Landessozialgericht Baden-Württemberg 9. Senat, 2026-06-23, L 9 BA 933/26

L 9 BA 933/26Sozialversicherungsgericht / Division 923.06.2026

Regest

1. Beiträge, die ein Arbeitgeber auf Sachbezüge an seinen Beschäftigten an die Träger der Sozialversicherung entrichtet hat, können die Beitragsforderung nicht erfüllen, soweit das Gesamtentgelt an den Beschäftigten den gesetzlichen Mindestlohn nicht erreicht (Anschluss an BSG vom 13.11.2025 - B 12 BA 8/24 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). (Rn.31) 2. Für die Zeit bis zur Entscheidung des BSG am 13.11.2025 in dem Verfahren B 12 BA 8/24 R ist in der Regel davon auszugehen, dass ein Arbeitgeber ohne Verschulden nicht wusste, dass er mit entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auf Sachbezüge, mit denen der Mindestlohnanspruch des Beschäftigten zivilrechtlich nicht erfüllt werden konnte, auch die Beitragsforderungen sozialversicherungsrechtlich nicht erfüllen konnte. Säumniszuschläge sind in diesen Fällen nicht zu erheben. (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend SG Reutlingen, 21. Juni 2024, S 3 BA 2404/23, Gerichtsbescheid

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Baden-Württemberg 9. Senat — L 9 BA 933/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-23

Aktenzeichen: L 9 BA 933/26

ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0623.L9BA933.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 22 Abs 1 S 1 SGB 4, § 24 Abs 2 SGB 4, § 28e Abs 1 S 1 SGB 4, § 28p Abs 1 SGB 4, § 1 Abs 1 MiLoG ... mehr

Leitsatz

  1. Beiträge, die ein Arbeitgeber auf Sachbezüge an seinen Beschäftigten an die Träger der Sozialversicherung entrichtet hat, können die Beitragsforderung nicht erfüllen, soweit das Gesamtentgelt an den Beschäftigten den gesetzlichen Mindestlohn nicht erreicht (Anschluss an BSG vom 13.11.2025 - B 12 BA 8/24 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). (Rn.31)

  2. Für die Zeit bis zur Entscheidung des BSG am 13.11.2025 in dem Verfahren B 12 BA 8/24 R ist in der Regel davon auszugehen, dass ein Arbeitgeber ohne Verschulden nicht wusste, dass er mit entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auf Sachbezüge, mit denen der Mindestlohnanspruch des Beschäftigten zivilrechtlich nicht erfüllt werden konnte, auch die Beitragsforderungen sozialversicherungsrechtlich nicht erfüllen konnte. Säumniszuschläge sind in diesen Fällen nicht zu erheben. (Rn.37)

Verfahrensgang

vorgehend SG Reutlingen, 21. Juni 2024, S 3 BA 2404/23, Gerichtsbescheid

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. Juni 2024 im Kostenpunkt aufgehoben und in der Sache geändert:

Der Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2023 wird insoweit aufgehoben, als darin Säumniszuschläge festgesetzt worden sind.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen von insgesamt 11.745,86 € einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 2.615,50 €.

2 Er betreibt als Einzelkaufmann eine Vermögensberatung. Seine Betriebsnummer endet auf 0. Mit Vertrag vom 03.08.2017 stellte er seine Ehefrau, die Beigeladene, als Vertriebsmitarbeiterin im Innen- und Außendienst sowie als Teamleiterin für sieben Außenbüros ein. Die wöchentliche Arbeitszeit lag bei 20 Stunden. Das monatlich „bargeldlos zu zahlende“ Bruttoentgelt betrug anfangs € 770,00 (zwölfmal jährlich), es setzte sich zusammen aus € 478,00 „für die 1-%-Versteuerung des zur Verfügung gestellten Dienstwagens“ sowie € 292,00 „Bruttovergütung“.

3 Mit Bescheid vom 07.05.2018 stellte die Beklagte über ihre Clearing-Stelle fest, dass die Beigeladene in ihrer Tätigkeit für den Kläger auf Grund Beschäftigung versicherungspflichtig ist.

4 Im Frühjahr 2023 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung für die Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2022 durch. Der Kläger legte seine Buchhaltung sowie einige der monatlichen Lohnabrechnungen für die Beigeladene (für Januar 2019 und Dezember 2022) vor.

5 Nach vorangegangener Anhörung (vom 17.04.2023) setzte die Beklagte mit Bescheid vom 20.06.2023 eine Nachforderung auf Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Umlagen von € 9.130,36 und auf Säumniszuschläge von € 2.615,50, zusammen € 11.745,86, gegen den Kläger fest. Sie führte aus, bei der Beigeladenen sei der Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) unterschritten worden. Der (im einzelnen dargelegte) Mindestlohn sei stets als Geldbetrag geschuldet. Mit Sachbezügen, auch wenn sie Geldeswert hätten, könne er nicht erfüllt werden. Die Säumniszuschläge seien zu entrichten, weil „bei dem Sachverhalt ‚Mindestlohn‘ keine unverschuldete Unkenntnis der vollständigen Zahlungspflicht glaubhaft“ gemacht werden könne. Dem Bescheid beigefügt waren die Berechnungsbögen.

6 Der Kläger erhob Widerspruch. Er führte aus, er habe der Beigeladenen einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt und diese Überlassung sei Bestandteil des beitragspflichtigen Entgelts. Die Regelungen zur Beitragspflicht im Sozialversicherungsrecht gingen dem MiLoG vor. Das MiLoG sei schlichtweg unverständlich und auch verfassungswidrig, da es sozialversicherungspflichtige und zu versteuernde Entgeltbestandteile ohne sachlich gerechtfertigten Grund unberücksichtigt lasse. Auf den einschlägigen Internetseiten des Zolls („Zoll online - Sonstige Lohnbestandteile - Zulagen und Zuschläge“) und der IHK R1 („Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz“) werde der Dienstwagen nicht explizit ausgeschlossen. Ganz im Gegenteil lasse die dortige Formulierung vermuten, dass dieser sehr wohl zu den Lohnersatzleistungen gehöre und darum korrekt verbucht worden sei.

7 Die Beklagte erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 02.11.2023. Sie hielt daran fest, der gesetzliche Anspruch auf Mindestlohn könne in voller Höhe nur durch Geld erfüllt werden. Daher sei ein geldwerter Vorteil der Beigeladenen nicht in die Berechnung einzubeziehen. Ein Absehen von Säumniszuschlägen komme in dieser Fallgruppe nicht in Betracht. Im Internet, bei der Krankenkasse und in anderen leicht zugänglichen Informationsquellen werde auf die fehlende Anrechenbarkeit von Sachbezügen hingewiesen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales habe ein Bürgertelefon zum Mindestlohn zur Verfügung gestellt.

8 Der Kläger hat am 30.11.2023 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Er hat unter anderem ausgeführt, auf den diversen Informationsseiten im Internet, darunter der Bundesregierung („FAQ zum Mindestlohn“) fänden sich keine konkreten Informationen dazu, dass Sachbezüge nicht zum Mindestlohn gehören könnten.

9 Mit angekündigtem Gerichtsbescheid vom 21.06.2024, zugestellt am 24.06.2024, hat das SG die Klage abgewiesen. Das nach dem MiLoG geschuldete Entgelt sei ein Bruttobetrag, der in Geld zu erbringen sei. Dies habe unter anderem das Bundesarbeitsgericht entschieden. Diese Information lasse sich auch auf den Internetseiten des Zolls nachlesen. Deswegen habe die Beklagte auch zu Recht nicht auf die Säumniszuschläge verzichtet.

10 Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23.07.2024 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg erhoben (L 9 BA 2239/24). Er hat die vollständigen Lohnabrechnungen der Beigeladenen sowie die vertraglichen Anpassungen der Lohnhöhe jeweils zu Beginn der Jahre 2019 bis 2022 vorgelegt.

11 Mit Beschluss vom 16.01.2025 hat der Senat die Ehefrau des Klägers beigeladen. Ihre Krankenkasse, die L1, und die Bundesagentur für Arbeit wurden über das Verfahren unterrichtet, die Bundesagentur hat ausdrücklich auf eine Beiladung verzichtet. Das Rentenkonto der Beigeladenen führt die Beklagte selbst.

12 Der Kläger beantragt,

13 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. Juni 2024 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2023 aufzuheben.

14 Die Beklagte beantragt,

15 die Berufung zurückzuweisen.

16 Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt.

17 Im Hinblick auf zwei beim Bundessozialgericht (BSG) anhängige Revisionsverfahren (B 12 BA 6/23 R und B 12 BA 18/24 R) ist mit Beschluss vom 14.03.2025 das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Nachdem das BSG in den genannten Verfahren am 13.11.2025 entschieden hatte und die Urteile Mitte März 2026 im Volltext veröffentlicht worden waren, hat der Senat das Verfahren von Amts wegen wieder angerufen (Aktenzeichen nunmehr L 9 BA 933/26). Hinweise zur Sach- und Rechtslage sind erteilt worden, Bemühungen um eine einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreits nicht erfolgreich gewesen.

18 Der Kläger hat am 24.04.2026, die Beklagte am 30.04.2026, die Beigeladene am 04.05.2026 einem Urteil im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Entscheidungsgründe

19 Der Senat entscheidet im Einvernehmen aller drei Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG).

20 Eine Entscheidung in der Sache ist zulässig, nachdem die Ehefrau des Klägers beigeladen worden ist (§ 75 Abs. 2 SGG) und die weiteren Beteiligungsberechtigten nach § 75 Abs. 2b SGG angehört wurden.

21 Die Berufung des Klägers ist im Ganzen statthaft (§ 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig (§ 151 SGG), aber nur zum Teil, nämlich nur hinsichtlich der geforderten Säumniszuschläge, begründet. Nur insoweit ist der angefochtene Bescheid der Beklagten rechtswidrig und daher auf die – statthafte und zulässige – Anfechtungsklage des Klägers hin (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) aufzuheben.

22 Die Festsetzung der Sozialversicherungsbeiträge und der Umlagen kann sich auf § 28p Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB IV stützen.

23 Nach Satz 1 dieser Vorschrift prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen (§ 28e Abs. 1 SGB IV) stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV), und zwar mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Nach Satz 5 der genannten Vorschrift erlassen die Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Mit dem letzten Halbsatz der Vorschrift ist klargestellt, dass die Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung unabhängig von den eigentlich nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV für solche Feststellungen zuständigen Einzugsstellen besteht.

24 Formale Einwände gegen den angegriffenen Bescheid sind nicht zu erheben:

25 Die Beklagte war für die Betriebsprüfung sachlich zuständig: Nach § 28p Abs. 2 Satz 2 SGB IV stimmen sich die Rentenversicherungsträger darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen. Danach richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach der letzten Ziffer der Betriebsnummer des Hauptbetriebes bzw. der Betriebsnummer seiner Abrechnungsstelle (z.B. Lohnbüro, Lohnabrechnungsstelle, Steuerberater), je nachdem, wer die Entgeltunterlagen führt (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.05.2022 – L 10 BA 2/18 –, Rn. 42, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2026 – L 2 BA 682/25 –, Rn. 39, juris). Geregelt ist dies in der Gemeinsamen Verlautbarung zur Arbeitgeberprüfung vom 03.11.2010, Ziff. 1.2. Danach ist für Betriebsnummern mit den Endziffern 0 bis 4 die Beklagte zuständig, für die Betriebe mit den Endziffern 5 bis 9 der jeweilige Regionalträger (Scheer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 28p SGB IV, Rn. 133). Die Betriebsnummer des Klägers endete auf 0.

26 Die örtliche Zuständigkeit der bundesweit zuständigen Beklagten ist unproblematisch (LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 39, juris).

27 Die nach § 24 Abs. 1 SGB X notwendige Anhörung hatte die Beklagte vor Erlass des angefochtenen Bescheids durchgeführt (Schreiben vom 14.04.2023), der Kläger nahm insoweit ab dem 05.05.2023 auch mehrfach Stellung.

28 Der Bescheid ist ausreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X): Die Beklagte hat ihre Gesamtforderung von € 11.745,86 beziffert. Ebenfalls reicht die Begründung aus (§ 35 Abs. 1 SGB X). In den Anlagen zu dem Bescheid hat die Beklagte ihre Forderungen in der Sache (Beiträge zu den vier betroffenen Sozialversicherungszweigen, dabei gesondert den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung, und die Umlagen U1, U2 und UI) und nach jenen Zeitabschnitten, in denen unterschiedliche Mindestlohnhöhen galten, differenziert dargestellt.

29 Der Bescheid ist rechtmäßig, soweit die Beklagte entsprechend den gesetzlichen Lohnansprüchen der Beigeladenen aus dem MiLoG Beiträge und Umlagen nachfordert und soweit der Kläger die Lohnansprüche der Beigeladenen nicht in Geld befriedigt hat.

30 Dass die Beigeladene versicherungspflichtig beschäftigt war und für ihre Tätigkeit daher Beiträge und Umlagen anfielen, ergibt sich bindend aus dem Statusfeststellungsbescheid der Beklagten vom 07.05.2018 (§ 7a Abs. 1 SGB IV). Für die Berechnung und Abführung der Beiträge aus dem Lohn der Beigeladenen war der Kläger als ihr Arbeitgeber verantwortlich, § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV.

31 In den beiden im Tatbestand genannten Revisionsurteilen vom 13.11.2025 hat das BSG entschieden, dass der Beitragsbemessung für ein Beschäftigungsverhältnis, in dem das durch Geldzahlungen gewährte Gehalt unter den Mindestlohnsätzen nach § 1 Abs. 1 MiLoG liegt, die Ansprüche des Beschäftigten aus dem MiLoG zu Grunde zu legen sind (Urteil vom 13.11.2025 – B 12 BA 8/24 R –, Rn. 16, juris). Dass insoweit keine Zahlungen geflossen sind, ist gemäß dem im Beitragsrecht grundsätzlich geltenden Entstehungsprinzip unerheblich (a.a.O., Rn. 15). Ferner hat das BSG entschieden, dass (auch) „sozialversicherungsrechtlich“ der gesetzliche Mindestlohnanspruch durch die vertraglich verabredete Überlassung der Firmenwagen nicht erfüllt werden kann, weil der Mindestlohn (zivilrechtlich) ausschließlich durch Geldzahlungen zu erbringen ist („Zahlung“ nach § 1 Abs. 1 MiLoG, ebenso § 107 Abs. 1 GewO) und daher Sachbezüge nicht die geschuldete Leistung im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB sind (a.a.O., Rn. 17 ff.). Diese Rechtsansicht teilt der erkennende Senat. Er hatte bereits in einer früheren Entscheidung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2023 – L 9 BA 138/18 –, Rn. 88, juris) ausgeführt, dass Beiträge und Umlagen auf die Differenz zwischen den tatsächlich „gezahlten“ Löhnen und dem Mindestlohn nachgefordert werden können. Ungeklärt ist aus Sicht des Senats lediglich die Frage, wie in solchen Fällen mit jenen Beiträgen umzugehen ist, die ein Arbeitgeber auf die ohne Erfüllungswirkung erbrachten Sachbezüge abgeführt hat. Auf diese Problematik, nämlich eine doppelte Belastung des Arbeitgebers mit Beiträgen, hatte das LSG Nordrhein-Westfalen in jener Entscheidung hingewiesen, die einem der zitierten Revisionsurteile des BSG zu Grunde lag (Urteil vom 19.06.2024 – L 8 BA 111/20 –, Rn. 68, juris). Das BSG hat dazu jedoch lediglich auf eine Rückgewährung der Sachleistungen durch die Beschäftigten an den Arbeitgeber aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB) verwiesen. Ob in der Folge dazu auch die Beiträge und Umlagen von den Sozialversicherungsträgern zurückgefordert werden können (§ 26 Abs. 2 SGB IV), ist offengeblieben. Jedoch ist diese Frage auch in diesem Verfahren nicht relevant: Nachdem der Kläger mit einem etwaigen Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nicht vor Erlass des hier angegriffenen Bescheids gegen den Nachzahlungsanspruch der Beklagten aufgerechnet (§ 387 ff. BGB) hatte (und wegen Zeitablaufs und wegen der zwischenzeitlichen Betriebsprüfung auch nicht mehr aufrechnen konnte, vgl. Nr. 3.1 der „Gemeinsamen Grundsätze für die Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung“ der Spitzenverbände vom 20.11.2019), war die Festsetzung der Nachforderung in jedem Falle rechtmäßig. Über andere Einwendungen des Klägers wäre erst im Vollstreckungsverfahren zu entscheiden.

32 Gegen die Höhe der festgesetzten Beiträge hat der Kläger nichts eingewandt. Eine Durchsicht der Unterlagen, insbesondere der Lohnabrechnungen für die Beigeladene und den Berechnungsbögen in den Anlagen des angegriffenen Bescheids, ergibt auch keine Auffälligkeiten. Die Beklagte hat die zutreffenden Mindestlöhne in den verschiedenen Zeitabschnitten (2019: € 9,19; 2020: € 9,35; 01-06/2021: € 9,50; 07-12/2021: € 9,60; 01-06/2022: € 9,82; 07-09/2022: € 10,45; 10-12/2022: € 12,00) jeweils mit den 20 Arbeitsstunden der Beigeladenen pro Woche (86,67 Stunden je Monat) multipliziert und hiervon die gezahlten und schon verbeitragten Barlöhne (nicht aber, wie ausgeführt, die Sachbezüge) abgezogen. Hieraus ergaben sich für die einzelnen Monate bislang unverbeitragte Barlohnansprüche zwischen € 470,03 und € 474,50 monatlich bis September 2022 und von je € 124,04 von Oktober bis Dezember 2022. Diese Beitragsdifferenz wurde dann mit den jeweiligen Beitragssätzen multipliziert, bei der gesetzlichen Krankenversicherung z.B. mit dem allgemeinen Beitragssatz von durchgehend 14,6 % und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der L1 von 1,1 % und ab 2021 von 1,3 %.

33 Insgesamt fordert die Beklagte daher zu Recht Beiträge und Umlagen in Höhe von € 9.130,36.

34 Rechtswidrig ist der angefochtene Bescheid jedoch, soweit die Beklagte darüber hinaus Säumniszuschläge von € 2.615,50 festgesetzt hat.

35 Nach § 24 Abs. 2 SGB IV sind Säumniszuschläge nicht zu erheben, soweit eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird und der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Diese Ausnahmeregelung setzt voraus, dass der Beitragsschuldner selbst – wie ausgeführt, unverschuldet – keine Kenntnis von seiner Zahlungspflicht hatte, ihm auch Kenntnis oder Verschulden einer anderen Person nicht zurechenbar war und die unverschuldete Unkenntnis ununterbrochen bis zur Festsetzung der Säumniszuschläge durch Bescheid bestanden hat (BSG, Urteil vom 12.12.2018 – B 12 R 15/18 R –, Rn. 11, juris).

36 Im konkreten Falle geht es in diesem Zusammenhang nicht darum, dass der Kläger nicht von seiner grundsätzlichen Pflicht zur Gewährung des Mindestlohns wusste. Eine solche Unkenntnis, wenn also insgesamt ein zu niedriger Lohn gewährt wird, ist schon wegen der öffentlichen Diskussion um die Einführung des Mindestlohns 2014 grundsätzlich nicht als unverschuldet anzusehen (ebenso Urteil des Senats: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2023 – L 9 BA 138/18 –, Rn. 109, juris). Ebenso ist von einem Arbeitgeber mit eigener Lohnbuchhaltung wie dem Kläger zu erwarten, dass er bereits vor der Betriebsprüfung durch die Beklagte wusste, dass der Anspruch auf Mindestlohn arbeitsrechtlich nur durch Geldleistungen befriedigt werden kann. Auf dieser – zivilrechtlichen – Ebene ist der Ansicht des SG beizutreten, dass der Wortlaut des § 1 Abs. 1 MiLoG („Zahlung“) eindeutig ist, auch unter Berücksichtigung der Regelungen über die Fälligkeit und die Zahlungsmodalitäten in § 2 Abs. 1 MiLoG. Dementsprechend war auf dieser rechtlichen Ebene auch schon vor Beginn des hiesigen Prüfzeitraums höchstrichterlich geklärt, dass der Anspruch eine Entgeltleistung in Form von Geld verlangt (BAG, Urteil vom 25.05.2016 – 5 AZR 135/16 –, Rn. 29, juris).

37 Jedoch macht der Kläger der Sache nach geltend, dass er – unabhängig von der zivilrechtlichen Erfüllung der Lohnansprüche der Beigeladenen – davon habe ausgehen dürfen, dass er zumindest seine sozialrechtlichen Zahlungspflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern (bzw. der Einzugsstelle) ordnungsgemäß beglichen hatte. Ob diese Rechtsansicht zutrifft, war nicht einfach durch einen Blick in die zivilrechtlichen Regelungen (§§ 1 Abs. 1 MiLoG, 107 Abs. 1 GewO) zu entscheiden, sondern es handelt sich um eine sozialrechtliche Frage. Sie ist eindeutig erst durch die beiden Urteile des BSG vom 13.11.2025 geklärt worden. Erst dort hat das BSG ausdrücklich ausgeführt, dass der gesetzliche Mindestlohnanspruch auch im Hinblick auf die Beitragszahlungen, also auch „sozialversicherungsrechtlich“, durch die Überlassung eines Firmenwagens nicht erfüllt wird (a.a.O., Rn. 17) und dass es nicht zu einer Erfüllung der „sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche“ gegen den Arbeitgeber führt, dass dieser „korrekt Beiträge und Umlagen auf die gewährte Sachleistung berechnet und entrichtet“ hat (a.a.O., Rn. 24). Vor diesen Urteilen war auch die Rechtsansicht des Klägers gut vertretbar. Immerhin ist sozialversicherungsrechtlich ausdrücklich auf die Entstehung der beitragspflichtigen Ansprüche eines Beschäftigten abzustellen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), nicht auf ihre Erfüllung. Ausdrücklich ist es dabei unerheblich, in welcher Form das zu verbeitragende Arbeitsentgelt gezahlt wird (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Dementsprechend lässt das Sozialversicherungsrecht zu und fordert auch, dass auch Sachbezüge nach ihrem Wert beziffert und verbeitragt werden (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV und §§ 2, 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung [SvEV]). Dementsprechend hatten vor den Entscheidungen des BSG vom 13.11.2025 mehrere Landessozialgerichte die Rechtsansicht des Klägers bestätigt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2023 – L 5 BA 1846/22 –, Rn. 29, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.06.2024 – L 8 BA 111/20 –, Rn. 36, juris; ebenso zuletzt noch Sächsisches LSG, Beschluss vom 28.01.2025 – L 1 BA 39/24 B ER –, Rn. 29, juris; anders lediglich das Bayerische LSG, Beschluss vom 28.02.2022 – L 7 BA 1/22 B ER –, Rn. 24, juris). Vor diesem Hintergrund war es unerheblich, ob und ggfs. wo im Internet Informationen zur Frage hätten gefunden werden können, ob neben gezahlten Beiträgen auf Sachbezüge weitere Beiträge auf nicht gezahlten Mindestlohn geschuldet waren. Solche Angaben hätten jeweils nur eine Rechtsansicht dargestellt, ohne dass sich daraus für einen informationssuchenden Bürger zwingend ergeben musste, dass nicht auch gegenteilige Rechtsansichten bestanden und vertretbar waren.

38 Die Entscheidung über die Kosten beider Instanzen beruht auf § 197a i.V.m. § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, jeweils i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO. Die Beigeladene trägt keine Kosten (§ 154 Abs. 3 VwGO) und ihre Kosten sind nicht zu erstatten (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil sie keine Anträge gestellt hat.

39 Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sieht der Senat auch im Hinblick auf die Urteile des BSG vom 13.11.2025 nicht.

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