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16 UF 72/23•OLG Stuttgart 16. Senat für Familiensachen, 2023-07-13, 16 UF 72/23
16 UF 72/23Obergericht13.07.2023
Entscheidungsdatum: 2023-07-13
Aktenzeichen: 16 UF 72/23
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0713.16UF72.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 16.2.2023 in Ziff. 2 und 4 der Beschlussformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antrag Ziff. 2 (rückständiger Trennungsunterhalt) wird abgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
II. Die Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 6.710 € festgesetzt. Hiervon entfallen 6.505 € auf die Beschwerde und 205 € auf die Anschlussbeschwerde.
I
1 Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner rückständigen Kindes- und Trennungsunterhalt aus übergegangenem Recht für den Zeitraum Februar bis November 2018.
2 Zum Sachverhalt wird auf die Gründe des Hinweisbeschlusses des Senats vom 14.6.2023 unter I verwiesen, mittels dem der Senat angekündigt hat, dass beabsichtigt sei, ohne mündliche Verhandlung dahingehend über die Beschwerden zu entscheiden, dass auf die Beschwerde des Antragsgegners in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 16.2.2023 der Antrag auf rückständigen Trennungsunterhalt abgewiesen und die Anschlussbeschwerde zurückgewiesen wird.
3 Mit Schriftsatz vom 29.6.2023 hat der Antragsteller zum Hinweisbeschluss vom 14.6.2023 Stellung genommen. Er führt aus, dass die geltend gemachten Trennungsunterhaltsansprüche nicht verjährt seien. Die Hemmung erstrecke sich in der Regel auf den gesamten Anspruch, der geltend gemacht werde. Da der Lebenssachverhalt in seiner Gesamtheit verhandelt werde, würden auch sämtliche materiell-rechtliche Ansprüche gehemmt, die mit ihm in Verbindung stünden. Verjährungshemmend könnten auch Verhandlungen wirken, die noch im Rahmen von Auskunftsbegehren stattfänden, während der eigentliche Zahlungsanspruch noch nicht beziffert sei. Im Übrigen treffe nicht zu, dass der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 2.2.2018 seine Ansprüche nicht hinreichend konkretisiert habe. Dem Antragsgegner sei eindeutig mitgeteilt worden, dass er gegenüber seinem Kind und gegenüber seiner getrennt lebenden Ehefrau dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtet sei, und dass Ansprüche auf den Antragsteller übergegangen seien. Die vom Beschwerdegericht zitierte Textpassage des Schreibens beziehe sich allein auf die Frage der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners. Demnach wirke die Hemmung durch Verhandlungen auf den 1.1.2019 zurück. Ab dem 6.2.2018 hätten sich die Beteiligten über die anspruchsbegründenden Umstände, neben der Frage der Verwirkung auch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners ausgetauscht und somit Verhandlungen geführt. Der Antragsteller habe durch seine Schreiben vom 24.5.2018 und vom 29.3.2019 und durch die Anforderung von Nachweisen der im Prüfbogen angegebenen Verbindlichkeiten erkennen lassen, dass die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners gegebenenfalls eingeschränkt sei. Der Antragsgegner habe mit E-Mail vom 2.4.2019 mitgeteilt, dass sich seine Lebensumstände geändert hätten und er allein deshalb die Unterlagen nicht vorlegen könne. Hierdurch habe er erkennen lassen, dass er den Auskunftsanspruch auch hinsichtlich des Trennungsunterhaltsanspruchs nicht grundsätzlich ablehne, und zugleich seine Bereitschaft gezeigt, unter Zuhilfenahme anwaltlichen Beistands an der Erörterung der den Anspruch begründenden Umstände mitzuwirken. Hierin sei ein Verhandeln zu sehen.
4 Jedenfalls hätten die Verhandlungen mit dem Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 13.1.2020 begonnen, in dem diese nunmehr davon ausgegangen sei, dass wegen des Verhaltens der damals getrennt lebenden Ehefrau der Anspruch auf Trennungsunterhalt lediglich herabzusetzen sei. Hier sei eindeutig ein Austausch von Rechtsmeinungen im Zusammenhang mit dem Schreiben des Antragstellers vom 31.10.2019 zu sehen. Dass im Schreiben vom 13.1.2020 nicht auf die Verwirkung gem. § 242 BGB eingegangen worden sei, schließe Verhandlungen nicht aus, sondern deute eher darauf hin, dass die Verfahrensbevollmächtigte diesen Rechtsstandpunkt aufgegeben habe. Die Angabe der Verfahrensbevollmächtigten sei allein aufgrund der Anfrage des Antragstellers mit Schreiben vom 31.10.2019 erfolgt. Im Übrigen sei die Verfahrensbevollmächtigte offensichtlich von Verhandlungen ausgegangen, da sie mit Schreiben vom 31.10.2019 ausgeführt habe, dass sich damit die Diskussion über die Berücksichtigung der monatlichen Darlehensraten erübrigt haben dürfte.
5 Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdegericht herangezogenen sechswöchigen Frist zur Stellungnahme hätten die Verhandlungen somit am 24.2.2020 geendet. Da die Hemmung auf den Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Anspruchs zurückwirke, sei die Verjährung im Zeitraum vom 1.1.2019 bis 24.2.2020 gehemmt gewesen. Selbst wenn der Anspruch auf Trennungsunterhalt erst mit Schreiben des 1.10.2019 geltend gemacht worden sein sollte, wäre eine Hemmung vom 1.10.2019 bis zum 24.2.2020 eingetreten.
6 Abschließend beantragt der Antragsteller die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er führt aus, dass das Beschwerdegericht den Grundsatz, wonach der Verhandlungsbegriff des § 203 BGB weit auszulegen sei, nicht auf den vorliegenden Fall anwende, sondern durch eine zu restriktive Auslegung der ganz herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung widerspreche. Ebenso weiche das Beschwerdegericht von der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung ab, indem es den Hemmungszeitraum nicht mit der ersten Geltendmachung des Anspruchs beginnen lasse. Die Rechtsfrage, ob Verhandlungen, die noch im Rahmen von Auskunftsbegehren stattfänden, weshalb der eigentliche Zahlungsanspruch noch nicht beziffert sei, die Verjährung hemmten, habe der Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden, sondern ausdrücklich offen gelassen. Schließlich weiche das Beschwerdegericht im Hinblick auf die Versagung oder Herabsetzung des Unterhalts vom Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe ab.
II
7 Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache Erfolg. Demgegenüber bleibt die Anschlussbeschwerde erfolglos. Zur Begründung wird zunächst auf die Gründe des Hinweisbeschlusses des Senats vom 14.6.2023 unter II verwiesen. Die Ausführungen des Antragstellers mit Schriftsatz vom 29.6.2023 rechtfertigen keine abweichende Betrachtung.
8 1. Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, wonach Verhandlungen, die lediglich die Auskunftspflicht des potentiellen Unterhaltsschuldners betreffen, die Verjährung des Zahlungsanspruchs nicht zu hemmen vermögen. Hierfür spricht insbesondere ein Vergleich mit der Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung gem. § 204 BGB. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung nur durch die Erhebung einer Leistungsklage gehemmt. Da insofern eine Klage auf Leistung im Hinblick auf den zu hemmenden Anspruch vorliegen muss, hemmt eine Auskunftsklage die Verjährung des Leistungsanspruchs nicht (Meller-Hannich in BeckOGK-BGB, Stand 1.6.2023, § 204 Rn. 16; Grothe in MünchKomm-BGB, 9. Aufl., § 204 Rn. 11).
9 Ebenso bleibt der Senat bei seiner Auffassung, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 2.2.2018 (Anlage K 1, GA 11) zum Ausdruck gebracht hat, erst nach Erhalt der Auskunft und auf deren Grundlage zu entscheiden, ob ein Anspruch besteht, indem er um Auskunftserteilung bat, „damit geprüft werden kann, ob und in welcher Höhe Sie in der Lage sind, Unterhaltszahlungen zu leisten“. Der Umstand, dass der Antragsteller im selben Schreiben mitteilte, dass der Antragsgegner - dem Grunde nach - gegenüber seinem Kind und gegenüber seiner getrennt lebenden Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet sei, und dass Ansprüche nach § 33 SGB II auf den Antragsteller übergegangen seien, vermag hieran nichts zu ändern. Der Hinweis des Antragstellers, dass der Antragsgegner mit diesem Schreiben hinsichtlich des Kindes- und Trennungsunterhalts in Verzug gesetzt wurde, ist nicht zielführend, da bereits die Aufforderung zur Auskunftserteilung reicht, um gem. § 1613 Abs. 1 BGB Unterhalt für die Vergangenheit zu eröffnen.
10 Im Ergebnis kann jedoch offen bleiben, ob lediglich die Auskunftspflicht des potentiellen Unterhaltsschuldners betreffende Verhandlungen die Verjährung des Zahlungsanspruchs zu hemmen vermögen. Selbst wenn dies abweichend von der Auffassung des Senats der Fall sein sollte, wären die streitgegenständlichen Ansprüche verjährt.
11 a) Etwaige Verhandlungen vor 2019 vermochten die Verjährung nicht zu hemmen.
12 Sollten mit dem Schreiben vom 2.2.2018 und mit der teilweisen Auskunftserteilung durch den Antragsgegner am 26.2.2018 Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB begonnen haben, so hätten diese spätestens Ende August 2018 geendet, nachdem der Antragsgegner auf das Schreiben vom 24.5.2018 mit Fristsetzung bis 14.6.2018 nicht reagiert und der Antragsteller nicht zeitnah weitere Schritte unternommen hatte. Wie der Senat bereits mit Hinweisbeschluss vom 14.6.2023 ausgeführt hat, können Verhandlungen zum Erliegen kommen. Sie enden zu jenem Zeitpunkt, zu dem nach Treu und Glauben eine Äußerung der anderen Seite spätestens zu erwarten gewesen wäre (BGH Urteil vom 15.12.2016 - IX ZR 58/16 - juris Rn. 15; Urteil vom 8.11.2016 - VI ZR 594/15 - juris Rn. 16).
13 Der etwaige Verhandlungszeitraum von Anfang Februar 2018 bis Ende August 2018 vermag die Verjährungsfrist indes nicht zu verlängern. Denn die Verjährung begann erst Ende 2018. Vor dem Beginn der Verjährung abgeschlossene Verhandlungen können die Verjährung nicht hemmen (BGH Urteil vom 25.4.2017 - VI ZR 386/16 - juris Rn. 12 ff.; Meller-Hannich in BeckOGK-BGB, Stand 1.6.2023, § 203 Rn. 39).
14 b) Nach dem Beginn der Verjährung begonnene Verhandlungen sind auch nicht darin zu sehen, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 29.3.2019 sein ergänzendes Auskunftsverlangen wiederholte und der Antragsgegner mit E-Mail vom 2.4.2019 (GA 62) mitteilte, er könne die gewünschten Unterlagen nicht vorlegen, weil sich seine Lebensumstände geändert hätten, und weil die Sache beim Anwalt sei, die kümmerten sich darum. Die Äußerung des Antragsgegners, die gewünschte ergänzende Auskunft nicht erteilen zu können, weil sich seine Lebensumstände geändert hätten, hat aus objektiver Sicht nicht die Annahme gestattet, dass sich der Antragsgegner auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt oder dessen Umfang einlasse. Entgegen der Auffassung des Antragstellers zeigte auch der Hinweis, dass die Sache beim Anwalt sei, nicht die Bereitschaft des Antragsgegners, unter Zuhilfenahme anwaltlichen Beistands an der Erörterung der den Anspruch begründenden Umstände mitzuwirken. Vielmehr war das Schreiben des Antragsgegners in seiner Gesamtheit zu kryptisch, um in hinreichender Weise Schlüsse auf Verhandlungen zuzulassen.
15 2. Ebenso bleibt der Senat bei seiner Auffassung, dass die Bevollmächtigte des Antragsgegners mit Anwaltsschreiben vom 30.10.2019 (GA 68 ff.) den geltend gemachten Trennungsunterhalt erkennbar abgelehnt und deutlich zum Ausdruck gebracht hat, sich nicht auf Erörterungen über den Anspruch auf Trennungsunterhalt einlassen zu wollen (vgl. S. 13 des Hinweisbeschlusses vom 14.6.2023).
16 Soweit die Bevollmächtigte des Antragsgegners ausgeführt hat, mit der Übersendung der Nachweise bezüglich der ehelichen Darlehen „dürfte sich die Diskussion über die Berücksichtigung der monatlichen Darlehensraten und Abzug von seinem unterhaltsrelevanten Einkommen erübrigt haben“, können darin entgegen der Auffassung des Antragstellers (BA 94) keine Verhandlungen zum Trennungsunterhalt gesehen werden, die auf den Zeitpunkt des Bezifferungsschreibens vom 1.10.2019 zurückwirken könnten. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Bevollmächtigte im selben Schreiben ausgeführt hat, es bestehe kein Anspruch Frau B. auf Trennungsunterhalt, weshalb auch kein Übergang nach SGB II erfolgt sein könne. Die Ausführungen der Bevollmächtigten unter Ziff. 4 des Schreibens zur Höhe des Unterhalts, wofür die nachgewiesenen Darlehenstilgungen von Bedeutung waren, betrafen lediglich den Kindesunterhalt.
17 3. Eine etwaige Aufnahme von Verhandlungen mit Schreiben der Bevollmächtigten des Antragsgegners vom 13.1.2020 (GA 20 ff., vgl. hierzu S. 14 des Hinweisbeschlusses des Senats vom 14.6.2023) hatte entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Rückwirkung der Hemmung auf den 30.10.2019, 1.10.2019 oder gar auf den 1.1.2019 zur Folge.
18 Zwar wirkt die Hemmung - worauf der Antragsteller zutreffend hinweist - grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurück, zu dem der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht hat (BGH Beschluss vom 19.12.2013 - IX ZR 120/11 - juris Rn. 2 mwN; Grothe in MünchKomm-BGB, 9. Aufl., § 203 Rn. 12).
19 Dies gilt jedoch nicht, wenn Verhandlungen wieder aufgenommen werden, die zu einem früheren Zeitpunkt abgebrochen wurden oder eingeschlafen sind (BGH Urteil vom 15.12.2016 - IX ZR 58/16 - juris Rn. 23). In diesem Fall hemmt die Neuaufnahme der Verhandlungen nur den noch nicht abgelaufenen Teil der Verjährungsfrist und führt nicht zur Hemmung von Beginn der Verhandlungen an; es beginnt eine neue Hemmung (Meller-Hannich in BeckOGK-BGB, Stand 1.6.2023, § 203 Rn. 56; Grothe in Münchkomm-BGB, 9. Aufl., § 203 Rn. 12). Denn hat der Verpflichtete die Fortsetzung der Verhandlungen ausdrücklich abgelehnt, würde es ihn unzumutbar belasten, wenn die Hemmung nur deshalb zurückwirkte, weil er später wieder gesprächsbereit ist. Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte die Verhandlungen einschlafen lässt (BGH Urteil vom 15.12.2016 - IX ZR 58/16 - juris Rn. 23). Nichts anderes kann zudem gelten, wenn der Verpflichtete von vornherein die Aufnahme von Verhandlungen abgelehnt hatte.
20 Demnach begann eine etwaige Hemmung am 13.1.2020 und endete nach dem Ablauf von sechs Wochen (vgl. S. 14 des Hinweisbeschlusses des Senats vom 14.6.2023). Eine Rückwirkung der im Schreiben vom 13.1.2020 zu sehenden Verhandlungen kommt nicht in Betracht, da die Bevollmächtigte des Antragsgegners - wie vorstehend unter 2 ausgeführt wurde - zuvor Verhandlungen zum Trennungsunterhalt erkennbar abgelehnt hatte.
III
21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.
22 Die Rechtsbeschwerde ist nicht gem. § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG zuzulassen.
23 1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Rechtsbeschwerde nicht deshalb gem. § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil der Senat den Verhandlungsbegriff des § 203 BGB entsprechend den Ausführungen des Antragstellers zu eng auslege. Vielmehr wendet der Senat insofern lediglich die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Verhandlungsbegriff auf den konkreten Einzelfall an.
24 2. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil der Senat von der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung abweiche, da er den Hemmungszeitraum nicht mit der ersten Geltendmachung des Anspruchs beginnen lasse. Vielmehr geht auch der Senat davon aus, dass die Hemmung grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurückwirkt, zu dem der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht hat.
25 Dass der Senat dennoch vorliegend keine Rückwirkung bejaht, ist Ausfluss der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach eine rückwirkende Hemmung durch neue Verhandlungen nicht in Betracht kommt, wenn der Verpflichtete zuvor Verhandlungen abgebrochen hat oder diese beidseits nicht fortgesetzt wurden (BGH Urteil vom 15.12.2016 - IX ZR 58/16 - juris Rn. 23).
26 3. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht gem. § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
27 Zwar ist die Frage, ob Verhandlungen, die lediglich die Auskunftspflicht des potentiellen Unterhaltsschuldners betreffen, die Verjährung des Zahlungsanspruchs zu hemmen vermögen, noch nicht höchstrichterlich geklärt. Jedoch ist diese Frage, wie vorstehend unter II 1 ausgeführt wurde, nicht entscheidungserheblich. Die streitgegenständlichen Ansprüche wären auch dann verjährt, wenn lediglich die Auskunftspflicht betreffende Verhandlungen zur Hemmung geeignet wären.
28 4. Schließlich ist die Rechtsbeschwerde nicht deshalb zuzulassen, weil das Beschwerdegericht vom Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe abweichen soll. Da sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche verjährt sind, ist die Frage nach der Versagung oder Herabsetzung des Unterhalts gem. § 1579 BGB nicht von Relevanz.
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