OLG Karlsruhe 13. Zivilsenat, 2024-11-21, 13 U 231/22

13 U 231/22Obergericht / Civil Chamber 1321.11.2024

Gesamter Gesetzestext

OLG Karlsruhe 13. Zivilsenat — 13 U 231/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-11-21

Aktenzeichen: 13 U 231/22

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2024:1121.13U231.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 27. September 2022, Aktenzeichen 1 O 92/22, wird zurückgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund der Entscheidungen vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

1 Wegen der tatsächlichen Feststellungen, des Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz und wegen der gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil und den Beschluss des Senats vom 23. September 2024 Bezug genommen, mit dem der Senat darauf hingewiesen hat, dass er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2 Mit Schriftsatz vom 11. November 2024 hat der Kläger hierzu eine Stellungnahme abgegeben. Der Beklagte hat von einer Stellungnahme abgesehen.

II.

3 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist aber gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da der Senat einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache aufgrund ihrer Einzelfallprägung auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.

4 Zur Begründung wird zunächst vollumfänglich auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23. September 2024 Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 11. November 2024 führen zu keinem anderen Ergebnis, da sie ganz überwiegend sein bisheriges Vorbringen wiederholen und insgesamt die Erwägungen des Senats nicht in Zweifel zu ziehen vermögen.

5 1. Der Senat hat auf S. 9 ff. des Hinweisbeschlusses vom 23. September 2024 das Rückgewährschuldverhältnis zwischen dem ZZZ und der YYY und die sich daraus ergebenden wechselseitigen Pflichten dargestellt. Hierbei ergibt sich nicht das seitens des Klägers für richtig gehaltene Ergebnis, dass das Eigentum an dem Gemälde „denknotwendig“ an diesen zurückfallen habe müssen oder zurückgefallen sei.

6 a) Der Kläger meint insoweit, eine Rückabwicklung bedeute, dass die Ausgangssituation, die vor dem rückabzuwickelnden Verhältnis bestanden habe, wiederhergestellt werden müsse. Da er ursprünglich der Eigentümer gewesen sei, müsse der Kläger nach Abschluss der Rückabwicklung wieder die Eigentümerposition erlangen.

7 Hiermit vermag er nicht die Ausführungen des Senats zu der Ausgestaltung und den Rechtsfolgen des hier bestehenden Rückgewährschuldverhältnisses zwischen dem ZZZ und der YYY zu entkräften. Danach fand die Rückabwicklung nur zwischen den beiden an dem Rückgewährschuldverhältnis Beteiligten statt (vgl. S. 9 des Hinweisbeschlusses unter Ziffer 2. a) und die Verpflichtung der YYY zur Rückgabe und Rückübereignung bestand gegenüber dem ZZZ. Ob und wie eine etwaige Weiterübertragung des Eigentums an dem Gemälde an den Kläger zu erfolgen hatte, betraf das Verhältnis zwischen dem ZZZ und dem Kläger.

8 b) Die Erwägungen des Klägers zu dem „Rückweg“ des von YYY gezahlten Kaufpreises führen zu keinem anderen Ergebnis, insbesondere kann damit nicht das Fehlen eines berechtigten Sicherungsinteresses des ZZZ begründet werden.

9 Der Kläger stellt insofern darauf ab, dass YYY bereits mit dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Köln gegen den Kläger und seine Ehefrau (Az. 32 O 449/11) über einen Titel in Höhe des Kaufpreises verfügt (und diesen an einen Dritten veräußert) habe, das ZZZ diesen Kaufpreis nicht habe zurückzahlen müssen und YYY daher nicht in letzter Konsequenz die Rückzahlung des Kaufpreises von dem ZZZ verlangt habe. Wenn er für die Rückzahlung des Kaufpreises habe einstehen müssen, so müsse im Gegenzug das Eigentum an dem Gemälde an den Kläger zurückgefallen sein.

10 Wie bereits im Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt, sprechen erhebliche Gründe gegen die spiegelbildliche Rückabwicklung eines Erwerbs vom Nichtberechtigten im Sinne des § 185 BGB mit der Folge eines direkten Rückerwerbs des früheren Eigentümers.

11 Weiter lässt der Kläger unbeachtet, dass seine mit dem Anerkenntnisurteil titulierte Verpflichtung, für die Rückzahlung des Kaufpreises einstehen zu müssen, nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rückabwicklungsschuldverhältnis zwischen dem ZZZ und der YYY steht, sondern Folge seiner deliktischen Haftung gemäß § 826 BGB und §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB gegenüber der YYY ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass das ZZZ nicht nur mit einer Schadensersatzverpflichtung gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB gegenüber der YYY belastet war (die neben der in dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Köln in der Rechtssache 32 O 449/11 titulierten Forderung der YYY gegen den Kläger und seine Ehefrau bestand), sondern es durchaus möglich erscheint, dass es auch aus eigenem Recht aufgrund des deliktischen Handelns des Klägers Forderungen gegen diesen hatte. Zudem war das ZZZ aufgrund des Vergleichs vom ….. 2012 zu einer erheblichen Zahlung an die YYY verpflichtet, die geeignet war, Regressforderungen gegen den Kläger zu begründen. Angesichts dessen lässt sich ein berechtigtes Sicherungsinteresse des ZZZ nicht von der Hand weisen.

12 c) Die (wiederholten) Überlegungen des Klägers dazu, dass das ZZZ kein Interesse daran gehabt habe, erneut in eine Eigentumsübertragung des gefälschten Gemäldes involviert zu sein, sind spekulativ. Sie werden zudem dadurch entkräftet, dass das ZZZ schon am ….. 2013, also nur etwa drei Monate nach dem Abschluss des Vergleichs mit YYY, den als Anlage vorgelegten Kaufvertrag mit dem Beklagten und … geschlossen hat. Dieser Vorgang zeigt, dass das ZZZ weitere Transaktionen mit dem gefälschten Gemälde eben nicht zu vermeiden versuchte. In Ziffer 3 der Vereinbarung vom …. 2013 wird das streitgegenständliche Gemälde zudem ausdrücklich als Eigentum des ZZZ bezeichnet.

13 2. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf ein Zitat aus der Kommentarliteratur (BeckOGKBGB/Klinck, Stand 1. September 2024, § 932 Rn. 75) geltend macht, die vom Senat gezogene Parallele zur Rückabwicklung des gutgläubigen Erwerbs überzeuge nicht, die einzig richtige Konsequenz sei der Eigentumserwerb beim ursprünglichen Eigentümer, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

14 Die entsprechende Kommentarstelle wurde durch den Senat bei seiner Prüfung der Erfolgsaussichten der Berufung berücksichtigt und dementsprechend auch in dem Hinweisbeschluss als abweichende Auffassung genannt. In dem Hinweisbeschluss (S. 10 f.) wird auch ausgeführt, warum der Senat unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Streitfalles die gegenteilige Auffassung für zutreffend hält. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen, die insbesondere auf die Unvereinbarkeit der vom Kläger für richtig gehaltenen Auffassung mit dem Abstraktionsprinzip abstellen und verdeutlichen, warum auch Billigkeitserwägungen nicht zu einem anderen Ergebnis zwingen. Die besondere Schutzbedürftigkeit des früheren Eigentümers, die die zitierte Literaturmeinung als maßgeblich herausstellt, ist im Streitfall angesichts des deliktischen Handelns des Klägers gerade nicht ersichtlich.

15 Sofern der Kläger die fehlende Vergleichbarkeit des Streitfalls mit der Rückabwicklung einer Veräußerung an einen Gutgläubigen damit begründet, dass sich das ZZZ nicht gegenüber dem Erwerber YYY als Berechtigter geriert habe, sondern für alle Beteiligten klar gewesen sei, dass das ZZZ als Kommissionär für die Rechnung des Einlieferers gehandelt habe, berücksichtigt er nicht die rechtliche Konstruktion eines Kommissionsgeschäfts, wie sie auf S. 9 des Hinweisbeschlusses dargestellt wurde. Der Regelfall bei einer Verkaufskommission besteht darin, dass der Kommissionär die Ware in eigenem Namen als Nichtberechtigter, aber Verfügungsbefugter an den Erwerber veräußern kann.

16 3. Die Ausführungen des Klägers dazu, dass es keinen gutgläubigen Erwerb des Eigentums (§ 932 BGB) durch den Beklagten aufgrund der als Anlage vorgelegten Vereinbarung gegeben habe, führen nicht weiter, da der Kläger im Rahmen der Rückabwicklung zwischen dem ZZZ und der YYY nicht das Eigentum an dem Gemälde erworben hat. Das ZZZ verfügte als Eigentümer über das Gemälde.

17 Daher handelt der Beklagte mit seiner Weigerung, das Gemälde an den Kläger herauszugeben, auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Streitfalls - insbesondere des Vorbehalts in dem als Anlage vorgelegten Vertrag über den Kauf des Gemäldes durch den Beklagten - nicht rechtsmissbräuchlich. Der Beklagte erklärt sich darin nur für den Fall, dass „derartige Eigentumsansprüche und damit Herausgabeansprüche bestehen“ sollten, zur Herausgabe des Bildes „an den berechtigten Eigentümer“ bereit. Da der Beklagte nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts durch Erwerb von einem Berechtigten Eigentümer des Gemäldes geworden ist, ist er nicht aufgrund dieser Vertragsklausel zu einer Herausgabe an den Kläger verpflichtet.

18 4. Auch die Erwägungen des Klägers im Zusammenhang mit dem als Anlage vorgelegten Vergleich, dessen Zustandekommen das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom …. 2012 festgestellt hat, führen nicht zum Erfolg der Berufung.

19 a) Entgegen der Annahme des Klägers kann aus den von den dortigen Parteien verwendeten Begriffen nicht geschlossen werden, dass diese von einem Eigentumserwerb des Klägers ausgegangen seien und das ZZZ wie bei der Versteigerung lediglich die Rolle eines Abwicklers ohne eigene Eigentumsposition habe übernehmen sollen. Insoweit wird auf S. 15 f. des Hinweisbeschlusses Bezug genommen. Die Auffassung des Klägers, der Vergleich vollziehe die Rechtslage bei der Rückabwicklung in seinem Sinne nach, lässt insbesondere die in dem Urteil des Landgerichts und dem Hinweisbeschluss dargestellte Interessenlage der Vergleichsparteien außer Acht, die beide durch das Handeln des Klägers im Zusammenhang mit dem gefälschten Gemälde geschädigt wurden, und keinen Anlass hatten, den an dem Rückgewährschuldverhältnis und dem Vergleich nicht beteiligten Kläger durch eine Eigentumsübertragung zu begünstigen (und sich zugleich einer Haftung gemäß §§ 989, 990 BGB gegenüber dem Kläger auszusetzen). Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass gegen die Auslegung des Vergleichs im Sinne des Klägers auch spricht, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Rückgabe und Rückübertragung des Gemäldes nicht genannt wird. Hätte aufgrund der entsprechenden Vereinbarung eine Übereignung an den Kläger erfolgen sollen, so hätte es nahegelegen, dies in dem Vergleich ausdrücklich zu regeln und hierbei auch etwaige Stellvertretungsverhältnisse klarzustellen. In der bereits kurze Zeit nach Vergleichsschluss mit dem Beklagten und … geschlossenen Vereinbarung vom ….. 2013 hat das ZZZ das Gemälde zudem als in seinem Eigentum stehend bezeichnet.

20 b) Soweit der Kläger geltend macht, es sei nicht plausibel, dass die an dem Vergleichsschluss beteiligten Rechtsanwälte und das Oberlandesgericht in einer wesentlichen Passage falsche Begriffe („Rückgabe und Rückübertragung“ und „Ablieferung“) verwendeten, führt auch dies nicht zu einer abweichenden Auslegung des Vergleichs. Insbesondere kann daraus, dass das Oberlandesgericht Köln das Zustandekommen des Vergleichs im Beschlusswege nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt hat, nicht auf eine Mitwirkung des Gerichts an der Formulierung des Vergleichs oder eine Kontrolle seiner Begrifflichkeiten geschlossen werden. Ausweislich der Beschlussformel („auf Vorschlag der Parteien“) handelte es sich um einen von den Parteien unterbreiteten Vergleichsvorschlag gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 Variante 1 ZPO, bei dem nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Gericht in die Formulierung involviert war. Eine Kontrolle der juristischen Präzision der verwendeten Begrifflichkeiten durch das feststellende Gericht vor der Beschlussfassung ist nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht vorgesehen. Sowohl bei der Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags durch die Parteien als auch bei der Mitteilung der Parteien über eine Einigung hat das Gericht das Zustandekommen der vertraglichen Einigung zu prüfen. Dagegen ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, den Inhalt der Einigung zu kontrollieren. Insoweit gilt nichts anderes als bei einem Abschluss des Prozessvergleichs durch Erklärungen in der mündlichen Verhandlung. Nur wenn der Inhalt des Prozessvergleichs gegen die guten Sitten (unter Berücksichtigung der Grundrechte) oder gegen die Strafgesetze verstoßen sollte, hat das Gericht eine Feststellung des Zustandekommens des Prozessvergleichs abzulehnen (vgl. etwa Stein/Jonas/Thole, ZPO, 23. Auflage 2018, § 278 Rn. 90; BeckOKZPO/Bacher, 54. Edition, Stand 1. September 2024, § 278 Rn. 37). Dass einer dieser Ausnahmefälle gegeben sein sollte, ist weder dargetan, noch ersichtlich. Damit ist die Annahme einer juristischen Unschärfe der Vergleichsformulierungen nicht durch die gerichtliche Feststellung des Vergleichs in Frage gestellt.

21 5. Mit Blick auf die Erwägungen zur Interessenlage der Vergleichsparteien hält der Senat die Berufung des Klägers auf das Kommissionsverhältnis und dessen etwaiges Wiederaufleben im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Erwerbs des Gemäldes durch YYY auch weiterhin für rechtsmissbräuchlich. Der Umstand, dass der Kläger strafrechtlich sanktioniert wurde und seine Strafe verbüßt hat, führt zudem nicht dazu, dass eine Berücksichtigung seines arglistigen Handelns bei einer zivilrechtlichen Würdigung aller Umstände des Falles nicht mehr möglich wäre.

III.

22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

24 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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