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27 O 33/26•LG Stuttgart 27. Zivilkammer, 2026-07-29, 27 O 33/26
27 O 33/26Kantonsgericht29.07.2026
Die Fiktion der Bevollmächtigung des Handelsvertreters zur Entgegennahme von Mängelrügen kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in dem vom Handelsvertreter vermittelten Handelskauf abbedungen werden.
Entscheidungsdatum: 2026-07-29
Aktenzeichen: 27 O 33/26
ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0729.27O33.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 377 HGB, § 307 BGB, § 91 Abs 2 S 1 HGB
Die Fiktion der Bevollmächtigung des Handelsvertreters zur Entgegennahme von Mängelrügen kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in dem vom Handelsvertreter vermittelten Handelskauf abbedungen werden.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 194.537,00 €
1 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein Neufahrzeug in Anspruch.
2 Die Klägerin ist ein Unternehmen in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, die Beklagte ist die Mercedes-Benz AG. Am 31.03.2022 bestellte die Klägerin bei der Beklagten einen Neuwagen vom Typ Mercedes-Benz AMG SL 63 4MATIC+, wobei die Bestellung „unter Anerkennung der beiliegenden Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen“ erfolgte. In den Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen heißt es auszugsweise (Anlage K 1):
3 VII. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel
4 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(...)
5 5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt Folgendes:
6 a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. Ist der Käufer Kaufmann, bleiben dessen Obliegenheiten aus § 377 HGB unberührt; Mängelanzeigen gem. § 377 HGB hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Verkäufer zu erklären.
7 Der Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs wurde durch die S. KG (nachfolgend: Vermittlerin) vermittelt, bei welcher es sich um einen von der Beklagten für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieb handelt.
8 Am 29.03.2023 stand das streitgegenständliche Fahrzeug bei der Vermittlerin zur Abholung durch die Klägerin bereit. Der Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnete an diesem Tag einen sogenannten Torpass, in dem es auszugsweise heißt (Anlage B 1):
9 Die Zahlung ist beim Absatzmittler geregelt.
10 Das Fahrzeug wurde in vertragsgemäßem Zustand mit 2 Fahrzeugschlüsseln übernommen.
11 Ob die Klägerin am 29.03.2023 tatsächlich den unmittelbaren Besitz am streitgegenständlichen Fahrzeug übernommen hat, ist zwischen den Parteien streitig.
12 Ebenfalls am 29.03.2023 berechnete die Beklagte der Klägerin für das streitgegenständliche Fahrzeug den Gesamtkaufpreis in Höhe von 193.863,60 €. In der Rechnung heißt es auszugsweise (Anlage B 16):
13 Unsere Vertretung, die Firma S. KG, (…), ist zur Entgegennahme des Kaufpreises ermächtigt.
14 Am 19.06.2023 überwies die Klägerin den ihr berechneten Kaufpreis nebst Überführungskosten, insgesamt 194.537,00 €, an die Vermittlerin. Am 20.06.2023 wurde das Fahrzeug erstmals zugelassen.
15 Am 04.07.2024 beanstandete die Klägerin gegenüber der Vermittlerin, dass die Batterie des Fahrzeugs immer wieder schwach sei. Zu diesem Zeitpunkt wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 3.644 km auf. Am 07.04.2025 beanstandete die Klägerin gegenüber der Vermittlerin erneut die Entladung der Batterie. Am 05.05.2025 beanstandete die Klägerin erneut gegenüber der Vermittlerin, dass sich die Batterie des Fahrzeugs nach kurzer Standzeit entlade. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Laufleistung des Fahrzeugs 4.199 km. Wegen des Ladestandes der Batterie befand sich das Fahrzeug am 25.06.2025 erneut bei der Vermittlerin.
16 Wegen der Problematik der Batterieentladung beantragte die Klägerin über die Vermittlerin mehrfach die Wandlung des Kaufvertrages. Mit E-Mail vom 10.10.2025 teilte die Vermittlerin der Klägerin Folgendes mit:
17 Hallo Herr K.,
18 die Wandlungsanfrage, welche wir dem Hersteller zu Ihrem AMG SL 63 4MATIC+ gestellt haben, ist zum wiederholten Mal abgelehnt worden.
19 Die Begründung dafür, dass die Willenserklärung der Wandlung zu spät eingereicht worden ist. Wir haben dem Hersteller alle Werkstattaufenthalte mit der (bekannten) Problematik des AMG SL mehrmals aufgezeigt, aber diese berufen sich auf die abgelaufenen Fristen.
20 In den Ablehnungen geht der Hersteller nicht auf die angesprochene Problematik/Fehlermeldungen ein, sondern spricht lediglich nur von den abgelaufenen Fristen.
21 Ebenso wird laut den Kollegen die Zeit der Reparatur des Unfallschadens auch nicht berücksichtigt, da laut den Kollegen der Wandlung der Hersteller dafür nicht zuständig sei. Das Fahrzeug stand ja aber bekannterweise so lange in der Werkstatt, da diverse Teile nicht lieferbar waren.
22 Nachfolgend ein Auszug mit der Erläuterung:
23 Guten Tag Herr D., der Kunde hat die AGB’s erhalten. Dort steht unter Pkt. VII., dass, wenn er als Kaufmann „nur“ eine Gewährleistung von 12 Monaten AB Übergabe (Ablieferung) hat. NICHT ab Erstzulassung. Diese ist für die Garantie entscheidend. Wir sind kulanterweise schon beim SL auf die 24 Monate wie Verbrauchern ausgewichen. Aber auch da ist er mit der Willenserklärung über drei Monate darüber. Hat das Auto 10 Monate (?) in der Werkstatt gestanden? Am Stück? Kann das nachgewiesen werden? Dann bitte einen Folgeantrag stellen und alles hinterlegen. Vielen Dank und viele Grüße B.G.
24 Diesen genannten Folgeauftrag in diesem Schreiben haben wir erstellt mit der Erläuterung der Dauer der Reparatur. Darauf kam dann die Antwort, dass der Hersteller damit nichts zu tun hat.
(...)
25 Mit Anwaltsschriftsatz vom 03.11.2025 erklärte die Klägerin gegenüber der Mercedes-Benz Group AG den Rücktritt vom Vertrag (Anlage K 3). Mit Anwaltsschriftsatz vom 02.01.2026 wies die Beklagte den Rücktritt durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten zurück (Anlage K 4). Mit Anwaltsschriftsatz vom 03.02.2026 gegenüber den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten focht die Klägerin den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an (Anlage K 5).
26 Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 02.07.2026 wies das streitgegenständliche Fahrzeug eine Laufleistung von 7.993 km auf.
27 Die Klägerin bringt vor,
28 das streitgegenständliche Fahrzeug sei bei Gefahrübergang in mehrfacher Hinsicht mangelhaft gewesen und der von der Klägerin erklärte Rücktritt sei wirksam.
29 Der Gefahrübergang sei nicht schon am 29.03.2023 erfolgt. Zwar habe die Klägerin aus Gefälligkeit gegenüber der Vermittlerin den sogenannten Torpass unterzeichnet, das Fahrzeug sei aber tatsächlich zunächst bei der Vermittlerin verblieben, weil die Klägerin dieses nicht im Winter habe übernehmen wollen. Tatsächlich habe die Klägerin das Fahrzeug erst mit der Erstzulassung am 20.06.2023 übernommen. Schon alsbald nach Übernahme des Fahrzeugs habe sich herausgestellt, dass die Fahrzeugelektrik unter einem Mangel leide, weil die Batterie sich bereits nach kurzer Standzeit entlade und sich das Fahrzeug dann nicht mehr starten lasse. Diese Problematik sei bereits aufgetreten und von der Klägerin auch gegenüber der Vermittlerin beanstandet worden, bevor das Fahrzeug im Oktober 2023 zur Reparatur eines Unfallschadens zur Vermittlerin verbracht worden sei. Bei der raschen Batterieentladung handle es sich um ein der Beklagten bekanntes Problem des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps, welches bei der ganzen Serie auftrete. Es treffe nicht zu, dass es beim Klägerfahrzeug nur deshalb zur Batterieentladung gekommen sei, weil dieses verhältnismäßig geringe Laufleistungen aufweise. Es gehe nicht darum, dass die Batterie sich bei längeren Standzeiten entlade, sondern um kürzere Standzeiten in der Größenordnung von 14 Tagen. Nachdem nicht gewährleistet sei, dass das Fahrzeug sich nach solchen verhältnismäßig kurzen Standzeiten wieder starten lasse, sei das Fahrzeug für den Alltagsbetrieb ungeeignet und damit mangelhaft. Es treffe auch nicht zu, dass die Problematik rascher Batterieentladung bei sämtlichen modernen Fahrzeugen in vergleichbarer Weise auftrete und dem Stand der Technik entspreche. Bei vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller wie etwa Porsche trete dieses Problem nicht auf.
30 Indem die Beklagte - insoweit in tatsächlicher Hinsicht unstreitig - die Klägerin vor Abschluss des Kaufvertrages nicht darüber unterrichtet habe, dass beim streitgegenständlichen Fahrzeugtyp ein technischer Defekt in Form vorschneller Batterieentladung vorliege, habe die Beklagte die Klägerin arglistig getäuscht. Dass der Beklagten die Problematik bekannt gewesen sei, ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass nach Aussage der Vermittlerin die Problematik dort von anderen Fahrzeugen des gleichen Fahrzeugtyps bekannt sei. Die Arglist der Beklagten folge überdies aus dem - für sich genommen unstreitigen - Umstand, dass in den USA gegen die Beklagte Sammelklagen geführt würden, in welchen es um die Batterieentladung bei von der Beklagten hergestellten Fahrzeugen gehe.
31 Mangelhaft sei das streitgegenständliche Fahrzeug überdies deshalb, weil Ersatzteile nur mit erheblicher Wartezeit lieferbar seien. Nach einem im Oktober 2023 erlittenen Auffahrunfall sei das streitgegenständliche Fahrzeug zur Vermittlerin gebracht worden, welche die Reparatur erst im Juni 2024 habe abschließen können, weil Ersatzteile nicht schneller verfügbar gewesen seien. Die unzulängliche Ersatzteilversorgung stelle einen Sachmangel des Fahrzeugs dar. Auch insoweit sei der Beklagten Arglist vorzuwerfen.
32 Die Beklagte könne Gewährleistungsansprüchen der Klägerin nicht entgegenhalten, dass die Klägerin ihre Rügeobliegenheit aus § 377 HGB verletzt habe. Die Klägerin habe die Problematik der Batterieentladung stets zeitnah gegenüber der Vermittlerin angezeigt. Die Rüge gegenüber der Vermittlerin müsse die Beklagte gegen sich gelten lassen. Nachdem die Beklagte - insoweit in tatsächlicher Hinsicht unstreitig - sich der Vermittlerin zum Vertrieb des streitgegenständlichen Fahrzeugs bedient habe, habe die Beklagte zumindest den ihr zurechenbaren Rechtsschein gesetzt, dass die Vermittlerin zur Vertretung der Beklagten ermächtigt sei. Dabei könne sich die Beklagte auch nicht auf die Regelung in Ziffer VII. 5. a) der Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen berufen. Nachdem die Beklagte selbst in der Rechnung vom 29.03.2023 (Anlage B 16) die Vermittlerin als „unsere Vertretung“ bezeichnet habe, liege eine gegenüber den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorrangige Individualvereinbarung der Parteien vor, wonach die Vermittlerin zur Vertretung der Beklagten bevollmächtigt sei. Damit sei die Vermittlerin die richtige Adressatin der Mängelrügen gewesen.
33 Die Klägerin habe der Beklagten auch in ausreichender Weise Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben, indem sie mehrfach bei der Vermittlerin die Problematik der vorschnellen Batterieentladung gerügt habe. Nachdem die Beklagte bislang keine technische Lösung für die Problematik gefunden habe, seien die Nachbesserungsversuche der Vermittlerin gescheitert.
34 Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der vorschnellen Batterieentladung um einen schwerwiegenden Defekt der Elektronik handle, sei davon auszugehen, dass der Mangelbeseitigungsaufwand oberhalb von 5 % des Kaufpreises liege.
35 Die Beklagte könne sich nicht auf Verjährung berufen. Die Verjährungsfrist sei nicht schon mit dem Torpass vom 29.03.2023 in Lauf gesetzt worden, sondern erst mit der tatsächlichen Übergabe am 20.06.2023. Die Verjährungsfrist betrage dabei 24 Monate und nicht 12 Monate, weil die Beklagte beim streitgegenständlichen Fahrzeug ausweislich ihrer E-Mail an die Vermittlerin vom 10.10.2025 auch im kaufmännischen Verkehr die Verjährungsfrist vom 24 Monaten wie bei Verbrauchern anerkenne. Während der Reparaturmaßnahmen im Zeitraum vom Oktober 2023 bis Juni 2024 sei die Verjährung gehemmt gewesen, sodass der Rücktritt in unverjährter Zeit erklärt worden sei.
36 Die Klägerin hat die Beklagte mit der Klageschrift in Klageantrag Ziffer 1 auf Rückzahlung von 194.537,00 € abzüglich einer nach einer näher bezeichneten Formel berechneten Nutzungsvergütung in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klage im Hinblick auf die bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gezogenen Nutzungen für erledigt erklärt und im Übrigen wie folgt beantragt:
37 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 188.317,26 €, Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Mercedes-Benz AMG SL 63 4MATIC+, Fahrzeugidentnummer W, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.11.2025 zu zahlen.
38 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1 genannten Zug-um-Zug-Leistung der Klägerin in Verzug befindet.
39 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.077,60 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 18.11.2025 zu bezahlen.
40 Die Beklagte hat sich der teilweisen Erledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragt,
41 die Klage abzuweisen.
42 Die Beklagte beringt vor,
43 die Klägerin könne nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, weil der erklärte Rücktritt unwirksam sei.
44 Es fehle bereits an einem Sachmangel zum maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Hierbei sei auf die Entgegennahme des Fahrzeugs durch die Unterzeichnung des Torpasses am 29.03.2023 abzustellen. Dass die Klägerin das Fahrzeug erst später in Besitz genommen habe, werde mit Nichtwissen bestritten. Ausweislich des vom Geschäftsführer der Klägerin gegengezeichneten Torpasses habe er das Fahrzeug in vertragsgemäßem Zustand übernommen, weshalb das Fahrzeug bei Gefahrübergang mangelfrei gewesen sei.
45 Der Umstand, dass es bei der Klägerin wiederholt zur Entladung der Batterie gekommen sei, begründe keinen Sachmangel. Herstellerübergreifend benötigten moderne Fahrzeuge in abgestelltem Zustand mehr Strom als ältere Fahrzeuge, was sich bereits aus der ständigen Verbindung des Fahrzeugs zum Internet ergebe, um mittels einer App mit dem Fahrzeug kommunizieren zu können. Wenn ein modernes Fahrzeug nur wenig gefahren werde, komme es zu einer negativen Ladebilanz, indem das Fahrzeug mehr Strom verbrauche als durch den Fahrbetrieb erzeugt werde. Genau dies sei bei der Klägerin geschehen und dadurch zu erklären, dass die Klägerin mit dem Fahrzeug nur geringe Strecken zurückgelegt habe. Wie sich aus der Bedienungsanleitung (Anlage B 2, dort S. 360) ergebe, müsse bei einer längeren Nutzungsunterbrechung entweder der sogenannte Ruhezustand aktiviert oder die Batterie an ein Ladeerhaltungsgerät angeschlossen werden, was die Klägerin - in tatsächlicher Hinsicht unstreitig - unterlassen habe.
46 Verzögerungen bei der Beschaffung von Ersatzteilen aufgrund von Unfallschäden könnten schon im Ausgangspunkt keinen Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs darstellen. Unabhängig hiervon sei es in den Jahren 2023 und 2024 weltweit zu Störungen der Lieferketten gekommen, wovon alle Fahrzeughersteller betroffen gewesen seien.
47 Ohnehin könne die Klägerin wegen etwaiger Sachmängel keine Gewährleistungsansprüche geltend machen, weil sie ihre Rügeobliegenheit aus § 377 HGB verletzt habe und die Sache daher als genehmigt gelte. Dass die Klägerin die gebotenen Untersuchungen des Fahrzeugs auf etwaige Mängel vorgenommen habe, trage sie selbst schon nicht vor. Jedenfalls sei die erstmalige Kontaktaufnahme der Klägerin zur Beklagten durch den Anwaltsschriftsatz vom 03.11.2025 (Anlage K 3) bei weitem verspätet gewesen. Durch Erklärungen gegenüber der Vermittlerin habe die Klägerin ihrer Rügeobliegenheit aus § 377 HGB nicht nachkommen können.
48 Unabhängig hiervon stehe dem Rücktritt der Vorrang der Nacherfüllung entgegen. Mangel eigener Vertragstreue könne die Klägerin sich nicht auf ein Fehlschlagen der Nacherfüllung berufen, weil sie entgegen Ziffer VII. 5. a) Satz 2 der Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen die Beklagte nicht unverzüglich über die Erfolglosigkeit der ersten Mängelbeseitigung gerichtet habe.
49 Die behaupteten Mängel rechtfertigten auch deshalb nicht den Rücktritt, weil der Beseitigungsaufwand unterhalb von 5 % des Bruttokaufpreises liege.
50 Jedenfalls seien etwaige Gewährleistungsansprüche verjährt. Die Verjährungsfrist sei wirksam auf 12 Monate verkürzt worden. Eine abweichende Individualvereinbarung, der Klägerin eine Verjährungsfrist von 24 Monaten zuzugestehen, sei nicht getroffen worden. Auf den Umstand, dass die Beklagte gegenüber anderen Kunden im Rahmen der Kulanz eine Verjährungsfrist von 24 Monaten anerkannt habe, könne die Klägerin für sich nichts ableiten, überdies sei auch eine solche Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung verstrichen gewesen.
51 Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2026 verwiesen.
52 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
53 Der von der Klägerin erklärte Rücktritt ist jedenfalls deshalb unwirksam, weil das streitgegenständliche Fahrzeug im Hinblick auf die von der Klägerin vorgebrachten Mängel als genehmigt gilt (§ 377 Abs. 3 Halbsatz 2 HGB), sodass der Klägerin keine Gewährleistungsansprüche zustehen.
54 1. Nachdem beide Kaufvertragsparteien Formkaufleute sind, ist die Regelung des § 377 HGB im Ausgangspunkt anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2022 – VIII ZR 383/20, VersR 2023, 651, Rn. 19). Die Klägerin kann sich daher nur dann auf die Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs berufen, wenn sie ihre Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 Abs. 1 und 3 HGB gewahrt hat, sofern nicht ein Fall des arglistigen Verschweigens des Mangels vorliegt (§ 377 Abs. 5 HGB).
55 2. Die Klägerin hat ihren Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nicht genügt
56 a) Allerdings war die Klägerin nicht gehalten, nach Ablieferung des Fahrzeugs der Beklagten zugleich Mängel anzuzeigen, weil die von der Klägerin behaupteten Mängel bei der Ablieferung nicht erkennbar waren. Die Problematik der Batterieentladung zeigt sich nach dem Vorbringen der Klägerin erst nach einer gewissen Standzeit, sodass dieser Punkt durch eine Untersuchung des Fahrzeugs nach der Ablieferung nicht erkannt werden konnte. Die Versorgung mit Ersatzteilen für den Fall eines Verkehrsunfalls konnte bei der Ablieferung ebenfalls nicht erkannt werden. Auf der Grundlage des als zutreffend unterstellten Vorbringens der Klägerin handelt es sich demnach um solche Mängel, welche sich erst später zeigten, sodass eine Mangelrüge (erst) unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels zu erstatten war (§ 377 Abs. 3 Halbsatz 1 HGB).
57 b) Dass die Klägerin unverzüglich nach Entdeckung der nun von ihr geltend gemachten Mängel der Beklagten hiervon Anzeige gemacht hätte, trägt die Klägerin selbst nicht vor. Im Hinblick auf die Problematik der Batterieentladung hat die Klägerin sich nach eigenem Vorbringen vielmehr stets an die Vermittlerin gewandt. Auch wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass die Mängelrügen gegenüber der Vermittlerin wegen der Problematik der Batterieentladung unverzüglich im Sinne von § 377 Abs. 3 Halbsatz 1 HGB erfolgten, gilt das Fahrzeug als genehmigt (§ 377 Abs. 3 Halbsatz 2 HGB), weil die Vermittlerin nicht die richtige Adressatin der Rüge war.
58 aa) Richtiger Adressat der Mängelrüge nach § 377 HGB ist im Grundsatz der Verkäufer. Geht die Rüge anderen Personen zu, so ist sie nur dann wirksam, wenn der Empfänger zur Entgegennahme von Mängelrügen mit Wirkung für den Verkäufer ermächtigt ist (Koch in Oetker, HGB, 8. Aufl. § 377 Rn. 82 mwN). Der Handelsvertreter gilt dabei gemäß § 91 Abs. 2 HGB - über die Regelung des § 91 Abs. 1 HGB iVm § 55 Abs. 4 HGB hinaus - auch dann zur Entgegennahme von Mängelrügen ermächtigt, wenn er keine Abschlussvollmacht hat (OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.02.1993 – 1 U 76/92, juris Rn. 3; Koch in Oetker, HGB, 8. Aufl. § 377 Rn. 82).
59 aa) Die Annahme liegt zwar nahe, dass es sich bei der Vermittlerin rechtlich um eine Handelsvertreterin der Beklagten ohne Abschlussvollmacht handelt. Entscheidend kommt es hierauf aber nicht an, sodass keiner weiteren Aufklärung bedarf, ob die Vermittlerin als Handelsvertreterin der Beklagten tätig geworden ist.
60 Zwar gälte die Vermittlerin - ihre Eigenschaft als Handelsvertreterin vorausgesetzt - gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 HGB im Ausgangspunkt als ermächtigt, Mängelrügen mit Wirkung für die Beklagte entgegenzunehmen. Die Regelung des § 91 Abs. 2 HGB ist jedoch sowohl im Innenverhältnis zum Handelsvertreter als auch im Außenverhältnis zum Kunden abdingbar (Emde in Staub, HGB, 6. Aufl., § 91 Rn. 21). Aufgrund § 91 Abs. 2 Satz 2 HGB wirken im Innenverhältnis zum Handelsvertreter vereinbarte Beschränkungen im Außenverhältnis zum Kunden jedoch nur, wenn er im Sinne von § 122 Abs. 2 BGB bösgläubig ist (Busche in Oetker, HGB, 8. Aufl., § 91 Rn. 9).
61 Im Streitfall ist die Vollmachtsfiktion des § 91 Abs. 2 HGB jedenfalls durch die Ziffer VII. 5. a) der Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen abbedungen worden, wonach Mangelrügen gemäß § 377 HGB unmittelbar gegenüber der Beklagten als Verkäuferin zu erklären sind. Gegen die Wirksamkeit dieser Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten bestehen keine Bedenken. Bei dem Ausschluss der Vollmachtsfiktion des § 91 Abs. 2 Satz 1 HGB in dem vermittelten Kaufvertrag handelt es sich schon deshalb nicht um eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), weil die gesetzlich fingierte Vollmacht des Handelsvertreters zur Entgegennahme von Mängelrügen auch außerhalb des vermittelten Vertrags mit dem Kunden durch ein Rechtsgeschäft des Unternehmers gegenüber dem Handelsvertreter entzogen werden könnte. Dabei genügte die Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des vermittelten Vertrags, um Kennenmüssen des Endkunden von der fehlenden Vollmacht des Handelsvertreters (§ 91 Abs. 2 Satz 2 HGB; § 122 Abs. 2 BGB) zu begründen. Das gilt zumindest dann, wenn der Endkunde - wie dies bei der Klägerin unstreitig der Fall ist - die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit seiner Bestellung ausgehändigt erhalten hat (Anlage K 1).
62 Etwas Anderes kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg daraus ableiten, dass die Vermittlerin in der von der Beklagten erstellten Rechnung vom 29.03.2023 (Anlage B 16) als „unsere Vertretung“ bezeichnet worden ist. Der Begriff der „Vertretung“ bezeichnet keinen bestimmten Umfang rechtgeschäftlicher Vertretungsmacht und kann auch ein bloßes Handelsvertreterverhältnis beschreiben. Im Falle der Handelsvertretereigenschaft greift zwar - wie ausgeführt - die Vollmachtsfiktion des § 91 Abs. 2 Satz 1 HGB, bei welcher es sich jedoch um dispositives Gesetzesrecht handelt und welche hier jedenfalls abbedungen worden ist. Für die von der Klägerin behauptete individualvertragliche Vereinbarung der Parteien, wonach die Vermittlerin umfassend zur Entgegennahme von Erklärungen für die Beklagte bevollmächtigt gewesen sei, gibt die Bezeichnung der Vermittlerin als „Vertretung“ in der Rechnung vom 29.03.2023 nichts her.
63 aa) Die Klägerin kann die Erfüllung ihrer Obliegenheiten aus § 377 Abs. 3 Halbsatz 1 HGB auch nicht daraus ableiten, dass die Vermittlerin die aufgrund der Beanstandungen der Klägerin durchgeführten Arbeiten in ein elektronisches System eingepflegt habe, auf welches die Beklagte habe zugreifen können.
64 (1) Allerdings ist das Vorbringen der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht insoweit unstreitig, als die Vermittlerin die von ihr am Klägerfahrzeug durchgeführten Arbeiten gegenüber der Beklagten abrechnen konnte. Hintergrund hierfür ist die von der Beklagten übernommene Herstellergarantie mit der Folge, dass Vertragswerkstätten den Kostenaufwand für von ihnen erbrachte Garantieleistungen der Beklagten weiterbelasten können. Die Abrechnung erfolgt dabei über ein elektronisches System, über welches die Vertragswerkstätten mit der Beklagten kommunizieren.
65 (2) Der Umstand, dass die Vermittlerin die von ihr im Hinblick auf die Problematik der Batterieentladung entfalteten Tätigkeiten zu einem nicht bekannten Zeitpunkt gegenüber der Beklagten als Garantieleistungen abgerechnet haben dürfte, steht einer Mängelanzeige gemäß § 377 HGB nicht gleich.
66 Die Vermittlerin ist nicht deshalb Empfangsbotin für die Entgegennahme von Mängelrügen, weil sie den Aufwand für von ihr erbrachte Nachbesserungsarbeiten der Beklagten weiterbelasten kann. Die Abrechnung von Nachbesserungsarbeiten durch Vertragswerkstätten gegenüber der Beklagten erfolgt allein im Interesse der Vertragswerkstatt. Auch wenn aufgrund des Eigeninteresses der Vertragswerkstätten anzunehmen ist, dass sie regelmäßig erbrachte Garantieleistungen der Beklagten in Rechnung stellen, sind die Vertragswerkstätten nach der Verkehrsauffassung nicht aufgrund dieses Umstandes als befugt anzusehen, mit Wirkung für die Beklagte Mängelrügen entgegenzunehmen. Einer solchen Verkehrsauffassung steht schon der Umstand entgegen, dass Kunden durch die Berechnung von Nacherfüllungsarbeiten im Verhältnis zwischen Vertragswerkstätten und der Beklagten gar nicht betroffen werden und hieran nicht - auch nicht informatorisch - beteiligt sind.
67 Die Vermittlerin ist auch nicht als Erklärungsbotin der Klägerin tätig geworden, der Beklagten eine Mangelrüge zu übermitteln. Dies setzte voraus, dass die Vermittlerin von der Klägerin damit beauftragt worden wäre, eine rechtsgeschäftliche Erklärung der Klägerin weiterzuleiten. Ein solcher Auftrag liegt nicht - auch nicht konkludent - darin, dass die Vermittlerin Garantieleistungen im Eigeninteresse gegenüber der Beklagten abrechnen kann.
68 a) Soweit die Klägerin geltend macht, die unzulängliche Versorgung mit Ersatzteilen stelle einen Sachmangel des streitgegenständlichen Fahrzeugs dar, ist schon nicht erkennbar, dass die Klägerin einen solchen Sachmangel gegenüber der Vermittlerin gerügt hätte.
69 Der Umstand, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von der Vermittlerin instandgesetzt werden musste, geht nach dem Vorbringen der Klägerin auf einen Verkehrsunfall zurück und nicht auf einen Sachmangel, sodass die Vorstellung des verunfallten Fahrzeugs zur Reparatur keine Mängelrüge gegenüber der Vermittlerin beinhaltet haben kann. Es ist auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Klägerin die langen Lieferzeiten von Ersatzteilen zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber der Vermittlerin als Sachmangel gerügt hätte. Ohnehin wirkte eine etwaige Rüge im Verhältnis zur Vermittlerin - wie ausgeführt - nicht für die Beklagte.
70 3. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Genehmigungsfiktion des § 377 Abs. 3 Halbsatz 2 HGB deshalb nicht eingreife, weil die Beklagte die geltend gemachten Mängel arglistig verschwiegen hätte (§ 377 Abs. 5 HGB).
71 a) Ein arglistiges Verschweigen des Verkäufers liegt vor, wenn er nach Treu und Glauben verpflichtet ist, den ihm bekannten und dem Käufer unbekannten, aber wesentlichen Mangel zu offenbaren. Der Käufer handelt im Sinne von § 377 Abs. 5 HGB arglistig, indem er mangelhafte Ware abliefert und dabei zumindest damit rechnet, dass der Mangel dem Käufer unbekannt ist und er bei Kenntnis der Sachlage die angebotene Ware nicht als Vertragserfüllung annehmen würde (BGH, Urteil vom 25.09.1985 – VIII ZR 175/84, NJW 1986, 316, 317 f.).
72 b) Die erforderlichen subjektiven Momente der Arglist können aus dem als zutreffend unterstellten Vorbringen der Klägerin nicht abgeleitet werden.
73 aa) Nach dem Vorbringen der Klägerin handele es sich bei der schnellen Batterieentladung um ein der Beklagten bekanntes Problem des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps, an dessen Lösung die Beklagte arbeite, ohne bislang eine technische Lösung gefunden zu haben. Hieraus sowie aus dem als zutreffend unterstellten Klägervortrag, dass es beim streitgegenständlichen Fahrzeugtyp schneller zur Batterieentladung komme als bei vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller, kann nicht die Arglist der Beklagten gefolgert werden.
74 Für die Frage, nach welcher Standzeit die Batterie eines Kraftfahrzeugs noch in der Lage sein muss, den Motorstart zu ermöglichen, gibt es keine feste Grenze. Dass sich bei jedem Fahrzeug die Batterie im Stillstand nach und nach entleert, sodass die Batterieleistung irgendwann zum Motorstart nicht mehr ausreicht, stellt auch die Klägerin im Ausgangspunkt nicht in Abrede. Dabei leuchtet das Vorbringen der Beklagten ein, dass bei Fahrzeugen, die im Stillstand mit dem Internet verbunden sind, um eine Kommunikation mit der Fahrzeug-App zu ermöglichen, der Stromverbrauch höher liegt als bei Fahrzeugen älterer Baujahre. Jedenfalls grundsätzlich macht die Beklagte hierauf auch in der Betriebsanleitung aufmerksam, indem sie empfiehlt, bei längerer Standzeit das Fahrzeug in den Ruhezustand zu versetzen oder dieses an ein Ladeerhaltungsgerät anzuschließen (Anlage B 2, Seite 360). Ob die von der Klägerin vorgetragenen Standzeiten von rund zwei Wochen, welche bereits zur Batterieentladung führten, in diesem Sinne als „längere“ Standzeit anzusehen sind, ist eine graduelle Frage nach Maßgabe der Verkehrserwartung. Auf der Ebene eines objektiven Sachmangels könnte hierüber vom Gericht nicht aus eigener Sachkunde entschieden werden, sondern es müsste ein Sachverständigengutachten zur Frage eingeholt werden, welche Standzeiten vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller ohne Batterieentladung überstehen. Nachdem eine Zeitspanne, welche ein Fahrzeug in abgestelltem Zustand ohne Batterieentladung überstehen muss, nicht präzise gezogen werden kann, lässt sich der subjektive Tatbestand der Arglist auf Seiten der Beklagten auch dann nicht feststellen, wenn zugunsten der Klägerin als zutreffend unterstellt wird, dass vergleichbare Fahrzeuge insoweit deutlich leistungsfähiger sind als der streitgegenständliche Fahrzeugtyp.
75 Soweit die Klägerin sich zum Beweis der Arglist darauf bezogen hat, dass gegen die Beklagte in den USA mehrere Sammelklagen geführt werden, welche den Vorwurf schneller Batterieentladung zum Gegenstand, kann hieraus der Schluss auf die Arglist der Beklagten schon deshalb nicht gezogen werden, weil ausweislich der vom Kläger vorgelegten Unterlagen (Anlagen K 7 und K 9) gerade die hier streitgegenständliche SL-Baureihe überhaupt nicht Gegenstand der Sammelklagen ist. Überdies ergibt sich aus dem Umstand, dass in einem gerichtlichen Verfahren ein Sachmangel einer Fahrzeugserie behauptet wird, noch nicht der Rückschluss, dass tatsächlich ein Mangel vorläge. Für eine US-amerikanische class action gilt insoweit nichts Anderes als für ein Individualverfahren.
76 a) Soweit der Kläger die langen Lieferzeiten von Ersatzteilen als Fahrzeugmangel qualifiziert, fehlt es an jeglichen tragfähigen Anhaltspunkten, woraus die Arglist zum Zeitpunkt der Ablieferung geschlussfolgert werden sollte. Eine vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung kommt insoweit schon deshalb nicht in Betracht, weil zum Zeitpunkt der Ablieferung gar nicht bekannt war, dass das streitgegenständliche Fahrzeug alsbald in einen Verkehrsunfall verwickelt sein würde und deshalb Ersatzteile benötigt würden.
II.
77 Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kann arglistiges Verhalten der Beklagten ebenso wenig festgestellt werden wie zum Zeitpunkt der Ablieferung. Die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) hat daher kein Rückabwicklungsverhältnis begründet.
III.
78 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 2 ZPO.
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