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9 S 265/26•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, 2026-07-23, 9 S 265/26
9 S 265/26Verwaltungsgericht / Division 923.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-23
Aktenzeichen: 9 S 265/26
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0723.9S265.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 101 Abs 3 VwGO, § 5 Abs 2 S 1 BÄO, § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 Alt 1 BÄO, § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 Alt 2 BÄO
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. Januar 2026 - 3 K 8460/26 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
1 A. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hat keinen Erfolg. … …
2 …. Seiner Beschwerde kommen zudem die erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO) nicht zu, was sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
3 B. Der Senat entscheidet über die Beschwerde entgegen dem vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 03.06.2026 dargelegten Begehren nach § 101 Abs. 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf mündliche Verhandlung oder persönliche Anhörung; es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise das rechtliche Gehör gewährt werden soll (BVerfG, Beschluss vom 08.02.1994 - 1 BvR 765/89 u.a. -, juris Rn. 32; Happ/Käß in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 122 Rn. 2). Hier hatte der jeweils anwaltlich vertretene Antragsteller sowohl im erstinstanzlichen Eilverfahren als auch im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit, zur Sache vorzutragen und seinen Rechtsstandpunkt darzulegen, und hat davon auch Gebrauch gemacht. Unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Prüfungsbeschränkung im Beschwerdeverfahren auf die fristgerecht dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 VwGO) sind auch vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, die eine mündliche Verhandlung erfordert hätten, insbesondere ist in einer mündlichen Verhandlung keine weitere im Beschwerdeverfahren berücksichtigungsfähige Sachverhaltsaufklärung zu erwarten. Die dem Senat vorliegenden schriftlichen Unterlagen bieten eine umfassende Entscheidungsgrundlage und eines persönlichen Eindrucks des Antragstellers bedarf es für die Beschwerdeentscheidung nicht. Der Senat hält daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich.
4 Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 14.12.2025 erhobenen Klage gegen den mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.12.2025 erfolgten Widerruf der Approbation wiederherzustellen, zu Unrecht abgelehnt hat.
5 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Begründung der Sofortvollzugsanordnung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (dazu A.) und sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Das Regierungspräsidium habe voraussichtlich beanstandungsfrei angenommen, dass der Antragsteller im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO zur Ausübung des ärztlichen Berufes unwürdig sei (dazu B.). Auch die Annahme des Regierungspräsidiums, der Antragsteller sei nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO unzuverlässig, sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig (dazu C.). Der Widerruf der Approbation sei aller Voraussicht nach verhältnismäßig (dazu D.) und es bestehe auch ein besonderes Vollzugsinteresse (dazu E.)
6 I. Der Antragsteller wendet sich zum einen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Approbation lägen vor, und führt hierzu im Einzelnen aus, dass die vom Regierungspräsidium zur Beurteilung der konkreten Gefährdungslage eingestellten tatsächlichen Umstände unrichtig seien.
7 Mit diesem Beschwerdevorbringen verkennt der Antragsteller, dass § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts normiert. Die Behörde hat die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe darzulegen, die im konkreten Fall ein Vollziehungsinteresse ergeben und die zu ihrer Entscheidung geführt haben, von der Anordnungsmöglichkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Gebrauch zu machen. Ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich zutreffen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich; die inhaltlich fehlerhafte Begründung der Vollziehungsanordnung kann zu deren materieller Rechtswidrigkeit führen, nicht aber zur Verletzung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. Senatsbeschluss vom 07.06.2023 - 9 S 412/23 -, juris Rn. 8, 13 m. w. N.).
8 II. Der Antragsteller wendet sich weiter gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das Regierungspräsidium habe auf Grundlage eines schwerwiegendes Fehlverhaltens bei der Operation am 30.05.2018 und der unzulässigen Berufsausübung Ende 2018 auf Guadeloupe sowie eines weiteren Fehlverhaltens in Bezug auf hygienische Mängel und eine Fehldiagnose am 27.10.2018 in Straßburg im Rahmen einer ausführlichen Gesamtbewertung voraussichtlich beanstandungsfrei angenommen, dass der Antragsteller im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO zur Ausübung des ärztlichen Berufes unwürdig sei.
9 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat und von der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen wird, ist ein Arzt im Sinne dieser Normen zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, wenn er ein Fehlverhalten gezeigt hat, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist, und er daher nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung des ärztlichen Berufs unabdingbar ist. Anlass für den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit kann nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten sein, das im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31.07.2019 - 3 B 7.18 -, juris Rn. 9, 15, und vom 16.02.2016 - 3 B 68.14 -, juris Rn. 6, jeweils m. w. N.).
10 1. Hinsichtlich der vom Antragsteller am 30.05.2018 in Montélimar in Frankreich durchgeführten Hysteroskopie, bei der es zu einer lebensgefährlichen Schädigung der Patientin kam, sah das Regierungspräsidium ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Antragstellers darin, dass er während der Operation mehrere Warnhinweise - die Anzeige des Hysteroskopbildes auf dem Bildschirm sowie mehrere Appelle des Personals - ignoriert und dadurch die Patientin schwer geschädigt habe. Es legte hierfür die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Urteils des Berufungsgerichts für Strafsachen Grenoble vom 19.01.2022 zugrunde, mit dem der Antragsteller wegen fahrlässiger Körperverletzung mit Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Monaten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ein endgültiges Berufsverbot ausgesprochen wurde und infolge dessen er nach Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls von März 2022 bis März 2023 in Frankreich inhaftiert war. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass dies nicht zu beanstanden und ausreichend sein dürfte für den Nachweis eines schwerwiegenden Fehlverhaltens des Antragstellers.
11 Der Antragsteller bestreitet ein schwerwiegendes Fehlverhalten.
12 a) Er rügt zum einen eine unzureichende Auseinandersetzung mit den Unterschieden der Sanktionspraxis und des materiellen Rechts in Deutschland und Frankreich und damit mit dem Grad des Verschuldens. In Deutschland sei das Schuldprinzip dogmatisch stärker akzentuiert und die Inhaftierungsrate geringer. Freiheitsstrafen seien im Durchschnitt moderater und die Strafpraxis sei bei fahrlässigen Körperverletzungen durch Ärzte besonders zurückhaltend. Ein bloßer Verweis auf die strafrechtliche Verurteilung in Frankreich genüge für die Bewertung der Strafzumessung nicht und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, eine gravierende Verfehlung sei nicht gegeben.
13 Damit dringt die Beschwerde nicht durch. Das Regierungspräsidium leitete das schwerwiegende Fehlverhalten nicht aus der Art der strafgerichtlichen Sanktion, dem konkreten Strafmaß oder der Dauer der Inhaftierung des Antragstellers ab, sondern aus seinem festgestellten fahrlässigen Fehlverhalten. Es legte zugrunde, dass der Antragsteller vom Assistenzarzt darauf hingewiesen worden sei, ausweislich der auf dem Bildschirm erkennbaren Muskelfasern statt der Gebärmutterhöhle mit dem eingeführten Hysteroskop und Resektoskop einen falschen Weg eingeschlagen zu haben, woraufhin der Antragsteller aber seine Handlung fortgesetzt und ohne Sicht auf die Gebärmutterhöhle mit der Resektion begonnen und der Assistenzarzt deshalb eine Pflegefachkraft alarmiert habe. Kurz darauf habe eine Pflegefachkraft einen plötzlichen Blutdruckabfall gemeldet und den Antragsteller auf Komplikationen angesprochen, worauf er nicht geantwortet und wiederum seine Handlung fortgesetzt habe. Der Aufforderung des vom Personal gerufenen Anästhesisten, die Resektion zu stoppen, sei der Antragsteller ebenfalls nicht nachgekommen, sondern habe den Eingriff erst beendet, als das medizinische Personal den Alarmknopf ausgelöst habe, woraufhin weitere Ärzte und medizinische Mitarbeiter hinzugekommen seien und Notfallmaßnahmen durchgeführt hätten.
14 Warum aus den vom Antragsteller dargelegten rechtspraktischen Unterschieden in Deutschland und in Frankreich resultieren sollte, dass dieses Verhalten des Antragstellers nicht als schwerwiegendes Fehlverhalten anzusehen sein könnte, erschließt sich ebenso wenig wie seine Behauptung, seine Fahrlässigkeit und der Grad des Verschuldens seien streitig geblieben.
15 b) Der Antragsteller rügt weiter, es bestünden gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen und rechtlichen strafgerichtlichen Feststellungen, weil seine Darstellung der Operation („Gedächtnisprotokoll“) vom damaligen Sachverständigen im Strafverfahren im Gutachten vom 18.12.2019 nicht erwähnt worden sei und der Antragsteller sich auch nicht zu dem Gutachten habe äußern können, er also insoweit nicht gehört worden sei. Der Sachverständige sei zudem zwischenzeitlich wegen psychischer Belästigung von Kollegen am Institut verurteilt worden und während der Gutachtenerstellung wegen strafrechtlicher Vorwürfe bezogen auf ein „Klima der Angst“ und Missmanagement als Leiter der Gerichtsmedizin an der Uniklinik freigestellt gewesen, was Zweifel an der persönlichen Integrität und Objektivität des Sachverständigen begründe.
16 Auch diesen Ausführungen vermag der Senat nicht zu folgen. Ausgehend von dem auch von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen Grundsatz, dass die in einem rechtskräftigen Strafurteil, auch eines anderen EU-Mitgliedsstaats, getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage der behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Beurteilung von Approbationswiderrufen gemacht werden können, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.08.2011 - 3 B 6.11 -, juris Rn. 10 m. w. N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 03.02.2015 - 8 LA 2/14 -, juris Rn. 15), hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass derartige Anhaltspunkte nicht bestehen. Soweit der Antragsteller, der zwei Instanzen durchlaufen habe und anwaltlich vertreten gewesen sei, hinsichtlich des Sachverständigengutachtens dreier Professoren vom 18.12.2019 einwende, dass er bei der dem Gutachten zugrundeliegenden Sachverständigenkonferenz nicht anwesend gewesen und sein Gedächtnisprotokoll im Gutachten nicht aufgeführt worden sei sowie ein Verstoß gegen den deutschen Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 StPO) vorliege, da die Sachverständigen nicht gehört und das Gutachten nicht verlesen worden sei, zeige er eine inhaltliche Unrichtigkeit der Feststellungen des Urteils damit nicht auf. Dies leistet auch die Beschwerde nicht. Vielmehr macht der Antragsteller zum Operationsverlauf lediglich geltend, dass er selbst einräume, „einen falschen Weg eingeschlagen zu haben“, sei nicht gleichzusetzen mit einem schwerwiegenden Fehlverhalten. Zu den Kernvorwürfen des Regierungspräsidiums verhält sich sein Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht nicht und auch das Beschwerdevorbringen zum strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten von einem der drei Gutachter lässt nicht erkennen, inwieweit dadurch die Feststellungen des Regierungspräsidiums zur Unwürdigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO in Zweifel zu ziehen wären. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass nach den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts dieses Gutachten für einen anderen Prozess erstellt worden sei und es aufgrund der Ausführungen im Urteil des Berufungsgerichts für Strafsachen Grenoble vom 19.01.2022 (insbesondere S. 8) naheliege, dass hinsichtlich des Operationsverlaufs die Sichtweise des Antragstellers - der lediglich in den Raum stelle, dass seine Rechtsanwältin „möglicherweise“ sein Gedächtnisprotokoll hierüber zurückgehalten habe - im Strafverfahren berücksichtigt worden sei. Zudem stellt die Beschwerde die Feststellungen im Bescheid des Regierungspräsidiums nicht in Abrede, dass das Urteil des Berufungsgerichts die Einlassungen des Antragstellers in beiden Instanzen zutreffend wiedergebe, er bei der öffentlichen Verhandlung anwesend gewesen sei und das letzte Wort gehabt habe.
17 c) Auch mit seinem weiteren Vorbringen gegen die Annahme eines schwerwiegenden Fehlverhaltens in Bezug auf die Operation am 30.05.2018 in Montélimar in Frankreich dringt der Antragsteller nicht durch. Auch wenn der Gutachter Dr. G. im Gutachten vom 10.08.2018 („CMCO-Gutachten“) das Erstaunen der Gutachter darüber zum Ausdruck bringt, dass dem Antragsteller als jungem Kollegen, der der Institution und dem Team kaum bekannt sei, alleinverantwortlich chirurgische Eingriffe überlassen wurden, relativiert dies in keiner Weise die Verantwortlichkeit des Antragstellers. Dass das Klinikum in Montélimar ihn den operativen Eingriff hat vornehmen lassen, ohne ihm neben dem OP-Team - bestehend aus einem Gynäkologen im Praktikum als Assistenz, einer Krankenschwester, zeitweise einem Anästhesisten und einer Anästhesie-Krankenschwester - einen weiteren Gynäkologen zur Seite zu stellen, lässt entgegen der Andeutung der Beschwerde ein Organisationsverschulden des Klinikums schon nicht erkennen, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt zwar erst drei Wochen dort tätig war, aber ein damals 48-jähriger Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe ist und seit 2004 an unzähligen Kliniken praktiziert hatte. Überdies ist nicht erkennbar, dass sich mit dem konkreten, dem Antragsteller vorgeworfenen Verhalten während der Operation gerade das Risiko einer erst noch zu erwerbenden Erfahrung realisiert hätte.
18 d) Mit der Äußerung des vagen Verdachts, dass möglicherweise eine gesundheitliche Beeinträchtigung (eine „plötzliche Absence“) zum Vorfall geführt haben könnte, hat der Antragsteller nach der zutreffenden Feststellung des Verwaltungsgerichts keine substantiierten Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Urteils vom 19.01.2022 aufgezeigt. Derartige Anhaltspunkte sind auch seinem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, wonach er vom Regierungspräsidium zu einer möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung angehört worden sei und eine Absence einem schwerwiegenden Fehlverhalten entgegenstehe. Auch wenn im Anhörungsschreiben des Regierungspräsidiums vom 12.08.2025 noch aus dem strafgerichtlichen Gutachten vom 18.12.2019 zitiert wurde, wonach es für die Vorgehensweise des Antragstellers bei der Operation aus medizinisch-fachlicher Sicht keine Erklärung gebe, in der Literatur eine Komplikation in Form einer derartigen Zerstörung der Gefäße der rechten Beckenwand über eine solche Fläche während einer Gebärmutterspiegelung nicht beschrieben sei und seine unfassbare Passivität während des Behandlungsfehlers auf eine psychische bzw. psychiatrische Störung oder eine Medikamenteneinnahme (Neuroleptikum u.ä.) hindeuteten, geben das Vorbringen des Antragstellers hierzu oder sonstige Umstände keinen Anlass, dem weiter nachzugehen, zumal er ausweislich der Entscheidung des Regionalrates der französischen Ärztekammer in Straßburg vom 04.09.2018 im dortigen Verfahren ausdrücklich bestreitet, in seiner Reaktionsfähigkeit eingeschränkt gewesen zu sein, und auch seiner Stellungnahme vom 06.10.2025 gegenüber dem Regierungspräsidium ein hausärztliches Attest vom 21.12.2023 beigefügt wurde, wonach keine geistigen oder körperlichen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen vorliegen.
19 e) Dass mit den Ereignissen am 30.05.2018 „nur“ einmalig eine Patientin verletzt wurde, wie die Beschwerde betont, stellt in keiner Weise ein gravierendes Fehlverhalten des Antragstellers in Frage.
20 f) Soweit der Antragsteller seine Verantwortlichkeit bestreitet, indem er mit Schreiben vom 29.03.2026 unter Vorlage eines neuen Gynäkologischen Fachgutachtens vom 18.03.2026 (Privatgutachten) geltend macht, ein nicht näher bezeichnetes französisches Gutachten nehme an, dass die Gefäßverletzung direkt durch die hysteroskopische Operation verursacht worden sei, ohne den Verletzungsmechanismus eindeutig zu rekonstruieren, was erhebliche Zweifel an der Tatsachengrundlage des Gutachtens begründe, ist der Antragsteller mit diesem Vorbringen nicht zu hören. Der neue Vortrag erfolgte nach Ablauf der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO einmonatigen Begründungsfrist und ist daher verfristet.
21 Ungeachtet dessen gibt das Privatgutachten auch keinen Anlass, die Annahme eines schwerwiegenden Fehlverhaltens in Frage zu stellen. In dem nach Aktenlage erstellten Privatgutachten ist schon nicht hinreichend dokumentiert, auf welchen dem Privatgutachter konkret vorgelegten Unterlagen es beruht, bzw. liegen diese nicht vor. Es ist nicht einmal klar, ob mit dem Gegenstand des Privatgutachtens, dem sogenannten „französischen medizinischen Sachverständigengutachten im Zusammenhang mit einer gynäkologischen Operation vom 30.05.2018 im Krankenhaus Montélimar (Frankreich)“ das aktenkundige Sachverständigengutachten dreier Professoren vom 18.12.2019 gemeint sein soll. Bei dem einzigen aufgeführten Gutachten, das dem Privatgutachter vorlag und von ihm durch Fettdruck hervorgehoben wurde, dem als „Gutachten CMCO Strasbourg - Gutachterliche Stellungnahme aus dem Universitätsklinikum Straßburg zur chirurgischen Situation“ bezeichneten Schriftstück, dürfte es sich vielmehr um das Gutachten vom 10.08.2018 („CMCO-Gutachten“) handeln. Selbst wenn sich das Privatgutachten gegenständlich auf das - in ihm nicht genannte - Gutachten vom 18.12.2019 beziehen sollte, beruht dieses auf zahlreichen weiteren Erkenntnisquellen, wie etwa der Patientenakte der Geschädigten, und steht die im Privatgutachten vom 18.03.2026 bemängelte eingeschränkte Datenbasis ersichtlich im Zusammenhang mit den dem Privatgutachter zur Verfügung gestellten Unterlagen. Unter weiterer Berücksichtigung der sonstigen im strafgerichtlichen Verfahren einbezogenen Erkenntnisse - unter anderem wurden, wie vom Verwaltungsgericht festgestellt, 13 Zeugenaussagen ausgewertet - ist der zentralen Feststellung im Privatgutachten vom 18.03.2026, die hysteroskopische Operation sei nur die plausibelste Ursache für die Komplikation, die vorliegenden Unterlagen erlaubten aber keine eindeutige Rekonstruktion des Verletzungsmechanismus, kein Anhaltspunkt gegen die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellung zu entnehmen.
22 2. Maßgeblich für die Annahme der Unwürdigkeit des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufes wurde vom Regierungspräsidium daneben ein Verstoß des Antragstellers gegen die Entscheidung der französischen Ärztekammer herangezogen. Infolge des Fehlverhaltens des Antragstellers bei der Operation am 30.05.2018 untersagte der elsässische Regionalrat der französischen Ärztekammer in Straßburg dem Antragsteller mit Entscheidung vom 04.09.2018 - insoweit bestätigt durch die Entscheidung des französischen Nationalrats der Ärztekammer vom 15.11.2018 - für ein Jahr die Ausübung der Tätigkeit in der gynäkologischen und geburtshilflichen Chirurgie, mit Ausnahme der gynäkologisch-medizinischen Beratung und der Überwachung von Schwangerschaften, jedoch ohne die Durchführung von Entbindungen, und verpflichtete ihn zu einer praktischen Ausbildung im französischen, für die Ausbildung von „internes" zugelassenen Dienst in der gynäkologischen Chirurgie sowie zu einer theoretischen Ausbildung für die Hysteroskopie. Gleichwohl schloss der Antragsteller mit einem Klinikum auf Guadeloupe im November 2018 einen Anstellungsvertrag als praktischer Arzt und führte dort bis zum 26.12.2018 gynäkologische Eingriffe - unter anderem eine Gebärmutterspiegelung - durch, bis das Klinikum Kenntnis von den Entscheidungen der Ärztekammer erlangte und den Vertrag kündigte. Mit Urteil vom 05.07.2023 wurde der Antragsteller deshalb vom Strafgericht Metz wegen unbefugter Ausübung des Arztberufes zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
23 Das Verwaltungsgericht hat insoweit im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe nicht substantiiert dargelegt, dass die Feststellungen des Strafgerichts Metz unrichtig seien. Die inhaltlichen Einwände, unter anderem im Zuge der Bewerbung darauf hingewiesen zu haben, dass er Auflagen erfüllen müsse und er nur dort arbeiten könne, wo „internes“ ausgebildet würden, sowie der allgemeine Umstand, sich nur zur Erfüllung der Auflagen am Krankenhaus beworben zu haben, würden losgelöst davon vorgetragen, ob diese Einwände, wofür vieles spreche, bereits Gegenstand des französischen Verfahrens gewesen seien. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Umstände geeignet seien, eine für den Antragsteller günstigere strafrechtliche Entscheidung zu begründen oder allgemein die inhaltlichen Feststellungen des Urteils in Frage zu stellen. Die Kammer teile die Auffassung des Regierungspräsidiums, dass das Vorbringen nicht geeignet sei, die inhaltliche Richtigkeit des strafgerichtlichen Urteils in Frage zu stellen. Die Kammer verweise hierzu insbesondere auf die vom Antragsteller mit seiner Stellungnahme vom 06.10.2025 selbst vorgelegte E-Mail vom 13.11.2018 an das Klinikum, in der er ausdrücklich ausführe, dass es in der Geburtshilfe-Chirurgie und Notfallchirurgie keine Einschränkungen gebe, den Arbeitsvertrag vom 23.11.2018, in dem der Antragsteller die Erklärung unterzeichnet habe, keinem Berufsverbot zu unterliegen, und letztlich auf das ebenfalls vorgelegte Kündigungsschreiben vom 27.12.2018, in dem die Klinik ausführe, erst am 24.12.2018 von den Entscheidungen der Ärztekammer erfahren zu haben.
24 Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend, nicht verpflichtet gewesen zu sein, dem Arbeitgeber die Entscheidungen der französischen Ärztekammer vorzulegen oder auf diese hinzuweisen. Er verkenne nicht, den ärztlichen Beruf entgegen der Entscheidung der Ärztekammer vom 04.09.2018 ausgeübt zu haben, sei dabei aber irrtümlich davon ausgegangen, dass ihm zur Erfüllung der Auflagen die Berufsausübung erlaubt sei. Er habe lediglich die in französischer Sprache erteilte Auflage, konkret den Begriff „internes“ falsch interpretiert und sei davon ausgegangen, die im Rahmen der ihm auferlegten theoretischen Weiterbildung geforderten zehn operativen Eingriffe in Guadeloupe absolvieren zu können. Die Ärztekammer habe ihm nicht die Tätigkeit in der gynäkologischen und geburtshilflichen Chirurgie untersagt, sondern unter Auflagen eingeschränkt. Ihm sei von der Ärztekammer unter dem 28.11.2018 bescheinigt worden, den deutschen Facharzttitel zu haben und einem behördlichen einjährigen teilweisen Berufsverbot zu unterliegen, das ihm eine Tätigkeit in der gynäkologischen Chirurgie und Geburtshilfe untersage, nicht aber die beratende Tätigkeit in der medizinischen Gynäkologie und Schwangerschaftsbegleitung. Es handele sich daher nicht nur um eine nur einmalige Verletzung einer behördlichen Auflage, sondern auch um ein nicht schwerwiegendes Fehlverhalten.
25 Inwieweit mit diesen Ausführungen der Beschwerde die Annahme eines vorsätzlichen und schwerwiegenden Fehlverhaltens in Frage zu stellen sein soll, erschließt sich nicht. Mit der im Verwaltungsverfahren und gegenüber dem Verwaltungsgericht (Schreiben vom 06.10.2025, 14.12.2025) spezifizierten Behauptung, „internes“ bezeichne in Frankreich Ärzte vor der Facharztreife und damit ohne Approbation, mithin ärztliche „Praktikanten“ bzw. französische Assistenzärzte, Ärzte im Praktikum oder auch Medizinstudenten, so dass er - bescheinigt durch das Schreiben der Ärztekammer vom 28.11.2018 - nicht zu dieser Personengruppe gehöre, bezieht sich das Vorbringen allein auf die Qualifizierung, welche die Einrichtung aufweisen muss, bei der er die ihm auferlegte sechsmonatige praktische Weiterbildung zu leisten hat. Es steht damit in keinem Zusammenhang dazu, ob der Antragsteller selbst als ein solcher „interne“ anzusehen wäre, und erst recht nicht im Zusammenhang zu dem behördlichen Verbot, in der gynäkologischen und geburtshilflichen Chirurgie tätig zu sein. Ob er den Arbeitgeber darauf hingewiesen hat, Auflagen erfüllen zu müssen und nur dort arbeiten zu können, wo „internes“ ausgebildet werden, ist ebenso unerheblich, da dies in keiner Weise gleichzusetzen ist mit einer Mitteilung, einem Berufsverbot im Bereich der gynäkologischen und geburtshilflichen Chirurgie zu unterliegen und in der gynäkologischen Chirurgie nur ausgebildet werden zu dürfen. Dass der Antragsteller dem Arbeitgeber die Entscheidungen der Ärztekammer nicht vorgelegt und auf das dort verfügte einjährige Tätigkeitsverbot nicht hingewiesen hat - woran auch die Beschwerde keine Zweifel begründet -, betrifft im Übrigen auch nicht den Kern seines nach dem Bescheid des Regierungspräsidiums die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes begründenden Verhaltens, das nicht in der Täuschung des Klinikums auf Guadeloupe über den Umfang, in dem er zu ärztlichen Tätigkeiten berechtigt ist, liegt, sondern in der Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit in der gynäkologischen und geburtshilflichen Chirurgie im Widerspruch zu einem entsprechenden Verbot der Ärztekammer. Dass er lediglich im Rahmen einer Weiterbildung an den Behandlungen beteiligt gewesen wäre, behauptet auch der Antragsteller nicht.
26 3. Zur Begründung der ärztlichen Unwürdigkeit des Antragstellers stellte das Regierungspräsidium weiter den Sachverhalt heraus, der neben den Tätigkeiten auf Guadeloupe der rechtskräftig gewordenen Entscheidung der Lothringischen Erstinstanzlichen Disziplinarkammer der Ärztekammer vom 16.05.2019 zugrunde lag, den Antragsteller wegen schweren Fehlverhaltens aus der Ärzteliste zu streichen. Danach untersuchte der Antragsteller am 27.10.2018 in seiner Praxis in Straßburg eine Patientin gynäkologisch, ohne Handschuhe zu tragen oder sich zuvor die Hände gewaschen zu haben, diagnostizierte eine Eileiterschwangerschaft und verschrieb eine Ausschabung, obgleich die Patientin tatsächlich schwanger gewesen und die Schwangerschaft normal verlaufen sei.
27 Diesen Ausführungen des Regierungspräsidiums ist der Antragsteller nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert entgegengetreten. Er habe in seiner Stellungnahme vom 06.10.2025 lediglich allgemein behauptet, stets Einmalhandschuhe zu tragen, und zum Vorwurf der fälschlicherweise festgestellten Eileiterschwangerschaft unter Vorlage einer E-Mail ausgeführt, eine normale Schwangerschaft diagnostiziert zu haben. Diese E-Mail beziehe sich jedoch auf einen Befund vom 31.10.2018 und damit auf einen ganz anderen Tag und stelle den vom Regierungspräsidium zugrunde gelegten Sachverhalt nicht schlüssig in Frage.
28 Die Beschwerde macht hiergegen geltend, das Regierungspräsidium stütze sich auf die Aussage einer einzelnen Patientin; eine Begehung seiner deutschen Praxis und eine Prüfung der dortigen hygienischen Zustände durch deutsche Behörden sei nicht erfolgt. Weiter habe er „in der Folge“ eine korrekte Diagnose gestellt und eine Schädigung der Patientin sei nicht festgestellt worden.
29 Auch dieses Vorbringen ist ungeeignet, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Warum die Aussage einer einzelnen Patientin ungeeignet sein soll, den Vorwurf zu tragen, lässt die Beschwerde ebenso offen wie die Frage, warum die Feststellungen des Regierungspräsidiums zum Hygieneverstoß am 27.10.2018 in der Praxis in Straßburg eine Prüfung der hygienischen Zustände in der ab August 2024 geführten deutschen Praxis durch deutsche Behörden erfordern sollten. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde behauptet, „in der Folge“ eine korrekte Diagnose gestellt zu haben, dürfte er sich wiederum auf den mit seiner Stellungnahme vom 06.10.2025 vorgelegten E-Mail-Verlauf beziehen. Dies gibt keinen Anlass, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu überdenken.
30 4. Weiter wendet sich die Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht nicht beanstandete Gesamtbewertung der Unwürdigkeit des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufes.
31 Das Regierungspräsidium hat hierbei insbesondere den schwerwiegenden Behandlungsfehler am 30.05.2018 und die gravierenden Folgen für die Patientin sowie die weitere Verurteilung wegen des Verstoßes gegen das teilweise Berufsausübungsverbot in den Blick genommen und ergänzend eine weitestgehend fehlende Einsicht und eine nur ansatzweise erkennbare Auseinandersetzung mit der eigenen Verantwortlichkeit und dem Leid der Geschädigten festgestellt. Auch fehlende Angaben zur Dosierung auf dem Rezept bei der der Operation vom 30.05.2018 in Montélimar vorausgehenden medikamentösen Behandlung, sein unzureichender Versicherungsschutz zum Zeitpunkt dieser Operation und die unzureichende Hygiene in den Praxisräumen in Straßburg zeigten eine relativ gleichgültige Haltung des Antragstellers gegenüber dem Schutz seiner Patientinnen. Die von der französischen Ärztekammer geforderten Weiterbildungen habe er nicht absolviert und auch angesichts des erforderlich gewordenen Europäischen Haftbefehls ein hohes Maß an Ignoranz gegenüber Behörden- und Gerichtsentscheidungen gezeigt. Vor dem Hintergrund seines unstetigen beruflichen Werdegangs und des Umstandes, dass gegen ihn bereits im Jahr 2014 eine Geldstrafe wegen Betrugs verhängt worden sei, ergebe sich im Gesamtbild der Persönlichkeit des Antragstellers, dass er das für die Ausübung des ärztlichen Berufes notwendige Ansehen und Vertrauen nicht genieße. Weiter führte das Regierungspräsidium aus, warum der Umstand, dass der Kern des ihm vorgeworfenen Fehlverhaltens bereits sieben Jahre zurückliege, nicht zu einer anderen Beurteilung führe.
32 Hiergegen macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, eine weitgehend fehlende Einsicht, eine nur ansatzweise erkennbare Auseinandersetzung mit den eigenen Verantwortungsanteilen am Geschehen, eine fehlende Anteilnahme am Leid der Geschädigten und ein unsteter Lebensgang würden vom Regierungspräsidium ohne Begründung unterstellt. In der Presse als „Schlächter von Montélimar“ betitelt und bis heute unter diesem einmaligen Vorfall leidend, setze er sich mit den Vorwürfen und dem Geschehen, das sein berufliches Leben zerstört habe, sehr ausführlich auseinander: Die Möglichkeit einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Vorfall werde ihm aber verwehrt. Er begrüße eine Verhandlung in der Hauptsache zur Aufarbeitung der Geschehnisse. Er wolle seinen Anteil an dem Vorfall verstehen, das Geschehen aufarbeiten und sich mit diesem auseinandersetzen. Dass er dafür rechtliches Gehör erwarte und auch seine Darstellung einem „redlichen“ Sachverständigen nahebringen wolle, um eine objektive und unvoreingenommene Entscheidung zu erwirken, sei sein verfassungsmäßig verbrieftes Recht an einem fairen Verfahren. Er sei auf die Patientin zugegangen und habe seinen Beitrag an der Wiedergutmachung geleistet; hierauf gehe das Regierungspräsidium nicht ein. Eine einmalige fahrlässige Patientenschädigung vor acht Jahren, eine einmalige fahrlässige Verletzung einer behördlichen Auflage, eine einmalige angebliche Verletzung von Hygienevorschriften und eine einmalige angebliche fahrlässige Feststellung einer Eileiterschwangerschaft ohne Patientenschädigung begründe nicht die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs.
33 Dem ist nicht zu folgen. Wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, handelt es sich bei den Kernvorwürfen um berufliches Fehlverhalten, das in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand nachhaltig zu erschüttern. Das Regierungspräsidium hat auch nicht einen „unsteten Lebensgang“ des Antragstellers tragend herangezogen, sondern den unstetigen beruflichen Werdegang des Antragstellers erwähnt, womit es ersichtlich darauf Bezug nimmt, dass der Antragsteller, wie im Bescheid dargestellt, in den ca. 21 Jahren seiner Berufstätigkeit an ca. 36 Krankenhäusern, Kliniken und Praxen in aller Regel über einen sehr kurzen Zeitraum von deutlich weniger als einem Jahr tätig war, was einschließt, dass sich eine nachhaltige beanstandungsfreie Tätigkeit, die den Vorwürfen entgegengesetzt werden könnte, nicht nachweisen lässt. Die in die Gesamtwürdigung einbezogene fehlende Einsicht, die nur ansatzweise erkennbare Auseinandersetzung mit den eigenen Verantwortungsanteilen am Geschehen und die fehlende Anteilnahme des Antragstellers am Leid der Geschädigten wird durch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr dadurch bestätigt, dass der Antragsteller eine Auseinandersetzung mit seiner Verantwortlichkeit und seine Anteilnahme an dem von ihm verursachten Leid selbstbezogen auf die von ihm erlittenen Nachteile fokussiert, was im Übrigen entgegen seiner Darstellung auch nicht der Wahrnehmung seines Rechts auf rechtliches Gehör immanent ist. Auch die pauschale Behauptung, auf die Patientin zugegangen und „seinen Beitrag an der Wiedergutmachung“ geleistet zu haben, lassen eine Auseinandersetzung mit seinen Verantwortungsanteilen und eine Anteilnahme am Leid der geschädigten Patientin nicht erkennen.
34 III. Der Antragsteller wendet sich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, nach summarischer Prüfung sei das Regierungspräsidium rechtmäßig von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ausgegangen.
35 Dieses stellte wiederum ausgehend von dem Kerngeschehen der strafrechtlichen Verurteilungen wegen der Operation in Montélimar und der gynäkologischen Eingriffe auf Guadeloupe entgegen dem partiellen Berufsausübungsverbot der französischen Ärztekammer und auch mit Blick auf die unzureichende Ausstellung eines Rezepts, die unzureichende Beachtung von Hygienevorschriften, einen zeitweise unzureichenden Versicherungsschutz, die fehlerhafte Diagnose bezüglich einer Eileiterschwangerschaft und einer Verurteilung wegen Betruges fest, dass aufgrund der Art, der Schwere und der Zahl von Verstößen gegen Berufspflichten unter Würdigung seiner gesamten Persönlichkeit und seiner Lebensumstände die Prognose gerechtfertigt sei, dass der Antragsteller aufgrund der begangenen Verfehlungen nicht die Gewähr biete, in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten zu beachten. Das Regierungspräsidium führte weiter aus, warum der Umstand, dass seit Ende 2018 - abgesehen von der verspäteten Meldung der Aufnahme seiner ärztlichen Tätigkeit bei der Ärztekammer - keine weiteren Verfehlungen im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit bekannt geworden seien, das breite Spektrum seines bisherigen Fehlverhaltens dafür spreche, dass der Antragsteller auch zukünftig mit berufsrechtlichen Regelungen in Konflikt geraten werde, und dass seine Haltung und sein unstetiger beruflicher Werdegang diese negative Prognose stützten.
36 1. Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, hinsichtlich der Operation in Montélimar sei zunächst zu klären, ob überhaupt ein rechtskräftig festgestellter schwerwiegender Behandlungsfehler vorliege, und die ärztliche Tätigkeit sei ein prognostisch und therapeutisch komplexes Feld, in dem Fehlentscheidungen trotz Beachtung fachlicher Standards nicht ausgeschlossen seien, während die berufsrechtliche Unzuverlässigkeit eine gravierende Pflichtverletzung voraussetze, ist den Ausführungen unter B. II. 1. nichts hinzuzufügen. Der Antragsteller verschließt sich offenbar der Erkenntnis, dass ihm nicht ein kaum vermeidbarer ärztlicher Kunstfehler vorgeworfen wird, sondern, über den schweren Kunstfehler hinaus, dass er während der Operation die Warnhinweise - die Anzeige des Hysteroskopbildes und die eindringlichen Appelle des Assistenzarztes, einer Pflegefachkraft und des vom Personal gerufenen Anästhesisten - hartnäckig ignoriert und dadurch die Patientin schwer geschädigt hat.
37 2. Hinsichtlich des weiteren Kernvorwurfs, des Verstoßes gegen Entscheidungen der französischen Ärztekammer auf Guadeloupe Ende 2018, führt die Beschwerde aus, bei einer differenzierten Betrachtung unter Berücksichtigung der dortigen berufsrechtlichen Rahmenbedingungen sei maßgeblich, ob ein rechtskräftiger, inhaltlich schwerwiegender Verstoß vorliege und nach deutschem Berufsrecht vergleichbar sei. Nicht jede ausländische berufsrechtliche Beanstandung rechtfertige ohne Weiteres die Annahme einer charakterlichen Unzuverlässigkeit. Zudem sei zu prüfen, ob das Verhalten „situativ bedingt“ gewesen oder eine nachhaltige Missachtung berufsrechtlicher Autorität erkennbar sei.
38 Auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen (vgl. B. II. 2.) verwiesen werden. Es bleibt gänzlich unklar, warum der Antragsteller meint, seine strafrechtlich geahndete ärztliche Tätigkeit in der gynäkologischen Chirurgie entgegen dem ausdrücklichen, von seinem Verhalten bei der Operation am 30.05.2018 veranlassten und ersichtlich zum Zwecke der Gefahrenabwehr verhängten Verbot der französischen Ärztekammer bedürfe einer über die Ausführungen des Regierungspräsidiums und des Verwaltungsgerichts hinausgehenden differenzierenden Betrachtung.
39 3. Weiter führt der Antragsteller aus, grundsätzlich seien Irrtümer bei der Diagnose Teil des allgemeinen Berufsrisikos und ein unzureichend ausgestelltes Rezept und fehlender Versicherungsschutz „formelle bzw. organisatorische Aspekte der Berufsausübung“. Diese Fehler ließen ebenso wie Hygieneversäumnisse und die bereits im Jahr 2014 erfolgte Verurteilung wegen Betrugs nicht den Schluss auf eine persönliche Unzuverlässigkeit zu. In der Sache wiederholt der Antragsteller, eine normale Schwangerschaft festgestellt zu haben, geht von einer nur „angeblich“ unzureichenden Ausstellung eines Rezepts aus, da nicht jede fehlende Dosierung auf einem Rezept fehlerhaft sei, und behauptet zum unzureichenden Versicherungsschutz, dieser sei tatsächlich gegeben gewesen, bzw. bezeichnet beide Behauptungen als „unzureichend aufgeklärt“. Ein Versicherungsschutz habe über die Klinik bestanden, er sei vor seiner Anstellung in Montélimar von der Versicherung darüber informiert worden, keine solche zu brauchen, da das Krankenhaus den Arzt versichere. Die Argumentation eines unstetigen Werdegangs müsse hinreichend begründet werden und berufliche Mobilität und wechselnde Tätigkeitsorte indizierten keine mangelnde Zuverlässigkeit.
40 Bezogen auf die Einlassung des Antragstellers, eine normale Schwangerschaft bestätigt zu haben, ist auf die Ausführungen unter B. II. 3., und bezüglich der Ausführungen zu seiner beruflichen Mobilität auf die Ausführungen unter B. II. 4. zu verweisen. Auch die pauschale Behauptung, es sei nicht aufgeklärt worden, ob das Rezept von ihm nicht vollständig ausgefüllt worden sei, begründet keine Zweifel an den Feststellungen des Regierungspräsidiums und des Verwaltungsgerichts, nachdem es in der Sachverhaltsschilderung des Gutachtens vom 18.12.2019 ausdrücklich heißt, der Apotheker habe im Vorfeld der Operation beim Krankenhaus telefonisch Rücksprache gehalten, weil auf dem Rezept der Name der Patientin und die Lutenyl-Dosierung - mithin eine für den Senat ersichtlich sicherheitsrelevante Angabe - gefehlt hätten, und auch das Regierungspräsidium den Vorgang im Bescheid dahingehend konkretisierte, dass der Antragsteller angegeben habe, dass ihm unterschiedliche Dosierungen nicht bekannt seien. Ob seiner Behauptung, ein Versicherungsschutz habe über die Klinik bestanden, die Aussage zu entnehmen sein soll, es habe ein hinreichender Versicherungsschutz bestanden, kann angesichts der Pauschalität der Behauptung dahingestellt bleiben, zumal es in der Entscheidung des Regionalrates der Ärztekammer in Straßburg vom 04.09.2018 heißt, der Antragsteller habe sich zum fehlenden Versicherungsschutz dahingehend eingelassen, erst kürzlich erfahren zu haben, dass seine Versicherung die Tätigkeit als Krankenhausarzt nicht abdecke, und er auch im Beschwerdeverfahren keine entsprechenden Nachweise vorgelegt hat.
41 Mit den weiteren Ausführungen dringt der Antragsteller schon deshalb nicht durch, weil das Regierungspräsidium dessen Unzuverlässigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO nicht isoliert auf diese einzelnen Umstände, sondern im Wesentlichen auf die Verfehlungen gestützt hat, die den strafrechtlichen Verurteilungen wegen der Operation Montélimar und der chirurgischen Tätigkeit auf Guadeloupe zugrunde lagen, und die weiteren Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Unzuverlässigkeit mit einbezogen hat.
42 4. Schließlich macht der Antragsteller hinsichtlich der Feststellung seiner ärztlichen Unzuverlässigkeit geltend, die herangezogenen Sachverhalte differierten in ihrer Qualität und Aussagekraft deutlich und eine pauschale Zusammenfassung als „breites Spektrum des Fehlverhaltens“ könne keine einzelfallbezogene Würdigung ersetzen. Für eine tragfähige Prognose bedürfe es einer strukturellen, charakterlich verankerten Pflichtwidrigkeit oder zumindest eines einheitlichen, konsistenten Musters berufsrechtsrelevanten Fehlverhaltens. Ein solches lasse sich aus der bloßen Addition heterogener Einzelvorwürfe nicht ohne Weiteres ableiten. Weiter seien keine konkreten gegenwärtigen Anhaltspunkte für eine fortbestehende Gefahr belegt, sondern vielmehr seit Ende 2018 mit Ausnahme der verspäteten Meldung bei der Ärztekammer keine weiteren Verfehlungen in Deutschland bekannt geworden.
43 Auch diese Ausführungen verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist ein Arzt im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO zur Ausübung des ärztlichen Berufs unzuverlässig, wenn er aufgrund seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf als Arzt ordnungsgemäß ausüben wird, wobei es vor allem auf die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten ankommt. Ausschlaggebend für die Prognose der Zuverlässigkeit ist die Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Arztes und seiner Lebensumstände (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1997 - 3 C 12.95 -, juris Rn. 25; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.09.2021 - 21 CS 21.2087 -, juris Rn. 32, jeweils m. w. N.). Für die Annahme der Unzuverlässigkeit eines Arztes muss aus seinem in der Vergangenheit liegenden Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden können, dass der Arzt auch in Zukunft den in § 1 BÄO zum Ausdruck kommenden Berufspflichten nicht mehr genügen wird, wobei für die Prognoseentscheidung die begründete Besorgnis genügt, dass der Arzt den genannten Pflichten und Anforderungen nicht mehr zuverlässig gerecht werden wird (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.09.2021 - 21 CS 21.2087 -, juris Rn. 32 m. w. N.). Dass die herangezogenen Sachverhalte nach Art und Schwere deutlich differieren und kein gleichförmiges Muster berufsrechtsrelevanter Verfehlungen aufzeigen, ist nach diesem Maßstab unerheblich. Dem Bescheid ist auch nicht zu entnehmen, dass das Regierungspräsidium, das sich an anderer Stelle mit den Hauptvorwürfen - insbesondere dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten im Jahr 2018 - eingehend befasst hat, sich auf eine Addition von Einzelvorwürfen beschränkt hätte. Warum der Antragsteller trotz der zahlreichen und teilweise sehr schwerwiegenden, unmittelbar die ärztlichen Berufspflichten betreffenden Verfehlungen weitere Ausführungen dazu vermisst, aus welchem Grund diese die Annahme der Unzuverlässigkeit stützen, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Das insoweit pauschale Beschwerdevorbringen gibt auch keinen Anlass, die Ausführungen des Regierungspräsidiums zum Einfluss des Zeitablaufs auf die Aussagekraft der Verfehlungen für die vorzunehmende Prognose in Frage zu stellen.
44 IV. Weiter macht der Antragsteller geltend, der Widerruf seiner Approbation sei im Hinblick auf Art. 12 GG unverhältnismäßig. Die Schwere des Fehlverhaltens sei bislang nicht herausgearbeitet und die „Bandbreite“ des Fehlverhaltens halte sich noch im Rahmen des Vertretbaren. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass der Widerruf nicht rechtskräftig sei und es fehle an einer hinreichenden Begründung, warum der Schutz der Patientinnen und Patienten sowie des ungeborenen Lebens gefährdet sein solle. Ihm werde eine einmalige, fahrlässige Körperverletzung im Jahr 2018 sowie die fehlerhafte Feststellung einer Eileiterschwangerschaft vorgeworfen, die er in der Folge als normale Schwangerschaft diagnostiziert habe. Eine Verpflichtung zur vorübergehenden Berufsausübung unter Aufsicht sei ein milderes Mittel. Das Verwaltungsgericht habe zum Zeitablauf nicht begründet, warum sich der Umstand, dass sich die Sachlage aller Voraussicht nach nicht „zum Guten geändert“ habe, sich auf den Patientenschutz auswirken könne.
45 Eine Unverhältnismäßigkeit des Widerrufs der Approbation zeigt die Beschwerde damit nicht auf. Dem Grundrecht aus Art. 12 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird bereits durch die hohen tatbestandlichen Anforderungen für die Feststellung der Berufsunwürdigkeit bzw. beruflichen Unzuverlässigkeit Rechnung getragen. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, ist der im Entzug der Approbation liegende, in jedem Fall sehr schwerwiegende Eingriff in die Berufsfreiheit sachlich gerechtfertigt, ohne dass es noch einer zusätzlichen Auseinandersetzung mit individuellen Umständen bedürfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.1998 - 3 B 95/97 -, juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Urteil vom 22.05.2024 - 8 LB 101/23 -, juris Rn. 37 m. w. N.). Hinsichtlich des sowohl die Unwürdigkeit als auch Unzuverlässigkeit des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergebenen Verhaltens ist auf die vorstehenden Ausführungen sowie die im streitgegenständlichen Bescheid und im Beschluss des Verwaltungsgerichts zu verweisen. Die fehlende Rechtskraft des Widerrufs steht ohnehin nicht in Bezug zu der seine Rechtmäßigkeit betreffenden Frage seiner Verhältnismäßigkeit. Im Übrigen verkennt der Antragsteller die dargelegten, nicht auf eine konkrete Patientengefährdung bezogenen bzw. an konkreten Behandlungsfehlern ausgerichteten Maßstäbe für den Widerruf der Approbation. Abgesehen davon war nicht nur das schwerwiegende Fehlverhalten bei der Operation am 30.05.2018 mit einer konkreten Patientengefährdung verbunden, sondern stehen, bis auf die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Bundesagentur für Arbeit, auch alle weiteren Vorwürfe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Patientenschutz.
46 V. Schließlich wendet sich der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestehe ein besonderes Interesse am Sofortvollzug.
47 Wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme unter anderem auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09 -, juris Rn. 12) zutreffend ausgeführt hat, ist der Sofortvollzug als über den Widerruf der Approbation hinausgehender vorläufiger Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Er setzt überwiegende öffentliche Belange voraus, die es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt.
48 Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe umfangreich ausgeführt, dass die Darlegungen des Regierungspräsidiums überzeugend seien und der Sofortvollzug des Widerrufs angesichts einer konkreten Gefährdungslage des Schutzes von Patientinnen und Patienten sowie des ungeborenen Lebens angemessen sei, da der Antragsteller insbesondere im Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit gravierendes Fehlverhalten an den Tag gelegt und sich außerdem über das behördliche Verbot in Frankreich, nur eingeschränkt ärztlich tätig zu sein, hinweggesetzt habe. Es hat - wie zuvor das Regierungspräsidium - im Einzelnen die mit dem Eingriff verbundenen erheblichen Belastungen für den Antragsteller in den Blick genommen, sich aber der Würdigung des Regierungspräsidiums angeschlossen, dass ohne die Sofortvollzugsanordnung weiterhin damit gerechnet werden müsste, dass der Antragsteller die ärztliche Sorgfalt missachtend Patientinnen an ihrer Gesundheit schädige. Es sei zu befürchten, dass aufgrund nicht ordnungsgemäßer ärztlicher Einschätzung oder unsachgemäßer Ausführung die vom Antragsteller behandelten Patientinnen sowie ungeborene Kinder an Leib und Leben Schaden nehmen würden und in der Folge einer Vielzahl an Personen gravierende bis existenzbedrohende Beeinträchtigungen entstünden, die nicht mehr zu überschauen seien, auch wenn der Antragsteller erklärt habe, dass Operationen „keine Priorität“ hätten. Mit dem Regierungspräsidium sei davon auszugehen, dass der Eindruck des vorliegenden Widerrufsverfahrens nicht die Gewähr dafür biete, dass der Antragsteller Regeln beachte und Patientinnen nicht gefährde, wofür bereits das Hinwegsetzen über die Beschränkungen der Ärztekammer spreche, ebenso wie der Umstand, dass der Antragsteller die aus Sicht der französischen Aufsichtsbehörden erforderlichen Weiterbildungsobliegenheiten bezüglich chirurgischer Eingriffe - auch in Deutschland - nicht nachgeholt habe. Hinzu komme aus Sicht der Kammer, dass über ein Online-Portal ab dem 27.12.2025 weiterhin Termine beim Antragsteller buchbar gewesen seien und - zum Zeitpunkt der Beschlussfassung - auch ab Februar 2026 Termine buchbar seien.
49 Der Antragsteller führt hiergegen im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe die Schwere des Fehlverhaltens verkannt. Der Patientenschutz gebiete den Sofortvollzug nicht, da er nur eine und seit 2018 keine weitere Patientenschädigung verursacht und sich in Deutschland nicht über behördliche Verbote hinweggesetzt habe. Die Gefahrenprognose von Regierungspräsidium und Verwaltungsgericht sei unbegründet. Die Feststellung, er habe die ihm obliegende Weiterbildung bezüglich chirurgischer Eingriffe nicht nachgeholt, sei widersprüchlich, da es seine Absicht gewesen sei, dieser Auflage in Guadeloupe nachzukommen, und er nur die „die falsche Anstellungsvariante gewählt“ habe. Er verweist auf seine Belange aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG und die Möglichkeit einer milderen Regelung, wie die Untersagung der selbständigen Berufsausübung, seine Beschränkung auf eine nicht-operative oder eine angestellte Tätigkeit und berufsrechtliche Kontrollen, z.B. der Hygieneverhältnisse. Über das Online-Portal habe er keine Termine angenommen. Das Portal weise darauf hin, dass die Praxis bis auf Weiteres geschlossen sei; eine geschlossene Praxis biete keine Termine an.
50 Auch hiermit dringt der Antragsteller nicht durch. Dass sein Fehlverhalten „nur“ einmal zur Schädigung einer Patientin geführt habe, steht der Annahme, dass vom Antragsteller wegen der Missachtung der ärztlichen Sorgfalt weitere Patientinnen an ihrer Gesundheit geschädigt werden, schon deshalb nicht entgegen, weil - wie dargestellt - auch die weiteren vielfältigen Verstöße Anforderungen an die ärztliche Tätigkeit betrafen, die unmittelbar dem Patientenschutz zu dienen bestimmt sind, das Ausbleiben weiterer Schädigungen also gerade nicht auf eine gewissenhafte Berufsausübung des Antragstellers zurückzuführen ist. Hieraus folgt, dass eine Gefahrenabwehr während des Hauptsacheverfahrens auch nicht durch flankierende Maßnahmen, wie sie der Antragsteller skizziert und die Bundesärzteordnung nicht vorsieht, anstelle der Sofortvollzugsanordnung zu gewährleisten ist. Eine dem Antragsteller vom Regierungspräsidium attestierte relativ gleichgültige Haltung gegenüber dem Schutz seiner Patientinnen zeigt sich auch in seiner Einlassung zur verwaltungsgerichtlichen Feststellung, der ihm auferlegten Weiterbildungsobliegenheit nie nachgekommen zu sein. Die Behauptung, der Vorwurf sei widersprüchlich, da er dieser ja in Guadeloupe habe nachkommen wollen und „lediglich die falsche Anstellungsvariante gewählt“ habe, verkennt nicht nur, dass der Antragsteller auch nachfolgend keine Weiterbildungsmöglichkeiten wahrgenommen hat, sondern zeugt hinsichtlich der Gleichsetzung einer fachärztlichen Tätigkeit mit einer praktischen Ausbildung auch von einer fehlenden Einsicht des Antragstellers in seinen Weiterbildungsbedarf. Dass schon der Verfahrensdruck zu einer Verhaltensänderung jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens führt, ist - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - auch deshalb zu bezweifeln, weil nach dem Widerruf der Approbation über das Online-Portal „Doctena“ weiter Termine beim Antragsteller buchbar waren, was durch den Hinweis, dass „wegen eines Notfalls“ die Praxis „bis auf weiteres geschlossen“ sei, gerade nicht ausgeschlossen wird. Ergänzend weist der Senat auf die vom Verwaltungsgericht zur Aktualität der Unzuverlässigkeitsprognose getroffene Feststellung hin, dass der Antragsteller sich erst am 16.04.2025 und damit verspätet bei der Ärztekammer gemeldet und die Aufnahme seiner Tätigkeit angezeigt habe.
51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 2 und Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung des Verwaltungsgerichts.
52 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).
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