AG Heilbronn, 2026-07-23, 14 C 1593/26

14 C 1593/26Gericht erster Instanz23.07.2026

Gesamter Gesetzestext

AG Heilbronn — 14 C 1593/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-23

Aktenzeichen: 14 C 1593/26

ECLI: ECLI:DE:AGHN:2026:0723.14C1593.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3a ARB, § 82 VVG

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem mit dem Kläger geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag der C. AG mit der Versicherungsnummer 1 verpflichtet ist, dem Kläger über die bereits erteilte Deckungszusage hinaus auch für die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Höhe von mindestens 500 € gegen die M. Ltd. aufgrund der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte seit dem 11.09.2020 Deckungsschutz für das Rechtsmittelverfahren der Berufung beim OLG Stuttgart unter dem Az. 4 U 383/24 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 90 % und die Beklagte 10 % zu tragen.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Gläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

  3. Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Rechtsschutzdeckung für ein Berufungsverfahren in einem Datenschutzverfahren wegen Einsatz der Meta Business Tools.

2 Der Kläger führte ein Verfahren gegen die M. Ltd. wegen Datenschutzverstößen vor dem Landgericht Heilbronn zu dem dortigen Aktenzeichen II 3 O 291/23. Für dieses Verfahren hatte die C. AG, die Rechtsschutzversicherung des Klägers, Deckung erteilt. Neben Auskunfts- und Unterlassungsansprüchen richtete sich die Klage auf die Zahlung immateriellen Schadensersatzes in Höhe von 5.000 €. Das Landgericht Heilbronn wies die Klage insgesamt ab, wobei wegen der Gründe auf die dortige Entscheidung (Anlage B5) Bezug genommen wird.

3 In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Heilbronn war der Kläger trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens nicht erschienen. Das Landgericht stützte die Abweisung des Anspruchs auf immateriellen Schadensersatz unter anderem darauf, dass eine Feststellung der konkreten immateriellen Beeinträchtigung des Klägers wegen dessen Ausbleiben im Termin nicht möglich gewesen sei. In den Schriftsätzen des dortigen Verfahrens hatte der lediglich in nicht individualisierten Textbausteinen einen Kontrollverlust über seine Daten als Grundlage seines immateriellen Schadensersatzanspruchs angegeben.

4 Der Kläger legte Berufung unter Weiterverfolgung der erstinstanzlichen Klageanträge ein (OLG Stuttgart, Az. 4 U 383/24).

5 Die Beklagte als Schadensabwicklungsunternehmen der C. AG sagte auf die Deckungsanfrage des Klägers vom 22.11.2024 am 05.12.2024 Rechtsschutzdeckung für das Berufungsverfahren zu, jedoch beschränkt auf einen immateriellen Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 € unter Ablehnung des Antrags für darüber hinausgehende Deckung wegen mangelnder Erfolgsaussichten.

6 Der Kläger ist der Ansicht,

7 nach einer am Maßstab des § 114 ZPO orientierten Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ergebe sich, dass für die Berufung auch im Hinblick auf den immateriellen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000 € Rechtsschutzdeckung zu erteilen sei. Der Kläger legt Urteile von Instanzgerichten vor, die immaterielle Schadensersatzansprüche von 5.000 € oder mehr zusprachen; wegen der Einzelheiten wird auf die vom Kläger vorgelegten und zitierten Entscheidungen Bezug genommen. Einige dieser Urteile seien ohne Anhörung der dortigen Kläger ergangen, sodass das Nichterscheinen des Klägers im Termin vor dem Landgericht Heilbronn an den Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens nichts ändern würde. Dem Kläger stünde auch ohne individuell ausdifferenzierten Vortrag zu seiner persönlichen Betroffenheit durch die Meta Business Tools ein immaterieller Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000 € zu.

8 Der Kläger beantragt:

9 Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem mit dem Kläger geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 1 verpflichtet ist, dem Kläger über die bereits erteilte Deckungszusage hinaus auch für die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Höhe von mindestens 5000 EUR gegen die M. Ltd. aufgrund der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte seit dem 11.09.2020 Deckungsschutz für das Rechtsmittelverfahren der Berufung beim OLG Stuttgart unter dem Az. 4 U 383/24 zu gewähren.

10 Die Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Die Beklagte ist der Ansicht,

13 auf Grundlage der Entscheidung des EuGH vom 04.05.2023 in der Rechtssache C-300/21 bestünden keine Erfolgsaussichten der Berufung hinsichtlich eines 100 € übersteigenden immateriellen Schadensersatzanspruchs, nachdem dieser Anspruch einen konkreten, im Einzelfall darzulegenden individuellen Schadenseinschlag voraussetze. In dem Klageverfahren des Klägers fehle es bereits an der Darlegung eines solchen Schadens. Das Ausbleiben des Klägers im Verhandlungstermin vor dem Landgericht, der eine Obliegenheitsverletzung im Versicherungsvertragsverhältnis darstelle, habe eine Ergänzung dieses nur formelhaften Vortrags nicht ermöglicht.

14 Die Kläger hat mit Schriftsatz vom 07.01.2026 die zunächst gegen die C. AG geführte Klage nunmehr gegen die Beklagte gerichtet. Das Gericht hat am 12.03.2026 mündlich verhandelt, auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt, die das Gericht mit Beschluss vom 15.06.2026 angeordnet hat.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die gerichtlichen Beschlüsse und Verfügungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16 I. Die Klage ist zulässig, insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags, § 256 Abs. 1 ZPO.

17 Die Parteiänderung hat das Gericht als Klagerücknahme gegen die ursprüngliche Beklagte und subjektive Klageerweiterung gegen die nunmehrige Beklagte behandelt, gegen deren Zulässigkeit jeweils keine Bedenken bestehen.

18 II. Die Klage ist teilweise begründet.

19 Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte als Schadensabwicklungsunternehmen nach § 126 Abs. 2 VVG auf Rechtsschutzdeckung für sein Berufungsverfahren vor dem OLG Stuttgart im Hinblick auf einen immateriellen Schadensersatzanspruch in Höhe von 500 € aus § 4 ARB in Verbindung mit dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zwischen dem Kläger und der C. AG.

20 Wegen des darüber hinausgehend verlangten Anspruchs ist die Klage abzuweisen.

21 Streitig sind zwischen den Parteien allein die Fragen der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung sowie eines etwaigen Obliegenheitsverstoßes des Klägers wegen seines Ausbleibens im Termin vor dem Landgericht.

22 1. Das Berufungsverfahren des Klägers hat auch im Hinblick auf einen immateriellen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000 € hinreichende Erfolgsaussicht.

23 Für die Frage der Erfolgsaussicht nach § 3a ARB ist ein an § 114 ZPO angelehnter Maßstab zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 16.09.1987 - IVa ZR 76/86, NJW 1988, 266). Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Bewilligungsreife der Deckungsanfrage (OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.11.2023 - 12 U 81/23, NJW-RR 2024, 169). Damit ist zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Stellung der Deckungsanfrage, gegen deren Vollständigkeit die Beklagte nichts erinnert, der Rechtsstandpunkt des Klägers vertretbar erscheint und die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH, Beschluss vom 14.12.1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160).

24 Das war in Anbetracht der noch unübersichtlichen Rechtslandschaft in dem vom Kläger verfolgten Verfahrenstyp im Jahr 2024 der Fall (zur vergleichbaren Situation im VW-Abgasskandal OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2017 - 4 U 87/17, r+s 2017, 633; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2016 - 12 U 106/16, BeckRS 2016, 20806; OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016 - 7 W 26/16, BeckRS 2016, 13999).

25 Im Jahr 2024 waren nur vereinzelt Entscheidungen zu Datenschutzverstößen durch Meta Business Tools ergangen, die Rechtsentwicklung war insoweit offen. Zur Frage der Darlegungslast beim immateriellen Schadensersatzanspruch bei Datenschutzverstößen hatte der Bundesgerichtshof wenige Tage vor der hiesigen Deckungsanfrage in einem Scraping-Fall eine Leitentscheidung getroffen (BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24, juris). Verbreitet wird seitdem der bloße Vortrag eines Kontrollverlusts über die datenschutzwidrig erlangten Daten als ausreichend zur Begründung eines immateriellen Schadensersatzanspruchs erachtet (so etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 29.04.2026 – 4 U 353/24, juris, Rn. 236).

26 In der Höhe des Schadensersatzanspruchs war die Rechtspraxis im Jahr 2024 noch nicht ausdifferenziert. Soweit heute Beträge zwischen 0 € und 10.000 € ausgeurteilt werden (s. etwa die Sammlung bei Buchner, NJW 2026, 2057 Fn. 33), so spiegelt dies den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Deckungsanfrage wider. Ein Schadensersatzbetrag von 5.000 € war von daher zu diesem Zeitpunkt jedenfalls vorstellbar.

27 Hierbei wird nicht verkannt, dass der Ausurteilung höherer Entschädigungsbeträge in der Rechtsprechung tendenziell auch Vortrag zu weitergehenden persönlichen Beeinträchtigungen durch den Datenschutzverstoß zugrunde liegt. Nach dem Maßstab der Vertretbarkeit, der hier anzuwenden ist, ist es indes nicht möglich, eine feste Grenze zu ziehen, welcher Vortrag zur Intensität der Beeinträchtigungen zur Erreichung eines bestimmten Niveaus an Schadensersatzanspruch erforderlich ist.

28 Es war damit im Dezember 2024 vertretbar, allein aufgrund des Kontrollverlusts über die eigenen Daten bei einer durchschnittlichen Internetnutzung einen immateriellen Schadensersatzanspruch von 5.000 € anzunehmen.

29 1. Die Einwendung der Beklagten, der Kläger habe durch die Versäumung des Verhandlungstermins beim Landgericht Heilbronn eine Obliegenheit verletzt, führt zu einer Kürzung des Anspruchs auf eine Rechtsschutzdeckung für eine Berufung für den immateriellen Schadensersatzanspruch bis zu 500 €.

30 a) Eine Obliegenheitsverletzung nach § 17 ARB führt die Beklagte zutreffend nicht an.

31 Das Nichterscheinen zum Verhandlungstermin stellt keinen Verstoß gegen die Anzeige- und Unterrichtungspflichten nach § 17 Abs. 1 lit. a), b) ARB dar; ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 lit. c) ARB wäre wegen Intransparenz und damit Unwirksamkeit dieser Klausel irrelevant (BGH, Urteil vom 14.08.2019 - IV ZR 279/17, NJW 2019, 3582).

32 a) Allerdings liegt eine Obliegenheitsverletzung nach § 82 Abs. 1 VVG vor.

33 Die Rettungsobliegenheit nach § 82 Abs. 1 VVG bezieht sich auf den Schaden an den versicherten Gegenständen (Voit, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, § 82 Rn. 11 m.w.N.), im Falle der Rechtsschutzversicherung also auf die Prozesskosten (BGH, Urteil vom 14.08.2019 - IV ZR 279/17, NJW 2019, 3582). Maßstab für die zur Schadensminderung erforderlichen Maßnahmen ist das Verhalten einer nicht rechtsschutzversicherten Partei, die auf Kostenüberlegungen keine Rücksicht nehmen muss (OLG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2016 – 7 U 60/16, juris, Rn. 53; OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.07.2002 - 12 U 69/02, VersR 2003, 58, Rn. 12). Die Beklagte hat hierbei allein den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung zu beweisen, nicht die Frage, ob die Rettungshandlung erfolgreich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 12.07.1972 - IV ZR 23/71, NJW 1972, 1809).

34 Nach diesem Maßstab zählt zu den Rettungspflichten im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung die Kooperation mit dem Gericht im gerichtlichen Verfahren, einschließlich der Befolgung einer Anordnung zum persönlichen Erscheinen im Termin nach § 141 ZPO (Greger, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 141 Rn. 15b). Eine rechtsschutzversicherte Partei, die in dem durch die Rechtsschutzversicherung gedeckten Verfahren einer Ladung des Gerichts zum persönlichen Erscheinen im Termin zur mündlichen Verhandlung keine Folge leistet, verletzt die Rettungsobliegenheit nach § 82 Abs. 1 VVG.

35 Zwar kann von einem Versicherten nicht verlangt werden, dass er die Kostenfolgen im Prozess im Einzelnen überblickt und sein Prozessverhalten danach ausrichtet (BGH, Urteil vom 14.08.2019 - IV ZR 279/17, NJW 2019, 3582). Eine Terminsladung ist mit solchen komplexen Überlegungen indes nicht vergleichbar: Hierbei handelt es sich um eine offensichtliche und einfach umzusetzende Maßnahme zur Unterstützung des im Rahmen des Deckungsschutzes geführten Gerichtsverfahrens. Neben einem Kostenrisiko durch einen weiteren Termin birgt eine Nichtbefolgung der Ladung das Risiko eines Prozessverlusts und damit eines gänzlich vergeblichen Aufwands der Prozesskosten. Eine nicht rechtsschutzversicherte Partei würde in einem auf eigenes wirtschaftliches Risiko geführten Prozess einer Anordnung zum persönlichen Erscheinen Folge leisten, um einen möglichen Verlust des Prozesses aus diesem einfach zu vermeidenden Grund auszuschließen.

36 a) Zu einem fehlendem Verschulden des Klägers, § 82 Abs. 3 S. 1, S. 2 VVG, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nichts vorgetragen.

37 b) Der auch in dieser Frage darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nur teilweise den Nachweis geführt, dass die Obliegenheitsverletzung des Klägers den Umfang der Leistungspflicht der Versicherung nicht erhöht hat, § 82 Abs. 4 S. 1 VVG.

38 Zwar trägt der Kläger vor, dass auch bei nicht individualisiertem Vortrag zu Auswirkungen eines Datenschutzverstoßes durch die Meta Business Tools ein Entschädigungsbetrag von 5.000 € angemessen wäre. Diese Ansicht war im Jahr 2024 auch - s.o. - vertretbar.

39 Richtig - und im Gegensatz zur Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht nach § 3a ARB ist dies der Maßstab im Rahmen von § 82 Abs. 4 S. 1 VVG - ist diese Ansicht nach Auffassung des erkennenden Gerichts indes nicht.

40 Vielmehr schließt sich das Gericht der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.04.2026 – 4 U 353/24, juris, Rn. 236) an, dass der nicht weiter individualisierte Vortrag eines Kontrollverlusts über die eigenen Daten durch die Meta Business Tools keinen über 500 € hinausgehenden immateriellen Schadensersatzanspruch rechtfertigt.

41 Der Gegenbeweis der fehlenden Kausalität ist dem Kläger damit für die Rechtsschutzkosten für einen immateriellen Schadensersatzanspruch von 500 € gelungen. Wegen des darüber hinausgehend verlangten Deckungsschutzes führt der Verstoß gegen die Rettungsobliegenheit hingegen zur Leistungsfreiheit der Beklagten, § 82 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1 VVG.

42 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

43 IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für beide Parteien auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

44 V. Die Berufung der Beklagten ist nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen. In Anbetracht der hohen Anzahl an Klagen wegen Datenschutzverstößen durch Meta Business Tools (s. Buchner, NJW 2026, 2057) hat die Sache grundsätzliche Bedeutung. Die Beklagte ist durch das Urteil mit weniger als 1.000 € beschwert.

45 VI. Der Streitwert wurde nach §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt.

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