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7 O 240/23•LG Stuttgart 7. Zivilkammer, 2026-07-30, 7 O 240/23
7 O 240/23Kantonsgericht30.07.2026
1. Hängt die Prozessführungsbefugnis behaupteter Testamentsvollstrecker von Tatsachen ab, die zugleich für die materielle Berechtigung des Klagebegehrens erheblich sind, genügt für die Zulässigkeit der Klage die schlüssige Behauptung ihrer Ernennung, Amtsannahme und Verwaltungsbefugnis. 2. Ein Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sein Amt gegenüber einer Bank ausschließlich durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis nachzuweisen. Bestehen jedoch konkrete und begründete Zweifel an der Person der Testamentsvollstrecker, der wirksamen Amtsannahme sowie Bestand, Umfang oder Fortdauer ihrer Befugnisse, darf die Bank die Leistung bis zur Vorlage eines geeigneten förmlichen Legitimationsnachweises verweigern. 3. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, wonach sie den in einer eröffneten letztwilligen Verfügung bezeichneten Testamentsvollstrecker als Berechtigten ansehen und mit befreiender Wirkung an ihn leisten darf, begründet eine Leistungsbefugnis, aber keine ausnahmslose Leistungspflicht bei Vorlage der dort genannten Urkunden. 4. Eine Bank ist nicht verpflichtet, zur Klärung der Verfügungsberechtigung umfangreiche Nachlassakten und Parallelverfahren beizuziehen, mehrere letztwillige Verfügungen unter Einbeziehung außerhalb der Urkunden liegender Umstände auszulegen und schwierige Fragen zur Zusammensetzung und Handlungsbefugnis eines Testamentsvollstreckergremiums eigenständig abschließend zu beurteilen. 5. Die Rechtskrafterstreckung nach § 327 Abs. 1 ZPO beseitigt das berechtigte Interesse der Bank an einem Testamentsvollstreckerzeugnis nicht. Die Ernennung der Testamentsvollstrecker sowie Bestand und Umfang ihrer Verwaltungsbefugnis erwachsen als Vorfragen nicht selbständig in Rechtskraft; das Zeugnis vermittelt demgegenüber über § 2368 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 2365 bis 2367 BGB einen auf den Rechtsverkehr ausgerichteten Vermutungs- und Gutglaubensschutz. 6. Eine als Alleinerbin bezeichnete Person hat ein rechtliches Interesse an der Nebenintervention auf Seiten der kontoführenden Bank, wenn behauptete Testamentsvollstrecker eine Nachlassforderung einklagen und das Urteil nach § 327 Abs. 1 ZPO auf die Erbin wirken kann. Dem steht nicht entgegen, dass die Nebenintervenientin die Testamentsvollstreckerstellung und deren Verwaltungsbefugnis bestreitet.
Entscheidungsdatum: 2026-07-30
Aktenzeichen: 7 O 240/23
ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0730.7O240.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2368 BGB, § 2365 BGB, § 2212 BGB, § 327 ZPO, § 66 ZPO
Hängt die Prozessführungsbefugnis behaupteter Testamentsvollstrecker von Tatsachen ab, die zugleich für die materielle Berechtigung des Klagebegehrens erheblich sind, genügt für die Zulässigkeit der Klage die schlüssige Behauptung ihrer Ernennung, Amtsannahme und Verwaltungsbefugnis.
Ein Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sein Amt gegenüber einer Bank ausschließlich durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis nachzuweisen. Bestehen jedoch konkrete und begründete Zweifel an der Person der Testamentsvollstrecker, der wirksamen Amtsannahme sowie Bestand, Umfang oder Fortdauer ihrer Befugnisse, darf die Bank die Leistung bis zur Vorlage eines geeigneten förmlichen Legitimationsnachweises verweigern.
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, wonach sie den in einer eröffneten letztwilligen Verfügung bezeichneten Testamentsvollstrecker als Berechtigten ansehen und mit befreiender Wirkung an ihn leisten darf, begründet eine Leistungsbefugnis, aber keine ausnahmslose Leistungspflicht bei Vorlage der dort genannten Urkunden.
Eine Bank ist nicht verpflichtet, zur Klärung der Verfügungsberechtigung umfangreiche Nachlassakten und Parallelverfahren beizuziehen, mehrere letztwillige Verfügungen unter Einbeziehung außerhalb der Urkunden liegender Umstände auszulegen und schwierige Fragen zur Zusammensetzung und Handlungsbefugnis eines Testamentsvollstreckergremiums eigenständig abschließend zu beurteilen.
Die Rechtskrafterstreckung nach § 327 Abs. 1 ZPO beseitigt das berechtigte Interesse der Bank an einem Testamentsvollstreckerzeugnis nicht. Die Ernennung der Testamentsvollstrecker sowie Bestand und Umfang ihrer Verwaltungsbefugnis erwachsen als Vorfragen nicht selbständig in Rechtskraft; das Zeugnis vermittelt demgegenüber über § 2368 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 2365 bis 2367 BGB einen auf den Rechtsverkehr ausgerichteten Vermutungs- und Gutglaubensschutz.
Eine als Alleinerbin bezeichnete Person hat ein rechtliches Interesse an der Nebenintervention auf Seiten der kontoführenden Bank, wenn behauptete Testamentsvollstrecker eine Nachlassforderung einklagen und das Urteil nach § 327 Abs. 1 ZPO auf die Erbin wirken kann. Dem steht nicht entgegen, dass die Nebenintervenientin die Testamentsvollstreckerstellung und deren Verwaltungsbefugnis bestreitet.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Nebenintervention der Streithelferin auf Seiten der Beklagten wird zugelassen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Zwischenstreits über die Zulässigkeit der Nebenintervention sowie die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 2.000.000,00 € festgesetzt.
1 Die Kläger nehmen die Beklagte in ihrer behaupteten Eigenschaft als gemeinschaftliche Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am … verstorbenen … (im Folgenden: Erblasserin) auf Zahlung eines Teilbetrages von 2.000.000,00 € aus einem bei der Beklagten geführten Girokontoguthaben in Anspruch. Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Kläger gegenüber der Beklagten ohne Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses hinreichend als verfügungsberechtigte Testamentsvollstrecker legitimiert sind und ob die Beklagte die Verfügung über das Kontoguthaben bis zur Vorlage eines solchen Zeugnisses verweigern darf.
2 Die Erblasserin wurde am … geboren und verstarb am … in …. Sie unterhielt bei der Beklagten jedenfalls zwei Girokonten. Das auf US-Dollar lautende Girokonto mit der Kontonummer … wies nach einem Kontoauszug vom 18.07.2022 (Anl. K4) ein Guthaben von 44.695.507,97 US-Dollar auf. Das auf Euro lautende Girokonto mit der Kontonummer … wies nach einem Kontoauszug vom 03.03.2023 (Anl. K4) ein Guthaben von 24.272.936,94 € auf. Die Konten wurden von der Erblasserin als natürliche Person in ihrem privaten Vermögen geführt; es handelte sich nicht um Gesellschaftskonten.
3 Am 26.08.2018 errichtete die Erblasserin ein eigenhändiges Testament (Anl. K1, S. 7). In diesem Testament bestimmte sie unter Ziffer 1 eine „… Stiftung mit Sitz in …“ zu ihrer Alleinerbin. Zudem enthält das Testament verschiedene Auflagen.
4 Unter Ziffer 4 des Testaments heißt es:
5 „Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zu Testamentsvollstreckern bestelle ich die Herren …, Herrn …, … sowie Herrn …. Mit diesem Testament sind alle vorhergehenden Testamente aufgehoben und nichtig.“
6 Mit handschriftlicher Verfügung vom 24.01.2019 bestimmte die Erblasserin Herrn … als zusätzlichen Testamentsvollstrecker. Mit weiterer handschriftlicher Verfügung vom 19.02.2019 nahm die Erblasserin eine als Ergänzung zu ihrem Testament vom 26.08.2018 bezeichnete Erklärung vor. Inhalt, Auslegung und rechtliche Reichweite dieser letztwilligen Verfügungen sind zwischen den Parteien streitig.
7 Die Streithelferin wurde am … von der Freien und Hansestadt Hamburg als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts anerkannt (Anl. StV 2).
8 Das Nachlassgericht Hamburg-St. Georg eröffnete am 21.11.2019 die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin (Anl. K1). Mit Schreiben vom 21.02.2020 (Anl. K2) bestätigte das Nachlassgericht Hamburg-St. Georg, dass die Kläger sowie Herr … das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen hätten. Herr … verstarb am … (Anl. K3). Die Streithelferin beantragte am 10.03.2020 beim Nachlassgericht Hamburg-St. Georg die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte, hilfsweise unter Aufnahme eines Testamentsvollstreckungsvermerks. Ein Erbschein und ein Testamentsvollstreckerzeugnis liegen bislang nicht vor.
9 Zwischen den am Erbfall Beteiligten kam es zu mehreren nachlassgerichtlichen und zivilgerichtlichen Verfahren. Unter anderem führte ein Sohn der Erblasserin vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht gegen die Streithelferin ein Verfahren wegen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Dieses Verfahren wurde am 05.12.2023 durch Vergleich beendet.
10 Das Nachlassgericht Hamburg-St. Georg erließ am 15.02.2021 einen Beweisbeschluss zur Ermittlung seiner örtlichen Zuständigkeit (Anl. K10), der mit Beschluss vom 02.05.2022 (Anl. K11) geändert beziehungsweise neu gefasst wurde. Mit Beschluss vom 27.12.2023 (Anl. K20) erklärte sich das Nachlassgericht Hamburg-St. Georg für örtlich unzuständig und verwies auf die Zuständigkeit des Nachlassgerichts Stuttgart. Auch die Behandlung des bei dem Nachlassgericht Stuttgart gestellten Antrags der Kläger auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist Gegenstand zwischen den Beteiligten streitiger Vorgänge.
11 Die Kläger wandten sich sodann mit E-Mail vom 20.06.2023 (Anl. K5) an die Beklagte und baten um Austausch zum weiteren Vorgehen hinsichtlich der bei der Beklagten bestehenden Konten der Erblasserin. Die Beklagte teilte mit E-Mail vom 21.06.2023 (Anl. K5) mit, dass ein Gespräch erst nach Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erfolgen solle. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.07.2023 (Anl. K6) forderten die Kläger die Beklagte unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts Hamburg-St. Georg vom 21.11.2019 sowie des eigenhändigen Testaments vom 26.08.2018 auf, ihnen die Zugriffsberechtigung hinsichtlich der Girokonten einzuräumen beziehungsweise die Überweisung der Kontoguthaben auf ein für die Testamentsvollstreckung eingerichtetes Konto bis zum 01.08.2023 zuzulassen.
12 Mit Schreiben vom 03.08.2023 (Anl. K7) lehnte die Beklagte dies ab. Sie verwies auf aus ihrer Sicht bestehende Unklarheiten und ein Rechtsrisiko und berief sich dabei auch auf Informationen der Streithelferin, wonach sich die Testamentsvollstreckung aufgrund lebzeitiger Schenkungen erledigt habe und ein Abberufungsverfahren hinsichtlich des Klägers zu 1 betrieben werde. Die Beklagte verlangte weiterhin die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Eine Auszahlung oder Umschichtung der Guthaben erfolgte nicht.
13 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anl. K8) enthalten unter Nr. 5 „Legitimationsurkunden“ folgende Regelung:
14 „(1) Erbnachweis
15 Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Sparkasse auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Sparkasse seine erbrechtliche Berechtigung nachzuweisen.
16 (2) Leistungsbefugnis der Sparkasse
17 Werden der Sparkasse eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt, darf die Sparkasse denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Sparkasse die Unrichtigkeit oder Unwirksamkeit dieser Urkunden bekannt oder infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.“
18 Mit weiteren anwaltlichen Schreiben vom 01.09.2023 und 23.10.2023 hielten die Kläger an ihrem Verlangen fest. Die Beklagte hielt mit Schreiben vom 15.09.2023 und 02.11.2023 an ihrer Auffassung fest, vor einer Verfügung über die Kontoguthaben sei ein Testamentsvollstreckerzeugnis vorzulegen (vgl. jeweils Anl. K9).
19 Die Kläger tragen im Wesentlichen vor, sie seien gemeinschaftliche Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Erblasserin. Die Erblasserin habe durch das Testament vom 26.08.2018 eine weder zeitlich noch sachlich beschränkte Dauertestamentsvollstreckung über ihren gesamten Nachlass angeordnet. Die Kontoguthaben bei der Beklagten gehörten zum privaten Nachlass der Erblasserin und unterlägen daher ihrer Verfügungsbefugnis als Testamentsvollstrecker. Erbeinsetzung, Auflagen und Anordnung der Testamentsvollstreckung stünden im Testament gleichrangig nebeneinander. Eine Beschränkung der Testamentsvollstreckung auf die Errichtung einer Stiftung oder die Erfüllung einzelner Auflagen ergebe sich weder aus Wortlaut noch Sinn und Zweck der letztwilligen Verfügung. Auch die übrigen von der Erblasserin benannten Personen stünden einer gemeinschaftlichen Verwaltung durch die Kläger nicht entgegen, da die Herren … und … das Amt nicht angenommen hätten und Herr … vor Klageerhebung verstorben sei. Die Kläger hätten das Amt wirksam gegenüber dem Nachlassgericht Hamburg-St. Georg angenommen. Jedenfalls sei in ihrem Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beim Nachlassgericht Stuttgart eine wirksame Annahmeerklärung zu sehen. Frühere letztwillige Verfügungen der Erblasserin stünden der Wirksamkeit des Testaments vom 26.08.2018 und der Testamentsvollstreckung nicht entgegen. Die Wechselbezüglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments vom 05.11.1984 sei durch weiteres gemeinschaftliches Testament vom 24.11.1990 aufgehoben worden. Erbverträge aus den Jahren 1968 und 1984 enthielten keine letztwilligen Verfügungen der Erblasserin, die die spätere Verfügung vom 26.08.2018 beschränkten. Das Testament vom 26.08.2018 hebe zudem ausdrücklich alle vorherigen Testamente auf. Die Anerkennung der Streithelferin noch zu Lebzeiten der Erblasserin habe die angeordnete Testamentsvollstreckung weder entfallen lassen noch beschränkt. Eine bereits bestehende Stiftung könne ebenso wie jeder andere Erbe eine mit Dauertestamentsvollstreckung belastete Erbschaft annehmen. Wolle sie die Belastung nicht hinnehmen, müsse sie die Erbschaft ausschlagen.
20 Die Kläger sind der Ansicht, sie hätten ihre Verfügungsbefugnis gegenüber der Beklagten hinreichend nachgewiesen. Eine gesetzliche Pflicht, das Amt eines Testamentsvollstreckers gegenüber einem Kreditinstitut ausschließlich durch Testamentsvollstreckerzeugnis nachzuweisen, bestehe nicht. Die Vorlage des eigenhändigen Testaments nebst Eröffnungsniederschrift und Annahmebestätigung genüge jedenfalls im vorliegenden Fall. Die Beklagte dürfe nach ihrer eigenen AGB-Regelung denjenigen, der in der eröffneten letztwilligen Verfügung als Testamentsvollstrecker bezeichnet sei, als Berechtigten ansehen und mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Eine vertragliche Regelung, wonach zwingend ein Testamentsvollstreckerzeugnis vorzulegen sei, bestehe nicht. Die von der Beklagten angeführten Zweifel seien nicht tragfähig. Die Streitigkeiten mit der Streithelferin beruhten darauf, dass diese nachträglich versuche, die von der Erblasserin angeordnete Testamentsvollstreckung zu beseitigen, nachdem die Kläger die Umstände angeblicher lebzeitiger Vermögensübertragungen am Todestag der Erblasserin hinterfragt hätten. Das Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht habe nicht die Wirksamkeit der Testamentsvollstreckung betroffen, sondern Pflichtteilsansprüche eines Sohnes der Erblasserin. Das dortige Verfahren sei durch Vergleich beendet worden, ohne dass eine Entscheidung über die Wirksamkeit des Testaments oder der Testamentsvollstreckung ergangen sei (Anl. K17).
21 Die Kläger machen weiter geltend, die Beklagte sei über die maßgeblichen Umstände informiert gewesen. Ihr seien die eröffneten letztwilligen Verfügungen und Annahmeerklärungen vorgelegt worden. Soweit die Beklagte sich auf Unklarheiten berufe, hätte sie diese anhand der vorgelegten Unterlagen und gegebenenfalls durch Akteneinsicht in die Nachlassakten klären können. Es sei ihr nicht gestattet, die Auszahlung allein mit dem formalen Hinweis auf ein fehlendes Testamentsvollstreckerzeugnis zu verweigern. Die Verzögerung bei der Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses sei nicht von den Klägern zu vertreten. Die Nachlassverfahren seien vielmehr durch Zuständigkeitsfragen und durch das Verhalten der Streithelferin erheblich verzögert worden. So hätten die Kläger bereits am 01.06.2023 beim Nachlassgericht Stuttgart die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragt. Die Streithelferin habe mit Schreiben vom 27.07.2023 darauf hingewirkt, dass hierüber zunächst nicht entschieden werde. Die Beklagte profitiere wirtschaftlich davon, die hohen Nachlassguthaben weiterhin bei sich zu behalten. Der Verweis auf ein Haftungsrisiko sei vorgeschoben. Das Prozessverhalten der Beklagten sei treuwidrig, weil sie die Kontoguthaben weiterhin nutze, den Klägern aber jede Verfügung verweigere.
22 Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stehe nicht nur ein Anspruch auf Ausführung eines Zahlungsauftrags, sondern ein Zahlungsanspruch aus dem Giroverhältnis beziehungsweise jedenfalls aus den darlehens- und verwahrungsrechtlichen Elementen des Girovertrags zu. Der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens sei mit dem Tod der Erblasserin in den Nachlass gefallen. Als Testamentsvollstrecker könnten sie diesen Anspruch im eigenen Namen als Partei kraft Amtes geltend machen. Jedenfalls nach der neu gefassten Antragsformulierung sei klargestellt, dass die Zahlung aus dem Guthaben des bei der Beklagten geführten Girokontos verlangt werde.
23 Die Kläger beantragen zuletzt,
24 die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu 1 und zu 2 in ihrem Amt als Testamentsvollstrecker 2.000.000,00 € aus dem Guthaben des bei ihr geführten Girokontos, Kontonummer … (Inhaberin bis zu ihrem Tod die am … in … verstorbene Frau …) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.08.2023 zu zahlen.
25 Die Beklagte beantragt,
26 die Klage abzuweisen.
27 Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, den Klägern stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Sie sei nicht verpflichtet, Verfügungen der Kläger über die Nachlasskonten ohne Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zuzulassen. Die Kläger hätten bis heute kein Testamentsvollstreckerzeugnis vorgelegt. In der vorliegenden, außergewöhnlich streitigen und wirtschaftlich erheblichen Nachlasssache reiche die Vorlage eines eigenhändigen Testaments nebst Eröffnungsniederschrift nicht aus. Zudem sei zu bestreiten, dass gerade die beiden Kläger gemeinschaftlich verfügungsberechtigte Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Erblasserin seien und ihr Amt wirksam angenommen hätten. Die Annahmeerklärungen seien gegenüber dem Nachlassgericht Hamburg-St. Georg abgegeben worden, obwohl nach dem eigenen Vortrag der Kläger das Nachlassgericht Stuttgart örtlich zuständig sei. Die Annahme des Amtes müsse gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Darüber hinaus sei fraglich, ob das Testament vom 26.08.2018 in dem von den Klägern behaupteten Sinn maßgeblich sei und eine unbeschränkte Dauertestamentsvollstreckung über den gesamten Nachlass anordne. Vielmehr bestünden erhebliche Unklarheiten hinsichtlich Wirksamkeit, Dauer und Umfang einer etwaigen Testamentsvollstreckung. Es sei nicht eindeutig, ob die Testamentsvollstreckung unbeschränkt den gesamten Nachlass erfasse oder lediglich im Zusammenhang mit der Stiftungserrichtung, der Auflagenvollziehung oder der Kontrolle des Stiftungsvorstands angeordnet worden sei. Die Testamentsergänzung vom 24.01.2019 beziehungsweise Benennung …s werfe weitere Fragen zur Zusammensetzung und Handlungsbefugnis der Testamentsvollstrecker auf. Auch die Testamentsergänzung vom 19.02.2019 und frühere letztwillige Verfügungen seien bei der Auslegung zu berücksichtigen. Das Nachlassgericht Hamburg-St. Georg habe daher mit Verfügung vom 09.07.2020 (Anl. AG11) als erörterungsbedürftig angesehen, ob die Testamentsvollstreckung bereits beendet sei und welche Aufgaben den Testamentsvollstreckern noch verblieben.
28 Die Beklagte macht ferner geltend, dass in der mit dem handschriftlichen Testament vorgelegten Transkription (Anl. K1, S. 11) der Kläger zu 1 nicht als Testamentsvollstrecker aufgeführt sei. Auch wenn ihr nicht bekannt sei, wer diese Transkription erstellt habe, begründe dies aus ihrer Sicht weitere Zweifel. Ebenso wenig könne sie beurteilen, ob frühere gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge Verfügungsbeschränkungen begründeten. Es sei nicht Aufgabe eines Kreditinstituts, schwierige erbrechtliche Streitfragen zu entscheiden oder mehrere letztwillige Verfügungen unter Auswertung sämtlicher inner- und außerhalb der Urkunden liegender Umstände auszulegen. Gerade die umfangreichen Schriftsätze und Anlagen der Kläger, der jahrelange Fortgang der Nachlassverfahren und die Vielzahl weiterer Verfahren zeigten, dass es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall handele. Es könne der Beklagten nicht zugemutet werden, die Verfügungsbefugnis der Kläger eigenständig abschließend zu beurteilen, wenn selbst nach nahezu sieben Jahren weder ein Erbschein noch ein Testamentsvollstreckerzeugnis vorliege.
29 Die Beklagte trägt weiter vor, sie sei sowohl von den Klägern als auch von der Streithelferin unter Androhung rechtlicher und finanzieller Konsequenzen aufgefordert worden, Verfügungen der jeweils anderen Seite nicht zuzulassen. Sie habe kein eigenes Interesse daran, für eine Seite Partei zu ergreifen. Ihr gehe es allein darum, Verfügungen nur durch tatsächlich Berechtigte zuzulassen und eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden. Angesichts von Guthaben von über 60.000.000,00 € und der von den Klägern erhobenen offenen Teilklage bestehe ein erhebliches Haftungsrisiko. Nur ein Testamentsvollstreckerzeugnis verschaffe ihr den Schutz des öffentlichen Glaubens. So habe die Streithelferin die Beklagte bereits im Jahr 2020 über ein Abberufungsverfahren gegen die Kläger informiert und sie im Jahr 2023 ausdrücklich aufgefordert, Verfügungen der Kläger nicht zuzulassen. Zudem seien auch zwischen den Klägern selbst Streitigkeiten über den Zugriff auf den Nachlass entstanden. Zeitweise habe der Kläger zu 2 die Entlassung des Klägers zu 1 als Testamentsvollstrecker beantragt und selbst die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verlangt. Auch dies bestätige, dass die Rechtslage nicht eindeutig sei. Eine Bereicherung an den Guthaben finde nicht statt. Die Euro-Guthaben würden verzinst und die Beklagte habe eine höhere Verzinsung veranlasst, als sie auf Girokonten üblich sei. Eine Änderung der bestehenden Anlage könne ohne Gewissheit über die Verfügungsberechtigung nicht erfolgen. Die Erblasserin habe im Übrigen zu Lebzeiten Wert darauf gelegt, hohe liquide Mittel vorzuhalten. Bereits im Mai 2023 habe die Beklagte ein Umschichtungs- und Auszahlungsverlangen der Streithelferin wegen der ungeklärten Verfügungsbefugnis zurückgewiesen. Sie habe damit nicht einseitig zugunsten der Streithelferin gehandelt, sondern gegenüber beiden Seiten auf einem gerichtlichen Legitimationsnachweis bestanden. Schließlich könne die Entscheidung über die Verfügungsbefugnis der Kläger auch nicht losgelöst von den nachlassgerichtlichen Verfahren erfolgen. Insoweit bestehe die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen zwischen Landgericht und Nachlassgericht, weshalb es sachgerecht sei, die Klärung der Testamentsvollstreckerstellung dem Nachlassgericht und dem dort vorgesehenen Legitimationspapier zu überlassen.
30 Die Beklagte hat der Streithelferin mit Schriftsatz vom 09.12.2024 den Streit verkündet. Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 23.09.2025 auf Seiten der Beklagten beigetreten. Sie hat sich dem Antrag der Beklagten auf Abweisung der Klage angeschlossen und zudem beantragt, den Klägern auch die durch die Streitverkündung verursachten Kosten aufzuerlegen. Die Streithelferin hält die Klage ebenfalls für unbegründet und macht geltend, die Kläger seien nicht zur Verfügung über die Nachlasskonten berechtigt. Sie beruft sich im Wesentlichen auf ihre behauptete Stellung als Erbin und darauf, dass eine Testamentsvollstreckung jedenfalls nicht in dem von den Klägern behaupteten Umfang bestehe oder fortbestehe. Die Streithelferin vertritt insbesondere die Auffassung, eine unbeschränkte Dauertestamentsvollstreckung über das einer Stiftung zugewandte Vermögen sei mit der eigenverantwortlichen Vermögensverwaltung durch den Stiftungsvorstand und der staatlichen Stiftungsaufsicht nicht vereinbar.
31 Die Kläger haben der Nebenintervention widersprochen. Sie beantragen, die Nebenintervention der Streithelferin zurückzuweisen und ihr die Kosten des Zwischenstreits aufzuerlegen. Sie sind der Ansicht, die Streithelferin habe ein rechtliches Interesse an der Nebenintervention nicht schlüssig dargelegt und nicht glaubhaft gemacht. Ein Interventionsinteresse könne nur bestehen, wenn ein Urteil in diesem Rechtsstreit gemäß § 327 ZPO für und gegen die Streithelferin als Erbin wirken könne. Dafür müsse die Streithelferin aber gerade die Erbenstellung, die wirksame Anordnung einer Testamentsvollstreckung und die Stellung der Kläger als Testamentsvollstrecker zugrunde legen, was sie selbst bestreite.
32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2026 (Bl. 279 d.A.) Bezug genommen.
33 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
34 A. Die Klage ist zulässig.
35 I. Die Kläger sind prozessführungsbefugt.
36 1. Die Prozessführungsbefugnis ist als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen. Die Kläger berufen sich auf eine gesetzliche Prozessstandschaft nach § 2212 BGB. Danach kann der Testamentsvollstrecker ein der Verwaltung unterliegendes Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend machen. Mehrere Testamentsvollstrecker, die das Amt gemäß § 2224 Abs. 1 BGB gemeinschaftlich führen, klagen insoweit in notwendiger Streitgenossenschaft gemäß § 62 ZPO (vgl. Suttmann, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.05.2026, § 2212 Rn. 13, 16; Zimmermann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2026, § 2212 Rn. 3). Zwar folgt die Prozessführungsbefugnis des Testamentsvollstreckers grundsätzlich seinem materiell-rechtlichen Verwaltungs- und Verfügungsrecht. Sie besteht daher nur, soweit das geltend gemachte Recht tatsächlich der Testamentsvollstreckung unterliegt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. März 2010 - 12 U 2235/09 -, juris, Rn. 20; Dutta, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2021, § 2212 Rn. 5; Suttmann, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.05.2026, § 2212 Rn. 6 f.; Zimmermann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2026, § 2212 Rn. 3). Die Frage, ob die Kläger wirksam zu Testamentsvollstreckern berufen worden sind, das Amt wirksam angenommen haben und das streitgegenständliche Kontoguthaben ihrer Verwaltungsbefugnis unterliegt, ist hier jedoch doppelt relevant. Von ihr hängen sowohl die Prozessführungsbefugnis als auch die materielle Berechtigung des Zahlungsbegehrens ab. Bei solchen doppelt relevanten Tatsachen genügt für die Zulässigkeit die schlüssige Behauptung der die Prozessführungsbefugnis begründenden Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 135/21 -, juris, Rn. 12, 18).
37 2. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Kläger. Sie berufen sich auf ihre namentliche Ernennung zu Testamentsvollstreckern im eigenhändigen Testament der Erblasserin vom 26.08.2018, auf die gegenüber dem Nachlassgericht abgegebenen Annahmeerklärungen sowie darauf, dass die weiteren ernannten Testamentsvollstrecker das Amt nicht angenommen hätten oder zwischenzeitlich verstorben seien. Ferner tragen sie vor, die streitgegenständliche Guthabenforderung gehöre zum Nachlass und werde von der angeordneten Testamentsvollstreckung erfasst. Damit haben sie die tatsächlichen Voraussetzungen ihrer gesetzlichen Prozessstandschaft schlüssig dargelegt.
38 II. Der zuletzt gestellte Antrag ist auch gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt.
39 Der Antrag bezeichnet den verlangten Betrag, die Parteien, die geltend gemachte Amtsstellung der Kläger sowie das Girokonto, auf dessen Guthaben das Zahlungsbegehren gestützt wird. Mit der Formulierung „aus dem Guthaben des bei der Beklagten geführten Girokontos“ bringen die Kläger lediglich zum Ausdruck, dass sie die Auszahlung eines Teils der bei der Beklagten bestehenden Guthabenforderung der Erblasserin verlangen. Hierdurch wird der Streitgegenstand gegenüber der ursprünglichen Antragstellung lediglich präzisiert. Eine teilweise Klagerücknahme oder Klageänderung liegt darin nicht (§ 264 Nr. 2 ZPO).
40 B. Die Klage ist unbegründet.
41 Den Klägern steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 2.000.000,00 € aus dem Guthaben des bei der Beklagten geführten Euro-Girokontos Nr. … nicht zu.
42 Zwar bestand zugunsten der Erblasserin eine Guthabenforderung aus dem Giroverhältnis, die mit dem Erbfall in den Nachlass fiel. Die Beklagte ist unter den besonderen Umständen des Streitfalls jedoch berechtigt, vor einer Verfügung über das Konto einen förmlichen Nachweis der Testamentsvollstreckerstellung und ihres Umfangs zu verlangen. Die vorgelegten Unterlagen weisen gegenüber der Beklagten nicht mit der im Bankverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nach, dass gerade die Kläger allein gemeinschaftlich über die Guthabenforderung verfügen dürfen.
43 Dieses Ergebnis beruht nicht auf der Annahme, ein Testamentsvollstreckerzeugnis sei konstitutiv für das Amt oder im Zivilprozess das ausschließliche Beweismittel. Das Prozessgericht kann die Ernennung, die Amtsannahme und den Umfang der Verwaltungsbefugnis grundsätzlich anhand sämtlicher zulässiger Beweismittel prüfen. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, welchen Legitimationsnachweis ein Kreditinstitut vor der Ausführung einer Verfügung über ein Nachlasskonto verlangen darf. Bestehen konkrete und begründete Zweifel an Person, Bestand oder Umfang der Verfügungsbefugnis, kann die Bank die Leistung bis zur Vorlage eines geeigneten förmlichen Nachweises verweigern.
44 Diese Voraussetzungen lagen hier vor.
45 I. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch setzt neben dem Bestand der Guthabenforderung eine hinreichende Legitimation der verfügenden Personen voraus.
46 1. Aus dem zwischen der Erblasserin und der Beklagten bestehenden Giroverhältnis stand der Erblasserin grundsätzlich ein Anspruch auf Auszahlung des vorhandenen Tagesguthabens zu. Die Führung eines Girokontos umfasst neben der Erbringung von Zahlungsdiensten auf der Grundlage eines Zahlungsdiensterahmenvertrags auch die unregelmäßige Verwahrung der auf dem Konto verbuchten Guthaben gemäß § 700 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den darlehensrechtlichen Vorschriften. Weist das Konto einen positiven Saldo auf, folgt aus der girovertraglichen Abrede ein Anspruch des Kontoinhabers auf Auszahlung des Tagesguthabens (vgl. BGH, Urteile vom 4. Februar 2025 - XI ZR 65/23 -, juris, Rn. 26 f.; vom 24. September 2020 - IX ZR 289/18 -, juris, Rn. 38).
47 2. Diese Forderung fiel mit dem Tod der Erblasserin gemäß § 1922 Abs. 1 BGB in den Nachlass. Soweit wirksam Testamentsvollstreckung angeordnet ist und die Guthabenforderung der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt, steht die Verfügungsbefugnis gemäß § 2205 Satz 2 BGB dem Testamentsvollstrecker zu. Dieser kann die Forderung nach § 2212 BGB im eigenen Namen gerichtlich geltend machen. Das bei der Beklagten geführte Euro-Girokonto mit der Kontonummer … wies ein Guthaben von mehr als 24.000.000,00 € auf. Die Kläger verlangen hieraus im Wege der offenen Teilklage einen Betrag von 2.000.000,00 €. Ob das vorgerichtliche Schreiben vom 19.07.2023 bereits einen den Anforderungen des Zahlungsdiensterechts entsprechenden, technisch ausführbaren Zahlungsauftrag enthielt, bedarf dabei keiner Entscheidung. Die Kläger machen mit dem zuletzt gestellten Antrag jedenfalls einen bezifferten Anspruch auf Auszahlung eines Teils der Guthabenforderung geltend.
48 3. Ein solcher Anspruch setzt jedoch voraus, dass die Kläger zur Verfügung über die Guthabenforderung berechtigt sind und ihre Berechtigung gegenüber der Beklagten in der nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Weise nachweisen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, aufgrund eines von Personen mit ungeklärter oder nicht hinreichend nachgewiesener Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis erklärten Zahlungsbegehrens über das Nachlasskonto zu verfügen.
49 Zwar schließt das Fehlen eines Testamentsvollstreckerzeugnisses den Nachweis des Amts im Erkenntnisverfahren nicht aus. Klagt der Testamentsvollstrecker, kann er seine Stellung gegenüber dem Prozessgericht auch durch das Testament, die Nachlassakte und den Nachweis der Amtsannahme belegen (vgl. Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, 6. Aufl. 2023, Kap. J Rn. 249; ders., in: Schuhmann, Münchener Prozessformularbuch Erbrecht, 6. Aufl. 2026, Form. R. IV. 1 Anm. 6). Daraus folgt indes nicht, dass ein Geschäftsgegner bei konkreten Zweifeln einen anderen Nachweis als ein Testamentsvollstreckerzeugnis als ausreichend anerkennen muss.
50 Der Bundesgerichtshof hat bereits für einen gegen eine Sparkasse geführten Rechtsstreit ausgesprochen, dass der Testamentsvollstrecker zwar grundsätzlich nicht genötigt ist, sein Amt gerade durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis nachzuweisen, die Bank unter besonderen Umständen aber berechtigt sein kann, die Ausführung von Verfügungen bis zur Vorlage des Zeugnisses abzulehnen. Ist die maßgebliche Rechtsfrage schwierig und der Bank eine eigenverantwortliche Entscheidung nicht zuzumuten, verletzt sie ihre Pflichten aus dem Bankvertrag nicht, wenn sie auf einem gerichtlichen Legitimationsnachweis besteht (vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 1961 - II ZR 196/59 -, WM 1961, 479, 481; vom 7. November 1966 - III ZR 48/66 -, juris, Rn. 31 f., 34 f.). Dass die materielle Amtsstellung später zugunsten des Testamentsvollstreckers geklärt wurde, änderte dort nichts an der Berechtigung des zuvor erhobenen Legitimationsverlangens.
51 II. Die Anforderungen an den Legitimationsnachweis bestimmen sich nach den vertraglichen Regelungen und den Umständen des Einzelfalls.
52 1. Ausgangspunkt ist Nr. 5 der in das Giroverhältnis einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Nach Nr. 5 Abs. 2 AGB darf die Beklagte den in einer eröffneten letztwilligen Verfügung bezeichneten Testamentsvollstrecker als Berechtigten ansehen und mit befreiender Wirkung an ihn leisten, sofern ihr die Unrichtigkeit oder Unwirksamkeit der vorgelegten Urkunden weder bekannt noch infolge Fahrlässigkeit unbekannt ist. Die Bestimmung eröffnet der Beklagten damit eine Leistungsbefugnis. Sie begründet keine ausnahmslose Pflicht, bei jeder formgerechten Urkundenvorlage zu leisten.
53 Umgekehrt enthält die Klausel kein uneingeschränktes Recht, stets ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu verlangen. Zwar bezieht sich Nr. 5 Abs. 1 AGB ihrem Wortlaut nach auf denjenigen, der sich auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, während der Testamentsvollstrecker Träger eines privaten Amts und nicht Rechtsnachfolger des Erblassers ist. Nr. 5 Abs. 2 AGB erfasst den Testamentsvollstrecker jedoch ausdrücklich und verdeutlicht, dass auch seine Verfügungsbefugnis in geeigneter Weise nachzuweisen ist. Ein formularmäßiges, vom Einzelfall unabhängiges Zeugnisverlangen wäre mit § 307 BGB nicht vereinbar (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12 -, BGHZ 198, 250, juris, Rn. 24 f., 28, 30, 42; Fuchs/Zimmermann, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 13. Aufl. 2022, (8) Banken-AGB, Rn. 19).
54 2. Die ältere höchstrichterliche Rechtsprechung hat diese Einzelfallbezogenheit bereits für das Testamentsvollstreckerzeugnis herausgearbeitet. Der Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Legitimation ausschließlich durch ein Zeugnis nach § 2368 BGB zu führen. Liegen jedoch besondere Umstände vor, aus denen sich eine ernsthafte Unsicherheit über den Fortbestand oder den Umfang des Amts ergibt, darf der Geschäftsgegner einen gerichtlichen Nachweis verlangen. Der Bundesgerichtshof hat dies etwa bejaht, wenn die Bank von einer gerichtlichen Entlassungsentscheidung wusste, deren Anerkennung umstritten war, und ihr die eigenverantwortliche Lösung dieser schwierigen Rechtsfrage nicht zugemutet werden konnte (vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 1961 - II ZR 196/59 -, WM 1961, 479, 481; vom 7. November 1966 - III ZR 48/66 -, juris, Rn. 31). Der Rechtsverkehr kann dementsprechend die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verlangen, wenn dies zur Legitimation erforderlich erscheint (vgl. Herzog, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2023, § 2368 Rn. 7).
55 3. Diese Grundsätze stehen mit der neueren Rechtsprechung des XI. Zivilsenats im Einklang.
56 Danach kann eine Bank die Leistung nicht schon kraft Gesetzes und ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen. Die §§ 2365, 2366, 2367 BGB regeln nicht die Form des Nachweises, sondern begründen lediglich Vermutung und öffentlichen Glauben des Erbscheins. Sie verschaffen dem Rechtsverkehr Schutz bei dessen Vorliegen, begründen aber keine allgemeine Verpflichtung des Erben, seine Rechtsstellung gerade durch Erbschein nachzuweisen. Eine solche Nachweisanforderung besteht nur in gesetzlich besonders geregelten Fällen, etwa nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO, § 41 Abs. 1 Satz 1 Schiffsregisterordnung oder § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen. Im Übrigen kann der Erbe seine Berechtigung auch in anderer geeigneter Weise führen. Ein generelles Leistungsverweigerungsrecht des Nachlassschuldners besteht daher nicht und lässt sich insbesondere nicht aus der befreienden Wirkung der Leistung an den Erbscheinserben gemäß § 2367 BGB herleiten (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2005 - XI ZR 311/04 -, juris, Rn. 13 f.).
57 Maßgeblich ist vielmehr eine einzelfallbezogene Abwägung. Das Interesse des Nachlassschuldners, eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden, rechtfertigt kein schematisches Verlangen nach einem Erbschein. Zugleich ist dem berechtigten Interesse der Erben an einer raschen und kostengünstigen Nachlassabwicklung Rechnung zu tragen. In klar gelagerten Fällen genügt daher regelmäßig die Vorlage eines eröffneten öffentlichen Testaments, während in rechtlich oder tatsächlich unklaren Fällen die Forderung nach einem förmlichen Nachweis - insbesondere durch Erbschein - gerechtfertigt sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2005 - XI ZR 311/04 -, juris, Rn. 15).
58 4. Diese Linie hat der XI. Zivilsenat mit Urteil vom 8. Oktober 2013 für Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sparkassen fortgeführt. Eine Klausel, die der Sparkasse nach dem Tod des Kunden unterschiedslos erlaubt, zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse zu verlangen, benachteiligt den Kunden unangemessen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12 -, BGHZ 198, 250, juris, Rn. 30). Denn eine solche Klausel weicht von der gesetzlichen Lage ab, wenn sie der Bank unabhängig davon, ob das Erbrecht im konkreten Einzelfall zweifelhaft ist oder durch andere, einfachere oder kostengünstigere Dokumente nachgewiesen werden kann, das Recht einräumt, auf der Vorlage eines Erbscheins zu bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12 -, BGHZ 198, 250, juris, Rn. 24 f., 35).
59 Der Bundesgerichtshof hat dort zugleich hervorgehoben, dass die Sparkasse ein berechtigtes Interesse daran hat, in den Genuss der Rechtswirkungen der §§ 2366, 2367 BGB zu gelangen und der Gefahr doppelter Inanspruchnahme zu entgehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass sie uneingeschränkt die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12 -, BGHZ 198, 250, juris, Rn. 40). In klaren Erbfolgefällen besteht kein schutzwürdiges Interesse daran, allein zur Erlangung des Gutglaubensschutzes stets auf einem Erbschein zu bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12 -, BGHZ 198, 250, juris, Rn. 40 f.). Für die formularmäßige Befugnis, ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder ähnliche gerichtliche Zeugnisse zu verlangen, gelten diese Erwägungen entsprechend (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12 -, BGHZ 198, 250, juris, Rn. 42; Fuchs/Zimmermann, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 13. Aufl. 2022, (8) Banken-AGB, Rn. 19).
60 5. Das Urteil des XI. Zivilsenats vom 5. April 2016 bestätigt diese Differenzierung. Auch ein eigenhändiges Testament nebst Eröffnungsniederschrift kann zum Nachweis der Erbfolge gegenüber einer Bank genügen, wenn es die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit belegt (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2016 - XI ZR 440/15 -, BGHZ 209, 329, juris, Rn. 18, 25). Der Senat hat dort ausdrücklich anerkannt, dass die Bank ein berechtigtes Interesse daran hat, in den Genuss der Rechtswirkungen der §§ 2366, 2367 BGB zu gelangen und der aus der Risikosphäre des Gläubigers stammenden Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme zu entgehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass sie uneingeschränkt oder auch nur im Regelfall die Vorlegung eines Erbscheins verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2016 - XI ZR 440/15 -, BGHZ 209, 329, juris, Rn. 19).
61 Dem eröffneten öffentlichen Testament kommt im Verhältnis zwischen Bank und Kontoinhaber eine widerlegbare Vermutung zum Nachweis der Erbfolge zu. Diese Vermutung gilt für ein eigenhändiges Testament nicht. Im Vergleich zum öffentlichen Testament bestehen beim eigenhändigen Testament erhöhte Gefahren der Rechtsunkenntnis, unklarer Formulierungen, des Urkundenverlusts, der Unterdrückung oder Fälschung (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2016 - XI ZR 440/15 -, BGHZ 209, 329, juris, Rn. 21 ff.). Bei Vorlage eines eigenhändigen Testaments ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob dieses die Berechtigung mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist. Die Bank muss ungeklärte erbrechtliche Zweifelsfragen nicht durch eine eigene Auslegung der letztwilligen Verfügung lösen. Während bloß abstrakte Zweifel ein weiteres Nachweisverlangen nicht rechtfertigen, darf sie bei konkreten und begründeten Zweifeln ergänzende Erklärungen oder weitere Nachweise bis hin zur Vorlage eines Erbscheins verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2016 - XI ZR 440/15 -, BGHZ 209, 329, juris, Rn. 25).
62 6. Diese Grundsätze gelten für das Testamentsvollstreckerzeugnis entsprechend. § 2368 BGB verweist für das Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers auf die Vorschriften über den Erbschein. Das Zeugnis bezeugt die Ernennung des Testamentsvollstreckers, die Annahme des Amts und den Umfang der nach außen bedeutsamen Befugnisse. Nach § 354 Abs. 2 FamFG ist insbesondere anzugeben, wenn der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt ist oder der Erblasser angeordnet hat, dass er bei der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll. Das Zeugnis ist nicht konstitutiv für das Amt, verschafft dem Rechtsverkehr aber über § 2368 Satz 2 BGB den Schutz der §§ 2365 bis 2367 BGB (vgl. Herzog, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2023, § 2368 Rn. 5 ff.; Joachim, ZEV 2017, 499, 500 f.; Steiner, in: Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 6. Aufl. 2024, § 29 Rn. 132; Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, 6. Aufl. 2023, Kap. J Rn. 249).
63 Der förmliche Nachweis ist dabei insbesondere dann von Bedeutung, wenn nicht nur die Person des Testamentsvollstreckers, sondern auch Bestand, Umfang oder Fortdauer seiner Befugnisse im Streit stehen. In einfach gelagerten Fällen kann sich der Geschäftsverkehr zwar regelmäßig mit einem anderweitigen geeigneten Nachweis begnügen. Bestehen jedoch konkrete und begründete Zweifel, darf er einen förmlichen Legitimationsnachweis verlangen (vgl. Dutta, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2021, vor §§ 2197 ff. Rn. 118; ders., in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2021, § 2205 Rn. 233 f.; Röhl, in: Bengel/Reimann/Holtz/Röhl, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 8. Aufl. 2023, § 5 Rn. 407; Grziwotz, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2026, § 2353 Rn. 213; Keim, ZEV 2014, 277; Zimmermann, ErbR 2021, 828, 829).
64 III. Nach diesen Maßstäben durfte und darf die Beklagte im Streitfall die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verlangen.
65 Die Kläger haben ihre behauptete Verfügungsbefugnis nicht mit der im Bankverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachgewiesen. Es bestehen keine bloß theoretischen Bedenken, sondern mehrere konkrete, für die Beklagte erkennbare und rechtlich erhebliche Unsicherheiten. Diese betreffen nicht Randfragen, sondern die Person der Verfügungsberechtigten, den Bestand der Testamentsvollstreckung, ihren Umfang, ihre Fortdauer und die Wirksamkeit der Amtsannahme.
66 1. Bereits die erbrechtliche Ausgangslage unterscheidet sich wesentlich von den Sachverhalten, die den Entscheidungen des XI. Zivilsenats zugrunde lagen.
67 Aus dem Testament vom 26.08.2018 ergibt sich zwar eindeutig, dass die Erblasserin Testamentsvollstreckung anordnen wollte. Der Wortlaut beantwortet jedoch nicht ohne Weiteres, ob eine Abwicklungs-, Auflagen- oder Dauertestamentsvollstreckung angeordnet war, welche Vermögensgegenstände sie erfasste und ob die Aufgaben der Testamentsvollstrecker nach der lebzeitigen Anerkennung der Stiftung fortbestanden. Die Kläger leiten aus der Formulierung „Ich ordne Testamentsvollstreckung an“ eine gegenständlich und zeitlich unbeschränkte Dauertestamentsvollstreckung über den gesamten Nachlass ab. Die Beklagte und die Streithelferin verweisen demgegenüber auf den Zusammenhang der Anordnung mit der Stiftungserrichtung, den testamentarischen Auflagen und der Organisation der Stiftung. Sie halten deshalb eine inhaltlich oder zeitlich begrenzte oder jedenfalls inzwischen erledigte Testamentsvollstreckung für möglich. Ob diese Gegenauffassung materiell-rechtlich zutrifft, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Sie knüpft an konkrete tatsächliche und rechtliche Umstände an und war nicht derart fernliegend, dass die Beklagte sie ohne gerichtlichen oder nachlassgerichtlichen Legitimationsnachweis außer Betracht lassen musste.
68 Hinzu kommt, dass mehrere letztwillige Verfügungen vorliegen, deren Inhalt und Verhältnis zueinander der Auslegung bedürfen. Die Kläger berufen sich auf das eigenhändige Testament vom 26.08.2018, die Ergänzung vom 24.01.2019 und die weitere Verfügung vom 19.02.2019. Gegenstand der Auseinandersetzung sind darüber hinaus Erbverträge aus den Jahren 1968 und 1984, die gemeinschaftlichen Testamente vom 05.11.1984 und 24.11.1990 sowie das Testament vom …. Die Kläger führen Gründe dafür an, dass allein das Testament vom 26.08.2018 maßgeblich sei und frühere Bindungen nicht fortbestünden. Dies erschließt sich jedoch nicht bereits aus einer bloßen Gegenüberstellung der Urkundentexte, sondern erfordert eine wertende Gesamtauslegung der letztwilligen Verfügungen unter Einbeziehung der außerhalb ihres Wortlauts liegenden Umstände.
69 Die Kläger haben zur Begründung ihrer Rechtsstellung umfangreich zur Entstehungsgeschichte der letztwilligen Verfügungen, zum Zweck der Auflagen, zur Stiftungsstruktur, zu früheren Verfügungen und späteren Ergänzungen, zu den Schweizer Schenkungsvorgängen und weiteren Vorgängen bis zum Todestag der Erblasserin sowie zur behaupteten Obstruktion der Streithelferin und zu den Verzögerungen der nachlassgerichtlichen Verfahren vorgetragen. Der Umfang dieses Vortrags ist zwar für sich genommen nicht entscheidend und mag aus Sicht der Kläger erforderlich gewesen sein, um die von ihnen für unberechtigt gehaltenen Einwände der Streithelferin auszuräumen. Die darin angeführten Umstände zeigen jedoch zugleich, dass sich Inhalt, Umfang und Fortdauer der Testamentsvollstreckung nicht allein durch das Lesen eines eindeutigen Urkundentextes bestimmen ließen. Die Beklagte steht daher nicht vor einer einfach gelagerten Fallgestaltung, in der sich die Verfügungsbefugnis der Kläger ohne wertende Auslegung erschließt. Sie ist insbesondere nicht gehalten, aus mehreren widerstreitenden Deutungen eigenverantwortlich diejenige auszuwählen, die sich später möglicherweise als zutreffend erweist.
70 2. Hinzu kommen konkrete Zweifel an der Person und der gemeinschaftlichen Handlungsbefugnis der Testamentsvollstrecker.
71 In der vorgelegten Transkription des handschriftlichen Testaments ist der Kläger zu 1 nicht als Testamentsvollstrecker aufgeführt. Zwar weisen die Kläger zu Recht darauf hin, dass eine Transkription das eigenhändige Testament nicht ersetzt und bei Abweichungen grundsätzlich der handschriftliche Text maßgeblich ist. Für die Frage, ob die Beklagte ohne Zeugnis leisten muss, ist die Abweichung gleichwohl ein erheblicher Umstand. Eine Bank darf bei einem derart hohen Nachlasswert und einer derart streitigen Nachlasslage berücksichtigen, dass bereits die ihr überlassenen Unterlagen nicht vollständig kongruent sind.
72 Ferner ist durch die Verfügung vom 24.01.2019 … als weiterer Testamentsvollstrecker benannt worden. Die Kläger tragen hierzu vor, er habe das Amt nicht angenommen. Auch dies mag zutreffen. Für die Beklagte ist jedoch zu prüfen, ob und weshalb eine zusätzliche Benennung die Zusammensetzung des Vollstreckergremiums, die gemeinschaftliche Handlungsbefugnis und die Vertretungsmacht der verbliebenen Personen unberührt lässt. Gerade bei gemeinschaftlicher Testamentsvollstreckung ist die Frage, wer handeln muss und wer weggefallen ist, für den Schuldner der Nachlassforderung wesentlich. Sie kann nicht ohne Weiteres als bloße Förmelei behandelt werden.
73 Schließlich wurde der Beklagten vorgetragen, dass es zwischen den Klägern selbst zeitweise erhebliche Meinungsverschiedenheiten über den Zugriff auf den Nachlass gegeben habe und dass sogar ein Entlassungsantrag des Klägers zu 2 gegen den Kläger zu 1 gestellt worden sei. Auch wenn ein solcher Antrag später zurückgenommen worden oder unbegründet gewesen sein sollte, handelt es sich um einen konkreten tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagten keine geschlossene und unangefochtene Amtsstellung gegenübertrat. Dass der Kläger zu 2 nach Darstellung der Beklagten seinerseits zeitweise die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verlangt haben soll, verstärkt die objektive Nachvollziehbarkeit des Sicherungsinteresses der Beklagten.
74 3. Ein weiterer konkreter Unsicherheitsfaktor betrifft die Amtsannahme.
75 Nach § 2202 Abs. 1 BGB beginnt das Amt des Testamentsvollstreckers mit der Annahme. Die Annahme erfolgt nach § 2202 Abs. 2 BGB durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Kläger haben sich auf Annahmeerklärungen gegenüber dem Nachlassgericht Hamburg-St. Georg und eine entsprechende Bestätigung vom 21.02.2020 berufen. Später hat sich jedoch herausgestellt, dass das Nachlassgericht Hamburg-St. Georg örtlich nicht zuständig war und das Nachlassgericht Stuttgart zuständig sein soll.
76 Die Kläger halten dem entgegen, die Annahme sei jedenfalls wirksam gewesen, weil die Streithelferin selbst eine Fristsetzung nach § 2202 Abs. 3 BGB beantragt habe und weil die Annahme andernfalls treuwidrig entwertet würde. Zudem sei jedenfalls im Antrag vom 01.06.2023 auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses gegenüber dem Nachlassgericht Stuttgart eine Annahmeerklärung zu sehen. Diese Gesichtspunkte beseitigen jedoch nicht die aus Sicht der Beklagten bestehende Unsicherheit. Ob die Erklärung gegenüber einem örtlich unzuständigen Nachlassgericht die Wirkungen des § 2202 BGB auslösen konnte, ob eine spätere Antragstellung die Annahme ersetzen oder nachholen konnte und ab welchem Zeitpunkt daraus eine hinreichende Verfügungsbefugnis folgte, sind keine einfachen, einer Bank sich bei der Vergabe und Verwaltung von Krediten üblicherweise stellenden Fragen, sondern gerade typische Fragen, deren Klärung dem Nachlassgericht im Verfahren über das Testamentsvollstreckerzeugnis zugewiesen ist.
77 4. Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch der Umstand, dass seit dem Erbfall mehrere Jahre verstrichen sind, nicht einseitig zu ihren Gunsten zu berücksichtigen.
78 Richtig ist zwar, dass die lange Dauer nachlassgerichtlicher Verfahren die Nachlassabwicklung erschweren kann. Daraus folgt aber nicht, dass die Beklagte das Risiko einer ungeklärten Verfügungsbefugnis übernehmen muss. Gerade die Tatsache, dass nach jahrelangen Verfahren weder ein Erbschein noch ein Testamentsvollstreckerzeugnis vorliegt, durfte die Beklagte als erhebliches Indiz dafür ansehen, dass die Rechtslage jedenfalls nicht mit der für eine risikolose Bankleistung erforderlichen Eindeutigkeit geklärt ist. Die Kammer ist als Prozessgericht zwar nicht gehindert, Vorfragen des Erbrechts und der Testamentsvollstreckung selbst zu prüfen. Daraus folgt aber kein Anspruch der Kläger darauf, dass die Beklagte vor Vorlage eines öffentlichen Legitimationspapiers leisten muss. Die prozessuale Prüfung ersetzt die Schutzwirkungen des Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht. Ein stattgebendes Urteil würde die Beklagte nur im Verhältnis zu den Parteien des Rechtsstreits und nur nach Maßgabe der Rechtskraft schützen. Die Rechtskrafterstreckung des § 327 ZPO setzt ihrerseits voraus, dass es sich tatsächlich um einen Prozess des Testamentsvollstreckers über ein der Verwaltung unterliegendes Recht handelt. Gerade dies ist hier jedoch zwischen den Beteiligten streitig. Die Beklagte kann daher nicht darauf verwiesen werden, sie werde durch eine zivilgerichtliche Verurteilung in gleicher Weise gesichert wie durch ein Zeugnis mit öffentlichem Glauben.
79 5. Die Beklagte ist auch nicht gehalten, durch eigene Akteneinsicht in sämtlichen Nachlass- und Parallelverfahren die Voraussetzungen der Testamentsvollstreckerstellung zu ermitteln.
80 Eine Bank ist nicht verpflichtet, die vom Anspruchsteller nicht beigebrachte Legitimation durch eigene Nachforschungen zu ersetzen. Das gilt besonders, wenn die Klärung nicht in einer einfachen Urkundenergänzung besteht, sondern eine umfassende Auslegung und Bewertung zahlreicher testamentarischer und tatsächlicher Umstände erfordert. Kreditinstitute müssen die ihnen vorgelegten Unterlagen prüfen und offenkundige oder leicht klärbare Zweifelsfragen berücksichtigen. Eine Pflicht, umfangreiche Nachlassakten beizuziehen, unterschiedliche Verfahrensstände in mehreren Gerichten auszuwerten, mögliche Anfechtungen, Entlassungsanträge, Stiftungsvorgänge und Schenkungsverträge rechtlich aufzuarbeiten und sodann eine eigene Prognoseentscheidung zu treffen, besteht nicht. Eine solche Pflicht liefe auf eine Verlagerung nachlassgerichtlicher Funktionen auf die kontoführende Bank hinaus.
81 6. Auch das wirtschaftliche Risiko der Beklagten ist erheblich.
82 Gegenstand der Klage ist zwar nur ein Betrag von 2.000.000,00 Euro. Die Kläger bezeichnen die Klage jedoch selbst als offene Teilklage. Außergerichtlich ging es zudem um den Zugriff auf sämtliche bei der Beklagten geführten Nachlassguthaben, die nach dem Vortrag der Parteien mehr als 60.000.000,00 € umfassen. Für die rechtliche Bewertung kann deshalb nicht zugrunde gelegt werden, es stünde lediglich eine geringfügige Verfügung in Rede. Die Beklagte muss ihr Verhalten auf die gesamte Kontobeziehung und auf die erkennbare Folge weiterer Verfügungsbegehren ausrichten.
83 Leistet eine Bank an einen Nichtberechtigten, bewirkt dies grundsätzlich keine Erfüllung gegenüber dem Berechtigten. Sie läuft dann Gefahr, erneut auf Leistung in Anspruch genommen zu werden. Dieses Risiko ist nicht nur theoretisch. Die Streithelferin hat der Beklagten nach deren Vortrag ausdrücklich untersagt, Verfügungen der Kläger zuzulassen, und rechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt. Die Kläger haben ihrerseits die Beklagte zur Verfügung aufgefordert und ebenfalls rechtliche Nachteile geltend gemacht. Die Beklagte stand damit zwischen widerstreitenden Anspruchsberühmungen. In einer solchen Lage darf sie, ohne Partei für eine Seite zu ergreifen, auf einem öffentlichen Legitimationsnachweis bestehen.
84 7. Darüber hinaus führt auch der Hinweis der Kläger, die Beklagte erwirtschafte aus dem Guthaben wirtschaftliche Vorteile, zu keiner anderen Beurteilung.
85 Selbst wenn die Beklagte aus der Kontoführung Zinserträge oder sonstige wirtschaftliche Vorteile zieht, nimmt dies ihrem Sicherungsinteresse nicht die Berechtigung. Ein etwaiger wirtschaftlicher Nebeneffekt der Guthabenhaltung ersetzt weder die Legitimationsprüfung noch den Schutz vor doppelter Inanspruchnahme. Im Übrigen ist zwischen der Frage einer ordnungsgemäßen Verzinsung oder Anlage des Guthabens und der Frage der Verfügungsberechtigung zu unterscheiden. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft allein die Durchsetzung des Zahlungsbegehrens.
86 8. Auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten folgt kein anderes Ergebnis.
87 Die dortige Regelung über Legitimationsurkunden begründet keine unbedingte Leistungspflicht der Beklagten bei bloßer Vorlage eines eigenhändigen Testaments und einer Eröffnungsniederschrift. Sie steht vielmehr im Einklang mit dem Grundsatz, dass die Bank in einfach gelagerten Fällen ohne Erbschein oder Testamentsvollstreckerzeugnis leisten darf, in Fällen konkreter Zweifel aber weitere Nachweise verlangen kann.
88 Nr. 5 Abs. 1 der AGB verlangt nach dem Tod des Kunden den Nachweis der erbrechtlichen Berechtigung. Nr. 5 Abs. 2 sieht vor, dass die Sparkasse bei Vorlage einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der letztwilligen Verfügung sowie der Eröffnungsniederschrift den dort bezeichneten Erben oder Testamentsvollstrecker als Berechtigten ansehen und mit befreiender Wirkung an ihn leisten darf. Schon der Wortlaut „darf“ bezeichnet eine Befugnis, nicht eine Pflicht. Die Klausel räumt der Bank die Möglichkeit ein, in klaren Fällen zu leisten, ohne ein gerichtliches Zeugnis zu verlangen. Sie nimmt der Bank aber nicht das Recht, bei konkreten Zweifeln den Nachweis der Berechtigung als nicht geführt anzusehen.
89 Die von den Klägern angeführte Entscheidung des XI. Zivilsenats vom 8. Oktober 2013 steht dem nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat dort eine frühere Klausel beanstandet, die der Sparkasse formularmäßig die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse eröffnete und dadurch auch Fälle erfasste, in denen ein solcher Nachweis nicht erforderlich war. Eine solche Klausel wendet die Beklagte hier nicht an. Sie beruft sich nicht auf ein allgemeines, abstraktes formularmäßiges Recht, sondern auf konkrete Zweifel am Bestand und Umfang der geltend gemachten Verfügungsbefugnis. Gerade für diese Fallgruppe lässt die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats Raum.
90 Auch der Zweck der Klausel spricht gegen das Verständnis der Kläger. Nr. 5 Abs. 2 AGB dient ersichtlich dem Schutz des Kreditinstituts und der Praktikabilität der Nachlassabwicklung. Sie soll die Bank in die Lage versetzen, bei geeigneten Urkunden mit befreiender Wirkung zu leisten. Daraus kann derjenige, der sich auf eine streitige Testamentsvollstreckung beruft, keinen Anspruch herleiten, dass die Bank ungeachtet konkreter Gegenindizien und entgegen der Warnung eines Erbprätendenten leisten muss.
91 9. Eine Beweisaufnahme zur materiellen Stellung der Kläger als Testamentsvollstrecker war nicht veranlasst.
92 Die Entscheidung der Kammer hängt nicht davon ab, ob die Kläger tatsächlich Testamentsvollstrecker sind und ob ihre Amtsstellung den gesamten Nachlass einschließlich des streitgegenständlichen Kontoguthabens erfasst. Zugunsten der Kläger kann unterstellt werden, dass ihre Rechtsauffassung jedenfalls vertretbar ist. Der Klageanspruch setzt jedoch darüber hinaus voraus, dass die Beklagte ohne Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses leisten muss. Diese Voraussetzung ist bereits aus rechtlichen Gründen zu verneinen. Die von den Klägern angebotenen Beweismittel zur Auslegung des Testaments, zum Willen der Erblasserin, zu Vorgängen im Zusammenhang mit der Stiftungserrichtung und zu den nachlassgerichtlichen Verfahren betreffen Fragen, die für die materielle Berechtigung bedeutsam sein können. Sie ändern aber nichts daran, dass diese Fragen vor Leistung nicht von der Beklagten zu klären sind. Eine Beweisaufnahme würde den Maßstab verfehlen. Vorliegend geht es nicht um die letztgültige Feststellung der erbrechtlichen Lage, sondern um die Berechtigung der Beklagten, vor Leistung ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu verlangen. Auch die umfangreichen Anlagen der Parteien gebieten keine andere prozessuale Behandlung. Sie belegen im Gegenteil, dass die Nachlasslage nicht einfach und klar ist. Je stärker die Beteiligten ihre gegensätzlichen Auslegungen durch umfangreiche historische, testamentarische und tatsächliche Umstände zu stützen suchen, desto weniger kann angenommen werden, die Beklagte habe die Legitimationsfrage ohne Zeugnis sicher zu beantworten.
93 Die Kläger weisen insoweit zwar zutreffend darauf hin, dass ein Testamentsvollstreckerzeugnis keine materielle Rechtskraft entfaltet und das Prozessgericht nicht bindet. Ein Verfahren über seine Erteilung ist daher für einen Zivilprozess über die Testamentsvollstreckerstellung regelmäßig nicht vorgreiflich im Sinne des § 148 ZPO (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 30. März 2023 - 3 W 30/23 -, juris, Rn. 14 ff.; OLG Köln, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 16 U 59/19 -, juris, Rn. 128; LG Braunschweig, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - 8 T 500/21 -, juris, Rn. 13; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04 -, juris, Rn. 9 f.).
94 Dieser prozessuale Befund beantwortet jedoch nicht die hiervon zu trennende materiell-rechtliche Frage, ob die Beklagte vor der Leistung einen förmlichen Legitimationsnachweis verlangen darf. Die fehlende Bindungswirkung des Zeugnisses macht dessen Vermutungs- und Gutglaubenswirkungen nicht gegenstandslos. Ebenso wenig ersetzt die Möglichkeit des Prozessgerichts, die Amtsstellung als Vorfrage zu prüfen, den Schutz, den das Gesetz dem redlichen Geschäftsgegner durch §§ 2368 Satz 2, 2366, 2367 BGB eröffnet. Die ältere höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt gerade, dass eine Bank bei einer schwierigen, tatsächlich ausgetragenen Auseinandersetzung die Verfügung bis zu einer gerichtlichen Legitimation verweigern darf, ohne den Bankvertrag zu verletzen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1961 - II ZR 196/59 -, WM 1961, 479, 481; BGH, Urteil vom 7. November 1966 - III ZR 48/66 -, juris, Rn. 31 f.).
95 10. Der Berechtigung des Legitimationsverlangens steht schließlich auch die Rechtskrafterstreckung nach § 327 Abs. 1 ZPO nicht entgegen.
96 § 327 Abs. 1 ZPO erstreckt die Rechtskraft eines Urteils, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über ein seiner Verwaltung unterliegendes Recht ergeht, auf den Erben. Die Vorschrift erweitert jedoch nicht die objektiven Grenzen der Rechtskraft. Diese bleiben auf die mit dem Klageantrag begehrte und im Urteil ausgesprochene Rechtsfolge beschränkt. Die der Entscheidung zugrunde liegenden Vorfragen, insbesondere die Ernennung der Kläger zu Testamentsvollstreckern sowie Bestand und Umfang ihrer Verwaltungsbefugnis, erwachsen nicht selbständig in Rechtskraft (vgl. Gottwald, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 327 Rn. 2; Gruber, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.07.2026, § 327 Rn. 6; Steiner, in: Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 6. Aufl. 2024, § 29 Rn. 203; Picht, ZZP 131 (2018), 93, 96 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. August 2024 - VIa ZR 930/23 -, juris, Rn. 14 m.w.N.).
97 Der Erbe kann also in allen Fällen des § 327 ZPO in einem späteren Prozess geltend machen, dass eine Rechtskrafterstreckung an dem Fehlen der Voraussetzungen des § 327 ZPO scheitert. In Betracht kommt hier, dass der Testamentsvollstrecker nicht oder zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr zur Prozessführung befugt war oder der Streitgegenstand außerhalb der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers fiel (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 327 Rn. 2 a.E.; Zimmermann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2026, § 2212 Rn. 20). Keine Rolle spielt, ob die Entscheidung aufgrund einer Leistungs- oder Feststellungsklage zugunsten des Nachlasses, einer von einem Dritten erhobenen negativen Feststellungsklage oder einer prozessualen Gestaltungsklage (zum Beispiel §§ 323, 767 ZPO) ergeht. Auch die Parteirolle des Testamentsvollstreckers ist unerheblich (vgl. Gruber, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.07.2026, § 327 Rn. 2.1 und 3 m.w.N.).
98 Das Testamentsvollstreckerzeugnis erfüllt demgegenüber eine weitergehende, auf den Rechtsverkehr ausgerichtete Funktion. Es dient dem förmlichen Nachweis der Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers und vermittelt über § 2368 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 2365 bis 2367 BGB Vermutungs- und Gutglaubensschutz. Der Testamentsvollstrecker wird dadurch für sämtliche Rechtsgeschäfte legitimiert, die er im Rahmen der im Zeugnis ausgewiesenen Befugnisse vornimmt. Dieser Schutz beschränkt sich insbesondere nicht auf einen einzelnen Zahlungsanspruch, sondern erfasst auch weitere Leistungen und Verfügungen im Rahmen der fortlaufenden Nachlassverwaltung (vgl. Grziwotz, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2026, § 2368 Rn. 45 ff.; Röhl, in: Bengel/Reimann/Holtz/Röhl, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 8. Aufl. 2023, § 2 Rn. 293 ff.; Joachim, ZEV 2017, 499, 500 f.). Die Rechtskraft nach § 327 Abs. 1 ZPO und der öffentliche Glaube des Testamentsvollstreckerzeugnisses verfolgen unterschiedliche Regelungszwecke und weisen einen unterschiedlichen Anwendungsbereich auf.
99 IV. Mangels durchsetzbaren Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Verzugszinsen.
100 Die Beklagte befindet sich nicht in Schuldnerverzug. Sie darf die begehrte Leistung aus den vorstehend genannten Gründen bis zur Vorlage eines geeigneten förmlichen Legitimationsnachweises verweigern. Eine Mahnung oder Fristsetzung konnte die Durchsetzbarkeit des Anspruchs nicht herbeiführen, solange der berechtigt verlangte Nachweis nicht geführt ist.
101 C. Die Nebenintervention der Streithelferin ist zulässig.
102 Nachdem die Kläger dem Beitritt widersprochen haben, ist über dessen Zulässigkeit gemäß § 71 Abs. 1 ZPO zu entscheiden. Die Streithelferin hat ein rechtliches Interesse im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO daran, dass die Beklagte in dem Rechtsstreit obsiegt.
103 I. Ein rechtliches Interesse liegt vor, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits geeignet ist, die rechtliche Stellung des Nebenintervenienten gegenüber einer der Hauptparteien oder einem sonstigen Beteiligten unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen. Ein lediglich wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse genügt nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - II ZB 28/16 -, BGHZ 219, 155, juris, Rn. 11; Althammer, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 66 Rn. 9 f.; Schultes, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 66 Rn. 7 f.). Die vorausgegangene Streitverkündung ersetzt die Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses nicht, kann für dessen Darlegung aber von Bedeutung sein (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09 -, juris, Rn. 12).
104 II. Die Streithelferin beruft sich auf ihre Stellung als Alleinerbin der Erblasserin. Sie ist in dem eröffneten Testament vom 26.08.2018 als Alleinerbin bezeichnet. Gegenstand des Rechtsstreits ist eine zum Nachlass gehörende Forderung gegen die Beklagte, welche die Kläger unter Berufung auf ihre Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis als Testamentsvollstrecker geltend machen. Ein stattgebendes Urteil ist daher geeignet, die Rechtsstellung der Streithelferin unmittelbar zu berühren. Liegen die Voraussetzungen des § 327 Abs. 1 ZPO tatsächlich vor, wirkt das Urteil im Umfang des tenorierten Zahlungsanspruchs für und gegen sie als Erbin. Die der Rechtskrafterstreckung zugrunde liegenden Vorfragen, insbesondere die Testamentsvollstreckerstellung der Kläger und die Unterwerfung der Guthabenforderung unter ihre Verwaltung, erwachsen jedoch nicht selbständig in Rechtskraft. Fehlen diese Voraussetzungen, tritt eine Bindung der Streithelferin nach § 327 Abs. 1 ZPO nicht ein. Eine Leistung der Beklagten an die Kläger könnte dann weitere Auseinandersetzungen über den Fortbestand der Nachlassforderung und etwaige Ansprüche zwischen der Streithelferin und der Beklagten auslösen. Ihr Interesse ist deshalb nicht lediglich wirtschaftlicher Art.
105 III. Dem rechtlichen Interesse steht auch nicht entgegen, dass die Streithelferin die wirksame Bestellung der Kläger zu Testamentsvollstreckern und den Umfang ihrer Verwaltungsbefugnis bestreitet. Die Zulässigkeit des Beitritts kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Streithelferin gerade diejenigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen anerkennt, deren Verneinung das Ziel ihrer Unterstützung der Beklagten bildet. Für die Glaubhaftmachung des Interventionsinteresses genügt vielmehr, dass die Streithelferin in der eröffneten letztwilligen Verfügung als Alleinerbin bezeichnet ist und der Rechtsstreit eine Nachlassforderung betrifft, deren Verwaltung zwischen ihr und den Klägern streitig ist.
106 D. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Hauptrechtsstreits und des Zwischenstreits über die Zulässigkeit der Nebenintervention auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO sowie hinsichtlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten auf § 101 Abs. 1 ZPO.
107 Die Kläger unterliegen sowohl mit ihrem Klagebegehren als auch mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention vollständig. Sie haben daher die Kosten des Hauptrechtsstreits und des Zwischenstreits nach Kopfteilen zu tragen. Nach § 101 Abs. 1 ZPO fallen ihnen außerdem die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zur Last.
108 E. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
109 F. Der Streitwert war gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO auf 2.000.000,00 € festzusetzen.
110 Maßgeblich ist der mit dem zuletzt gestellten Antrag bezifferte Zahlungsbetrag. Dass die Zahlung nach dem Antrag aus einem bestimmten Kontoguthaben erfolgen soll, mindert den wirtschaftlichen Wert des Begehrens nicht.
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