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3 S 197/26•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, 2026-07-21, 3 S 197/26
3 S 197/26Verwaltungsgericht / 3. Abteilung21.07.2026
1. Eine „Anschlussbeschwerde“ eines Verfahrensbeteiligten (hier: der Antragsgegnerin), die kein der Beschwerdeführerin (hier: der im erstinstanzlichen Verfahren unterlegenen Beigeladenen) entgegengesetztes Rechtsschutzziel verfolgt, kann ggf. als bloßer Sachvortrag ausgelegt werden, der nicht auf die Einlegung eines weiteren Rechtsmittels gerichtet ist. 2. Zu den Anforderungen an die Ausfertigung eines aus mehreren, nicht miteinander verbundenen Einzelblättern bestehenden Bebauungsplans. 3. Zur Wirksamkeit des Bebauungsplans „Baugebiet West“ der Großen Kreisstadt Oberkirch vom 9. März 1970 / 16. März 1970 (hier: Ausfertigungsmangel). Verfahrensgang vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 17. Dezember 2025, VG 9 K 6170/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-07-21
Aktenzeichen: 3 S 197/26
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0721.3S197.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 5f BauO BW, Art 28 Abs 1 S 1 GG, Art 23 Abs 1 Verf BW, § 88 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO ... mehr
Eine „Anschlussbeschwerde“ eines Verfahrensbeteiligten (hier: der Antragsgegnerin), die kein der Beschwerdeführerin (hier: der im erstinstanzlichen Verfahren unterlegenen Beigeladenen) entgegengesetztes Rechtsschutzziel verfolgt, kann ggf. als bloßer Sachvortrag ausgelegt werden, der nicht auf die Einlegung eines weiteren Rechtsmittels gerichtet ist.
Zu den Anforderungen an die Ausfertigung eines aus mehreren, nicht miteinander verbundenen Einzelblättern bestehenden Bebauungsplans.
Zur Wirksamkeit des Bebauungsplans „Baugebiet West“ der Großen Kreisstadt Oberkirch vom 9. März 1970 / 16. März 1970 (hier: Ausfertigungsmangel).
Verfahrensgang
vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 17. Dezember 2025, VG 9 K 6170/25, Beschluss
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2025 - 9 K 6170/25 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die Anträge der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. März 2025 werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren tragen die Antragstellerin zu 3), der Antragsteller zu 4) und die Antragsteller zu 1) und 2) – letztere als Gesamtschuldner – jeweils zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen diese jeweils selbst.
Im Übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 45.000 € festgesetzt.
I.
1 Die Beigeladene wendet sich gegen die auf Antrag der Antragsteller erfolgte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen eine ihr von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 18 Wohneinheiten und Tiefgarage.
2 Die Antragsteller sind Eigentümer der Grundstücke mit den Flurstück-Nrn. 312 und 313 [jeweils Antragsteller zu 1) und zu 2), Holzgasse 2], Flurstück-Nr. 320 [Antragstellerin zu 3), Untere Grendelstraße 1a)] sowie Flurstück-Nrn. 309 und 319 [Antragsteller zu 4); Obere Grendelstraße 8] in der Gemarkung der Antragsgegnerin. Die Baugrundstücke der Beigeladenen [Flurstück-Nrn. 317 und 317/1; Querstraße 8a)] liegen südlich, südwestlich bzw. westlich der zum Teil angrenzenden Grundstücke der Antragsteller.
3 Auszug Geoportal BW; Baugrundstück orange, Grundstücke der Antragsteller gelb markiert
4 Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Baugebiet West“ der Antragsgegnerin vom 9. März 1970, der für den Bereich zwischen der Unteren und Oberen Grendelstraße, der Querstraße und der Holzgasse sowie für die südwestlich, westlich und nordwestlich gelegenen Areale Mischgebietsflächen festsetzt. Diese Festsetzung blieb von späteren Änderungen des Bebauungsplans durch den Bebauungsplan „Probstbühnd-Ziehltenbühnd“ vom 1. Februar 1993 (Ausweisung Allgemeiner Wohngebietsflächen westlich und nordwestlich des Areals Grendelstraße / Querstraße / Holzgasse) und dessen späteren Änderungen in den Jahren 1994 und 2015 und dem Erlass des das Areal südlich, östlich und nördlich umschließenden Bebauungsplans „Innenstadt“ vom 24. November 2014 unberührt.
5 Mit auf den 14. November 2024 datiertem Bauantrag, dessen Vollständigkeit die Antragsgegnerin nach zwischenzeitlicher Ergänzung der Bauvorlagen mit Schreiben vom 13. Februar 2025 bestätigte, beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage auf den Grundstücken mit den Flurstück-Nummern 317 und 317/1 (Querstraße 8a). Ein Verfahren der Angrenzerbenachrichtigung fand – soweit ersichtlich – nicht statt.
6 Unter dem 17. März 2025 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung unter Erteilung von „Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen“ für die Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl von 0,4 um ca. 3%, die Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl von 1,0 um ca. 41%, die Überschreitung der maximalen Traufhöhe von 9,00 m um ca. 3,18 m, die Überschreitung der maximalen Sockelhöhe von 0,6 m um 0,52 m, die Unterschreitung der zulässigen Dachneigung von 25 - 28 Grad und die abweichende Firstrichtung für die Ausführung eines Flachdaches und die Überschreitung der Baugrenze sowie Baulinie nach Maßgabe der Bauvorlagen.
7 Abstandsflächenplan (BA 149)
8 Mit als „Angrenzerbenachrichtigung“ bezeichneten Schreiben vom 25. März 2025, die den Antragstellern zwischen dem 1. und 4. April 2026 zugestellt wurden, wurde die Baugenehmigung auch den Antragstellern bzw. den Mitgliedern der Antragstellerin zu 3. bekanntgegeben.
9 Am 27. bzw. 28. April 2025 hat der Bevollmächtigte der Antragsteller in deren Namen Widerspruch gegen die Baugenehmigung erhoben, den er mit Schriftsatz vom 23. Juni 2025 begründete. Über den Widerspruch, der im August 2025 dem Regierungspräsidium Freiburg vorgelegt wurde, ist – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden.
10 Mit hier angegriffenem Beschluss vom 17. Dezember 2025 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag der Antragsteller vom 19. September 2025 die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Baugenehmigung vom 13. März 2025 angeordnet, da die Baugenehmigung voraussichtlich den Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller verletze (9 K 6170/25). Auch wenn die geplante Wohnnutzung ohne Weiteres den Festsetzungen eines Mischgebiets entspreche, widerspreche sie der konkreten Eigenart dieses Baugebiets als Mischgebiet, weil seine Verwirklichung voraussichtlich eine Störung der qualitativen und quantitativen Durchmischung des festgesetzten Mischgebiets bewirke. Denn nach Verwirklichung des geplanten Vorhabens finde auf den Baugrundstücken des gesamten Baugebiets eine Gewerbenutzung nur noch in einem so untergeordneten Maße statt, die nicht mehr dem Charakter eines Mischgebiets entspreche (Beschlussabdruck, S. 3 ff.).
11 Gegen den der Beigeladenen am 14. Januar 2026 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Bevollmächtigte der Beigeladenen, die sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht geäußert hat und nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war, am 27. Januar 2026 beim Verwaltungsgericht Freiburg Beschwerde eingelegt, die er am 13. Februar 2026 gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof begründet hat.
12 Die Antragsgegnerin hat sich der Beschwerde der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 22. April 2026 „angeschlossen“ und hat zur Sache vorgetragen. Bereits mit Schreiben vom 31. März 2026 hatte sie zudem mitgeteilt, dass der Beigeladenen unter dem 17. März 2026 eine weitere Baugenehmigung für den Neubau eines Gebäudes mit acht Ferienwohnungen und zehn Wohneinheiten auf einer bestehenden Tiefgarage erteilt worden sei.
13 Die durch ihren Prozessbevollmächtigten vertretenen Antragsteller sind der Beschwerde u.a. mit Schriftsätzen vom 17. März und vom 13. Juli 2026 entgegengetreten. Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2026 haben sie dabei mitgeteilt, dass im Hinblick auf die erteilte Baugenehmigung vom 17 März 2026 keine Erledigungserklärung abgegeben werde. Bereits mit Schriftsatz vom 7. Mai 2026 hatte der Bevollmächtigte der Antragsteller mitgeteilt, dass jedenfalls einer der Antragsteller fristgerecht Klage gegen die neu erteilte Baugenehmigung erhoben habe.
14 Mit Schriftsätzen vom 8. Mai und vom 14. Juli 2026 hat die Beigeladene auf das Vorbringen der Antragsteller repliziert.
II.
15 Die Beschwerde der Beigeladenen, die durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die ihr erteilte Baugenehmigung vom 17. März 2025 beschwert ist, ist auch im Übrigen zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 – 3 VwGO).
16 Über die Beschwerde der Beigeladenen hinaus war nicht zugleich über eine Beschwerde der Antragsgegnerin zu entscheiden. Zwar hat sich die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22. April 2026 der Beschwerde des Beigeladenen „angeschlossen“. Ziel der möglicherweise nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.02.2020 - 9 S 2637/19 -, juris Rn. 8; skeptisch im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit jedoch Sächs. OVG, Beschl. v. 05.03.2019 - 3 B 367/18 -, juris Rn. 14 ff.; OVG M.-V., Beschl. v. 07.09.2010 - 1 M 210/09 -, juris Rn. 49 f.) oder § 127 Abs. 1 VwGO analog (so Senatsbeschl. v. 15.08.2012 - 3 S 767/12 -, juris Rn. 1 für das gerichtliche Vollstreckungsverfahren) statthaften Anschlussbeschwerde ist es jedoch, ein der Beschwerdeführerin entgegengesetztes Rechtsschutzziel gel-
17 tend zu machen, das über die bloße Zurückweisung der Beschwerde hinausgeht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.02.2020 - 9 S 2637/19 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Denn nur in derartigen Fällen ist es gerechtfertigt, der Anschlussbeschwerdeführerin das Recht der Beschwerde auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einzuräumen (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 11.05.1998 - 5 S 465/98 -, juris Rn. 2). Ein solches Ziel verfolgt die Antragsgegnerin, die – nicht anders als die beigeladene Beschwerdeführerin – das Ziel einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung unter Ablehnung des Eilrechtsschutzantrags der Antragsteller verfolgt (vgl. Schriftsatz vom 22. April 2026), jedoch erkennbar nicht. Sie will sich vielmehr erkennbar der Sachargumentation der Beigeladenen anschließen und so von der Beschwerde der Beigeladenen profitieren, ohne ein eigenes Kostenrisiko zu tragen. Sie hat daher auch von der Möglichkeit, gegen die sie belastende erstinstanzliche Entscheidung selbst Beschwerde einzulegen, nicht innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist Gebrauch gemacht. Es entspricht daher nicht ihrem Rechtsschutzbegehren (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO), eine (nunmehr) verfristete eigene Beschwerde einzulegen oder von der Funktion der Anschlussbeschwerde, Waffengleichheit zwischen dem Beschwerdegegner bzw. den diesen unterstützenden sonstigen Beteiligten (auf der einen Seite) und dem Beschwerdeführer (auf der anderen Seite) herzustellen bzw. die Erstgenannten um die Notwendigkeit einer vorsorglichen Rechtsmitteleinlegung zu entlasten (vgl. hierzu Happ/Käß, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 127 Rn. 2; Blanke/Buchheister, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 127 Rn. 2), Gebrauch zu machen. Der Senat berücksichtigt den Beteiligtenvortrag der Antragsgegnerin daher lediglich als Sachvortrag, ohne ihm die Funktion eines weiteren Rechtsmittels beizulegen.
III.
18 Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. Die innerhalb der Beschwerdebegründungfrist dargelegten Gründe geben dem Senat Anlass, den angegriffenen Beschluss zu ändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. März 2025 abzulehnen. Das Suspensivinteresse der
19 Antragsteller überwiegt nicht gegenüber dem durch § 212a BauGB geschützten Interesse der Beigeladenen, von der ihr erteilten Baugenehmigung Gebrauch zu machen. Insbesondere ist bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes alleine gebotenen summarischen Prüfung nicht erkennbar, dass die angegriffene Baugenehmigung gegen zu Gunsten der Antragsteller drittschützende Normen verstößt .
20 1. Die seitens der Beschwerdeführer ausreichend dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) zeigen auf, dass sich die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Erwägungen unter Berücksichtigung des erstmaligen Vorbringens der Beigeladenen nicht mehr als tragfähig erweisen.
21 a) Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen angenommen, dass die Errichtung weiter Wohngebäude im durch den Bebauungsplan „Baugebiet West“ der Antragsgegnerin vom 9. März 1970 festgesetzten Mischgebiet der Eigenart dieses Baugebiets widerspreche, da es eine erhebliche Störung der nach § 6 Abs. 1 BauNVO 1962 erforderlichen qualitativen und quantitativen Durchmischung von Wohnnutzung und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben bewirke. Eine gewerbliche Nutzung auf den Baugrundstücken des gesamten Baugebiets finde nur noch in einem so untergeordneten Maße statt, dass die Baugebietsfestsetzung eines Mischgebiets in der Bebauung keine Entsprechung mehr finde (BA, S. 3 ff.). Der Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller sei daher voraussichtlich verletzt.
22 b) Hiergegen wenden die Antragsteller im Beschwerdeverfahren (erstmals) ein, dass der Bebauungsplan „Baugebiet West“ der Antragsgegnerin vom 9. März 1970 unwirksam sei. Dies trifft voraussichtlich zu, da der Bebauungsplan bereits an einem Ausfertigungsmangel leidet.
23 Nach ständiger Rechtsprechung gebietet das Rechtsstaatsprinzip (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 23 Abs. 1 LV), dass eine Rechtsnorm vom zuständigen Organ des Normgebers ordnungsgemäß ausgefertigt wird. Mit der Ausfertigung wird bestätigt, dass die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.09.2014 - 4 B 29.14 -, juris m.w.N.). Bei einem Bebauungsplan hat daher das für die Ausfertigung der Satzung zuständige Organ der Gemeinde – hier der Bürgermeister der Antragsgegnerin – zu bestätigen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans (Gemeinderat) übereinstimmt (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, juris m.w.N.).
24 Sind – wie vorliegend – die Regelungen eines Bebauungsplans nicht auf einem Blatt zusammengefasst, sondern finden sich diese auf mehreren, untereinander nicht hinreichend fest verbundenen Einzelblättern, genügt der mit Unterschrift des Bürgermeisters versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Einzelblatt grundsätzlich nur dann den Anforderungen für eine wirksame Ausfertigung, wenn alle Einzelblätter des Bebauungsplans mit Regelungsinhalt zusammen mit dem ausgefertigten Einzelblatt durch eine Art „gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sind, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Einzelblätter zur Satzung ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 28.04.2017 - 15 N 15.967 -, juris Rn. 36; Senatsurt. v. 23.06.2025 - 3 S 1464/24 -, juris Rn. 30; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, juris jeweils m.w.N.). Die „gedankliche Schnur“ setzt daher voraus, dass in dem ausdrücklich ausgefertigten Teil der Satzung auf einen bestimmten, genau – etwa nach Namen und Datum – bezeichneten Plan Bezug genommen wird und kein Zweifel daran bestehen kann, welcher Plan damit gemeint ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.03.2023 - 5 S 1291/22 -, juris Rn. 65 m.w.N.).
25 Zur Gewährleistung der Authentizität zwischen gewolltem und beschlossenem Planinhalt kann es nach einhelliger Rechtsprechung aller Bausenate des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg allerdings auch genügen, dass das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll ordnungsgemäß ausgefertigt ist und in diesem Beschluss eine Bezugnahme auf die sonstigen Bestandteile in dem oben beschriebenen Sinne („gedankliche Schnur“) erfolgt. Das Protokoll muss dazu an einer Stelle unterzeichnet sein,
26 die zeigt, dass der Unterzeichner für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann auch das Deckblatt eines mehrere Tagesordnungspunkte enthaltenden Gemeinderatsprotokolls sein, sofern darin ein eindeutiger und hinreichend bestimmter Bezug zum Tagesordnungspunkt „Satzungsbeschluss“ hergestellt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 25.3.2014 - 3 S 183/14 -, juris m.w.N).
27 Die Ausfertigung eines Bebauungsplans muss dabei jedoch vor seiner Bekanntmachung erfolgen, da sie Grundlage und Voraussetzung für die Verkündung des Bebauungsplans durch Bekanntmachung ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2020 - 4 CN 9.19 -, juris Rn. 21; Senatsurt. v. 24.11.1993 - 3 S 1631/91 -, juris Rn. 21). Ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum kann dabei aus tatsächlichen Gründen ein starkes Indiz dafür sein, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, juris Rn. 5; Senatsurt. v. 24.11.1993 - 3 S 1631/91 -, juris Rn. 21; Senatsbeschl. v. 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, juris Rn. 2). Liegt ein Mangel der Ausfertigung vor, so führt dies zur Unwirksamkeit der Rechtsnorm (vgl. zum Ganzen Senatsurt. v. 23.05.2019 - 3 S 2811/17 -, juris Rn. 54; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.2025 - 8 S 494/24 -, juris Rn. 62 m.w.N.).
28 c) Ausgehend hiervon dürfte der Bebauungsplan „Baugebiet West“ der Antragsgegnerin vom 9. März 1970 an einem Ausfertigungsmangel leiden, der zu dessen Gesamtunwirksamkeit führt. Der Gebietscharakter des für das Baugrundstück festgesetzten Mischgebiets kann dem Vorhaben daher voraussichtlich nicht entgegengehalten werden.
29 Der Bebauungsplan „Baugebiet West“ besteht nach § 2 der Satzung der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan für das Gebiet „Baugebiet West“ vom 9. März 1970 aus den Elementen „1) Übersichtsplan N. 1 : 5000“, „2) Begründung“, „3) Plan (mit Bebauungsvorschriften)“ und „4) Straßenlängs- und Querschnitten“. Die Satzung selbst trägt einen Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters Braun vom 16. März 1970 und genügt daher für sich genommen den Anforderungen an die ordnungsgemäße Ausfertigung. Sie ist mit ihren in § 2 bezeichneten Bestandteilen aber nicht in einer Art und Weise verbunden, die den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzip an eine zuverlässige Identifikation aller Normbestandteile genügt. Denn das eigentliche Plandokument „3) Plan (mit Bebauungsvorschriften)“ ist in der Satzung nicht näher individualisiert. Das von der Antragsgegnerin als Bestandteil des Plans vorgelegte Plandokument enthält – abgesehen von der als Grüneintrag eingefügten Maßstabskennzeichnung „1 : 1000“, die zur Individualisierung des Dokuments kaum geeignet wäre und im Satzungstext ohnehin keinen Widerhall findet – keine individuelle Bezeichnung oder Kennzeichnung. Es enthält zwar den vom Bürgermeister unterschriebenen Vermerk, dass „der Bebauungsplan“, dessen öffentliche Auslegung in der Zeit vom 11. – 25. November 1970 im Stadtbauamt Oberkirch erfolge, am 10. November 1970 in Kraft getreten sei; dies stellt jedoch mangels eindeutiger Bezugnahme selbst keine belastbare Verbindung zum ausgefertigten Satzungsdokument her, zumal die Planurkunde – anders als nach § 2 3) des Satzungstexts zu erwarten – selbst keine Bebauungsvorschriften enthält. Diese sind vielmehr in einem (nicht eigenständig unterschriebenen) eigenen Dokument enthalten, das die Überschrift „Bebauungsplan M. 1 : 1000 der Stadt Oberkirch, Landkreis Offenburg, für das Gebiet „Baugebiet West“ – Bebauungsvorschriften“ trägt. Auch die Unterschrift des Bürgermeisters auf dem Plandokument vermag die erforderliche „gedankliche Schnur“ nicht herzustellen, da sie der (am Tag der Unterschriftsleistung erfolgten) Bekanntmachung nicht vorausging, sondern diese vielmehr beurkundet (und daher logisch voraussetzt).
30 Schließlich wird die gedankliche Verbindung zwischen den einzelnen Planbestandteilen voraussichtlich auch nicht durch den Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters vom 16. März 1970 auf dem – nicht im Satzungsbeschluss erwähnten – Übersichtsdokument „Bebauungsplan der Stadt Oberkirch Landkreis Offenburg für das Gebiet 1 Baugebiet West" hergestellt, da dieses die einzelnen Planbestandteile wiederum nicht eindeutig identifiziert.
31 d) Eine derartige Identifikation wäre vorliegend aber schon deswegen erforderlich gewesen, weil sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Gemeinderatsprotokollen ergibt, dass der Planentwurf im Planungsverfahren
32 wiederholten Änderungen unterlag. So erwähnt das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 26. Juli 1968 (Anlage AG 1 und 6) etwa mögliche Änderungen der ursprünglichen Planung, die in der Sitzung anhand zweier unterschiedlicher Deckblätter dargestellt wurden. Weiter erwähnt werden hier eine weitere Änderung im Hinblick auf ein Baugesuch der Winzergenossenschaft, die in einem – wohl weiteren – Deckblatt vom 10./11. August 1967 dargestellt wurde, und weitere Empfehlungen des Regierungspräsidiums Freiburg vom 10. April 1967, deren Umsetzung (durch Erstellung eines neuen Plandokuments) sodann beschlossen wurde. Das Gemeinderatsprotokoll vom 25. März 1969 (Anlage AG 2 und 7) erwähnt sodann unter der Überschrift „Feststellung des Bebauungsplans ‚Baugebiet West‘“ die „Begründung und Bebauungsvorschriften der beiden Bebauungspläne“ (sic!) sowie auf weitere notwendige Änderungen des entsprechend der Vorgaben des Gemeinderatsbeschlusses vom 26. Juli 1968 erstellten Planentwurfs. Das Gemeinderatsprotokoll der Sitzung vom 9. März 1970 (Anlage AG 3 und 8), in der der Bebauungsplan beschlossen wurde, erwähnt sodann weitere Detailänderungen der Planung, ohne die der Beschlussfassung zugrundeliegenden Dokumente eindeutig zu identifizieren [vgl. sogleich III. 1. e) ii)].
33 e) i) Die oben unter III. 1. a) – c) dargestellten Umstände hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in der fristgerecht eingegangenen Beschwerdebegründung vom 13. Februar 2026 ausreichend dargelegt. Zu einer weiteren Darlegung, dass sich auch aus den Gemeinderatsprotokollen nicht ergibt, dass die rechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausfertigung gewahrt sind, war die Beigeladene entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragsteller nicht verpflichtet, weil das Verwaltungsgericht sich – wohl in Ermangelung erstinstanzlicher Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans – mit der Frage der ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans gar nicht befasst hat. Das in § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO normierte Darlegungsgebot bezieht sich jedoch grundsätzlich nur auf die der angegriffenen Entscheidung tatsächlich zugrundeliegenden Erwägungen, mit denen sich das Beschwerdevorbringen auseinandersetzen muss.
34 ii) In der Sache greift der Einwand der Antragssteller schließlich ebenfalls nicht durch. Zwar kann es dem Ausfertigungserfordernis auch genügen, wenn das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll ordnungsgemäß ausgefertigt ist und in diesem Beschluss eine hinreichend eindeutige Bezugnahme auf die sonstigen Bestandteile erfolgt. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn im vom Bürgermeister unterzeichneten Gemeinderatsprotokoll der Sitzung vom 9. März 1970 (Anlage AG 3 und 8) wird der Bebauungsplan sowohl als „Teilbebauungsplan ‚Baugebiet West‘ (Gewanne Ziehltenbühnd, Untere Grendel, Stadtmatt, Langstück, Steinfeld, Untere Höhe, Obere Höhe und Probsbühnd)“ als auch als „Bebauungsplan ‚Baugebiet West‘“ bezeichnet. Auch die der Beschlussfassung zugrundeliegenden Dokumente werden hier nur als Satzung „entsprechend dem vorgelegten Satzungsentwurf“ identifiziert, ohne eine hinreichende gedankliche Verbindung zu den nunmehr vorgelegten Plandokumenten herzustellen.
35 iii) Der Bebauungsplan leidet daher voraussichtlich an einem Ausfertigungsmangel, der zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führt. Denn es erscheint fernliegend, dass der Gemeinderat einzelne Planbestandteile auch ohne die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans beschlossen hätte, zumal auch die textlichen Festsetzungen der „Bebauungsvorschriften“ z.B. im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung zum Teil auf die zeichnerischen Gebietsfestsetzungen Bezug nehmen (vgl. zu den Anforderungen an eine bloße Teilunwirksamkeit Senatsurt. v. 17.12.2024 - 3 S 1074/22 -, juris Rn. 100 m.w.N.). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Suspensivinteresse der Antragsteller aufgrund einer Verletzung ihres Gebietserhaltungsanspruchs im Hinblick auf den Charakter des durch den Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiets überwiege, erscheint daher nicht tragfähig.
36 2. Die erstinstanzliche Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen als den ihr beigegebenen Gründen als richtig.
37 a) Maßgeblich für die im Verfahren nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster
38 Linie, ob der Hauptsacherechtsbehelf gegen die angefochtene Baugenehmigung bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig alleine gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich Erfolg haben würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.10.2021 - 10 S 471/21 -, juris Rn. 5). Dies setzt wiederum voraus, dass der Rechtsbehelf der Antragsteller zulässig ist und die erteilte Baugenehmigung gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende Rechtsvorschriften verstößt, die den Antragstellern nachbarschützende Wirkung vermitteln (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.05.2026 - 5 S 1790/25 -, juris Rn. 25). Bei einer – wie hier – im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung betrifft dies daher die in § 52 Abs. 2 LBO bezeichneten Vorschriften, die jedenfalls auch dem Schutz von Interessen des jeweiligen Nachbarn bestimmt sind.
39 b) Ausgehend hiervon erweist sich die angegriffene Entscheidung nicht deswegen als richtig, weil das Vorhaben auch bei Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB gegen den Gebietscharakter eines faktischen Mischgebiets verstieße. Denn auch wenn sich die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens als faktisches Mischgebiet und nicht – etwa aufgrund der vom Verwaltungsgericht schon jetzt festgestellten stark wohnlichen Prägung – als faktisches allgemeines Wohngebiet darstellte, wäre der Umgriff hinsichtlich des Einfügensmerkmals der Art der baulichen Nutzung vorliegend voraussichtlich weiter zu ziehen als das Areal Grendelstraße / Querstraße / Holzgasse, für das das Verwaltungsgericht von der Festsetzung eines eigenständigen Mischgebiets ausgegangen war. Denn als „nähere Umgebung“ maßstabsbildend im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, soweit sich die Ausführung eines Vorhabens im Hinblick auf das jeweilige Einfügensmerkmal auf sie auswirken kann bzw. die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks im Hinblick auf das jeweilige Einfügensmerkmal prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2019 - 4 B 27.19 -, Rn. 7; BVerwG, Beschl. v. 13.05.2014 - 4 B 38.13 -, juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.11.2016 - 5 S 2291/15 -, juris Rn. 35 m. w. N.). Hierdurch bedingt ist der Umgriff der „näheren Umgebung“ hinsichtlich des Einfügensmerkmals der Art der bauli-
40 chen Nutzung tendenziell am weitesten zu ziehen, wobei in der Regel – vorbehaltlich einer hier nicht vorliegenden trennenden Wirkung oder anderer prägender Strukturmerkmale – jedenfalls auch die dem Grundstück gegenüberliegende Häuserfront einzubeziehen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.03.2024 - 14 S 1655/23 -, juris Rn. 38; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.09.1988 - 8 S 852/88 -, juris Rn. 24 jeweils m. w. N.). Eine genauere Abgrenzung kann im Rahmen der hier allein gebotenen summarischen Prüfung nicht erfolgen, zumal stets alle besonderen Umstände des Einzelfalls – wie etwa topographische Gegebenheiten und Straßenzüge – zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris Rn. 69 m.w.N.), das Grundstück südwestlich des Bauvorhabens jedenfalls ausweislich wohl im Jahr 2026 erstellter Satellitenbilder auf Google Maps derzeit unbebaut ist und gewerbliche Nutzungen eine prägende Wirkung ggf. auch in einem größeren Umkreis entfalten können als bloße Wohnnutzung. Die Angabe des Vorlageberichts der Antragsgegnerin an das Regierungspräsidium Freiburg, dass das Gebiet eine vielfältige und dem Charakter eines Mischgebiets entsprechende Durchmischung aus Wohnnutzung und nicht wesentlich störenden gewerblichen Betrieben aufweise (vgl. Behördenakte, S: 255), erscheint jedoch nicht von vorneherein unplausibel, auch wenn einzelne der hier genannten Nutzungen aufgrund ihrer Distanz keine prägende Wirkung auf das Vorhabengrundstück entfalten sollten (vgl. Beschlussabdruck, S. 9 f.). Dies gilt um so mehr, als sich auch im unmittelbar betroffenen Areal einzelne – allerdings eher untergeordnete – gewerbliche Nutzungen befinden (vgl. Beschlussabdruck, S. 5: Bäckerei, Ferienwohnung und Marketingbüro) und das Verwaltungsgericht weitere Nutzungen ausgemacht hat, die ggf. als prägende Gewerbenutzungen identifiziert werden könnten (Beschlussabdruck, S. 9 f.: zwei Restaurants, eine Spielhalle).
41 Sollte demgegenüber die Darstellung des Bevollmächtigten der Antragsteller im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 21. Oktober 2025 (VG-Akte, S. 54 ff.) zutreffen, dass sich in der näheren Umgebung nahezu keine Gewerbebetriebe mit prägender Wirkung befinden, wäre wohl schon von einem faktischen Allgemeinen Wohngebiet auszugehen, das vorwiegend dem Wohnen dient. Jedenfalls haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die an sich ohne Weiteres mischgebiets- und wohngebietsverträgliche Wohnnutzung auch mit dem Gebietscharakter eines faktischen Misch- oder Wohngebiets mit einem über das Areal Grendelstraße / Querstraße / Holzgasse hinausgehenden Umgriff unvereinbar wäre.
42 c) Auch ein Verstoß des Vorhabens gegen das Gebot der Rücksichtnahme zum Nachteil der Antragsteller ist vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Die ausgesprochenen Befreiungen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche betreffen – unabhängig davon, dass die diesbezüglichen Festsetzungen bereits unwirksam sein dürften [vgl. oben II. 1 b)] – jeweils den Südwesten des Baugrundstücks und daher jedenfalls keine zu Gunsten der Antragsteller drittschützenden Vorschriften; sie wirken sich auch im Übrigen nicht zu ihren Lasten aus. Im Übrigen hat bereits das Verwaltungsgericht – allerdings nicht entscheidungstragend – ausgeführt, dass nichts dafür spreche, dass sich das in dieser Form genehmigte Gebäude oder die an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Antragstellerin zu 3) belegene Tiefgaragenzufahrt gegenüber den Antragstellern als rücksichtlos erweisen könnte (Beschlussabdruck, S. 11). Dies erscheint schon deswegen überzeugend, weil das Vorhaben die erforderlichen Abstandsflächen im Hinblick auf die Grundstücke der Antragsteller jeweils ohne Inanspruchnahme spezieller Privilegierungsvorschriften einhält (vgl. Abstandsflächenplan, BA 149, Senatsbeschl. v. 15.05.2023 - 3 S 266/23 -, juris Rn. 15 sowie zuletzt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.05.2026 - 5 S 1790/25 -, juris Rn. 81 m.N. zur tatsächlichen Indizwirkung der Einhaltung der landesrechtlichen Mindestabstandsflächen). Zwar ist nicht zu leugnen, dass das Vorhaben gegenüber der Umgebungsbebauung jedenfalls nach Aktenlage wesentlich voluminöser ausfällt, was insbesondere in der erheblichen Überschreitung der (ggf. unwirksam) festgesetzten Geschossflächenzahl zum Ausdruck kommt; eine rücksichtlose Wirkung im Hinblick auf die Wohngrundstücke der Kläger folgt hieraus jedoch schon deswegen nicht, weil die Geschossfläche diesen gegenüber kaum als solche in Erscheinung tritt (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.2016 - 4 C 7.15 -, BVerwGE 157, 1, Rn. 17; OVG R. -Pf., Urt. v. 06.06.2024 - 1 A 10999/23.OVG -, juris Rn. 23) und das Vorhaben gegenüber der vorhande-
43 nen Wohnbebauung versetzt (Flurstück-Nr. 320), in einiger Entfernung (Flurstück-Nr. 319) oder sogar auf einem nicht unmittelbar angrenzenden Grundstück (Flurstück-Nr. 309) errichtet werden soll. Das Grundstück mit der Flurstück-Nummer 313 ist demgegenüber – soweit ersichtlich – derzeit unbebaut und weder in westlicher, nördlicher noch in östlicher Richtung unmittelbar von Bebauung umgeben. Im Übrigen weist das Vorhaben mit seiner genehmigten Gesamthöhe von 12,18 m (vgl. Behördenakte, S. 161) nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin– bei allerdings insgesamt deutlich höherem Gesamtvolumen – eine sogar geringere Höhe auf als das (mittlerweile abgebrochene) Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück (12,90 m; vgl. den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 2. Oktober 2025 mit Anhang 3 Nr. 5). Auch ausgehend von der in den Bauvorlagen ebenfalls enthaltenen Höhenangabe von 13,44 m (vgl. Behördenakte, S. 160), die die Antragsgegnerin ihrer Befreiungsentscheidung zugrundegelegt hat, ergäbe sich jedoch voraussichtlich keine erdrückende Wirkung, zumal die Umgebungsbebauung zum Teil vergleichbar ausfällt (vgl. Behördenakte, S. 161).
44 Auch für eine Rücksichtslosigkeit der geplanten Tiefgaragenzufahrt im Verhältnis zum Grundstück der Antragstellerin zu 3) (Flurstück-Nr. 320), die u.a. durch die auf dem Grundstück des Antragstellers errichtete Grenzgarage abgeschirmt wird, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, auch wenn die Zufahrt – worauf der Bevollmächtigte der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren hingewiesen hat – nicht vollständig rechtwinklig zur Straße erfolgt. Dies scheint vielmehr schon aufgrund der vorgesehenen Breite der Einfahrt von 4,68 m (vgl. Behördenakte, S. 155) unbedenklich, zumal von einer spitzwinkligen Einfahrt ebenfalls nicht die Rede sein kann.
45 3. Insgesamt spricht daher bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung weit Überwiegendes dafür, dass Widerspruch und Klage der Antragsteller in der Hauptsache keinen Erfolg haben dürften. Die Antragsteller haben insbesondere auch nicht dargelegt, dass das Vorhaben gegen drittschützende Bestimmungen der Satzung vom 29. Juli 1966 verstoßen könnte, die im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans vom 9. März 1970 ggf. wieder aufleben könnte (vgl. § 4 Satz 1 der Satzung vom 9. März 1970). Zu deren Geltung und Inhalt haben die Beteiligten nichts vorgetragen.
IV.
46 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159, § 162 Abs. 3 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Insoweit waren die Kosten der Antragsteller zu 1) und 2) diesen aufgrund ihrer Miteigentümerstellung als Gesamtschuldner aufzuerlegen, weil das streitige Rechtsverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann; im Übrigen haften die Antragsteller zu 1) und 2), zu 3) und zu 4) nach Kopfteilen (§ 100 Abs. 1 ZPO). Insoweit geht der Senat nicht von einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit im Sinne des § 100 Abs. 2 ZPO aus, obwohl die Antragsteller zu 1) und 2) und der Antragsteller zu 4) jeweils Abwehrrechte hinsichtlich zweier benachbarter, zum Teil unbebauter Grundstücke geltend machen, die sich nach der Bedeutung der Sache für die jeweiligen Antragsteller jedoch nicht von den Abwehransprüchen der Antragstellerin zu 3) unterscheiden, die Abwehrrechte nur hinsichtlich eines bebauten Grundstücks geltend macht.
47 Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren den Antragstellern aufzuerlegen, weil sie durch ihr Rechtsmittel ein (gemäß § 154 Abs. 2 VwGO auf die Kosten des Rechtsmittels beschränktes) Kostenrisiko eingegangen sind (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).
48 2. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG. Insoweit geht der Senat davon aus, dass das das wirtschaftliche Interesse des Beigeladenen an der Verwirklichung des Vorhabens das für das erstinstanzliche Verfahren maßgebliche (gemeinschaftliche) Abwehrinteresse der Antragsteller übersteigt, so dass der Streitwert gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG auf letzteres begrenzt ist.
49 Insoweit bewertet der Senat das Abwehrinteresse privater Grundstücksinhaber gegenüber Wohnbauvorhaben in Anlehnung an Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit einem Mittelwert von jeweils 15.000 € und geht – unabhängig von der Anzahl der im konkreten Fall betroffenen Grundstücke – von einem vergleichbaren Abwehrinteresse aus. Von einer Halbierung des Streitwerts in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025 für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sieht der Senat ab, weil die Entscheidung die Hauptsache jedenfalls zum Teil vorwegnimmt (vgl. Senatsbeschl. v. 27.01.2016 - 3 S 2660/15 -, juris Rn. 11, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.04.2019 - 5 S 2102/18 -, juris Rn. 18 sowie Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2025).
50 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).
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