SG Karlsruhe 12. Kammer, 2026-07-22, S 12 R 1932/26

S 12 R 1932/26Sozialversicherungsgericht / Chamber 1222.07.2026

Regest

Typischer Beschluss zur Einstellung eines fehlerhaft angelegten Gerichtsverfahrens im Nachgang zur unrichtigen Weiterleitung eines als „Klage“ missverstandenen Schriftsatzes durch eine Behörde an ein Sozialgericht

Gesamter Gesetzestext

SG Karlsruhe 12. Kammer — S 12 R 1932/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-22

Aktenzeichen: S 12 R 1932/26

ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2026:0722.S12R1932.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 44 SGB 10, § 90 SGG, § 102 Abs 3 S 1 SGG

Leitsatz

Typischer Beschluss zur Einstellung eines fehlerhaft angelegten Gerichtsverfahrens im Nachgang zur unrichtigen Weiterleitung eines als „Klage“ missverstandenen Schriftsatzes durch eine Behörde an ein Sozialgericht

Tenor

Das Verfahren S 12 R 1932/26 wird eingestellt.

Gründe

1 Die Einstellung erfolgt nach § 102 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) analog, da hier entgegen § 90 SGG schon keine „Klage“ erhoben worden ist. Eine „Klage“ stellt das Schreiben der Rechtsbehelfsführerin vom 30.04.2026 nicht dar. Hierbei handelt sich um einen an die Beklagte gerichteten Antrag auf Überprüfung des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2026 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

2 Die wirksame Erhebung einer Klage ist eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu überprüfen ist. An die Klageerhebung sind strenge Voraussetzungen zu stellen, weil sie eine Prozesshandlung darstellt. Der Klageschrift muss deshalb zumindest zu entnehmen sein, dass eine Überprüfung durch das Gericht gewollt ist (vgl. BSG, 17.03.67, 11 RA 164/66, BSGE 26, 181). Dies gilt umso mehr, wenn eine Rechtsmittelbelehrung – wie hier der Widerspruchsbescheid – ausdrücklich auf die gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeit verweist (vgl. BeckOK SozR/Hintz, 81. Ed. 1.6.2026, SGG § 90 Rn. 1, beck-online). Erst recht reicht die Unzufriedenheit mit einem solchen Widerspruchsbescheid nicht aus, wenn sie nur gegenüber der Behörde ausgedrückt wird (LSG Niedersachsen, 27.03.2001, L 9 VS 11/99).

3 Gemessen hieran stellt das an die Beklagte adressierte und von ihr unrichtig an das Gericht weitergeleitete Schreiben der Rechtsbehelfsführerin vom 30.04.2026 keine Klageschrift dar. In ihm formuliert die Rechtsbehelfsführerin wie folgt:

4 „Wir haben Ihnen zum Abgleich und zur Kenntnisnahme eine Kopie hier beigelegt und bitten Sie, alsbald eine Neuberechnung zum Stichtag 26.02.2026 vorzunehmen. Wir erwarten gerne Ihren neuen Bescheid bis spätestens 30.05.2026. Wir bitten Sie, eventuell anfallende Rückzahlungen auf Konto … … … … XX zu überweisen.“

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