OLG Karlsruhe 13. Zivilsenat, 2024-09-23, 13 U 231/22

13 U 231/22Obergericht / Civil Chamber 1323.09.2024

Gesamter Gesetzestext

OLG Karlsruhe 13. Zivilsenat — 13 U 231/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-09-23

Aktenzeichen: 13 U 231/22

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2024:0923.13U231.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 27.09.2022, Az. 1 O 92/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

  2. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf ….. Euro festzusetzen.

  3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.

1 Der Kläger nimmt den Beklagten auf Herausgabe eines von ihm geschaffenen Gemäldes in Anspruch.

2 Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen des weiteren Sach- und Streitstandes, der in erster Instanz gestellten Anträge sowie der erstinstanzlichen Feststellungen und der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

3 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt und meint, das Landgericht habe seine Eigentümerstellung verkannt.

4 Aus den Umständen ergebe sich, dass nur der Kläger im Zuge der Rückabwicklung der Versteigerung zwischen YYY und dem ZZZ Eigentümer des streitgegenständlichen Gemäldes geworden sein könne. Ein Eigentumserwerb von ZZZ und davon abgeleitet ein Eigentumserwerb des Beklagten sei ausgeschlossen. Das ZZZ sei als Kommissionär, der das Gemälde im Auftrag des Klägers verkauft habe, nie Eigentümer des Gemäldes gewesen. Dies hätten angesichts der Versteigerungsbedingungen sowohl das ZZZ, als auch die Käuferin YYY gewusst. Wenn beide - anwaltlich vertreten - im Vergleich von einer „Rückübertragung“ des Gemäldes sprächen, könne damit nur die Übertragung des Eigentums an den Kläger als Einlieferer des Gemäldes gemeint sein. Wenn sie einen originären Eigentumserwerb des ZZZ gewollt und vereinbart hätten, hätten sie von „Übereignung“ oder „Übertragung“ gesprochen. Sie sprächen zudem nicht von einer Rückübertragung an das ZZZ, sondern von einer Rückübertragung durch Ablieferung des Gemäldes bei dem ZZZ. Nach dem Willen der Parteien habe das Eigentum an dem Gemälde mit der Ablieferung im ZZZ wieder an den Kläger zurückfallen sollen. Das ZZZ habe gewusst, dass es infolge der Abwicklung des Vergleichs nicht Eigentümer des Gemäldes geworden sei. Aus diesem Grund habe es in der Vereinbarung mit Herrn … und dem Beklagten darauf hingewiesen, dass es im Fall eines Herausgabeverlangens durch den Kläger keine Haftung übernehme. Diese Klausel wäre nicht erforderlich gewesen, wenn YYY dem ZZZ das Eigentum an dem Gemälde verschafft hätte. Da das ZZZ gegen den Kläger zudem Schadensersatz zuerkannt bekommen habe, stünde es bei einem Eigentumserwerb besser da als ohne die angefochtene Transaktion. Es habe zudem kein Interesse an einem Erwerb des streitgegenständlichen Gemäldes gehabt, da dessen Verkauf einen erheblichen Reputationsverlust für das ZZZ gebracht habe. Wäre publik geworden, dass sich das ZZZ das Eigentum an dem Gemälde verschafft hätte, um es nochmals zu verkaufen, wäre es ein weiteres Mal mit der Fälschung in Verbindung gebracht worden, was in Widerspruch zu seiner Strategie einer vollständigen Distanzierung von dem Kläger gestanden hätte.

5 Das Landgericht verkenne die Reichweite der Anfechtung durch YYY und die Beweislastverteilung. Eine Anfechtung der gegenüber dem ZZZ abgegebenen Willenserklärungen wegen arglistiger Täuschung durch YYY folge nicht nur aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 28. September 2012, sondern auch aus dem in der Berufungsinstanz geschlossenen Vergleich. Aufgrund der Bezugnahme des Klägers auf diese Dokumente obliege es dem Beklagten, Tatsachen darzulegen, aufgrund derer man annehmen könne, dass eine Anfechtung entgegen der Darstellung im unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie im Vergleichsbeschluss nicht stattgefunden habe. Angesichts des substantiierten Vortrags des Klägers sei das bloße Bestreiten des Beklagten mit Nichtwissen nicht ausreichend. Es sei schlechterdings undenkbar, dass das ZZZ das Vorliegen einer Anfechtungserklärung unstreitig gestellt hätte, wenn YYY nicht tatsächlich diese Erklärung abgegeben hätte. Die Anfechtung durch YYY habe den schuldrechtlichen und den dinglichen Teil des Rechtsgeschäfts erfasst und habe die für den Eigentumsübergang auf YYY erforderliche Einigung mit Wirkung ex tunc entfallen lassen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts komme es nicht auf den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, sondern auf den Zeitpunkt der Einigung über diesen an. Diese Einigung sei zeitgleich mit der schuldrechtlichen Vereinbarung im Rahmen des Zuschlags erfolgt und in gleicher Weise durch die Täuschung über die vermeintliche Echtheit des Gemäldes beeinflusst gewesen. Die Vereinbarung zu Rückgabe und Rückübertragung in dem Vergleich zwischen dem ZZZ und YYY stehe der Annahme einer Anfechtung auch der Übereignungserklärung nicht entgegen, da mit dem Vergleich der Rechtsstreit insgesamt habe beigelegt werden sollen und es folgerichtig gewesen sei, den Eigentums- und den Besitzübergang einvernehmlich zu regeln. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei zudem der Erwerb des Eigentums an dem Gemälde durch YYY nicht an sich vorteilhaft gewesen. Die Fälschung sei ohne materiellen Wert für YYY gewesen, aber mit einem Strafbarkeitsrisiko und Reputationsproblemen verbunden gewesen und habe quasi reflexartig den Willen ausgelöst, sich ihrer zu entledigen.

6 Zudem habe das Landgericht die Bedeutung der Ziffer 2 des zwischen dem ZZZ und der YYY geschlossenen Vergleichs verkannt. Sowohl der Wortlaut, als auch der anhand der Umstände zu ermittelnde Parteiwille ließen nur die Interpretation dieser Klausel dahingehend zu, dass dem Kläger das Eigentum an dem Bild habe zurückübertragen werden sollen. Hierfür sprächen sowohl der Begriff der Rückübertragung, als auch die Vereinbarung einer Ablieferung des Gemäldes beim ZZZ. Wenn die anwaltlich vertretenen Parteien einen Eigentumserwerb des ZZZ gewollt hätten, hätten sie von einer Übertragung des Eigentums bzw. Übereignung an das Kunsthaus gesprochen. Diesen klaren Wortlaut umgehe das Landgericht mit seinen Spekulationen dazu, dass es aus Sicht des ZZZ und YYY keinen Grund gegeben habe, dem Kläger das Eigentum an dem Gemälde zukommen zu lassen. Sowohl das ZZZ als auch YYY hätten vor dem Abschluss des Vergleichs Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Bild gegen den Kläger geltend gemacht und die entsprechenden Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Daher habe das ZZZ gewusst, dass das Gemälde dem Kläger zustehe und ihm zurückgegeben werden müsse, da dem Kläger aufgrund der Rückabwicklung des Versteigerungsgeschäfts ein Herausgabeanspruch gegen das ZZZ zugestanden hätte. Diesen Anspruch habe das ZZZ dadurch erfüllt, dass es sich mit YYY darauf verständigt habe, das Eigentum an den Kläger zurückzuübertragen. Den Besitz habe das ZZZ über ein Besitzmittlungsverhältnis bei Ablieferung des Gemäldes durch YYY verschafft. Auch aus Sicht YYY sei die Rückübertragung des Eigentums an dem Gemälde an den Kläger die einzige rechtlich korrekte Möglichkeit gewesen, die Auseinandersetzung um die wechselseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb des Gemäldes zu erledigen. Entweder habe YYY bereits den Eigentumserwerb angefochten und sei daher verpflichtet gewesen, dem Kläger den Besitz an seinem Gemälde zu verschaffen. Oder der Rücktritt YYYs vom Kaufvertrag habe diesen in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, aufgrund dessen YYY zur Rückübertragung des Eigentums an den Kläger verpflichtet gewesen sei. Das Landgericht habe verkannt, dass der Vergleich das Rückgewährschuldverhältnis tatsächlich umsetze und der Kläger dadurch wieder - vermittelt durch das ZZZ - Eigentümer und Besitzer des Gemäldes geworden sei. Selbst wenn die Gestaltungsrechte (Rücktritt und Anfechtung) nicht wirksam durch die YYY ausgeübt worden sein sollten, habe YYY gewusst, dass sie durch den Vergleich eine Rechtslage habe schaffen müssen, die der ursprünglichen Rechtslage entsprochen habe. Sie habe gewusst, dass bei einer Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen weder sie selbst, noch das ZZZ berechtigt Eigentümer des Gemäldes bleiben bzw. werden könnte. Nur so werde auch dem schriftlich dokumentierten Willen der Parteien entsprochen, die in der Präambel des Vergleichs festgehalten hätten, einen umfassenden Rechtsfrieden finden zu wollen. Dieser habe sich nur dadurch erreichen lassen, dass das Eigentum an dem streitgegenständlichen Gemälde an den Kläger zurückübertragen werde, da anderenfalls das ZZZ und YYY Herausgabeansprüchen des Klägers ausgesetzt gewesen wären. Falsch sei die Argumentation des Landgerichts, dass - selbst wenn sich das ZZZ und YYY über einen Eigentumserwerb des Klägers geeinigt hätten - diese dingliche Einigung nie vollzogen worden sei. Das ZZZ habe die für den Eigentumserwerb des Klägers erforderliche Willenserklärung als dessen Vertreter abgegeben. Die hierfür erforderliche Vollmacht leite sich aus dem Kommissionsverhältnis ab. Alternativ habe das ZZZ als vollmachtloser Vertreter gehandelt, dessen Handeln der Kläger nachträglich genehmigt habe, § 177 BGB. Daher komme es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht darauf an, dass der Kläger nicht an dem Vergleich beteiligt gewesen sei.

7 Im Übrigen nimmt der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug.

8 Der Kläger beantragt,

9 Unter Abänderung des Urteils des Landgericht Freiburg vom 4. Oktober 2022, Az. 1 O 92/22, wird der Beklagte verurteilt,

10 1. das nachfolgend abgebildete und vom Kläger geschaffene Gemälde „….. “,

…..

11 Öl auf Leinwand, Format 62x100,3 cm, gerahmt,

12 signiert und datiert …..,

13 mit u. a. dem nachfolgend eingeblendeten Aufkleber auf der Rückseite des Rahmens mit dem Holzschnitt-Porträt eines Mannes sowie den Aufschriften

….. “,

14…. “ und

…..

15 an den Kläger herauszugeben;

16 2. Dem Beklagten wird eine Frist zur Herausgabe des Gemäldes von zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt;

17 Der Beklagte beantragt,

18 die Berufung zurückzuweisen.

19 Der Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Dieses habe weder die Reichweite der Anfechtung durch YYY, noch die Beweislastverteilung, noch die Bedeutung des Vergleichs vor dem Oberlandesgericht Köln verkannt.

20 Der Kläger habe während des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nie geäußert, Eigentümer des streitgegenständlichen Gemäldes zu sein. Offenbar habe er das Ende des Insolvenzverfahrens abwarten wollen, um dann sein Eigentum daran zu behaupten. Es sei wenig glaubhaft, dass ihm dies erst nach Ende des Insolvenzverfahrens eingefallen sein solle.

21 Zur Einordnung der Formulierungen in dem von dem ZZZ und YYY beim Oberlandesgericht Köln geschlossenen Vergleich sei die Interessenlage der Beteiligten bedeutsam. Der Kläger habe ein Bild gefälscht und es dem Kommissionär ZZZ zum Verkauf übergeben, den er getäuscht und betrogen habe. Der Kommissionär habe dadurch einen nachhaltigen finanziellen Schaden und einen Reputationsschaden erlitten. In dem Prozess zwischen YYY und dem ZZZ sei festgestellt worden, dass letzteres seinen beruflichen Verpflichtungen als Kommissionär für den Verkauf des Bildes (hinsichtlich einer Prüfung der Echtheit) nicht oder nicht ausreichend entsprochen habe. Der Käufer YYY sei durch den Fälscher ebenfalls geschädigt worden, da er für ein gefälschtes Bild einen riesigen Kaufpreis gezahlt habe. Nachdem der geschädigte Kommissionär und der geschädigte Käufer eine streitige Auseinandersetzung über die Sorgfaltspflichten des Kommissionärs geführt hätten, wolle nun der Kläger aus teilweise juristisch undeutlichen Formulierungen einen Vorteil in Form der unentgeltliches Rückübertragung eines Bildes, dessen Wert mit …… Euro vom Landgericht zurückhaltend angesetzt worden sei, für sich erzielen. Aus den ungenauen oder fehlerhaften Formulierungen des Vergleichs könne nicht der Wille der vom Kläger geschädigten Prozessparteien abgeleitet werden, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen. Die Interessenlage der beiden geschädigten Parteien stehe im unmittelbaren Widerspruch zu einer derartigen Auslegung. Der Vortrag des Klägers, dass das ZZZ im Rahmen des abgeschlossenen Vergleichs am 2012 noch immer für den Kläger als Kommissionär habe tätig sein wollen, sei absurd. Auch sei die Annahme widersinnig, dass das ZZZ bei der Rückabwicklung als Vertreter des Klägers aufgetreten sei und verlangt habe, dass die Sache an den Kommittenten zurückübereignet werde.

22 Die Eigentumsübertragung an YYY im Jahr 2006 sei für YYY entgegen der Darstellung des Klägers vorteilhaft gewesen. Zwar sei YYY über eine wesentliche wertbildende Eigenschaft getäuscht worden, es handle sich aber um ein schönes Bild, dessen Wert das Landgericht bei …….. Euro gesehen habe. Es wäre angesichts der für YYY gegen den Kläger und seine Ehefrau titulierten Forderung von …….. Euro nebst Zinsen und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau am …..2012 wirtschaftlich unvernünftig gewesen, die Übereignung des Gemäldes anzufechten, da YYY so völlig ungesichert gewesen wäre. Insofern sei davon auszugehen, dass immer nur der schuldrechtliche Vertrag angefochten worden sei, aber nie dinglich an eine Rückabwicklung gedacht gewesen sei. Gegen die Annahme, der Kläger wäre im Rahmen des Kommissionsverhältnisses Eigentümer geworden, selbst wenn - wie bestritten - die Anfechtung dingliche Wirkung gehabt hätte, spreche weiter, dass das ZZZ nach dem Vergleich eine erhebliche Zahlung (…… Euro) an YYY habe erbringen müssen und daher eine Gegenleistung in Form des Bildes habe erhalten wollen. Ansonsten hätte der Kläger doppelt kassiert, nämlich bei der Versteigerung den Kaufpreis für das Bild und jetzt das Bild, für das ein anderer bezahlt habe. Eine solche Konstruktion sei unter Kaufleuten auch nicht sachgerecht. Gegenleistung für die Zahlung der …… Euro sei Rückgabe und Rückübertragung (= Übereignung) des Bildes „……“ gewesen.

23 Die rechtliche Annahme, dass der Kläger durch den Vergleich 2012 wieder Eigentümer des Bildes geworden sei, sei auch unter Berücksichtigung von § 383 HGB unrichtig. Der Verkaufskommissionär sei, wenn der Kommittent ihm nicht schon als Eigentum an der Ware übertragen habe, ermächtigt, das Eigentum des Kommittenten an den Dritten zu übertragen. Dass das ZZZ im Jahre 2012 noch immer - oder wiederum - als Kommissionär für den Kläger aufgetreten sei, sei widersinnig. Das ZZZ habe 2012 nur für sich selbst gehandelt, um den Schaden so gering als möglich zu halten. Rückgabe und Rückübertragung/Übereignung des Bildes sei durch Ablieferung bei dem ZZZ in Köln bis …. 2012 erfolgt. Der Kläger werde nirgendwo genannt. Insofern spreche alles dafür, dass eine Einigung und Übergabe nur zwischen der Firma YYY und dem ZZZ stattgefunden habe. Gegen die von dem Kläger vertretene Auslegung spreche auch § 392 Abs. 1 HGB. Forderungen aus einem Geschäft, das der Kommissionär abgeschlossen habe, könne der Kommittent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen. Die Regelung des § 392 Abs. 1 HGB betreffe das Außenverhältnis zwischen dem Partner des Ausführungsgeschäftes und dem Kommissionär. Das Abtretungserfordernis besage, dass vor Abtretung der Kommissionär und nicht der Kommittent als Gläubiger der durch das Ausführungsgeschäft begründeten Forderungen gelte. Eine solche Abtretung durch das ZZZ an den Kläger liege nicht vor. Daher spreche insoweit alles dafür, dass der Kläger nicht wieder Eigentümer des Bildes geworden sei, nachdem YYY dieses an das ZZZ zurückgegeben habe und dieses es dann an den Beklagten weiterverkauft habe.

24 Jedenfalls stehe der Klage ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums durch den Beklagten sowie ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 273, 1000 BGB entgegen, da der Beklagte einen Kaufpreis an das ZZZ bezahlt habe.

25 Im Übrigen nimmt der Beklagte auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug.

26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die in beiden Instanzen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

27 Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Das Landgericht hat richtig entschieden, indem es die Klage abgewiesen hat. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine andere Entscheidung.

28 Das Landgericht hat richtigerweise einen Herausgabeanspruch des Klägers gemäß § 985 BGB verneint, weil dieser nicht nachzuweisen vermochte, dass er Eigentümer des Gemäldes „…..“ ist.

29 1. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass das Eigentum an dem Gemälde vom Kläger auf die YYY überging, nachdem diese nach Erteilung des Zuschlags den Kaufpreis an das ZZZ bezahlt hatte, und einen Zwischenerwerb des Eigentums durch das ZZZ als Kommissionär im Zusammenhang mit diesem Rechtsgeschäft verneint.

30 Regelmäßig erteilt bei einer Verkaufskommission der Kommittent dem Kommissionär eine Verfügungsermächtigung nach § 929 Satz 1 BGB, § 185 Abs. 1 BGB, so dass dieser die Ware im eigenen Namen als zwar Nichtberechtigter, wohl aber Verfügungsbefugter (gemäß §§ 929-931 BGB) an den Erwerber veräußern kann. Eine solche Verfügungsermächtigung, die auch konkludent erteilt werden kann, ist bei der Verkaufskommission üblich und typisch (vgl. etwa Oetker/Bergmann, HGB, 8. Aufl. 2024, § 383 Rn. 36, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 9. Juni 1959 - VIII ZR 175/58, BeckRS 1959, 31197152 [„Der Kommittent gibt zwar schon nach dem Wesen des Kommissionsvertrages das Eigentum an dem Kommissionsgut nicht auf,…“]). Unter Bezugnahme auf den zwischen dem Kläger und dem ZZZ geschlossenen Kommissionsvertrag im Sinne der §§ 383 ff. HGB, die dabei vereinbarten Versteigerungsbedingungen und das Vorbringen der Parteien hat das Landgericht zutreffend keine Anhaltspunkte für einen (Zwischen-)Eigentumserwerb des ZZZ gesehen.

31 2. Auch eine Übertragung des Eigentums an dem Gemälde durch YYY an den Kläger im Zusammenhang mit dem von YYY unstreitig gegenüber dem ZZZ erklärten Rücktritt hat das Landgericht richtigerweise verneint.

32 a) Allein der Kommissionär ist Partner des Ausführungsgeschäfts mit dem Dritten, das er im eigenen Namen geschlossen hat. Deshalb entstehen die primären schuldvertraglichen Rechte und Pflichten aus dem Ausführungsgeschäft und die sekundären Rechte und Ansprüche aus Pflichtverletzungen (§§ 280 ff. BGB, §§ 323 ff. BGB) und aus kaufrechtlicher Gewährleistung (§ 437 ff. BGB, § 377 HGB) in seiner Person (vgl. nur MüKoHGB/Häuser, 5. Aufl. 2021, § 383 Rn. 83). Der von YYY gegenüber dem ZZZ erklärte Rücktritt, dessen Berechtigung - wie das Landgericht hervorhebt - zwischen den Parteien nicht im Streit steht, führte daher zur Entstehung eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses im Sinne der §§ 346 ff. BGB zwischen dem ZZZ und YYY, das (unter anderem) YYY zur Rückgabe und Übereignung des gefälschten Gemäldes verpflichtete.

33 b) Entgegen der Auffassung der Berufung richtete sich diese Rückgabe- und Übereignungsverpflichtung aber auf eine Rückgabe und Übereignung an den früheren Vertragspartner der YYY, also das ZZZ. Auch mit Blick auf die von der Berufung zitierte Literaturauffassung (Braun, Die Rückabwicklung der Verfügung eines Nichtberechtigten nach § 185 BGB, ZIP 1998, 1469-1475) besteht kein Anlass, von einer abweichenden rechtlichen Konstruktion auszugehen. Dies gilt sowohl für eine etwaige Verpflichtung zur Übereignung, als auch für einen unmittelbaren Rückerwerb des Klägers als des früheren Eigentümers.

34 aa) Soweit die Berufung zum Beleg ihrer rechtlichen Erwägungen Passagen aus diesem Aufsatz zitiert, berücksichtigt sie dabei schon nicht, dass sich die Überlegungen des Autors ausdrücklich auf Fälle des Rücktritts und der Irrtumsanfechtung beschränken und Fälle der arglistigen Täuschung außer Betracht bleiben sollen (vgl. dortige Fn. 3, die sich im Übrigen nur auf eine Anfechtung durch den arglistig getäuschten Nichtberechtigten bezieht, was nicht der Konstellation des Streitfalls entspricht, in dem die Täuschung von dem früheren Eigentümer verübt wurde).

35 bb) Zum anderen überzeugt die zitierte Auffassung, wonach auch die Rückabwicklung eines Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten spiegelbildlich zum Erwerb - und damit ohne Zwischenerwerb des Eigentums durch den Nichtberechtigten - erfolgen sollte, dogmatisch nicht (vgl. nur Grüneberg/Herrler, BGB, 83. Aufl. 2024, § 932 Rn. 17: „nicht konstruierbar“ [zu einer solchen spiegelbildlichen Rückabwicklung des gutgläubigen Eigentumserwerbs nach § 932 BGB]). Hierbei kann entgegen der Auffassung des Autors, auf die sich die Berufung stützt, zur Begründung auf die Erwägungen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines gutgläubigen Erwerbs nach § 932 BGB zurückgegriffen werden.

36 (1) So hat der Bundesgerichtshofs nach Erscheinen des zitierten Aufsatzes festgehalten, dass es allgemein anerkannt ist, dass der Nichteigentümer, der als Nichtberechtigter über einen Gegenstand verfügt hat, von demjenigen, der auf Grund dieser Verfügung gutgläubig Eigentum daran erworben hat, das Eigentum an dem Verfügungsgegenstand zu erwerben in der Lage ist, er dem früheren Eigentümer jedoch - sei es auf Grund einer Schadensersatzverpflichtung aus positiver Vertragsverletzung oder nach § 823 Abs. 1 in Verbindung mit § 249 BGB, sei es nach §§ 812 ff. BGB - zur Übereignung verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2002 - II ZR 118/02, NJW-RR 2003, 170).

37 (2) Auch in der Literatur wird zwischenzeitlich wohl überwiegend davon ausgegangen, dass bei Rückerwerb des Nichteigentümers vom Erwerber der (frühere) Nichteigentümer zum Eigentümer wird, aber dem früheren Eigentümer im Wege des Schadensersatzes (§§ 280, 823 BGB in Verbindung mit § 249 BGB) oder gemäß §§ 812 ff. BGB zur Übereignung verpflichtet ist, wobei dies sowohl bei einem Rückerwerb aufgrund eines selbständigen Rechtsgeschäfts, als auch beim Rückerwerb wegen des Fehlens (etwa infolge von Unwirksamkeit oder Anfechtung) oder der Aufhebung (etwa wegen eines Rücktritts) des schuldrechtlichen Grundgeschäfts gilt (vgl. nur Grüneberg/Herrler, BGB, 83. Aufl. 2024, § 932 Rn. 17; BeckOKBGB/Kindl, 71. Edition, Stand 1. August 2024, § 932 Rn. 7; Staudinger/C Heinze, BGB, Neubearbeitung 2020, § 932 Rn. 120 ff.; MüKoBGB/Oechsler, 9. Aufl. 2023, § 932 Rn. 25 ff.; ausführlich: Musielak JuS 2010, 377; anders [bei Rückabwicklung des Veräußerungsgeschäfts fällt das Eigentum unmittelbar an den früheren Eigentümer zurück] etwa BeckOGKBGB/Klinck, Stand 1. September 2024, § 932 Rn. 75 m.w.N.).

38 (3) Begründet wird diese Auffassung neben dem Verweis auf die bereits erwähnte fehlende Konstruierbarkeit (Grüneberg/Herrler, BGB, 83. Aufl. 2024, § 932 Rn. 17; BeckOKBGB/Kindl, 71. Edition, Stand 1. August 2024, § 932 Rn. 7) insbesondere damit, dass die Gegenauffassung nicht mit dem Abstraktionsprinzip zu vereinbaren ist: Die äußere Abstraktheit des Verfügungsgeschäfts hat zur Folge, dass das Verfügungsgeschäft in seiner Wirksamkeit nicht durch das rechtliche Schicksal des Kausalgeschäfts beeinträchtigt wird. Dieser Zusammenhang steht der Möglichkeit entgegen, dass das Eigentum (kraft Gesetzes) im Zeitpunkt der Anfechtung, des Rücktritts oder Fälligkeit der Rückabwicklung an den Alteigentümer zurückfallen könnte (vgl. etwa MüKoBGB/Oechsler, 9. Aufl. 2023, § 932 Rn. 26). Auch wird überzeugend ausgeführt, dass Billigkeitsgründe ebenfalls nicht gegen das Ergebnis, dass stets der gutgläubig Erwerbende sein Eigentum auf den zuvor nichtberechtigt Verfügenden überträgt, sprechen. Die angebliche Unbilligkeit zeige sich vor allem darin, dass eine Art Durchgangserwerb des Eigentums über die Person des Nichtberechtigten stattfinde, wobei ein solcher Durchgangserwerb durchaus Risiken für den Alteigentümer aufweise - etwa mit Blick auf eine etwaige Zwangsvollstreckung in die Sache durch einen Gläubiger des Nichtberechtigten. Jedoch handele es sich dabei um Spätfolgen des vom Alteigentümer durch eine freiwillige Weggabe der Sache ermöglichten Eigentumserwerbs, die hinzunehmen nicht als grob unbillig gewertet werden könnten (so Musielak, JuS 2010, 377, 381 f.).

39 (4) Diese Argumente beanspruchen auch in der vorliegenden Konstellation Geltung. Entgegen der von der Berufung zitierten Literaturauffassung (Braun ZIP 1998, 1469, 1473) besteht kein Anlass, bei der Rückabwicklung eines Eigentumserwerbs nach § 185 Abs. 1 BGB das Eigentum direkt an den früheren Eigentümer zurückfallen zu lassen. Insbesondere die Erwägung, dass der Zwischenerwerb des nach § 185 Abs. 1 BGB verfügt habenden Nichtberechtigten zwar ein gewisses Risiko für den Alteigentümer mit sich bringt, es sich hierbei aber um eine Folge seiner freiwilligen Weggabe der Sache handelt, kann ohne weiteres übertragen werden.

40 (5) Auch mit Blick darauf, dass der Kläger als Kommittent sowohl den Kommissionär, als auch die YYY als Dritten arglistig über die Urheberschaft des streitgegenständlichen Gemäldes getäuscht hat, erscheint dieser nicht als schutzwürdig. Daher ist weder eine unmittelbare Übereignungsverpflichtung der YYY an ihn in der Folge des Rücktritts, noch ein unmittelbarer Übergang des Eigentums an dem gefälschten Gemälde auf ihn geboten.

41 c) Dass eine Übereignung unmittelbar durch YYY an den Kläger stattgefunden hat, macht dieser zudem nicht geltend.

42 3. Auch die Erwägungen des Landgerichts zu der vom Kläger behaupteten Anfechtung des Kaufvertrags durch YYY sind fehlerfrei. Aus seinem diesbezüglichen Vorbringen ergibt sich kein Eigentumserwerb des Klägers an dem streitgegenständlichen Gemälde.

43 a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass vom Kläger schon nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt worden ist, dass es eine Anfechtung durch YYY gegeben hat.

44 Die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass der Kläger, der für sich günstige Rechtsfolgen aus der Anfechtung ableiten will, die tatsächlichen Voraussetzungen wie die Anfechtungserklärung der YYY, beweisen müsste und hierfür keinen Beweis angeboten hat, treffen zu.

45 aa) Der Kläger bezieht sich auf das im Rechtsstreit zwischen ZZZ und YYY ergangene Urteil des Landgerichts Köln vom 28. September 2012 (Az. 2 O 457/08), in dessen Tatbestand ein Anfechtungsschreiben von YYY im Rahmen des unstreitigen Parteivorbringens referiert und in dessen Entscheidungsgründen eine Anfechtung geprüft wird. Er bietet keinen Beweis für die von ihm behauptete und vom Beklagten bestrittene Anfechtung durch YYY an. Die Erwägungen des Landgerichts dazu, dass das - in einem Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ohne jede Beteiligung der Parteien des Streitfalls ergangene und nicht in Rechtskraft erwachsene - Urteil keine Bindungswirkung im Streitfall entfaltet, begegnet keinen Bedenken. Der Senat nimmt auf diese Ausführungen vollumfänglich Bezug.

46 bb) Soweit die Berufung meint, aus dem von YYY und dem ZZZ geschlossenen Vergleich vom …. 2012 folge, dass es eine Anfechtung durch YYY gegeben habe, vermag sie auch damit nicht die Würdigung des Landgerichts in Zweifel zu ziehen. Der Vergleich ist ohne jede Beteiligung der Parteien des Streitfalls abgeschlossen worden und vermag keine Bindungswirkung für sie zu entfalten.

47 cc) Entgegen der Auffassung der Berufung handelt es sich bei der Bezugnahme des Klägers auf das genannte Urteil und den genannten Vergleich auch nicht um substantiierten Vortrag, den der Beklagte nicht mit Nichtwissen bestreiten konnte.

48 b) Auch die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass eine (unterstellte) Anfechtung von YYY sich lediglich gegen den Kaufvertrag als das schuldrechtliche Geschäft, nicht aber auch gegen die Übereignung als das Verfügungsgeschäft zu seinem Vollzug gerichtet hätte, begegnen keinen Bedenken.

49 aa) Die Anfechtung einer zum Verpflichtungsgeschäft gehörenden Willenserklärung lässt die Wirksamkeit des zur Erfüllung vorgenommenen Verfügungsgeschäfts auf Grund des Abstraktionsprinzips im Grundsatz unberührt (vgl. nur MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2021, § 142 Rn. 15). Es ist allerdings auch möglich, dass sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft wirksam angefochten werden. Erforderlich sind hierzu eigenständige Anfechtungserklärungen bzw. eine Erklärung, die ausdrücklich oder konkludent auf beide Geschäfte gerichtet ist. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn für die auf Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft gerichteten Erklärungen derselbe Anfechtungsgrund kausal geworden ist, etwa weil sie in einem einheitlichen Willensakt zusammenfallen (sogenannte „Fehleridentität“; vgl. etwa BeckOGKBGB/Beurskens, Stand 1. August 2024, § 142 Rn. 39). Indes erstreckt sich die Nichtigkeit auch hier lediglich auf das Erfüllungsgeschäft des Anfechtenden, denn nur bei diesem kann die Täuschung sich kausal auf die abgegebenen Willenserklärungen ausgewirkt haben. Demgegenüber kann der Willensmangel sich auf das abstrakte Erfüllungsgeschäft des Anfechtungsgegners, bei dem sich die Willensbetätigung des Anfechtenden auf die - insoweit neutrale - Annahme beschränkt, nicht auswirken (vgl. zu dieser Differenzierung etwa LG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Juni 2013 - 2-13 S 175/10, NJW-RR 2014, 16, 17).

50 bb) Wie das Landgericht zutreffend herausgestellt hat, muss die Zielrichtung einer Anfechtungserklärung jeweils anhand der Umstände des konkreten Falls festgestellt werden. Seine Auslegung des Klägervortrags zu der Anfechtung durch YYY dahingehend, dass nicht von einer Anfechtung der Annahmeerklärung der YYY hinsichtlich des Übereignungsangebots ausgegangen werden kann, begegnet keinen Bedenken.

51 (1) Das Landgericht hat zutreffend den vom Kläger in Bezug genommenen Satz aus dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts Köln vom 28. September 2012 („Mit Schreiben vom …. 2010 erklärte die Klägerin die Anfechtung ihrer auf Kauf des streitgegenständlichen Gemäldes gerichteten Erklärung vom ….. 2006.“) dahin ausgelegt, dass die (unterstellt) daraus abzuleitende Anfechtungserklärung aufgrund der Wortwahl lediglich auf eine Anfechtung des schuldrechtlichen Geschäfts, also des Kaufvertrags zielte, nicht aber auf die dingliche Einigung.

52 (2) Auch die Erwägung des Landgerichts, dass der Umstand, dass YYY und das ZZZ in dem vom Oberlandesgericht Köln protokollierten Vergleich vom ….. 2012 ausdrücklich eine Verpflichtung zur „Rückgabe und Rückübertragung“ des Gemäldes regelten, dafür spreche, dass die Parteien des dortigen Rechtsstreits ungeachtet einer etwaigen Anfechtung durch YYY von einer fortbestehenden Eigentümerstellung der YYY ausgingen, wird durch den Senat geteilt. Der Hinweis der Berufung auf den in der Präambel dokumentierten Willen der Vergleichsparteien, ihren Rechtsstreit endgültig beizulegen (als Anlass für eine vielleicht nicht mehr erforderliche Regelung der Übereignung), vermag dieses Indiz nicht zu entkräften.

53 (3) Die Berufung lässt zudem außer Acht, dass eine etwaige Arglistanfechtung auch des dinglichen Geschäfts unter dem Gesichtspunkt der Fehleridentität nur die Erfüllungshandlung der YYY hinsichtlich ihrer eigenen kaufvertraglichen Verpflichtungen erfassen würde.

54 Demgegenüber kann nicht von einer Kausalität der Täuschung für die Annahmeerklärung der YYY in Bezug auf das Angebot der Übereignung des Gemäldes ausgegangen werden, das zu einer Vermögensmehrung bei der YYY führte, zumindest aber neutral war. Damit war die Annahme des Übereignungsangebots durch YYY nicht anfechtbar.

55 Hinzu kommt, dass auch kein rechtliches Interesse der YYY an einer Anfechtbarkeit ihrer Annahmeerklärung in Bezug auf das Übereignungsangebot ersichtlich ist. Die Erwägungen der Berufung dazu, dass das Eigentum an dem Gemälde auch wegen der mangelnden Verwertbarkeit aufgrund des Strafbarkeitsrisikos keinerlei Wert aufweise und letztlich nur den Reflex auslöse, sich seiner entledigen zu wollen, sind vor dem Hintergrund sowohl des vorliegend geführten Rechtsstreits, als auch des Erwerbs des Gemäldes durch den Beklagten kurze Zeit nach dem Vergleichsschluss zwischen YYY und dem ZZZ nicht nachvollziehbar und zwingen zu keiner anderen Bewertung. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass Eigentum und Besitz an dem gefälschten Bild die einzige Sicherung von YYY im Rahmen der vorzunehmenden Rückabwicklung des Kaufs darstellten und daher keine Veranlassung für sie bestanden hätte, die Übereignung des Bildes an sich durch eine Anfechtung zu beseitigen. Das Landgericht hat zudem zutreffend auf das mit einem anfechtungsbedingten sofortigen Eigentumsverlust verbundene Haftungsrisiko mit Blick auf §§ 989, 990 BGB abgestellt.

56 (4) Auf den vom Landgericht zur Begründung herangezogenen und von der Berufung angegriffenen Gesichtspunkt des zeitlichen Auseinanderfallens von schuldrechtlichem Kauf und Eigentumsübergang kommt es bei dieser Sachlage nicht entscheidend an.

57 4. Auch die Auslegung des zwischen dem ZZZ und YYY vor dem Oberlandesgericht Köln geschlossenen Vergleichs, den dieses mit Beschluss vom ….. 2012 festgestellt hat, dahin, dass hiermit nicht das Eigentum an dem streitgegenständlichen Gemälde auf den Kläger übertragen werden sollte und seine Würdigung, dass in Vollzug des Vergleichs auch keine Übertragung des Eigentums von YYY auf den Kläger stattgefunden hat, begegnen keinen Bedenken.

58 a) Bei der Auslegung von Individualvereinbarungen (§§ 133, 157 BGB) ist in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 18). Das Berufungsgericht hat nach §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO die erstinstanzliche Auslegung einer Individualvereinbarung - auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen - in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob die Auslegung überzeugt (BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, NJW 2004, 2751, 2752).

59 aa) Das Landgericht hat mit schlüssiger Begründung und unter Berücksichtigung des Wortlauts des Vergleichs sowie der besonderen Interessenlage der Parteien des dortigen Rechtsstreits angenommen, dass eine Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an dem Gemälde von YYY auf den Kläger nicht in dem Vergleich geregelt werden sollte.

60 Hierbei hat es berücksichtigt, dass die auf die Übereignung abzielende Formulierung „Rückübertragung“ im Hinblick auf den bei Abwicklung der Verkaufskommission nicht erfolgten Zwischenerwerb des Eigentums durch das ZZZ unzutreffend ist. Es hat diesem Umstand ebenso wie der juristischen Unschärfe des Begriffs „Rückübertragung“ aber aufgrund der objektiv erkennbaren Interessenlage der Vergleichsparteien - insbesondere Schädigung beider Parteien durch die arglistige Täuschung des Klägers, keine Beteiligung des Klägers an dem Vergleich und entsprechend keine Regelung zu von ihm zu erbringenden Leistungen - keine maßgebliche Bedeutung beigemessen.

61 bb) Die von der Berufung hiergegen angeführten Argumente führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

62 (1) So lässt die Erwägung der Berufung, das ZZZ habe aufgrund seiner eigenen Herausgabepflichten gegenüber dem Kläger im Zusammenhang mit einer Rückabwicklung des Gemäldeverkaufs ein Interesse daran gehabt, diesem das Eigentum unmittelbar im Wege des Vergleichs mit der YYY zu verschaffen, außer Acht, dass eine solche Regelung ausschließlich im Interesse des Klägers gelegen und für das ZZZ keinen Mehrwert gebracht hätte. Das ZZZ hatte vielmehr mit Blick auf seine eigenen Ansprüche gegen den Kläger im Zusammenhang mit der von ihm gefertigten Fälschung und dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers ein erhebliches Interesse daran, eine Sicherheit zu erlangen.

63 (2) Auch die Ausführungen der Berufung zur Interessenlage der YYY sind ausschließlich von einem Blick auf die Interessen des Klägers geprägt und lassen außer Acht, dass auch für YYY kein Anlass bestand, dem an dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln und dem Oberlandesgericht Köln nicht beteiligten Kläger im Vergleichswege das Eigentum an dem gefälschten Gemälde zukommen zu lassen. Der Vergleich wurde in einem Rechtsstreit zwischen dem Kommissionär (ZZZ) und dem Erwerber (YYY) geschlossen, und nur diese Parteien wollten ihre wechselseitigen Ansprüche abschließend regeln und für Rechtsfrieden in ihrem Verhältnis sorgen. An dem Vertragsverhältnis dieser Parteien war der Kläger aufgrund der bereits erwähnten Relativität der Schuldverhältnisse beim Kommissionsgeschäft nicht beteiligt. Dass eine Anfechtung ihres eigenen Eigentumserwerbs für YYY aus Gründen der Absicherung ihrer eigenen (vertraglichen) Ansprüche gegen das ZZZ nicht sinnvoll war, wurde bereits ausgeführt. Dies gilt auch mit Blick auf etwaige deliktische Ansprüche gegen den Kläger.

64 (3) Soweit die Berufung zum Beleg ihrer rechtlichen Erwägungen den bereits erwähnten Aufsatz (Braun ZIP 1998, 1469-1475) heranzieht, folgt daraus auch kein Anhaltspunkt für die von ihr bevorzugte Auslegung des Vergleichs zwischen ZZZ und YYY.

65 Hinzu tritt, dass in der Konstellation des Streitfalls (vorsätzliche Straftat des Kommittenten zum Nachteil des Kommissionärs und des Dritterwerbers) die angestellten normativen Überlegungen dazu, warum das Eigentum bei der Rückabwicklung des nach § 185 Abs. 1 BGB erfolgten Erwerbs unmittelbar an den „Altberechtigten“ zurückfallen sollte, mangels Schutzwürdigkeit des Klägers keine Geltung beanspruchen können.

66 b) Auch die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass es jedenfalls keinen Vollzug einer etwaigen Vereinbarung der Vergleichsparteien über eine Eigentumsübertragung von YYY auf den Kläger gegeben hat, treffen zu.

67 aa) Eine unmittelbar zwischen YYY und dem Kläger erfolgte Einigung über den Eigentumsübergang ist - wie das Landgericht richtig festhält - nicht vorgetragen.

68 bb) Das Landgericht hat auch eine Stellvertretung des Klägers durch das ZZZ überzeugend verneint.

69 (1) In dem Vergleich findet sich keinerlei Regelung dahingehend, dass eine solche Stellvertretung erfolgen sollte.

70 (2) Der Kommissionsvertrag zwischen dem ZZZ und dem Kläger war zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses zwischen dem ZZZ und der YYY bereits beendet und kann daher nicht zur Begründung einer Stellvertretung sowie eines Besitzmittlungsverhältnisses herangezogen werden.

71 Das Kommissionsverhältnis endet mit der pflichtgemäßen Erledigung des Kommissionsauftrags, was Vornahme und unter Umständen Abwicklung des Ausführungsgeschäfts seitens des Kommissionärs einschließt (vgl. MüKoHGB/Häuser, 5. Aufl. 2021, § 383 Rn. 109). Die Verkaufskommission endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kommittent den Erlös aus dem Ausführungsgeschäft erlangt hat (Ebenroth/Boujong/Füller, 5. Aufl. 2024, HGB § 383 Rn. 29). Damit war der Kommissionsvertrag zwischen dem ZZZ und dem Kläger mit Auskehrung des Versteigerungserlöses an den Kläger beendet.

72 Dass das Kommissionsverhältnis im Zusammenhang mit einem Rücktritt des Dritten vom Ausführungsgeschäft, der auf ein vorsätzliches deliktisches Handeln des Kommittenten zurückzuführen ist, wieder auflebt, liegt fern. Jedenfalls wäre eine Berufung des Kommittenten darauf rechtsmissbräuchlich.

73 (3) Angesichts des strafrechtlich relevanten Handelns des Klägers zum Nachteil des ZZZ kann diesem auch nicht unterstellt werden, dass es bei Abschluss und Vollzug des Vergleichs mit YYY als vollmachtloser Vertreter des Klägers im Sinne der §§ 177 ff. BGB handeln wollte.

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