab dem 01.09.2021 geltend. Der Antrag auf Rehabilitation bzw. AHB sei schon viel früher, bereits im Jahr 2021, gestellt worden. Gemäß dem vorgelegten Brief der P1 Kliniken S2 vom 23.12.2021 habe die Klägerin damals eine Einladung zur Reha-Maßnahme erhalten. Der Antrag sei spätestens im Dezember 2021 oder bereits früher gestellt worden. Bei einem Leistungsfall am 13.08.2021 könnte die Rente frühestens im September 2021 beginnen, wovon man ausgehe. Den Antrag auf AHB habe sie bereits am 10.12.2021 unterschrieben.

12 Die Beklagte führte aus, in Fällen der AHB gelte als maßgeblicher Zeitpunkt für den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe das Datum der Bestätigung des Krankenhauses auf dem Antragsformular (§ 116 SGB VI), wenn die Willenserklärung durch das mit der vorherigen Krankenbehandlung befasste Krankenhaus entgegengenommen worden sei. Die Bestätigung des Krankenhauses sei am 11.02.2022 erfolgt. Man verweise auf die im Internet abrufbaren Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen (GRA) der Rentenversicherung. Die Beklagte habe erst am 11.02.2022 Kenntnis von dem Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation erhalten. Der Antrag auf AHB sei am 11.02.2022 vom Krankenhaus an die Beklagte gefaxt worden. Maßgebend für die erstmalige Entgegennahme der Willenserklärung der Versicherten zur Durchführung von Leistungen zur Teilhabe seien die in § 16 SGB I bezeichneten Stellen. Die D1 (private Krankenversicherung) und die P1 Klinik S2 gehörten nicht zu den Stellen, bei denen der Antrag wirksam habe gestellt werden können. Ein früherer Antrag liege nicht vor.

13 Der frühere Bevollmächtigte der Klägerin hat ergänzend ausgeführt, die Klägerin habe während des stationären Aufenthalts vom 03.09.2021 bis 07.09.2021 den Antrag auf AHB bei dem Sozialdienst des R1-Krankenhauses mündlich gestellt, worauf das formelle Antragsprozedere durch Herrn B1 vom Sozialdienst des Krankenhauses in die Wege geleitet worden sei. Die ursprünglich für Dezember 2021 geplante AHB habe aufgrund zweier zusätzlicher Zyklen der Chemotherapie und fehlender Aufnahmekapazitäten der P1 Rehaklinik in S2 auf Februar 2022 verschoben werden müssen. Der Klägerin sei versichert worden, dass im Rahmen der AHB alle relevanten Fragen geklärt und ihr keine Nachteile durch die Verschiebung entstehen würden. Antragsdatum müsste der 06.09.2021, die erstmalige Entgegennahme der formlosen, mündlichen Willenserklärung, sein. Rentenbeginn sei damit der 01.09.2021. Eine AHB habe die Klägerin, im Unterschied zu einer medizinischen Rehabilitation, nur beim Krankenhaus und nicht bei der Beklagten beantragen können. Auf dem übersandten Antrag habe man keine Bestätigung des Krankenhauses ersehen können.

14 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2024 zurück. Nach der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung sei das Leistungsvermögen seit dem 13.08.2021 auf unter 3 Stunden täglich einzustufen. Eine Rentenantragsfiktion setze grundsätzlich voraus, dass ein gegen den Rentenversicherungsträger gerichteter Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation vorliege. Maßgebend sei, dass ein Rentenversicherungsträger in das Rehabilitationsverfahren involviert gewesen sei. Werde in Fällen der AHB die Willenserklärung durch das mit der vorherigen Krankenbehandlung befasste Krankenhaus entgegengenommen, gelte als maßgeblicher Zeitpunkt für den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe das Datum der Bestätigung des Krankenhauses auf dem Antragsformular (§ 116 SGB VI). Die Beklagte habe erst am 11.02.2022 Kenntnis vom Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation erlangt, weswegen die Rente erst ab dem 01.02.2022 beginne. Gemäß dem Eingangsstempel ging der Widerspruchsbescheid dem früheren Bevollmächtigten der Klägerin am 22.04.2024 zu.

15 Die Klägerin hat hiergegen am 17.05.2024 Klage zum Sozialgericht (SG) Heilbronn erhoben. Die Erwerbsminderungsrente stehe ihr bereits ab September 2021 zu. Beim Sozialdienst des R1-Krankenhauses in S1 habe sie im September 2021 einen Antrag auf eine AHB-Maßnahme gestellt. Im Rahmen des stationären Aufenthaltes sei sie von Herrn B1 vom Sozialdienst (Patientenkoordination) des Krankenhauses über die möglichen Reha-Maßnahmen informiert worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten noch 4 bis 6 Zyklen Chemotherapie ausgestanden, weswegen eine AHB gleich nach Abschluss der Primärtherapie vereinbart worden sei. Das zuständige Krankenhaus verlege hierbei Patienten direkt in die Reha-Klinik. Bei der Beklagten habe sie keinen Antrag auf eine Reha-Maßnahme stellen können, weil der Sozialdienst des Krankenhauses zuständig gewesen sei. Die Klinik habe dann direkt die Terminabstimmung mit der P1 Klinik vorgenommen und sie den formellen Antrag im November 2021 unterschreiben lassen. Wegen der hohen Nachfrage habe die Reha erst am 15.02.2022 beginnen können, was ihr die P1 Klinik mit Schreiben vom 23.12.2021 mitgeteilt habe. Im vorläufigen Brief des R1-Krankenhauses sei nicht explizit das vereinbarte Vorgehen zu ihrer Rehabilitationsmaßnahme festgehalten worden. Wegen der Isolation im Rahmen der stationären Behandlung habe der Austausch mit Herrn B1 vom Sozialdienst des Krankenhauses per Telefon und E-Mail stattgefunden. In der nach Abschluss der Chemo-Therapie vereinbarten AHB sollten dann auch die rentenrelevanten Fragen geklärt werden. Den formellen Antrag für diese AHB-Maßnahme sowie die Adresse der gewünschten P1 Klinik in S2 habe Herr B1 ihr per Post zukommen lassen, unter Verweis auf einen Briefumschlag vom 05.11.2021. Herr B1 habe ihr versichert, dass er die Verlegung in die P1 Klinik bereits direkt im Anschluss an ihren stationären Aufenthalt in die Wege geleitet hätte und von ihr kein separater Antrag auf Rehabilitation bei der Beklagten gestellt werden müsste. Den von ihr am 10.12.2021 unterzeichneten Antrag habe sie dann beim R1-Krankenhaus abgegeben. Sie habe keinen Einfluss darauf gehabt, wann die Beklagte von ihrem Antrag Kenntnis erlangt.

16 Die Beklagte hat auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Man habe erst am 11.02.2022 Kenntnis vom Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation erlangt.

17 Auf Anfrage des SG hat die Patientenkoordinatorin H2 vom R1-Krankenhaus am 12.12.2024 mitgeteilt, dass Herr B1 seit Juni 2024 dort nicht mehr beschäftigt sei. In den Akten fänden sich keine Hinweise auf eine etwaige Beantragung einer AHB im Zeitraum 03.09.2021 bis 07.09.2021. Nach Aktenlage sei in genanntem Zeitraum entweder keine AHB beantragt worden oder dies sei nicht dokumentiert und der Vorgang könne daher nicht mehr nachvollzogen werden.

18 Auf weitere Nachfrage des SG zu dem am 10.12.2021 unterschriebenen Antrag auf AHB hat die Patientenkoordinatorin H2 vom R1-Krankenhaus am 03.02.2025 mitgeteilt, dass der Vorgang leider nicht aussagekräftig dokumentiert worden sei. Dokumentiert sei eine am 01.12.2021 erfolgte Beratung zur Reha. Weiter sei dokumentiert, dass die Klägerin am 09.12.2021 per E-Mail zur Frage einer Verbeamtung kontaktiert worden sei. Wann der Antrag auf eine AHB ausgefüllt oder verschickt worden sei, könne sie nicht einsehen bzw. sei nicht dokumentiert worden.

19 Auf Anfrage des SG an die Klägerin hat diese angegeben, dass ihr das Antragsformular am 15.09.2021 ausgehändigt worden sei. Herr B1 habe ihr telefonisch während des Widerspruchsverfahrens anhand der digitalen Patientenakte im Mai 2023 bestätigt, dass sie am 15.09.2021 in der onkologischen Tagesklinik gewesen sei und den Antrag, der ihr per Hauspost hinterlegt worden sei, in Empfang genommen habe. Die AHB sei im Rahmen ihres Entlassungsgespräches mit M1 am Ende des stationären Aufenthaltes vom 03.09. bis 07.09.2021 in die Wege geleitet worden. Mit Herrn B1 habe sie fortan telefonisch und per E-Mail in Kontakt gestanden. Auf den Mailverkehr habe sie keinen Zugriff mehr. Mit dem schriftlichen Antrag habe sie laut Herrn B1 warten sollen, bis das Ende der Chemotherapie absehbar sei, eine Rückmeldung der behandelnden Ärzte zu ihrer Rehabilitationsfähigkeit vorliege und er mit ihrer Wunschklinik einen Aufnahmetermin habe fixieren können. Die Chemotherapie sei um 2 Zyklen verlängert worden und endete daher nicht wie ursprünglich geplant am 14.12.2021, sondern erst am 24.01.2022. Nach Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen Ende November 2021 habe sie den Antrag am 10.12.2021 unterschrieben und am 13.12.2021 persönlich bei der onkologischen Tagesklinik eingereicht, von wo dieser per Hauspost an Herrn B1 weitergeleitet worden sei.

20 Auf Anfrage des SG an die P1 Klinik S2 hat diese unter Vorlage diverser Unterlagen mitgeteilt, dass die Klägerin „ca. am 23.12.2021“ durch das R1-Krankenhaus von Herrn B1 angemeldet worden sei. Das Patientenmanagement habe dann am 18.02.2022 den Antrag für die Anschlussheilbehandlung, den Befundbericht (erstellt vom R1-Krankenhaus) und die Erfassungsvorgaben der Beklagten per Post gesendet. Am 11.04.2022 sei per Datenübermittlung die Bewilligung eingegangen.

21 Einen Vergleichsvorschlag des SG hat die Klägerin abgelehnt. Sie wisse, dass sie den Antrag durch konkludentes Verhalten lange vor dem 10.12.2021 gestellt habe und sie wolle sich Schadensersatzansprüche gegenüber dem R1-Krankenhaus offenhalten. Ihr liege noch das Foto ihrer Sozialversicherungsnummer datiert auf den 20.11.2021 vor. Herr B1 habe diese Nummer am selben Tag telefonisch für die formelle Antragstellung bei der Beklagten und die Terminkoordination mit der P1 Klinik, die mehrere Monate Wartezeit gehabt habe, angefragt. Damit trete die Rentenantragsfiktion spätestens im November 2021 ein. Wie der vorgelegten E-Mail des Geschäftsführers des R1-Krankenhauses A1 zu entnehmen sei, sei durch behandelnde Ärzte am 15.11.2021 im System eine Beratung durch die Patientenkoordination zur Reha-Maßnahme dokumentiert. Dies decke sich mit ihren vorgelegten Kalendereinträgen. Sie habe bereits am 27.10.2021 telefonisch mit Frau S3 von der Patientenkoordination das weitere Vorgehen in Bezug auf ihre AHB geklärt. Es habe geheißen, dass diese sechs Wochen vor Ende der Chemo-Therapie von ihren Ärzten beantragt werde. Da zum damaligen Zeitpunkt ihre letzte Chemo-Therapie für den 14.12.2021 geplant gewesen sei, habe sie sich am 08.11.2021 bei der onkologischen Ärztin P2 (wiederholt) nach dem Stand des Antragsverfahrens zu der von ihr zeitnah gewünschten Rehabilitationsmaßnahme erkundigt. Danach habe Herr B1 sich am 15.11.2021 telefonisch mit ihr in Verbindung gesetzt und die weiteren Schritte für das formelle Antragsverfahren geklärt.

22 Gemäß der E-Mail des A1 vom 05.06.2025 gebe es kein standardisiertes Vorgehen bezüglich der Planung einer AHB. Diese werde individuell mit Patienten besprochen, insbesondere wann und unter welchen Umständen eine AHB sinnvoll sei. Im Fall der Klägerin sei dokumentiert, dass die behandelnde Ärztin erstmalig am 15.11.2021 eine Beratung durch die Patientenkoordination „im System hinterlegt bzw. angefordert“ habe. Wie bereits schriftlich dem SG mitgeteilt worden sei, sei daraufhin am 01.12.2021 eine Beratung zur Reha erfolgt. Ob und wann eine mündliche Beratung vorab stattgefunden habe, könne der Dokumentation nicht entnommen werden.

23 Die Beklagte hat ausgeführt, dass aus dem Antragsformular G0250 keine Bestätigung des Krankenhauses zur Entgegennahme der Erklärung ersichtlich sei. Sollte eine vorherige mündliche (also ebenfalls rechtswirksame) Antragstellung durch eine konkrete Äußerung der Betroffenen im Krankenhaus vorliegen, könne dies nur gelten, wenn die ggf. mündliche Antragstellung nachgewiesen wäre, zum Beispiel durch eine entsprechende Protokollierung des Krankenhauses, was dem Akteninhalt nicht zu entnehmen sei. Durch das R1-Krankenhaus werde die bereits im Beratungsgespräch abgegebene Willenserklärung, eine AHB zu begehren, nicht bestätigt und diese sei nicht nachgewiesen.

24 Hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2025 beim SG wird auf das Protokoll hierzu verwiesen.

25 Mit Urteil vom 15.10.2025 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24.04.2023 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16.04.2024 verurteilt, der Klägerin die unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab dem 01.09.2021 zu gewähren. Die für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung erforderliche allgemeine Wartezeit sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung sei unter Verweis auf den Versicherungsverlauf im angefochtenen Bescheid erfüllt. Auch die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente seien seit dem 13.08.2021 (Diagnose der Metastasierung des Mammakarzinoms) erfüllt, was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit stehe. Streitig sei alleine der Zeitpunkt der Antragstellung und damit der genaue Beginn der Rentengewährung. Die Beklagte habe den Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Rentenantrag nach § 116 Abs. 2 SGB VI umgedeutet. Eine Rentenantragsfiktion sei auch möglich, wenn der Antrag bei einem unzuständigen Leistungsträger eingegangen und zuständigkeitshalber an den Rentenversicherungsträger weitergeleitet worden sei. Eine bestimmte Form sehe § 16 SGB I für einen Antrag nicht vor. Zur Überzeugung des SG müsse sich die Beklagte die Kenntnisse der Reha-Klinik zurechnen lassen, und dort sei die Klägerin am 23.12.2021 durch die Patientenkoordination des R1-Krankenhauses angemeldet worden. Deswegen müsse zumindest im Dezember bereits ein Antrag auf eine AHB vorgelegen haben, da sonst keine Anmeldung erfolgt wäre. Aufgrund der Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sei das SG überzeugt, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine wirksame Antragstellung erfolgt sei. Die Klägerin habe ausführlich geschildert, dass sie bereits am Tag ihrer Entlassung, ihrem Geburtstag, dem 07.09.2021, ihren Wunsch zum Antritt einer AHB gegenüber den Ärzten dargelegt habe, wobei das SG offen lassen könne, ob hierin ein wirksamer Antrag zu sehen sei. Spätestens im November 2021 und damit innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sei der Wille der Klägerin hierzu klar erkennbar gewesen. Die Klägerin habe am 08.11.2021 auf nochmaliges Anraten ihrer Onkologin Kontakt zur Patientenkoordination des R1-Krankenhauses aufgenommen. Der Kontakt sei dann am 15.11.2021 telefonisch durch den Patientenbetreuer B1 erfolgt und die Klägerin habe mündlich einen Antrag auf AHB gestellt. In der Folge habe die Klägerin, wie zur formalen Fertigstellung des Antrags erbeten, am 20.11.2021 dem R1-Krankenhaus ihre Sozialversicherungsnummer per E-Mail mitgeteilt. Dass die Klägerin das Antragsformular selbst erst am 10.12.2021 unterschrieben und am 13.12.2021 in der onkologischen Tagesklinik abgegeben habe, sei rechtlich ohne Belang. Die Beklagte müsse sich die Kenntnisse und das Fehlverhalten des R1-Krankenhauses beim Antragsverfahren zurechnen lassen. Spätestens im November 2021 sei eine wirksame Antragstellung auf AHB erfolgt, die in einen Rentenantrag umgedeutet werden konnte. Damit gelte § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI und der Klägerin sei die Rente bereits ab dem 01.09.2021 zu gewähren. Das Urteil ist der Beklagten am 16.12.2025 zugestellt worden.

26 Die Beklagte hat hiergegen am 30.12.2025 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Eine Beratung sei keine Antragsstellung, soweit eine solche nicht mindestens dokumentiert sei. Es hätten wohl noch Unklarheiten bestanden, ob überhaupt ein AHB-Antrag möglich sei, da man angenommen habe, die Klägerin könnte verbeamtet sein. Auch eine Anmeldung durch einen Patientenkoordinator sei keine Antragstellung. Diese stelle allenfalls eine Reservierung dar, ohne dass eine konkrete Willenserklärung mit ihr einhergehe. Unzutreffend seien die Ausführungen des SG, wonach zumindest im Dezember bereits ein Antrag auf eine AHB vorgelegen haben müsse, da ansonsten keine Anmeldung erfolgt wäre. Eine Anmeldung setze nicht zwingend einen Antrag voraus. Es gehöre zur Routine in Krankenhäusern, dass die Sozialdienste die anschließende Weiterbehandlung organisierten. Ein Antrag sei aus dieser Organisationstätigkeit nicht ersichtlich und vorliegend auch nicht nachgewiesen. Soweit ein Fehlverhalten des Krankenhauses zu beklagen sei, sei nicht ersichtlich, inwieweit sich dies die Beklagte zurechnen lassen müsse. Wenn aus der versäumten Antragsaufnahme Nachteile für die Klägerin resultierten, müsse sie hierfür das Krankenhaus in die Verantwortung und ggf. hinsichtlich Schadensersatzes in Anspruch nehmen.

27 Die Beklagte beantragt,

28 das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 15.10.2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

29 Die Klägerin beantragt,

30 die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 15.10.2025 zurückzuweisen.

31 Die Klägerin hat ausgeführt, dass bei einer AHB der Sozialdienst des behandelnden Krankenhauses die antragsannehmende Stelle sei und diese somit eine Funktionseinheit mit der Beklagten bilde. Dies werde auch auf der Homepage der DRV explizit bestätigt, unter Verweis auf das vorgelegte „Formular“ G0251. Bei der Antragstellung sei auf § 16 SGB I abzustellen, und ihren Bedarf an einer nahtlosen Rehabilitationsmaßnahme habe sie bereits am Ende des stationären Aufenthaltes geäußert. Sie habe sich im Herbst 2021 in einer auch finanziell existenziellen Ausnahmesituation befunden. Sie habe als Palliativpatientin nicht gewusst, ob sie die Familie weiter versorgen oder ihren Beruf wieder werde ausführen können. Vom Sozialdienst sei ihr versichert worden, dass all diese Fragen in der AHB geklärt würden. Am 08.11.2021 habe sie sich nach dem Stand des AHB-Antragsverfahrens bei ihrer Onkologin erkundigt. Die Patientenkoordination habe ihr versichert, dass alles in die Wege geleitet worden sei und sie mit der Unterschrift des Antrages noch warten solle, wann und wo die AHB stattfinde. Entscheidend sei, dass sie ihre Willenserklärung bereits im Krankenhaus abgegeben habe. Sie habe keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Beklagten von ihrem Antrag gehabt. Es könne nicht sein, dass die Schutzwirkung der Rentenantragsfiktion von der Wahl der Rehabilitationsmaßnahme abhänge.

32 Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

33 Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet, soweit das SG der Klägerin eine Rente bereits vor dem 01.12.2021 zuerkannt hat.

34 Gegenstand des Rechtsstreits ist der Rentenbescheid der Beklagten vom 24.04.2023 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheids vom 16.04.2024, dies indes nur hinsichtlich des dort verfügten Rentenbeginns am 01.02.2022, denn nur dagegen hat sich die Klägerin (von Anfang an) mit dem Begehren eines früheren Rentenbeginns gewandt (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 1 SGB VI). Bei der Festsetzung des Rentenbeginns in einem Rentenbescheid handelt es sich um einen eigenständigen, selbstständig anfechtbaren Verfügungssatz i.S. des § 31 Satz 1 SGB X, auf dessen Angriff ein Rechtsschutzgesuch beschränkt werden kann (vgl. Bundessozialgericht [BSG] Urteil vom 11.05.2011 - B 5 R 8/10 R - juris Rn. 13 m.w.N; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2024 – L 10 R 3453/22 –, juris Rn. 32) und vorliegend auch ausdrücklich beschränkt worden ist.

35 Das SG hat der Klage insoweit zu Recht stattgegeben, als der Klägerin bereits ab dem 01.12.2021 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt worden ist. Der Bescheid vom 24.04.2023 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheids vom 16.04.2024 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Rente bereits ab dem 01.09.2021 begehrt, ist die angefochtene Verwaltungsentscheidung der Beklagten rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen Beginn der bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung vor dem 01.12.2021. Das stattgebende Urteil des SG ist insoweit aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.

36 Rechtsgrundlage eines Anspruchs auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist § 43 SGB VI in der bis 31.12.2023 geltenden Normfassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554, 555) und der ab 01.01.2024 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023 (BGBl. I, Nr. 408, S. 8). Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Über den Wortlaut des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI hinaus ist voll erwerbsgemindert, wer zwar noch 3 bis unter 6 Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein kann, aber nicht über einen entsprechenden leidensgerechten Arbeitsplatz verfügt (zur sog. Arbeitsmarktrente wegen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarkts vgl. BSG, Beschluss des Großen Senats vom 10.12.1976 – GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76 – juris Rn. 72 f., 79; BSG, Urteil vom 11.12.2019 – B 13 R 7/18 R – juris Rn. 22). Auf nicht absehbare Zeit besteht eine Einschränkung, wenn sie sich voraussichtlich über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten erstreckt (zu § 1247 Abs. 2 Satz 1 RVO vgl. BSG, Urteil vom 23.03.1977 – 4 RJ 49/76 – juris Rn. 16 a.E.).

37 Der Eintritt der Erwerbsminderung wie auch der Zeitpunkt der erforderlichen Antragsstellung unterliegen dem Vollbeweis. Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen (BSG, Urteil vom 15.12.2016 – B 9 V 3/15 R – juris Rn. 26, dazu auch im Folgenden). Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Dies bedeutet, dass auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können und verbleibende Restzweifel bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG, a.a.O., m.w.N.).

38 Gemessen daran stellt der Senat fest, dass bei der Klägerin bereits mit der Vorstellung am 13.08.2021 im R1-Krankenhaus und der Feststellung der Lungenfiliae eines Mammakarzinoms der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung eingetreten ist. Die Klägerin hat seither überdauernd und insbesondere bis zum 01.02.2022 (die Zeit danach ist in Ansehung des Streitgegenstands und der bestandskräftig bewilligten Rentenart und -dauer ohne Belang) leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch in einem zeitlichen Leistungsumfang von unter drei Stunden täglich verrichten können. Der Senat entnimmt dies dem Entlassungsbericht der Rehabilitationseinrichtung P1 Klinik S2 vom 08.03.2022, dem Arztbrief des R1-Krankenhauses vom 19.08.2021 und der sozialmedizinischen Stellungnahme zum Leistungsvermögen der beratende Ärztin H1. Zurecht steht zwischen den Beteiligten der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles und das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung der Klägerin nicht im Streit.

39 Die Klägerin erfüllt bei einem Leistungsfall der Erwerbsminderung am 13.08.2021 auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf den Versicherungsverlauf im angefochtenen Bescheid vom 24.04.2023. Auch die Beklagte hat die allgemeine Wartezeit sowie das Vorliegen von drei Jahren Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung bestätigt.

40 Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich der Beginn der Erwerbsminderungsrente und in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt der Beantragung der Rente, bzw. zu welchem Zeitpunkt dieser Antrag nach § 116 Abs. 2 SGB VI als gestellt gilt.

41 Vorliegend ist ein Antrag auf eine AHB am 23.12.2021 nachgewiesen, der nach § 116 Abs. 2 SGB VI als Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Beklagten gilt.

42 Nach § 99 Abs. 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

43 Nach § 116 Abs. 2 SGB VI gilt der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und

44 1. ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder

45 2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.

46 Diese Antragsfiktion des § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI findet vorliegend Anwendung, so dass der am 23.12.2021 nachgewiesene Antrag auf eine AHB zugleich als Antrag auf Erwerbsminderungsrente gegenüber der Beklagten gilt.

47 Die von der Klägerin in der Rehabilitationseinrichtung P1 Klinik S2 absolvierte stationäre AHB stellt eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 116 Abs. 2 SGG dar. Der Begriff „Leistungen zur Teilhabe“ umschreibt als Oberbegriff alle Leistungen zur Rehabilitation. Von ihm umfasst werden alle medizinischen und sonstigen Leistungen zur Rehabilitation sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufsfördernde Leistungen), die dem Grunde nach von einer gewissen zeitlichen Dauer sind. Darunter fallen auch Anschlussheilbehandlungen (Hacker in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 4. Aufl., § 116 SGB VI [Stand: 01.10.2025] Rn. 34).

48 Diese Rehabilitationsleistung war nicht erfolgreich, da sie die verminderte Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht zu verhindern vermochte. Wie bereits dargelegt, besteht bei der Klägerin auch nach Absolvierung der Maßnahme eine volle Erwerbsminderung, wie sie auch dem Entlassungsbericht vom 08.03.2022 entnommen werden kann.

49 Zwar ist bei der vorliegend gewährten AHB bereits die Entgegennahme des Antrages auf die AHB bei dem mit der vorherigen Krankenbehandlung befassten Krankenhaus, vorliegend dem R1-Krankenhaus in S1 für die Fiktionswirkung nach § 116 Abs. 2 SGB VI ausreichend. Der Nachweis der diesbezüglichen Antragstellung liegt aber erst am 23.12.2021 vor.

50 Anträge auf Sozialleistungen sind nach § 16 Abs. 1 SGB I beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen. Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist (§ 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I).

51 Der Antrag auf die AHB ist im Dezember 2021 zwar nicht bei der Beklagten selbst gestellt worden, sondern bei dem R1-Krankenhaus in S1. Die dortige, beim unzuständigen Leistungsträger bzw. Leistungserbringer erfolgte Antragstellung, die am 23.12.2021 nachgewiesen ist, gilt zu diesem Zeitpunkt nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I auch gegenüber der Beklagten.

52 Denn bei Anträgen auf AHB sind auch die an diesem Verfahren teilnehmenden Krankenhäuser als Stellen nach § 16 Abs. 2 SGB I zu betrachten (Hacker in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 4. Aufl., § 116 SGB VI [Stand: 01.10.2025] Rn. 27; Fichte in: Hauck/​Noftz, Sozialgesetzbuch VI Kommentar - Gesetzliche Rentenversicherung, Stand: Oktober 2010, § 116 Rn. 14). Entsprechendes beinhalten auch die GRA der Deutschen Rentenversicherung zu § 116 SGB VI unter Nr. 4.8 zum Datum der rechtswirksamen Antragstellung. Wird in Fällen der AHB die Willenserklärung durch das mit der vorherigen Krankenbehandlung befasste Krankenhaus entgegengenommen, gilt als maßgeblicher Zeitpunkt für den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe das Datum der Bestätigung des Krankenhauses auf dem Antragsformular (G0250). Gemeindeeigene Krankenhäuser gelten hierbei als Stellen, die nach § 16 SGB I zur Entgegennahme von Anträgen auf Sozialleistungen berechtigt sind. Krankenhäuser anderer Träger (beispielsweise Uni-Kliniken, Kreiskrankenhäuser, Krankenhäuser privater Träger) sind durch die Einbeziehung in das AHB-Verfahren zur Entgegennahme des Antrages auf Leistungen zur Teilhabe durch den Rentenversicherungsträger ermächtigt worden. Wird die Willenserklärung nicht durch das mit der vorherigen Krankenbehandlung befasste Krankenhaus entgegengenommen oder enthält der Antrag auf AHB keine Bestätigung des Krankenhauses, ist für die Rentenantragsfiktion der Eingang des Antrags auf AHB beim Rentenversicherungsträger maßgebend.

53 Die erforderliche Antragstellung beim R1-Krankenhaus ist für den Senat, entgegen der Auffassung des SG und der Klägerin, erst am 23.12.2021 festzustellen. Für den Senat ist im Vollbeweis nachgewiesen, dass dem R1-Krankenhaus jedenfalls am 23.12.2021 der von der Klägerin gestellte (schriftliche) Antrag auf eine AHB vorgelegen hat, was zugleich als Antragstellung gegenüber der Beklagten gilt. Der Senat stützt dies auf das Schreiben der P1 Klinik S2 an die Klägerin vom 23.12.2021 mit dem Betreff „Ihre Rehabilitationsmaßnahme“, mit dem der Klägerin die Reservierung eines Zimmers in der Klinik für den Aufnahmetermin am 15.02.2022 mitgeteilt worden ist. Dies steht auch im Einklang mit der Mitteilung der P1 Klinik S2 an das SG vom 11.04.2025, wonach „ca. am 23.12.2021“ die dortige Anmeldung durch Herrn B1 als Patientenkoordinator des R1-Krankenhauses erfolgt ist. Zudem steht dies in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ausfüllen des schriftlichen Antragsformulars auf eine AHB durch die Klägerin, der von dieser gemäß der Datierung am 10.12.2021 ausgefüllt und unterschrieben worden ist. Der Senat ist davon überzeugt, dass dieser schriftliche Antrag der Klägerin dem R1-Krankenhaus jedenfalls bei der Anmeldung am 23.12.2021 aufgrund der zeitlichen Nähe der Datierung und des Sachzusammenhanges vorgelegen hat. Zeitlich fügt sich dies auch in die seitens der Patientenkoordinatorin H2 vom R1-Krankenhaus gegenüber dem SG mitgeteilte, dokumentierte Beratung zu einer Rehabilitationsmaßnahme am 01.12.2021 sowie die am 09.12.2021 mittels E-Mail erfolgte Nachfrage hinsichtlich einer etwaigen Verbeamtung der Klägerin ein. Zwar hat die Patientenkoordinatorin H2 auch mitgeteilt, dass nicht dokumentiert sei, wann der Antrag auf eine AHB ausgefüllt oder verschickt worden sei. Der Zeitpunkt des Ausfüllens des Antrages durch die Klägerin ergibt sich jedoch aus dessen Datierung auf den 10.12.2021. Nachvollziehbare Gründe, weswegen die Klägerin den Antrag zwar bereits im Dezember ausgefüllt hat, diesen dem R1-Krankenhaus aber erst im Februar 2022 eingereicht haben sollte, sind weder ersichtlich noch seitens der Beklagten vorgebracht worden. Zur Überzeugung des Senats spricht die am 23.12.2021 erfolgte Anmeldung der Klägerin in der P1 Klinik S2 durch Herrn B1 als Patientenkoordinator des R1-Krankenhauses vielmehr dafür, dass ihm zu diesem Zeitpunkt auch der schriftliche Antrag der Klägerin vorgelegen hat. Zudem hat die Klägerin auch selbst im sozialgerichtlichen Verfahren angegeben, den unterschriebenen Antrag am 13.12.2021 persönlich bei der onkologischen Tagesklinik eingereicht zu haben.

54 Eine vorherige Stellung eines Antrages einer AHB durch die Klägerin ist nicht im Vollbeweis nachgewiesen. Zwar ist zutreffend, dass ein Antrag grundsätzlich formlos, also auch mündlich oder durch konkludentes Handeln, gestellt werden kann (Öndül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 16 SGB I [Stand: 01.09.2025] Rn. 39). Ein solcher Antrag ist aber nicht nachgewiesen, was zu Lasten der Klägerin geht.

55 Denn im sozialgerichtlichen Verfahren ist die objektive Beweislast (materielle Beweislast, Feststellungslast) zu berücksichtigen. Diese regelt, wen die Folgen treffen, wenn das Gericht eine bestimmte Tatsache trotz Ausschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht feststellen kann (non liquet). Hierbei gilt der Grundsatz, dass jeder im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023, §103 Rn. 19a).

56 Ein Antrag ist eine einseitige, empfangsbedürftige und auf eine bestimmte Leistung des Leistungsträgers gerichtete öffentlich-rechtliche Willenserklärung des Antragstellers, mit der er dem Leistungsträger gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck bringt, Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu wollen (Spitzlei in: Hauck/​Noftz, SGB I Kommentar - Allgemeiner Teil, Stand: Juli 2025, § 16 Rn. 10; Öndül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 16 SGB I [Stand: 01.09.2025] Rn. 19).

57 Auch wenn die Klägerin sich bereits vor dem 23.12.2021 mit dem Patientenkoordinator und nach eigenen Angaben auch mit Ärzten des R1-Krankenhauses über eine AHB ausgetauscht haben sollte, ist ein unmissverständliches Leistungsverlangen einer AHB nicht nachgewiesen.

58 Eine Beratung zur Rehabilitation ist beim R1-Krankenhaus für den 01.12.2021 dokumentiert. Der Senat entnimmt dies den Angaben der Patientenkoordinatorin H2 vom 03.02.2025. Soweit die Klägerin auf die E-Mail von A1 vom 05.06.2025 abgestellt hat, ist dieser lediglich zu entnehmen, dass am 15.11.2021 dokumentiert ist, dass die behandelnde Ärztin erstmalig eine Beratung durch deren Patientenkoordination „im System hinterlegt bzw. angefordert“ hat, woraufhin am 01.12.2021 eine Beratung zur Reha erfolgt ist. Ob und wann eine mündliche Beratung vorab stattgefunden hat, konnte der Dokumentation hingegen (weiterhin) nicht entnommen werden. Aus den Angaben ergibt sich dementsprechend lediglich eine erstmalige dokumentierte Beratung am 01.12.2021, wobei eine Beratung gerade nicht mit einer Antragstellung gleichzusetzen ist. Dass die AHB im Rahmen des Entlassungsgespräches mit M1 am Ende des stationären Aufenthaltes im R1-Krankenhaus vom 03.09. bis 07.09.2021 in die Wege geleitet worden wäre, wie von der Klägerin vorgebracht, ist durch die Angaben des Krankenhauses nicht zu belegen, auch nicht, dass die Klägerin hierbei eine AHB ausdrücklich beantragt hat. Die für die Klägerin günstige Tatsache der Stellung eines früheren Antrages ist dementsprechend nicht nachweisbar.

59 Auch eine Aushändigung eines Antragsformulars, die nach Angaben der Klägerin am 15.09.2021 erfolgt sein soll (oder wie an anderer Stelle angegeben, übermittelt per Post unter Verweis auf einen Umschlag vom 05.11.2021), weist nicht zugleich die Stellung eines Antrages nach. Nach den Eigenangaben der Klägerin sei ihr zudem geraten worden, mit der schriftlichen Antragstellung unter anderem abzuwarten, bis das das Ende der Chemotherapie absehbar sei und eine Rückmeldung der behandelnden Ärzte zu ihrer Rehabilitationsfähigkeit vorliege. Auch eine noch ungeklärte Rehabilitationsfähigkeit der Klägerin spricht gegen eine vorherige Antragstellung der Klägerin.

60 Zudem spricht die fehlende Dokumentation eines Antrages auf eine AHB seitens des R1-Krankenhauses vor dem 23.12.2021 gegen die Annahme eines solchen vorherigen Antrages, da dessen Vorliegen nach dem objektiven Empfängerhorizont zu beurteilen ist. Die fehlende Dokumentation eines Antrages lässt jedenfalls darauf schließen, dass der Austausch mit der Klägerin seitens des Krankenhauses jedenfalls nicht als Antrag auf eine AHB verstanden worden ist.

61 Auch das von der Klägerin vorgelegte Foto der Sozialversicherungsnummer vom 20.11.2021 ist, wie auch die vorgelegten Kopien des Kalenders, nicht geeignet, eine Antragstellung nachzuweisen.

62 Selbst wenn sich die Klägerin mit Mitarbeitern des R1-Krankenhauses vor dem 23.12.2021 zu den Möglichkeiten einer AHB ausgetauscht haben sollte, ist damit nicht zugleich die Stellung eines Antrages auf eine solche Leistung verbunden und schon gar nicht nachgewiesen. Soweit das SG dies abweichend beurteilt hat, stützt sich dies maßgebend lediglich auf die Eigenangaben der Klägerin. Abweichend hiervon vermag der Senat vor dem 23.12.2021 hieraus keinen im Vollbeweis nachgewiesenen Antrag auf eine AHB zu erkennen, der nach § 116 Abs. 2 SGB VI zugleich als Rentenantrag gelten könnte.

63 Der gemäß den vorstehenden Ausführungen auf den 23.12.2021 zu datierende Antrag der Klägerin auf eine AHB bewirkt, da dieser nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats des Versicherungsfalles am 13.08.2021 erfolgt ist, nach § 99 Abs. 1 SGB VI eine Rentenberechtigung der Klägerin ab dem 01.12.2021. Da die vorliegend zu gewährende Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI unbefristet zu gewähren ist und auch von der Beklagten (insoweit bestandskräftig) bereits unbefristet gewährt worden ist, da unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, sind für den Beginn der Rente die Vorschriften des § 101 Abs. 1 und 1a SGB VI nicht zu berücksichtigen.

64 Selbst wenn man - entgegen dem Senat - den 13.12.2021 als Zeitpunkt des Antrages auf die AHB aufgrund der Eigenangaben der Klägerin, dass sie an diesem Tag den unterschriebenen schriftlichen Antrag persönlich bei der onkologischen Tagesklinik abgegeben habe, zugrunde legte, würde hieraus gleichsam eine Rentenberechtigung erst ab dem 01.12.2021 folgen.

65 Nachvollziehbare Anhaltspunkte für die Annahme eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs liegen nicht vor, so dass die Klägerin auch hieraus keine Erwerbsminderungsrente vor dem 01.12.2021 beanspruchen kann.

66 Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt. Der Senat hält daher weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht für erforderlich. Das SG hat Stellungnahmen der P1 Klinik S2 und des R1-Krankenhauses eingeholt. Auf den E-Mail-Verkehr mit dem Patientenkoordinator hat die Klägerin keinen Zugriff mehr.

67 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

68 Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

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