Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 15. Kammer, 2026-06-22, 15 Sa 21/25

15 Sa 21/25Arbeitsgericht / Chamber 1522.06.2026

Regest

1. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 78a Abs. 2 Satz 1 ArbGG innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Ist die angegriffene Entscheidung der betreffenden Partei früher als zwei Wochen vor dem Eingang ihrer Anhörungsrüge bei Gericht zugestellt worden und macht die Partei nicht glaubhaft, dass sie erst zu einem späteren, innerhalb der Zweiwochenfrist liegenden Zeitpunkt Kenntnis von der angeblichen Gehörsverletzung erlangt hat, bleibt die Anhörungsrüge ohne Erfolg. 2. Beantragt ein Bewerber Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren gegen ein Urteil, mit dem seine - ausschließlich auf eine Benachteiligung wegen des Geschlechts gestützte - Klage auf Entschädigung abgewiesen wurde, ist das Berufungsgericht im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht berechtigt oder gar verpflichtet, von sich aus zu prüfen, ob der Bewerber stattdessen oder zusätzlich wegen Behinderung benachteiligt worden sein könnte. Macht der Bewerber eine angebliche Benachteiligung wegen Behinderung erstmals mit einer Anhörungsrüge und/oder Gegenvorstellung gegen die ablehnende Entscheidung des Berufungsgerichts über seinen bislang auf Benachteiligung wegen des Geschlechts gestützten Prozesskostenhilfeantrag geltend, begründet er damit nicht schlüssig, dass die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer Gehörsverletzung oder sonstigem groben prozessualen Unrecht beruhen könnte. Eine so begründete Anhörungsrüge und/oder Gegenvorstellung bleibt ohne Erfolg. Verfahrensgang vorgehend ArbG Heilbronn, 20. November 2024, 1 Ca 363/24, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 15. Kammer — 15 Sa 21/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-22

Aktenzeichen: 15 Sa 21/25

ECLI: ECLI:DE:LAGBW:2026:0622.15Sa21.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 78a Abs 1 ArbGG, § 78a Abs 2 S 1 ArbGG, § 114 ZPO, § 15 Abs 2 AGG

Leitsatz

  1. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 78a Abs. 2 Satz 1 ArbGG innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Ist die angegriffene Entscheidung der betreffenden Partei früher als zwei Wochen vor dem Eingang ihrer Anhörungsrüge bei Gericht zugestellt worden und macht die Partei nicht glaubhaft, dass sie erst zu einem späteren, innerhalb der Zweiwochenfrist liegenden Zeitpunkt Kenntnis von der angeblichen Gehörsverletzung erlangt hat, bleibt die Anhörungsrüge ohne Erfolg.

  2. Beantragt ein Bewerber Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren gegen ein Urteil, mit dem seine - ausschließlich auf eine Benachteiligung wegen des Geschlechts gestützte - Klage auf Entschädigung abgewiesen wurde, ist das Berufungsgericht im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht berechtigt oder gar verpflichtet, von sich aus zu prüfen, ob der Bewerber stattdessen oder zusätzlich wegen Behinderung benachteiligt worden sein könnte. Macht der Bewerber eine angebliche Benachteiligung wegen Behinderung erstmals mit einer Anhörungsrüge und/oder Gegenvorstellung gegen die ablehnende Entscheidung des Berufungsgerichts über seinen bislang auf Benachteiligung wegen des Geschlechts gestützten Prozesskostenhilfeantrag geltend, begründet er damit nicht schlüssig, dass die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer Gehörsverletzung oder sonstigem groben prozessualen Unrecht beruhen könnte. Eine so begründete Anhörungsrüge und/oder Gegenvorstellung bleibt ohne Erfolg.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Heilbronn, 20. November 2024, 1 Ca 363/24, Urteil

Tenor

1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 30.04.2026 wird zurückgewiesen.

2. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 30.04.2026 wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

1 Der Kläger hat mit Schriftsatz datierend vom 13.05.2026, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 26.05.2026, gegen den „Beschluss vom 07.05.2026“, der ihm am 09.05.2025 zugestellt worden sei, Anhörungsrüge und Gegenvorstellung eingelegt und hat hierzu am 16.06.2026 einen weiteren Schriftsatz, datierend vom 16.06.2026, eingereicht.

2 Dem erkennbaren Rechtsschutzziel des Klägers entsprechend werden sowohl die Anhörungsrüge als auch die Gegenvorstellung dahin ausgelegt, dass sie sich gegen den Beschluss vom 30.04.2026 richten.

3 Dieser Beschluss wurde dem Kläger allerdings bereits am 07.05.2026 zugestellt (Postzustellungsurkunde Blatt 110 und 111 LAG-Akte), nicht erst am 09.05.2026.

4 Sowohl die Anhörungsrüge als auch die Gegenvorstellung bleiben ohne Erfolg.

I.

5 Die Anhörungsrüge bleibt aus zwei voneinander unabhängigen Gründen erfolglos.

6 Erstens ist gemäß § 78a Satz 1 ArbGG die Rüge innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen.

7 Da hier die Kenntnisnahme rein zeitlich gesehen grundsätzlich ab dem Tag der Zustellung, also ab dem 07.05.2026, möglich gewesen wäre, und dann die Anhörungsrüge spätestens am 21.05.2026 hätte eingelegt werden müssen, hätte der Kläger glaubhaft machen müssen, dass er erst zu dem behaupteten späteren Zeitpunkt (er will sich wohl auf den 09.05.2026 beziehen, bei Kenntniserlangung an diesem Tag wäre die Zweiwochenfrist gewahrt) Kenntnis erlangt hat. Daran fehlt es.

8 Zweitens hat die Anhörungsrüge aber auch in der Sache keinen Erfolg.

9 Der Erfolg einer Anhörungsrüge setzt gemäß § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArbGG voraus, dass das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

10 Diese Voraussetzungen sind hier vom Kläger nicht dargelegt und auch ansonsten nicht erkennbar.

11 Der Kläger schreibt in seinem Schriftsatz vom 13.05.2026 unter anderem:

12 „Das Landesarbeitsgericht hat dem Antragssteller keinen erneuten Hinweis erteilt, dass die Anlage zu der Stellenanzeige auf I. immer noch fehlt, sodass kein ergänzender Vortrag des Antragsstellers möglich war. Das Landesarbeitsgericht hat damit entscheidungserheblich den Anspruch des Antragssteller auf rechtliches Gehör verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr. seit BVerfG 14. Juni 1960 - 2 BvR 96/60 - BVerfGE 11,218). Der Antragssteller ist davon ausgegangen, dass die Anlage BK1 an das Landesarbeitsgericht übermittelt wurde. Hierzu hätte ein erneuter Hinweis erfolgen müssen. Der Antragssteller hatte explizit auf die Anlage BK1 Bezug genommen.“

13 Der vom Kläger vermisste erneute Hinweis wurde jedoch gegeben, und zwar mit Verfügung vom 13.03.2026. Dazu heißt es in dem vom Kläger angegriffenen Beschluss:

14 „(3) Mit Verfügung vom 26.01.2026 hatte die Vorsitzende bereits auf Folgendes hingewiesen: "Die vom Kläger angekündigte Anlage war seinem Fax (Eingang 25.01.2026, 23:30 Uhr) nicht beigefügt." Dieser Hinweis wurde mit Verfügung vom 13.03.2026 wiederholt.

15 Die vom Kläger als Anlage BK1 angekündigte Anlage fehlt weiterhin. Es ist nicht - weder aus dem schriftsätzlichen Vortrag des Klägers, noch aus einer Anlage - ersichtlich, wann der Kläger von wem bei "I." in welcher Form welche genauen Informationen zu der hier interessierenden Frage bekommen hat.“

16 Die in dem angegriffenen Beschluss zitierte Verfügung vom 13.03.2026 ist dem Kläger am 19.03.2026 zugestellt worden. Sie enthält die folgende Passage:

17 „Mit Verfügung vom 26.01.2026 hatte die Vorsitzende bereits auf Folgendes hingewiesen: "Die vom Kläger angekündigte Anlage war seinem Fax (Eingang 25.01.2026, 23:30 Uhr) nicht beigefügt." Dieser Hinweis wird wiederholt. Die vom Kläger als Anlage BK1 angekündigte Anlage fehlt weiterhin. Es ist nicht - weder aus dem schriftsätzlichen Vortrag des Klägers, noch aus einer Anlage ersichtlich, wann der Kläger von wem bei "I." in welcher Form welche genauen Informationen zu der hier interessierenden Frage bekommen hat.“

18 Die übrigen Beanstandungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 13.05.2026 und vom 16.06.2026 hat das Gericht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. In ihnen liegt aber keine Darlegung einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht. Der Kläger ist lediglich anderer Rechtsauffassung als das Gericht.

19 Insoweit gilt:

20 Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 11, 218 <220>; 96, 205 <216>; stRspr). Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfGE 21, 191 <194>; 70, 288 <294>; 96, 205 <216>; stRspr). Dass der angegriffene Beschluss dabei zu anderen Wertungen als der Kläger gelangt, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, denn Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>).

21 Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 16.06.2026 erstmals eine Benachteiligung wegen der (Schwer)behinderung geltend macht, legt er nicht dar, inwieweit das Gericht hierzu im angegriffenen Beschluss sein rechtliches Gehör verletzt haben soll. Das Gericht hatte angesichts der Darlegungs- und Beweislastverteilung keinen Anlass, das vom Kläger zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht in den Prozess eingeführte Thema „Diskriminierung wegen (Schwer)behinderung“ seinerseits zu thematisieren.

II.

22 Eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss, mit dem Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung abgelehnt wird, ist nicht als gesetzliches Rechtsmittel vorgesehen. Ob sie als außerordentlicher Selbstkorrektur-Rechtsbehelf dann als zulässig anzusehen wäre, wenn sie mit der Verletzung von Verfahrensgrundrechten bzw. mit der Behauptung „groben prozessualen Unrechts“ begründet würde, kann offenbleiben.

23 Denn jedenfalls sind diese Voraussetzungen vom Kläger weder dargelegt, noch ist ansonsten erkennbar, dass durch den angegriffenen Beschluss ein Verfahrensgrundrecht des Klägers verletzt oder grobes prozessuales Unrecht geschehen wäre.

24 Dies gilt auch für seinen neu vorgebrachten Angriff, er sei von der Beklagten wegen seiner (Schwer)behinderung diskriminiert worden. Mit diesem neuen Angriff legt der Kläger nicht dar, dass - Stand des Verfahrens am 30.04.2026 - durch den Beschluss vom 30.04.2026 ein ihn schützendes Verfahrensgrundrecht verletzt worden wäre oder grobes prozessuales Unrecht geschehen wäre.

III.

25 1. Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen (§ 64 Abs. 7, § 53 Abs. 1 Satz 1, § 78a Abs. 6 Satz 2 2. Fall ArbGG).

26 2. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Anhörungsrüge zu tragen. Die Unterliegensgebühr ergibt sich aus KV Nr. 8500 zu der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz.

27 3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 78a Abs. 4 Satz 4 ArbGG (Anhörungsrüge) bzw. mangels gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfs (Gegenvorstellung).

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